Einzelfall einer Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung Leitsatz Das Beschäftigungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG korreliert nicht mit der Pflicht eines Beamten, seine Gesundheit zu erhalten bzw. wiederherzustellen, sondern dient allein dem Schutz der Schwangerschaft der betroffenen Frau. In einem Disziplinarverfahren kommen Zwangsmaßnahmen wie eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines gegen die Antragsgegnerin, einer Beamtin auf Lebenszeit im Polizeidienst des Saarlandes (Kriminalkommissarin), eingeleiteten Disziplinarverfahrens eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Randnummer 2 Die Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 21.5.2026 erging zu folgendem Sachverhalt: Randnummer 3 "Die Beamtin, welche am Januar 2026 zunächst dienstunfähig erkrankte und in der Folge seit dem Februar 2026 einem Beschäftigungsverbot unterliegt, geht augenscheinlich weiterhin -trotz bestehendem Beschäftigungsverbot- ihrer bei LPD 321 ordnungsgemäß angemeldeten Nebentätigkeit als Tätowiererin nach. Randnummer 4 So konnten im Rahmen einer Nachschau auf dem öffentlich zugänglichen Instagram Profil der Beamtin (Profilname: abs ) mehrere aktuelle Posts vom 2026, 2026, 2026, 2026 und 2026 festgestellt werden, im Rahmen derer Bildmaterial von (augenscheinlich von der Beamtin hergestellten) Tätowierungen veröffentlicht wurde. Randnummer 5 Darüber hinaus publizierte YX jüngst am
- Mai 2026 im Rahmen einer Instagram Story ein Video von sich, in dem sie angibt, ein von ihr neu entworfenes Motiv zum Tätowieren hochladen zu wollen (eine fein gezeichnete Blume), verbunden mit der direkten Aufforderung, dass interessierte Personen sich bei ihr melden sollen. Randnummer 6 Auch äußert sie im Sachzusammenhang, dass jetzt vor dem Sommer der ein oder andere ja vielleicht noch Lust auf ein Finelinemotiv habe. Randnummer 7 So könnten Unentschlossene Kontakt zu ihr aufnehmen, da sie auf Anfrage auch Motive selbst entwerfe. Randnummer 8 Auf einer Aufnahme vom
- Mai 2026 (laut Bildschirmanzeige erfolgte der Upload des Videos 18 Stunden zuvor) ist XY zu sehen, während sie sich mit dem Zeigefinger der rechten Hand an die Stirn fasst und in die Kamera fragt, woran man denn merken würde, dass sie im Studio war. Im Ergebnis deutete sie auf den Abdruck vom Band ihrer Stirnlampe, welche sie offenbar beim Tätowieren trägt. Randnummer 9 Derzeit ist bekannt, dass die Beamtin ein Ladenlokal in B. betreibt. Hinweise auf angestellte Mitarbeiter liegen aktuell nicht vor." Randnummer 10 Nach Maßgabe der Verfügung ist die Antragsgegnerin von der Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden mit dem Hinweis: Randnummer 11 "Ich weise Sie darauf hin, dass Sie zu gegebener Zeit Gelegenheit zur Äußerung erhalten werden und dass es Ihnen jederzeit gemäß § 20 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) freisteht, sich mündlich, elektronisch oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen." Randnummer 12 Mit Schreiben vom 25.6.2026, eingegangen bei Gericht am 30.6.2026, beantragt die Antragstellerin wie folgt: Randnummer 13 "
- Es wird die Durchsuchung der gewerblich genutzten Räumlichkeiten an der Anschrift in B., in welchen die Beamtin ihrer angemeldeten Nebentätigkeit als Tätowiererin nachgeht, samt den dort gelagerten persönlichen Behältnissen und elektronischen Datenträgern angeordnet." Randnummer 14 "
- Es wird die Beschlagnahme von dort auffindbaren Gegenständen, Schriftstücken und elektronischen Daten angeordnet, die als Beweismittel für das anhängige Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können, insbesondere: Terminkalender, Rechnungen/Quittungen und Geschäftsbücher, welche Aufschluss über Zeitpunkt und Häufigkeit der von der Beamtin ausgeübten (Neben)Tätigkeit als Tätowiererin während des bestehenden Beschäftigungsverbots geben." Randnummer 15 Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe im vorliegenden Fall der dringende Verdacht der Begehung eines schweren Dienstvergehens. Randnummer 16 Indem die Beamtin trotz bestehenden Beschäftigungsverbots weiterhin ihr Gewerbe betreibe, handele sie dem Zweck des Verbots der Beschäftigung nach § 16 Abs. 1 Mutterschutzgesetz zuwider und verletze hierdurch unmittelbar ihre beamtenrechtlichen Pflichten nach §§ 34 und 35 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Randnummer 17 Die für den Nachweis der Pflichtverletzungen benötigten Beweismittel würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den vorgenannten Räumlichkeiten aufbewahrt und könnten nur im Rahmen einer Maßnahme zur Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 27 SDG für das weitere Verfahren gesichert werden. Andere, weniger einschneidende Möglichkeiten der Beweismittelerhebung stünden nicht zur Verfügung bzw. erschienen nicht zielführend. Auch sei zu vermuten, dass die Beamtin im Fall der vorherigen Anhörung alle verfahrensrelevanten Beweismittel beiseiteschaffe, vernichte oder anderweitig verändere und/oder verfälsche. Randnummer 18 Die Durchsuchung und Beschlagnahme stünden zudem weder zur Bedeutung der Sache noch zu der erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis. Das vorgeworfene Verhalten von XY weise eine erhebliche Bedeutung auf. Nach § 34 Satz 1 BeamtStG hätten sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Diese Dienstpflicht präge das Beamtenverhältnis. Sie sei Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes als Beamter und die Rechtfertigung für die Alimentation des Beamten und seiner Familie. Sei der Beamte dienstunfähig erkrankt, setze sich die vorübergehend nicht erfüllbare Pflicht, nach besten Kräften Dienst zu tun, als Pflicht fort, alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu tun. Dieser Grundsatz gelte entsprechend für ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Die Beamtin habe alles zu tun oder zu unterlassen, was ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährde. Der ärztlichen Bescheinigung sei ein generelles Beschäftigungsverbot zu entnehmen. Gerade die Tätigkeit in einem Tätowierungsstudio weise nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren sowohl für die Beamtin als auch das ungeborene Kind auf. Zum einen könnten gesundheitsschädliche Dämpfe von Lacken, Lösungs- oder Reinigungsmitteln eingeatmet werden. Durch die Verwendung von Tattoonadeln bestehe zudem eine Verletzungs- und Kontaminierungsgefahr. Randnummer 19 Das Verhalten von XY sei des Weiteren geeignet, dem Ansehen des Dienstherrn zu schaden. Durch die Ausübung einer Nebentätigkeit während dem Beschäftigungsverbot könne der ansehensschädliche Eindruck entstehen, dass – einerseits – die Beamtin ihrer (Neben-)Tätigkeit einen höheren Stellenwert zumesse als ihrem Dienst als Beamtin und – andererseits – der Dienstherr dies tatenlos hinnehme. Dies könnte andere Beamtinnen und Beamte zur Nachahmung animieren. Auch lägen zureichende Anhaltspunkte vor, dass die Beamtin wiederholt und vorsätzlich gegen das Beschäftigungsverbot verstoßen habe. Das vorgeworfene Dienstvergehen hätte aufgrund der dargestellten Schwere mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Hypothetisch käme auch eine Zurückstufung in Betracht. Da sich XY im Eingangsamt befinde, scheide eine Zurückstufung allerdings faktisch aus. Sollte sich herausstellen, dass die Beamtin auch den genehmigten Umfang für die Nebentätigkeit überschreite bzw. überschritten habe, könnte dies auch ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis mit der Folge der Entlassung nach sich ziehen. Randnummer 20 Die Beteiligung der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren unterblieb, weil sie den Zweck der begehrten Anordnung gefährdet hätte. II. Randnummer 21 Dem Antrag auf Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme gemäß § 27 SDG ist nicht zu entsprechen. Randnummer 22 Der Antrag ist nach förmlicher Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Antragsgegnerin zulässig gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 HS 2 SDG i.V.m § 25 Abs. 3 SDG durch den Dienstvorgesetzten gestellt worden. Randnummer 23 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HS 1 SDG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Zuständig für die Anordnung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SDG die Disziplinarkammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Randnummer 24 Die Anordnung darf nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SDG nur getroffen werden, wenn der Beamte bzw. die Beamtin des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der StPO über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 3 SDG entsprechend. Randnummer 25 Die Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 26
- Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin in der erforderlichen gravierenden Weise ihre beamtenrechtlichen Verpflichtungen – hier insbesondere die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) – verletzt hat. Dies bedarf indes keiner vertiefenden Betrachtung, weil die beantragten Maßnahmen jedenfalls zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen. Randnummer 27 Nach der Aktenlage besteht ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen dem für sie ausgesprochenen ärztlichen Beschäftigungsverbot für "jede Tätigkeit" gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG ihrer (dienstrechtlich ordnungsgemäß angemeldeten) Nebentätigkeit als Tätowiererin jedenfalls im März und April 2026 nachgegangen ist. Ob hierin ein disziplinarisch relevanter Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG liegt, ist fraglich. Grundsätzlich entspricht es jener Pflicht, dass das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen in die Beamtenschaft gerecht werden muss. Dazu gehört u.a. die Pflicht zur Beachtung von Rechtsvorschriften, insbesondere Strafgesetzen, auch außerhalb des Dienstes, als Bestandteil achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens. 1 Dazu allgemein: Schachel in: Schütz Teilausgabe Kommentar_Online Neues Bedienkonzept, 1.6.2022, § 34 BeamtStG, Rn.
- Dazu allgemein: Schachel in: Schütz Teilausgabe Kommentar_Online Neues Bedienkonzept, 1.6.2022, § 34 BeamtStG, Rn.
- Dies kann insbesondere bei Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung je nach Art des Gesetzesverstoßes von erheblichem Gewicht sein. 2 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 16.2.2022 – 31 A 2404/20.O –, Rn. 93 f., juris, hinsichtlich eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des Waffengesetzes. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 16.2.2022 – 31 A 2404/20.O –, Rn. 93 f., juris, hinsichtlich eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des Waffengesetzes. Randnummer 28 Allerdings setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht im außerdienstlichen Bereich regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Dabei kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt. 3 So: BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 2 A 2.12 –, Rn. 24; s. auch: Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 11, jeweils juris. So: BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 2 A 2.12 –, Rn. 24; s. auch: Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 11, jeweils juris. Randnummer 29 Die Antragstellerin kann sich für ihre Rechtsansicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Urteil vom 1.12.2022 4 VG Hamburg, Urteil vom 1.12.2022 – 33 D 2554/22 –, juris. VG Hamburg, Urteil vom 1.12.2022 – 33 D 2554/22 –, juris. stützen, wonach eine Beamtin, welche wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht mehr beschäftigt werden darf, sich – entsprechend der Rechtsprechung zur krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit – an das Beschäftigungsverbot ebenso zu halten habe wie der Dienstherr und sich keinen Gefahren aussetzen dürfe, vor denen das Beschäftigungsverbot schützen solle. Wie die Dienstunfähigkeit sei das Beschäftigungsverbot ein Grund dafür, warum der Dienstherr akzeptieren müsse, dass die Beamtin keinen Dienst leiste, und dies sei nur dann widerspruchsfrei gerechtfertigt, wenn dieser Grund nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern allgemein Beachtung finde. Ein anderes Verhalten würde ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten gegenüber dem Dienstherrn darstellen. 5 VG Hamburg, wie vor, Rn. 27 VG Hamburg, wie vor, Rn. 27 Eine Pflichtwidrigkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn das ärztliche Beschäftigungsverbot trotz verschiedener Optionen im ärztlichen Zeugnis ausdrücklich "für jede Tätigkeit" gelte. Das Entfalten einer auch nur geringfügigen Beschäftigung stelle daher einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Gesunderhaltung dar und sei auch geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. 6 VG Hamburg, wie vor, Rn. 30 VG Hamburg, wie vor, Rn. 30 Randnummer 30 Diese Rechtsprechung betrachtet die Kammer kritisch, denn diese verkennt zum einen die oben dargelegten Anforderungen für die Annahme von disziplinarrechtlich relevanten Verstößen gegen beamtenrechtliche Pflichten im außerdienstlichen Bereich. Zum anderen setzt sie das Beschäftigungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG den Fällen der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit gleich, obwohl das in Rede stehende Verbot nicht mit der Pflicht eines Beamten korreliert, seine Gesundheit zu erhalten bzw. wiederherzustellen, sondern allein dem Schutz der Schwangerschaft der betroffenen Frau dient. Vor diesem Hintergrund ist überdies nicht zu erkennen, dass der festzustellende Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre eigenen Interessen an einer gesunden bzw. unkomplizierten Schwangerschaft geeignet wäre, das Vertrauen in ihre berufliche Integrität zu erschüttern (vgl. oben). Insgesamt gesehen beachtet sie daher zwar pflichtwidrig die auch von ihr zu beachtende Rechtslage nicht. Ein gravierender Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten dürfte darin allerdings nicht zu erblicken sein. Randnummer 31
- Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn selbst wenn man der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgt und nach Maßgabe der diese stützenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg davon ausgeht, dass im vorliegenden Falle der dringende Tatverdacht eines Dienstvergehens besteht, sind die beantragten Maßnahmen nicht anzuordnen, weil dies unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Randnummer 32 Eine disziplinarrechtliche Durchsuchung und Beschlagnahme greifen tief in die grundrechtlich geschützten Sphären der Beamtin ein (Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dies gilt grundsätzlich auch für geschäftlich genutzte Räume 7 BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.4.2015 – 2 BvR 440/14 –, Rn. 13, juris, m.w.N.; s. auch: Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2001 – 2 BvR 1452/01 –, Rn. 2, juris. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.4.2015 – 2 BvR 440/14 –, Rn. 13, juris, m.w.N.; s. auch: Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2001 – 2 BvR 1452/01 –, Rn. 2, juris. und jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Durchsuchung von dort gelagerten persönlichen Behältnissen und elektronischen Datenträgern mittels gerichtlicher Anordnung erstrebt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht eine solche Maßnahme nur dann in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs, wenn das im Raum stehende Dienstvergehen so schwer wiegt, dass im disziplinarischen Hauptverfahren voraussichtlich eine Statusmaßnahme – mithin eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – zu erwarten ist. 8 So: BVerfG, (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.6.2006 – 2 BvR 1780/04 –, Rn. 24, sowie Nichtannahmebeschluss vom 14.11.2007 – 2 BvR 371/07 –, Rn. 11, jeweils juris. So: BVerfG, (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.6.2006 – 2 BvR 1780/04 –, Rn. 24, sowie Nichtannahmebeschluss vom 14.11.2007 – 2 BvR 371/07 –, Rn. 11, jeweils juris. Randnummer 33 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 34 Handelt es sich – wie hier – um ein außerdienstliches Verhalten, spielt dies nicht nur für die Feststellung, ob überhaupt ein Dienstvergehen vorliegt, eine Rolle. Vielmehr ist der außerdienstliche Charakter im Falle der Bejahung eines außerdienstlichen Dienstvergehens auch bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 SDG zu berücksichtigen. Deshalb kommen die statusberührenden Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung (hier ohnehin ausgeschlossen), der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts im Regelfall nur bei einem schwerwiegendem Fehlverhalten in Betracht. 9 Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19.2.2003 – 2 BvR 1413/01 –, Rn. 30 – 31 und vom 8.12.2004 – 2 BvR 52/02 –, Rn. 47; ferner: BVerwG 18.6.2015, 2 C 9.14; jeweils juris. Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19.2.2003 – 2 BvR 1413/01 –, Rn. 30 – 31 und vom 8.12.2004 – 2 BvR 52/02 –, Rn. 47; ferner: BVerwG 18.6.2015, 2 C 9.14; jeweils juris. Die disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen können indes im Regelfall nicht ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen – wie hier (vgl. oben) – keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulässt. Nur ausnahmsweise kommt trotz fehlender Rückschlüsse auf die Dienstausübung dann eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. eine Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht, wenn das außerdienstliche Dienstvergehen durch vom Regelfall abweichende, besonders erschwerende Umstände gekennzeichnet ist. 10 So: BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 33; vgl. zu alledem ferner etwa: Dr. Franz Werner Gansen in: Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 1.9.2025, § 2 BDO, Rn. 26 f. So: BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 33; vgl. zu alledem ferner etwa: Dr. Franz Werner Gansen in: Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 1.9.2025, § 2 BDO, Rn. 26 f. Randnummer 35 Hierfür gibt es fallbezogen keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 36 Soweit ersichtlich, hat die mangels anderweitiger Erkenntnisse disziplinarisch unbescholtene Antragsgegnerin durch die Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens erstmals von der Missbilligung ihres Verhaltens durch den Dienstherrn Kenntnis erlangt. Es sind auch keine sonstigen erschwerenden Umstände erkennbar; insbesondere handelt es sich um eine dienstrechtlich ordnungsgemäß angezeigte Nebenbeschäftigung. Bei lebensnaher Einschätzung erscheint es der Kammer daher unter den gegebenen Umständen durchaus naheliegend, dass die Antragsgegnerin die (berechtigte) Reaktion ihres Dienstherrn zum Anlass nehmen wird, ihre gewerbliche Betätigung als Tätowiererin während der Dauer des Beschäftigungsverbots zu unterlassen. Randnummer 37 Die von der Antragstellerin geäußerte Vermutung, es könnte ein noch schwerwiegenderes Dienstvergehen im Raume stehen, falls sich herausstellen sollte, dass die Antragsgegnerin auch den "genehmigten Umfang der Nebentätigkeit" überschreite bzw. überschritten habe, entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Aus diesem Grunde wäre auch dem Begehren nach Maßgabe des Antrages zu Ziffer
- nicht zu entsprechen gewesen, bestimmte Gegenstände zu beschlagnahmen und einzusehen, um Aufschluss über Zeitpunkt und Häufigkeit der von der Antragsgegnerin ausgeübten Tätigkeit als Tätowiererin während des bestehenden Beschäftigungsverbots zu bekommen. Eine solche "Ausforschungsdurchsuchung" ist unzulässig, d. h. die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind (vgl. auch § 102 StPO). 11 Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.3.2019 – 4 U 118/17 –, Rn. 61, juris. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.3.2019 – 4 U 118/17 –, Rn. 61, juris. Dazu muss fallbezogen gesehen werden, dass der Kern des Tatvorwurfs, das Betreiben des Tattoo-Studios im maßgeblichen Zeitraum – durch die bereits gesicherten Internet-Einträge der Antragsgegnerin hinreichend dokumentiert und von ihr somit ohnehin nicht mehr wegzuleugnen ist. Sollte sie dennoch Unterlagen beiseiteschaffen bzw. vernichten, wie die Antragstellerin befürchtet, könnte dies im Hauptverfahren im Rahmen der disziplinarrechtlichen Beweiswürdigung zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Randnummer 38 Der Antrag ist nach alledem abzulehnen. III. Randnummer 39 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst bzw. bleibt dem Hauptsacheverfahren (Disziplinarverfahren) vorbehalten, da es sich bei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt. 12 Vgl. nur: VGH Bayern, Beschluss vom 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 –, Rn. 20, juris. Vgl. nur: VGH Bayern, Beschluss vom 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 –, Rn. 20, juris. Fußnoten 1) Dazu allgemein: Schachel in: Schütz Teilausgabe Kommentar_Online Neues Bedienkonzept, 1.6.2022, § 34 BeamtStG, Rn.
- 2) Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 16.2.2022 – 31 A 2404/20.O –, Rn. 93 f., juris, hinsichtlich eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des Waffengesetzes. 3) So: BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 2 A 2.12 –, Rn. 24; s. auch: Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 11, jeweils juris. 4) VG Hamburg, Urteil vom 1.12.2022 – 33 D 2554/22 –, juris. 5) VG Hamburg, wie vor, Rn. 27 6) VG Hamburg, wie vor, Rn. 30 7) BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.4.2015 – 2 BvR 440/14 –, Rn. 13, juris, m.w.N.; s. auch: Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2001 – 2 BvR 1452/01 –, Rn. 2, juris. 8) So: BVerfG, (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.6.2006 – 2 BvR 1780/04 –, Rn. 24, sowie Nichtannahmebeschluss vom 14.11.2007 – 2 BvR 371/07 –, Rn. 11, jeweils juris. 9) Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19.2.2003 – 2 BvR 1413/01 –, Rn. 30 – 31 und vom 8.12.2004 – 2 BvR 52/02 –, Rn. 47; ferner: BVerwG 18.6.2015, 2 C 9.14; jeweils juris. 10) So: BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 33; vgl. zu alledem ferner etwa: Dr. Franz Werner Gansen in: Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 1.9.2025, § 2 BDO, Rn. 26 f. 11) Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.3.2019 – 4 U 118/17 –, Rn. 61, juris. 12) Vgl. nur: VGH Bayern, Beschluss vom 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 –, Rn. 20, juris.