Leitsatz Zur Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Aussetzung des Rechtsstreits nach § 108 Abs. 2 SGB VII (hier: Hilfe beim Anhängen eines Pkw-Anhängers an ein Kraftfahrzeug) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 13. April 2026, 10 O 241/25, Beschluss Tenor I. Das Beschwerdeverfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.04.2026 – 10 O 241/25 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 12.04.2024 in ... ereignet hat. Randnummer 2 Der im Zeitpunkt des Unfalls 60-jährige Kläger unterstützte den Erstbeklagten gemeinsam mit einer weiteren Person beim Anhängen des Anhängers des Erstbeklagten an dessen Pkw, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist. Dabei rutschte der Erstbeklagte als Fahrer seines Fahrzeugs vom Bremspedal ab und betätigte versehentlich das Gaspedal, sodass das Beklagtenfahrzeug rückwärtsfuhr und im weiteren Verlauf den Kläger erfasste. Randnummer 3 Der Kläger macht geltend, er sei aufgrund der schweren Unfallverletzungen berufsunfähig geworden, und beantragt, Randnummer 4 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 12.04.2024 einen Betrag in Höhe von 115.377,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2025 zu zahlen. Randnummer 5 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 12.04.2024 zu erstatten. Randnummer 6 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.729,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Randnummer 7 Die Beklagten beantragen die Klageabweisung. Sie meinen, ihre Haftung sei nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, und erheben vorsorglich Einwände zur Schadenshöhe. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 13.04.2026 hat das Landgericht den Rechtsstreit nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt und eine Frist von fünf Monaten ab Zugang des Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung nach § 108 Abs. 1 SGB VII gesetzt. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2026, die am 20.04.2026 bei Gericht eingegangen ist. Randnummer 10 Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Randnummer 11 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 12 Die Entscheidung, das Beschwerdeverfahren dem Senat zu übertragen, beruht auf § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO. III. Randnummer 13 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 252 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Randnummer 14 1. Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Randnummer 15 Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls beständen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt würde, sollen verhindert werden. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung Grenzen. Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich dabei nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (BGH, st. Rspr.; Urteile vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16, Rn. 11 ff., juris, und vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 14/24, Rn. 18 ff., jeweils m.w.N.). Randnummer 16 2. Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluss in Einklang. Zu Recht ist der Erstrichter vom Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und der daraus folgenden Pflicht zur Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgegangen, was vom Beschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04, Rn. 6, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Januar 2020 – 1 U 81/18, Rn. 26, 29, juris; OLG Celle, Beschluss vom 5. März 2010 – 14 W 1/10, Rn. 21, juris). Randnummer 17
- a)Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Randnummer 18 Sollte der Kläger durch seine Hilfe beim Anhängen des Pkw-Anhängers des Erstbeklagten an dessen Fahrzeug als Versicherter im Sinne des § 2 SGB VII für den Erstbeklagten als Unternehmer (§ 136 Abs. 3 SGB VII) tätig geworden sein, könnte deshalb die Haftungsprivilegierung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreifen. Randnummer 19
- b)Anders als der Kläger meint, kann eine Haftungsprivilegierung dieser Vorschrift im Streitfall nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil der Erstbeklagte als Kfz-Halter in Anspruch genommen wird. Denn auch nach Einführung des SGB VII ist das nicht gewerbsmäßige Halten eines Kraftfahrzeugs ohne weiteres geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen (vgl. BSGE 132, 295, 298 Rn. 15; Senat, Urteil vom 12. Juli 2024 – 3 U 59/23, Rn. 25, juris, m.w.N.; Ricke, NZV 2024, 581). Randnummer 20
- c)Ebenso wenig erscheint von vorneherein ausgeschlossen, dass der Kläger bei seiner Hilfe als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist. Zwar verneint das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war. Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Auch bei einer solchen „Sonderbeziehung“ sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird (BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 32/17 R, Rn. 28, juris, m.w.N.; vgl. auch Senat, aaO Rn. 27). Wie die Hilfe des Klägers insoweit einzuordnen ist, obliegt als sozialrechtliche Frage primär der Entscheidungskompetenz des nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträgers bzw. der Sozialgerichte (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2011 – I-1 W 10/11, Rn. 5, juris). Randnummer 21
- d)Auch dass der Kläger neben dem Erstbeklagten als Kfz-Halter den Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs in Anspruch nimmt, steht einer Aussetzung nicht entgegen. Denn es ist anerkannt, dass auch der Kfz-Haftpflichtversicherer das Haftungsprivileg für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R, Rn. 16 ff., juris, m.w.N.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 8 AZR 92/00, Rn. 11, juris; OLG Celle, Beschluss vom 25. September 2018 – 14 W 34/18, Rn. 15, juris; Urteil vom 18. März 2026 – 14 U 150/25, juris; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 31 Rn. 5; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 115 VVG Rn. 9; vgl. auch Senat aaO und Bacher, MDR 2017, 983). Randnummer 22
- e)Ein mögliches Haftungsprivileg der Beklagten nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII würde sich auch auf die in Rede stehenden Ansprüche beziehen. Randnummer 23
- aa)Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann (BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16, Rn. 14, juris, m.w.N.). Ein Personenschaden in diesem Sinne liegt bei jeder Vermögensbeeinträchtigung vor, die durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden, sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 – III ZR 191/11, Rn. 8, juris, m.w.N.). Der Haftungsausschluss greift dabei auch, soweit bestimmte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen bzw. bestimmte Schadenspositionen durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ausgeglichen werden. Denn eine Deckungsgleichheit der Leistungen ist nicht erforderlich (BGHZ 233, 1, 13 Rn. 31 ff.; BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, Rn. 12, juris; BAG, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 35/19, Rn. 25, juris). Randnummer 24
- bb)Vom Haftungsprivileg wären danach alle geltend gemachten Ansprüche erfasst. Das sind im Einzelnen: Randnummer 25 Der vom Kläger auf 75.000,- € bezifferte Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB, § 11 Satz 2 StVG; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 8. März 2012 – III ZR 191/11, Rn. 8, juris; BAG, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 35/19, Rn. 23, juris, jeweils m.w.N.); Randnummer 26 der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 29.929,32 € auf Ersatz von Verdienstausfall (§ 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 – III ZR 191/11, Rn. 8, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Februar 2015 – 12 U 167/14, Rn. 41, juris; Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2022, § 104 SGB VII Rn. 5; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 31, Rn. 16 m.w.N.); Randnummer 27 der Anspruch auf Ersatz des pauschal mit 5.000,- € bezifferten Haushaltsführungsschadens (§ 843 BGB; vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Februar 2015 – 12 U 167/14, Rn. 41, juris; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: Mai 2019, § 104 Rn. 15; Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl., Kap. 2 Rn. 3211); Randnummer 28 der Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten, die vom Kläger in einen Zusammenhang mit seiner medizinischen Behandlung gestellt werden und die sich insoweit als Kosten der Heilbehandlung darstellen (vgl. BAG, Urteile vom 22. April 2004 – 8 AZR 159/03, Rn. 22, juris, und vom 28. November 2019 – 8 AZR 35/19, Rn. 24, juris; Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl., Kap. 2 Rn. 3211); Randnummer 29 der Anspruch auf Ersatz von Kosten in Höhe von 321,60 €, die der Kläger wegen einer unfallbedingten Stornierung einer Reise geltend macht (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 2002 – 10 U 253/01, VersR 2003, 506; Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: März 2022, § 104 SGB VII Rn. 5; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: Mai 2019, § 104 SGB VII Rn. 15; BeckOGK/Seiwert, Stand: 15.05.2026, § 104 SGB VII Rn. 44 f.); Randnummer 30 der Anspruch auf Ersatz von Kleidung in Höhe von pauschal 250,- € (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. April 2004 – 8 AZR 159/03, Rn. 22, juris; Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl., Kap. 2 Rn. 3211); Randnummer 31 der Anspruch auf Ersatz von Arzneimittelkosten in Höhe von 3.340,88 € als Teil der Heilbehandlungskosten (zum Haftungsprivileg bei Heilbehandlungskosten vgl. nur BAG, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 35/19, Rn. 23, juris; zu den Arzneimittelkosten als Kosten der Heilbehandlung vgl. allg. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 14. Aufl., Rn. 227); Randnummer 32 der Anspruch auf Ersatz der Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. September 2001 – 4 U 258/00, juris); Randnummer 33 der Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis, die der Kläger mit einer noch nicht vollständig abgeschlossenen Heilbehandlung und weiteren zu erwartenden Eingriffen begründet (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 8 AZR 103/02, Rn. 16, juris); Randnummer 34
- f)Soweit teilweise vertreten wird, eine Verfahrensaussetzung dürfe unterbleiben, wenn keine „greifbaren Anhaltspunkte“ für einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2012 – I-6 U 16/12, Rn. 21, juris; Horst/Katzenstein, VersR 2009, 165; Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl., Kap. 2 Rn. 3444; anders BGHZ 52, 115, 119: keine Aussetzung für den Fall, dass ein Arbeitsunfall „mit Sicherheit nicht vorliegt“; OLG Celle, Beschluss vom 5. März 2010 – 14 W 1/10, Rn. 27, juris: Aussetzung, wenn lediglich „Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Versicherungsfalles der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen“; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2014 – 12 U 111/13, Rn. 23, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Dezember 2004 – 9 U 100/04, juris, Rn. 11: „keinerlei Anhaltspunkte“), bedarf dies im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keiner Vertiefung (zur gebotenen restriktiven Handhabung einer Nichtaussetzung vgl. auch Ricke, NZV 2017, 559, 561; ders., RuS 2019, 249; BeckOGK/Seiwert, SGB VII, § 108 Rn. 63). Dass bei einer – wie hier dargelegten – Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, der Zivilrechtsstreit von Amts wegen auszusetzen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 394, 396; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16, Rn. 17, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Januar 2020 – 1 U 81/18, Rn. 30; juris; Stöhr, VersR 2004, 809, 816). IV. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 36 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).