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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 3/26 Beschluss Rückführung nach Bulgarien § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992

Rückführung nach Bulgarien Leitsatz

  1. Ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückführung in dieses Land eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK oder des Art. 4 GRC in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab.
  2. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
  3. Dezember 2025, 3 K 1167/25, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  4. Dezember 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 1167/25 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Randnummer 1 Der am ….2007 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 14.8.2024 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Eltern stellten für den damals noch minderjährigen Kläger am 26.8.2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden. Randnummer 2 Die Eltern des Klägers wurden am 2.9.2024 durch das Bundesamt angehört. Sie gaben u. a. an, der (damals noch minderjährige) Kläger sei alleine nach Bulgarien gereist, sei dort aufgegriffen worden, habe einen Titel erhalten und habe den Familiennachzug für seine Eltern und Geschwister beantragt. Danach habe sich die Familie acht Monate in Bulgarien aufgehalten und in Sofia in einer angemieteten Wohnung gelebt. Gearbeitet hätten sie nicht, sondern von Ersparnissen und geliehenem Geld gelebt. Randnummer 3 Nachdem das Bundesamt die Asylanträge der Eltern, des Klägers und der Geschwister mit Bescheid vom 30.4.2025 u. a. als unzulässig abgelehnt hatte, kündigte die Beklagte an, den Bescheid hinsichtlich des Klägers aufzuheben und dessen Asylverfahren getrennt fortzuführen, da er bereits am 15.1.2025 – und damit vor Bescheiderlass – volljährig geworden sei. Randnummer 4 Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 23.5.2025 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Syrien mit 14/15 Jahren verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. Er sei allein gereist und habe sich zwei Monate in der Türkei aufgehalten. Dann sei er illegal nach Bulgarien gereist, habe einen Asylantrag gestellt, einen Aufenthaltstitel bekommen und den Familiennachzug beantragt. Seine Familie sei aus der Türkei nachgekommen; man sei von Bulgarien nach Belgien geflogen und dann mit dem Auto nach Deutschland gereist. In Bulgarien habe er nur 20 Lewa monatlich erhalten und ansonsten seinen Onkel mütterlicherseits nach Einnahmen gefragt. Der in Bulgarien lebende Onkel arbeite als Schweißer und habe ihm geholfen. Sein Vater habe nicht arbeiten können, aber sein verheirateter Bruder habe im Baubereich mit Metall gearbeitet und sich um die Familie gekümmert. Er selbst habe nicht arbeiten dürfen, da er noch minderjährig gewesen sei. Er habe sich zwei Jahre in Harmanly und anderthalb Jahre in Sofia aufgehalten. Seine Zeit habe er mit Freunden verbracht. Ob er bei einer Rückkehr nach Bulgarien bereit sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wisse er nicht. Fraglich sei ohnehin, ob er Arbeit finden und alle Kosten decken könne. In Deutschland wolle er arbeiten, aber zunächst die Sprache lernen. Das Leben hier sei schön. Er könne nicht lesen oder schreiben. Er gehe erst zur Schule, seit er in Deutschland sei. Er habe die Schule in Syrien nicht gemocht. Er sei nur zuhause gewesen. Es habe zwar Arbeit gegeben, aber das habe ihm nicht gefallen. Er habe drei Monate bei einer Autowerkstatt gearbeitet, aber auch das habe ihm nicht gefallen und er habe wenig verdient. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10.6.2025 hob das Bundesamt den Bescheid vom 30.4.2025 in Bezug auf den Kläger auf (Ziff. 1), lehnte seinen Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 2) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziff. 3). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziff. 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziff. 5). In der Begründung des Bescheids heißt es im Wesentlichen, dass der Asylantrag des Klägers wegen der bereits durch Bulgarien erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien, unter denen der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter zu leben hätte, stellten keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht vorliege. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Randnummer 6 Am 20.6.2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt er vor, es stehe nicht fest, dass eine Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylG durchgeführt werden könne. Nach aktueller Rechtsprechung sei eine Überstellung nach Bulgarien unzulässig, da es im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen für Kläger systemische Schwachstellen aufwiesen, die schon den Zugang zu Asylverfahren gefährdeten. Für Dublin-Rückkehrer seien die Aufnahmebedingungen so defizitär, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylbewerber beachtlich wahrscheinlich sei. Auch im Asylverfahren selbst seien systemische Mängel anzunehmen. Dieses sei in Bulgarien nicht derart ausgestaltet, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens in der Weise gewährleistet sei wie es Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO fordere. Bulgarien verstoße bei Dublin-Rückkehrern gegen Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten sicherstellten, dass ein Antragssteller berechtigt sei, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelinge es einem rücküberstellten Asylbewerber in Bulgarien nicht, den rechtlichen Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie entsprechend wieder in sein – altes – Asylverfahren zu gelangen. Nach Angaben des UNHCR zeige sich in der Praxis, dass eine vollständige und angemessene Prüfung der Anträge in der Sache nicht gewährleistet sei. Außerdem dauere das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrern länger als das Verfahren anderer. Schließlich habe die Europäische Kommission laut einer Pressemitteilung vom 23.9.2015 insgesamt 40 Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingskrise eingeleitet, bei denen Bulgarien mehrfach genannt werde. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 den Bundesamtsbescheid vom 10.6.2025, Az.: 10654482-1 - 475, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Zielstaates Bulgarien vorliegen. Randnummer 9 Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2025 ergangenem Urteil – 3 K 1167/25 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist darin ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts vom 10.6.2025 sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung sei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Bulgarien dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt habe. Zwar komme § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes umsetze, nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bestehe. Ein solcher Verstoß gegen Art. 4 GRCh liege aber erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen ( „Bett, Brot, Seife“ ). Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien sei nicht festzustellen. Dabei sei nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien erfahren habe, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit drohe und er nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbständig auf dem – wenn auch schwierigen – bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Dabei lasse sich eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass eine von staatlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, nicht feststellen. Der Kläger könne in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Unterkunft finden, die jedenfalls die elementaren Bedürfnisse befriedige. Darüber hinaus werde er nach Ablauf eines Übergangszeitraums in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbständig auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Bulgarien Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Zwar besuche er nach eigenen Angaben die Schule erst, seit er sich in Deutschland aufhalte, und habe noch keine Ausbildung abgeschlossen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stünde jedoch eine Vielzahl von Stellen auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt offen, die keine besonderen Vorkenntnisse voraussetzten. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ledig und kinderlos sei und in Bulgarien keine eigene Familie zu versorgen habe. Er könne sich somit einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt widmen und müsse nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. Zudem stehe ihm ein in Bulgarien lebender Onkel zur Seite, der ihm bei seinem früheren Aufenthalt bereits geholfen habe. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hätten anerkannt Schutzberechtigte denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Eine kostenfreie Notfallversorgung sei gewährleistet. Des Weiteren habe der Kläger durch seine Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfüge, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, er habe auch unter Beweis gestellt, dass er über die erforderliche Gewandtheit verfüge, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. Dies zeige sich v. a. daran, dass er als Minderjähriger alleine nach Bulgarien gereist sei und den Familiennachzug der restlichen Familie organisiert habe, was auf eine gewisse Robustheit und Gewandtheit hinweise. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen sei ebenso rechtmäßig. Randnummer 10 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 10.12.2025 zugestellt worden ist. II. Randnummer 11 Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 1167/25 – kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 8.1.2026 – beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen – rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Randnummer 12 Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Randnummer 13 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. 1 vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Er hält eine obergerichtliche Klärung der Frage für erforderlich, Randnummer 14 „ob in Bulgarien systemische Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind.“ Randnummer 15 Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bietet diese Fragestellung keinen Anlass. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit aufgrund der seinerzeit zugänglichen Erkenntnisquellen in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation „regelmäßig“ das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe. 2 vgl. dazu Urteile des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und – 2 A 741/17 –, juris vgl. dazu Urteile des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und – 2 A 741/17 –, juris Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar „regelmäßig“ eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist. 3 vgl. entsprechend bereits Beschluss des Senats vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 vgl. entsprechend bereits Beschluss des Senats vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht. 4 vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt. 5 vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, n. v. vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, n. v. Randnummer 16 Für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, bleiben damit letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen aber keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 6 vgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen vgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer bzw. die konkrete Ausländerin eine ausreichende, auch dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angemessen Rechnung tragende Würdigung enthält oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Die vom Kläger aufgeworfene Frage lässt sich daher nicht generell fallübergreifend beantworten. 7 so zu derselben Fragestellung bereits Beschluss des Senats vom 31.10.2023 – 2 A 150/23 –, juris, Rn. 9 ff.; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16, und vom 14.4.2025 – 2 A 205/24 –, n. v. so zu derselben Fragestellung bereits Beschluss des Senats vom 31.10.2023 – 2 A 150/23 –, juris, Rn. 9 ff.; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16, und vom 14.4.2025 – 2 A 205/24 –, n. v. Randnummer 17 Darüber hinaus genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Dies setzt nicht nur die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss auch erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 8 vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 7 vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 7 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon insofern nicht gerecht, als dass der Kläger zur Begründung seiner Ansicht zwar auf zahlreiche (deutlich ältere) Gerichtsentscheidungen und Erkenntnismittel (aus den Jahren 2022 und 2023) verweist, diese aber im Vergleich zu den im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil angegebenen Erkenntnismitteln – wie dem AIDA Country Report Bulgaria aus den Jahren 2024 und 2025 sowie der Länder-information der Staatendokumentation Bulgarien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 29.7.2024 – nicht mehr aktuell sind. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass er sich mit der Begründung seines Zulassungsantrags in der gebotenen Weise inhaltlich und aktuell mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm – wie hier – lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen. 9 vgl. Beschluss des Senats vom 31.10.2023 – 2 A 150/23 –, juris, Rn. 12 vgl. Beschluss des Senats vom 31.10.2023 – 2 A 150/23 –, juris, Rn. 12 Randnummer 18 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Randnummer 20 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. 2) vgl. dazu Urteile des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und – 2 A 741/17 –, juris 3) vgl. entsprechend bereits Beschluss des Senats vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 4) vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf 5) vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, n. v. 6) vgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen 7) so zu derselben Fragestellung bereits Beschluss des Senats vom 31.10.2023 – 2 A 150/23 –, juris, Rn. 9 ff.; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16, und vom 14.4.2025 – 2 A 205/24 –, n. v. 8) vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23 –, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23 –, juris, Rn. 7 9) vgl. Beschluss des Senats vom 31.10.2023 – 2 A 150/23 –, juris, Rn. 12

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