(2)1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
- Januar des Folgejahres anzupassen. Randnummer 73 Ungeachtet dessen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Leistungsbeträge mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) zum
- Januar 2022 angepasst hat. In diesem Fall bedarf es einer Rechtsverordnung nicht. Randnummer 74 Denn die der Exekutive erteilte Verordnungsermächtigung wirkt nur zuweisend, nicht auch abschiebend. Dadurch behält der parlamentarische Gesetzgeber seine Regelungskompetenz; er bleibt weiter regelungsbefugt und behält sein Zugriffsrecht auf die von der Verordnungsermächtigung umfasste Materie (Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
- Lieferung, 10/2023, Art 80 GG, RdNr 46). Randnummer 75 Von dieser Regelungskompetenz hat der Gesetzgeber vorliegend Gebrauch gemacht. Randnummer 76 Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) hat eine regelgebundene Prüfung der Notwendigkeit der Dynamisierung eingeführt. Im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom
- Dezember 2015 sind die für 2017/2018 vorgesehenen Leistungserhöhungen durch das PSG II in die Neufestsetzung der Leistungsbeträge integriert worden, sodass es keiner weiteren Dynamisierung bedurfte (BT-Drucksache 18/5926,92). Eine erneute Prüfung war erst für 2020 vorgesehen. Randnummer 77 Die Bundesregierung hat diese Prüfung durchgeführt und in ihrem Bericht über die Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung vom
- Dezember 2020 (BT-Drucksache 19/25283) dargelegt, dass der kumulierte Anstieg des Verbraucherpreisindexes in den Jahren 2017 bis 2019 4,8 Prozent betragen habe. Die Bruttolohn- und -gehaltssumme sei je abhängig Beschäftigten um 8,9 Prozent gestiegen. Vor diesem Hintergrund wurde ein Anstieg der Leistungsbeträge um 5 Prozent für angemessen gehalten. Der Bundesrat hat zu diesem Bericht Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass angesichts der tatsächlichen Kostensteigerungen in der Pflege, vor allem durch die wünschenswerten Lohnsteigerungen, eine Dynamisierung, die sich lediglich an der allgemeinen Preisentwicklung orientiere, nicht ausreichend sei, um die Kaufkraft der Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Randnummer 78 Tatsächlich ist der Gesetzgeber erneut selbst tätig geworden und hat die Leistungsbeträge mit dem GVWG zum
- Januar 2022 angepasst (BT-Drucksache 19/30560). Dies betraf ua einen Leistungszuschlag, der den Eigenanteil an den Pflegekosten schrittweise verringert für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die dauerhaft stationär in einem Pflegeheim leben. Das Pflegepersonal wurde besser entlohnt. Randnummer 79 Damit hat der Gesetzgeber die von der Verordnungsermächtigung umfasste Materie geregelt. Einer Rechtsverordnung bedarf es daher nicht. 2.1.2.: Randnummer 80 Die Klägerin kann ihr Klageziel, nämlich ihr höhere Leistungen der Pflegeversicherung nach § 30 SGB XI aF zu gewähren, mit einer Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG, gerichtet gegen die hiesige Beklagte, geltend machen. Randnummer 81 Damit steht ihr ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, denn im Rahmen dessen ist das Gericht zur Inzidentprüfung des § 30 SGB XI aF verpflichtet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG,
- Aufl, § 55 SGG, RdNr 10a). 2.2.: Randnummer 82 Die Berufung ist unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat. Randnummer 83 Der Bescheid vom
- Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2023 ist rechtmäßig. Randnummer 84 Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die (teilweise) Rücknahme der Bescheide vom
- Februar und
- Oktober 2020 und
- April 2021 sowie die Gewährung von höheren Leistungen für die Zeit ab
- Januar 2021 verlangen. Randnummer 85 Nach § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Randnummer 86 Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Randnummer 87 Nach dem Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X "im Einzelfall" folgt, dass der Überprüfungsantrag einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret benennen muss. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst, ggfs nach Auslegung, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist (BSG vom
- Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R – juris Rdnr 15). Randnummer 88 Ausdrücklich beantragte die Klägerin am
- April 2022 die Überprüfung der Leistungen nach dem SGB XI bewilligenden Bescheide, die sie auf die Bescheide vom
- Oktober 2020, vom
- März 2021, vom
- April und vom
- November 2021 konkretisiert hat. Randnummer 89 Nachdem die Klägerin nach Hinweis den Antrag nicht mehr auf die Bescheide vom
- März und
- November 2021 gerichtet wissen will, erstreckt sich bei sachgerechter Auslegung des Antrags vom
- April 2022 die Überprüfung auch auf den – nicht ausdrücklich genannten - Bescheid vom
- Februar 2020, mit dem häusliche Pflegehilfe iHv bis zu monatlich 1995 Euro nach Pflegegrad 5 sowie den Entlastungsbetrag iHv bis zu monatlich 125 Euro auch für die Zeit von
- Januar bis
- April 2021 bewilligt wurden. Der Antrag vom
- April 2022 bezieht sich ausdrücklich auf die Überprüfung sämtlicher Pflegeleistungsbescheide ab
- Januar 2021, insbesondere der ausdrücklich genannten. Randnummer 90 Auch wenn der Bescheid vom
- Februar 2020 nicht ausdrücklich Eingang in den Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2023 gefunden hat, wurde dieser von der Überprüfung der Beklagten gleichwohl erfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem Bescheid vom
- Juni 2022, der als Gegenstand der Überprüfung sämtliche Pflegeleistungsbescheide bezeichnet. Auf diesen wiederum nimmt der Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2023 Bezug und führt aus, im Bescheid vom
- Juni 2022 seien die strittigen Bescheide gemäß den gesetzlichen Vorgaben erstellt und entsprechende Zahlungen vorgenommen worden. Randnummer 91 Die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2023 zu Recht abgelehnt, die zur Überprüfung gestellten Bescheide vom
- Februar und
- Oktober 2020 und
- April 2021 zurückzunehmen, weil bei deren Erlass weder das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen war, der sich als unrichtig erwies. Randnummer 92 Ein Anspruch auf höhere Leistungen, als die in den Bescheiden genannten, steht der Klägerin nicht zu. Insbesondere kann die Klägerin keine höheren Leistungen nach Dynamisierung gemäß § 30 SGB XI aF beanspruchen. Randnummer 93 § 30 SGB XI aF vermittelt kein Recht des Versicherten auf Dynamisierung. Randnummer 94 Ein solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus der Gesetzessystematik, noch aus der Gesetzeshistorie, noch aus Sinn und Zweck des § 30 SGB XI aF. Randnummer 95 Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ein Recht des Versicherten auf Dynamisierung nicht entnehmen. Die Vorschrift adressiert den Versicherten überhaupt nicht. Randnummer 96 Nach dem Wortlaut beinhaltet die Verordnungsermächtigung in § 30 Abs 2 Satz 1 SGB XI aF damit außenwirksam für die Versicherten keinen Anspruch auf Dynamisierung. Es handelt sich insoweit ausschließlich um Binnenrecht (Estelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI,
- Aufl, § 30 SGB XI <Stand:
- Oktober 2021>, RdNr 35). Randnummer 97 § 30 Abs 1 SGB XI aF legt der Bundesregierung die Pflicht zur regelgebundenen Prüfung der Notwendigkeit der Dynamisierung aller Leistungsbeträge auf. Sie hat damit zu prüfen, ob und inwieweit eine Dynamisierung geboten ist (BT-Drucksache 16/7439,53). Über das Ergebnis ihrer Prüfung sowie die dafür tragenden Gründe hat die Bundesregierung einen Bericht anzufertigen, den sie den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zur Stellungnahme vorlegt (§ 30 Abs 1 Satz 4 SGB XI aF). Randnummer 98 § 30 Abs 2 Satz 1 SGB XI aF ermächtigt die Bundesregierung im Sinne von Art 80 Abs 1 Satz 1 GG zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Dynamisierung der Leistungen. Die Berechtigung zum Normerlass ist formal davon abhängig, dass der Bericht nach § 30 Abs 1 Satz 4 SGB XI aF vorgelegt worden ist. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Ohne Vorlage des Berichts sind die Voraussetzungen zum Normerlass durch die Bundesregierung nicht erfüllt. § 30 Abs 2 Satz 2 SGB XI aF räumt den gesetzgebenden Körperschaften eine Stellungnahmefrist von zwei Monaten ein, sodass die Rechtsverordnung frühestens zwei Monate nach der Vorlage des Berichts erlassen werden soll. Randnummer 99 Die Versicherten haben keinen Anspruch auf Beachtung der Prüfpflicht. Der Anspruch auf Beachtung der Prüfpflicht steht nur den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zu, denen gegenüber der Bericht nach § 30 Abs 1 Satz 4 SGB XI vorzulegen ist. So regelt die Vorschrift zB auch nicht, welche Rechtsfolgen sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die Prüfpflicht ergeben (Estelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI,
- Aufl, § 30 SGB XI <Stand:
- Oktober 2021>, RdNr 35). Randnummer 100 Auch die systematische Auslegung der Vorschrift stützt ein subjektives Recht des Versicherten auf Dynamisierung der Leistungen gerade nicht. Randnummer 101 § 30 SGB XI aF schließt sich im zweiten Abschnitt „Gemeinsame Vorschriften“ des SGB XI an § 29 SGB XI, das Wirtschaftlichkeitsgebot, an. Durch dessen Stellung zu Beginn des zweiten Abschnitts (Gemeinsame Vorschriften) kommt dem bereits in § 4 Abs 3 SGB XI enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot die Funktion einer Generalklausel zu, die die allgemeine Regelung über Art und Umfang der Leistungen ergänzt und präzisiert (Hauck in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI,
- Aufl, § 29 SGB XI (Stand:
- September 2024), RdNr 8). Randnummer 102 Auch daraus erklärt sich, dass der sich anschließende § 30 SGB XI aF den Versicherten nicht adressiert. Randnummer 103 Der Gesetzeshistorie lässt sich ein Anspruch des Versicherten auf Dynamisierung nicht entnehmen. Randnummer 104 Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wurde in § 30 SGB XI in der Fassung des Gesetzes vom
- Mai 1994 (BGBl I, 1014) eingeführt. Randnummer 105 In seiner ursprünglichen Fassung sah § 30 SGB XI eine Anpassung der Höhe der Leistungen im Rahmen des geltenden Beitragssatzes und der sich daraus ergebenden Einnahmenentwicklung vor. Eine automatische Änderung der Leistungen war ebenso wenig vorgesehen wie eine Anpassung in regelmäßigen Zeitabständen (BT-Drucksache 12/5262,108). Randnummer 106 Wie bereits unter 2.1.
- zum PSG I und II ausgeführt, ist eine Verordnung zur Dynamisierung der Leistungen in der Folge nicht erlassen worden. Stattdessen ist der Gesetzgeber erneut selbst tätig geworden und hat die Leistungsbeträge mit dem GVWG zum
- Januar 2022 angepasst. Randnummer 107 Letztlich vermag auch die teleologische Auslegung nicht zu einem Anspruch des Versicherten auf Dynamisierung zu führen. Randnummer 108 Dass solches beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich. Adressat ist vielmehr die Bundesregierung, der nach Prüfung ein Raum zur Disposition zugebilligt wird. Randnummer 109 Dass die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach § 30 Abs 1 Satz 3 SGB XI aF zu berücksichtigen sind, stellt die Normsetzung im Ergebnis zur Disposition der Bundesregierung. Denn im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Normgebers lassen sich regelmäßig Gründe finden, die gegen eine Anpassung der Leistungen sprechen (Estelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI,
- Aufl, § 30 SGB XI, Stand:
- Oktober 2021, RdNr 36). Randnummer 110 Die Bundesregierung ist unter den im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen zur Anpassung nur berechtigt, grundsätzlich aber nicht dazu verpflichtet (vgl dazu zur Gestaltungsfreiheit in der Frage der Anpassungsverpflichtung in der Rentenversicherung Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom
- Mai 1983, 1 BvR 820/79; Süsskind in: beck-online. GROSSKOMMENTAR, Kommentar zum SGB XI, § 30 SGB XI Stand: März 2020 RdNr 10). Randnummer 111 Nicht zu überzeugen vermag die Gegenauffassung, wonach ein Rechtsanspruch auf Anpassung bejaht wird (so BeckOK, SozR/Baumeister,
- Auflage, Stand
- März 2021, § 30 SGB XI, RdNr 16,17). Randnummer 112 Nach dieser Auffassung werfe die seit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz geltende Fassung des § 30 SGB XI die Frage auf, ob aus der bejahten Pflicht zur Prüfung und Anpassung auch ein Rechtsanspruch für die Leistungsberechtigten abzuleiten sei. Auch wenn Ansprüche gegen den Normgeber in unserer Rechtsordnung eher die Ausnahme bildeten (so in Sonderfällen sogar gegenüber dem Gesetzgeber anerkannt beim Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums oder bei offensichtlicher Verletzung von Schutzpflichten), seien sie nicht generell ausgeschlossen. Vor allem könnten sie durch den Gesetzgeber begründet werden, wenn dieser Pflichten zum Erlass von Rechtsverordnungen begründe. Randnummer 113 Entsprechendes habe er in § 30 idF des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes getan. Soweit in der Literatur angenommen werde, der Pflegebedürftige habe keinen Anspruch auf eine entsprechende Prüfung und Anpassung der Leistungen, so könne dem nicht zugestimmt werden. Das Gesetz ordne eindeutig entsprechende Pflichten der Bundesregierung an. Diese Pflichten hätten gerade den Zweck, das Leistungsniveau zum Schutz der Pflegebedürftigen auf einem gleichbleibenden Niveau zu halten (BT-Drs. 16/7439, 53: „ Mit der Neufassung der Regelung über die Dynamisierung aller Leistungen der Pflegeversicherung soll erreicht werden, dass die Kaufkraft der Versicherungsleistungen im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen langfristig erhalten bleibt .“). Da es gerade um den Schutz der Pflegebedürftigen gehe, besäßen diese ein subjektives Recht auf Leistungsanpassung. Dagegen spreche auch nicht, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Höhe der Anpassung über einen Gestaltungsspielraum verfüge. Randnummer 114 Diese Auffassung vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Randnummer 115 Zutreffend verweist diese Meinung darauf, dass das Gesetz eindeutig entsprechende Pflichten der Bundesregierung anordnet. Der Umstand, dass diese Pflichten auch dem Schutz des Pflegebedürftigen dienen, lässt nach Auffassung des Senats nicht den Rückschluss auf ein subjektives Recht auf Leistungsanpassung zu. Randnummer 116 § 30 Abs 1 Satz 3 SGB XI aF sieht vor, dass bei der Prüfung die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mitberücksichtigt werden können. Randnummer 117 Dem Verordnungsgeber wurde hinsichtlich der Höhe der Anpassung ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, den auszunutzen auch bedeuten kann, dass keine Anpassung erfolgen soll. Eine Anpassung muss damit nicht notwendig eine Erhöhung bedeuten. Vielmehr soll die Wechselwirkung zwischen veränderbaren Größen erreicht werden, sodass auch eine Absenkung der Leistungsgrößen nicht ausgeschlossen ist (Ebach in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht,
- Aufl 2018, § 30 SGB XI, RdNr 2). Randnummer 118 Letztlich streitet auch der Vergleich der hier streitbefangenen Fassung des § 30 SGB XI aF mit dem neugefassten § 30 SGB XI durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom
- Juni 2023 (BGBl I 2023 I <nF>) nicht für diese Sicht. Randnummer 119 § 30 SGB XI nF sieht nunmehr vor, dass die im vierten Kapitel geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum
- Januar 2025 um 4,5 Prozent steigen. Zum
- Januar 2028 erhöhen sich die Leistungsbeträge automatisch in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflation als Dynamisierung. Randnummer 120 Daraus wird zT geschlossen, dass die regelhafte Erhöhung der Leistungsbeträge nunmehr im Gegensatz zur früheren Rechtslage einen Anspruch des Versicherten auf die jeweilige Anpassung rechtfertigt (Weber in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl 2025, § 30 SGB XI, RdNr 3). Randnummer 121 Jedenfalls ist aus dem Vergleich der Fassungen aber gerade nicht zu schließen, dass bereits § 30 SGB XI aF einen Anspruch des Versicherten auf Dynamisierung vermittelt hat. Randnummer 122 Dagegen sprechen die Unterschiede zu der früheren Vorschrift, nämlich, dass es keinen Prüfauftrag mehr für die Bundesregierung hinsichtlich Notwendigkeit und Höhe der Anpassung gibt, also nunmehr kein Entscheidungsspielraum mehr für die Anpassung der Höhe der Leistungen besteht und keine Festsetzung der angepassten Leistungen durch Rechtsverordnung mehr vorgesehen ist. Randnummer 123 Letztlich vermag der Senat auch keinen Grundrechtsverstoß zu erkennen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, auf die der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug nimmt. Randnummer 124 Nur ergänzend ist auszuführen, dass auch der Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 GG nicht verletzt ist, insbesondere durch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung der häuslich und stationär gepflegten Personen und der Anhebung nur der Pflegesachleistungen von 5 Prozent und der Kurzzeitpflege von 10 Prozent. Die Bundesregierung sei, so die Klägerin, vielmehr verpflichtet, alle Leistungen der Pflegeversicherung gleichmäßig anzupassen. Randnummer 125 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die unterschiedliche Behandlung der häuslich und stationär gepflegten Versicherten beruht nämlich auf einem sachlichen Grund. Randnummer 126 Das Pflegegeld soll eine materielle Anerkennung und einen Anreiz darstellen und zugleich die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken, indem diese das Pflegegeld zur freien Gestaltung ihrer Pflege einsetzen können. Während der Zweck der sachgerechten Pflege im Sinne der Pflegesachleistung nur bei ausreichender Vergütung der Pflegekräfte durch die sichergestellt ist, liegt der Konzeption des Pflegegeldes der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig ist von der Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhält. Die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld in vergleichsweise niedriger Höhe zu gewähren (BVerfG vom
- März 2014 - 1 BvR 1133/12 – juris Rdnr 18,21). Randnummer 127 Soweit eine Verletzung von Art 1 und 2 GG gerügt wird, da der Staat seinen Schutzpflichten gegenüber denjenigen, die auf Pflege angewiesen seien, nicht ausreichend nachkomme, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Randnummer 128 Die Klägerin selbst weist darauf hin, dass das Risiko der Pflegebedürftigkeit nur teilweise abgesichert wird. Die Pflegeversicherung hat damit viel stärker als die anderen Zweige der Sozialversicherung innerhalb des von ihr abzudeckenden Risikobereichs nur eine ergänzende Funktion, was in § 4 Abs 2 SGB XI deutlich wird. Die Leistung der Pflegeversicherung soll die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzen, was auch aus den Vorschriften über ihre Finanzierung deutlich wird (insbesondere §§ 54, 55 SGB XI). Randnummer 129 Nach alledem besteht kein Anspruch der Klägerin auf Dynamisierung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 30 SGB XI aF im streitbefangenen Zeitraum. Randnummer 130 Damit ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klage war zu Recht abgewiesen worden, weshalb die Berufung zurückzuweisen ist. Randnummer 131 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 132 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht. Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Randnummer 133 Dies setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist. Im Hinblick auf die überschaubare Anzahl der zu dieser Frage anhängigen Berufungsverfahren ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung vorliegend nicht zu bejahen, auch vor dem Hintergrund, dass durch die Änderung des § 30 SGB XI aF keine weitere Klärungsbedürftigkeit mehr bestehen dürfte.