Orientierungssatz 1. Da das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen soll, müssen Klageanträge unter Heranziehung der Klagebegründung so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage ve
berufene Grundstückeigentümer kann keine Maßnahmen verlangen, die zur Stütze desjenigen Erdbodens dienen, mit welchem er zum Zweck der Vergrößerung seiner waagrechten Grundstücksfläche sein eigenes Grundstück über das ursprüngliche Geländeniveau unerlaubt angehoben hat. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken,
- April 2024, 7 O 309/20, Urteil Tenor
- Auf die Berufung der Kläger wird das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 7 O 309/20, teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die vorgenommene Vertiefung des Grundstückes in der H.straße ~8, PLZ, Ort, die sich von der nordwestlichen Grundstücksecke entlang der Grenze zum Nachbargrundstück der Kläger in der H.straße ~0 über eine Länge von 8 Metern erstreckt und eine anfängliche, sich kontinuierlich auf Null verringernde Tiefe von 1,5 Metern aufweist, zu beseitigen, so dass der Boden des Nachbargrundstücks der Kläger in seinem Zustand nach der Erschließung und vor der dortigen Bebauung wieder die vertikale Stütze erhält, die erforderlich ist, dass dort Fahrzeuge mit insgesamt einem Gesamtgewicht von 10 t fahren können, es sei denn, dass die Beklagten für eine genügende anderweitige Befestigung sorgen.
- Die weitergehende Berufung gegen das vorgenannte Urteil wird insoweit als unzulässig verworfen, als sich die Kläger gegen die Abweisung ihres Antrags wenden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, sie in Höhe eines Betrages von 511,82 € gemäß Rechnung der Firma E. S. GmbH vom 18.12.2023 gegenüber der Firma E. S. GmbH, A. H., Nr., PLZ, Ort, freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. Im Übrigen wird die Berufung gegen das vorgenannte Urteil als unbegründet zurückgewiesen.
- Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 10 % der erstinstanzlichen Kosten und 23 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
- Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Kostenentscheidung dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Beseitigung der Folgen einer von ihnen behaupteten unzulässigen Vertiefung des Grundstücks der Beklagten und auf Erstattung der Kosten für die Einholung eines Gutachtens in Anspruch. Randnummer 2 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der H.straße in Ort. Ursprünglich befand sich in diesem Bereich eine Grünschnittdeponie. Die Kreisstadt Ort ließ das Gelände bei der Erschließung in einer Tiefe von bis zu 8 m ausbaggern und anschließend mit rotem Füllsand auffüllen. Das Grundstück der Kläger lag von Beginn an höher als das der Beklagten. Die Parteien errichteten auf ihren Grundstücken jeweils ein Einfamilienhaus, die Beklagten im Jahr 2016, die Kläger in den Jahren 2017/
- Im März 2021 verteilten die Kläger Bauaushub auf ihrem Baugrundstück. Im Zuge der jeweiligen Baumaßnahmen kam es zu Veränderungen der Topographie, wobei die Parteien darüber streiten, wer hierfür verantwortlich zeichnete. Randnummer 3 Die Kläger holten erstinstanzlich ein Gutachten des E. S. GmbH ein, für das Kosten in Höhe von 511,82 € anfielen. Randnummer 4 Die Kläger haben behauptet, die Beklagten hätten ihr Grundstück über die gesamte Grundstückslänge von ca. 33 m entlang der gemeinsamen Grenze um insgesamt 1,30 m vertieft. Infolge der Vertiefung habe das klägerische Grundstück die erforderliche Stütze verloren und das Haus habe keine ausreichende Standfestigkeit mehr, was zu Nachteilen, etwa in Form einer Rissbildung, führen könne. Dass die von ihnen selbst vorgenommenen Erdarbeiten bei der Fundamentierung ihres eigenen Neubaus das Niveau ihres Grundstücks erhöht hätten, haben die Kläger in Abrede gestellt. Randnummer 5 Die Kläger haben in erster Instanz zuletzt beantragt, Randnummer 6
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bezüglich der von ihnen vorgenommenen Vertiefung ihres Grundstücks, von der H.straße ausgehend bis hin zur hinteren Begrenzungslinie des Neubaus der Kläger, die Festigkeit des Bodens zum Nachbargrundstück der Kläger dergestalt wiederherzustellen, dass auch auf dem Nachbargrundstück der Kläger PKW als auch kleine Lastkraftwagen, beispielsweise zur Belieferung des Grundstücks, als auch sogenannte Minibagger die zu Erdarbeiten, gerade zur Fertigstellung der Außenanlage des klägerischen Grundstücks, also Fahrzeuge mit insgesamt einem Gesamtgewicht von 10 Tonnen fahren können, ohne dass es zu einem Abrutschen des Bodens kommen kann; Randnummer 7
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, im Grenzbereich der Grundstücke H.straße ~8 und H.straße ~0 von ihnen auf das Grundstück der Kläger in einer Länge von ca. 10 Metern eingebrachte Verschalungen, den über die Grenze hinaus eingebrachten Beton, sowie Eisenstangen und Kieselsteine zu entfernen; Randnummer 8
- die Beklagten zu verurteilen, sie in Höhe eines Betrages von 511,82 € gemäß Rechnung der E. S. GmbH vom 18.12.2023 gegenüber der E. S. GmbH, A. H., Nr., PLZ, Ort, freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. Randnummer 9 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagten haben bestritten, eine Vertiefung ihres Grundstücks vorgenommen zu haben. Vielmehr hätten die Kläger das Niveau ihres eigenen Grundstücks erhöht, indem sie es um ca. 80 cm mit Schotter aufgefüllt hätten. Ungeachtet dessen sei dem klägerischen Grundstück nicht die erforderliche Stütze entzogen worden. Randnummer 12 Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage der Vertiefung bzw. Aufschüttung der Grundstücke und den damit verbundenen Folgen für die Festigkeit des Erdreichs durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungen und mündlicher Erläuterung. Mit dem am 05.04.2024 verkündeten Urteil hat das Landgericht – nach Richterwechsel – den Klageantrag zu 1 als zu unbestimmt und daher unzulässig abgewiesen, die Klage im Übrigen als unbegründet. Im Zusammenhang mit der Abweisung des Klageantrags zu 1 hat das Landgericht ausgeführt, der Antrag könne allenfalls hinreichend bestimmt sein, soweit er mit der Behauptung unterlegt werde, die darin genannten Angaben stellten die vorherige Festigkeit des Bodens dar. Dies sei nicht der Fall, weil die Kläger keinerlei Angaben zur ursprünglichen Festigkeit ihres Grundstücks gemacht hätten. Randnummer 13 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25.04.2024 Berufung gegen das ihnen am 08.04.2024 zugestellte Urteil eingelegt und verfolgen ihre erstinstanzlich gestellten Anträge Ziffer 1 und Ziffer 3 weiter. Randnummer 14 Sie rügen die Aussage im Ersturteil, wonach sie nicht behauptet hätten, der Boden hätte früher von Fahrzeugen mit einem Gewicht von bis zu 10 t befahren werden können, als „unlogisch“ und heben hervor, bei dem ursprünglichen Geländeverlauf mit leichtem Gefälle und ohne Abgrabung wäre das Grundstück selbst bei Befahren mit einem „60 t Panzer“ nicht abgerutscht. Randnummer 15 Auch die Auffüllung mit Sand durch die Kreisstadt Ort in einer Schicht von bis zu acht Metern habe nicht den Bereich nach oben zur Grundstücksgrenze zu den Klägern betroffen, was sich nach ihrer Einschätzung der Aussage der Zeugen T2 T. und F. entnehmen lasse. Nach Ansicht der Kläger stehe der Umstand, dass Sand auf das Gelände verbracht worden war, der Tragfähigkeit des Bodens daher nicht entgegen. Die Kläger bestreiten, ihr Grundstück mit Schotter aufgefüllt zu haben. Randnummer 16 Die Kläger beantragen (wörtlich), Randnummer 17
- das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.04.2024 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bezüglich der von ihnen vorgenommenen Vertiefung ihres Grundstückes, von der H.straße ausgehend bis hin zur hinteren Begrenzungslinie des Neubaus der Kläger, die Festigkeit des Bodens zum Nachbargrundstück der Kläger dergestalt wieder herzustellen, dass auch auf dem Nachbargrundstück der Kläger PKWs als auch Kleinlastwagen, beispielsweise zur Belieferung des Grundstückes, als auch sogenannte Minibagger die zur Erdarbeiten, gerade zur Fertigstellung der Außenanlage des klägerischen Grundstückes, also Fahrzeuge mit insgesamt einem Gesamtgewicht von 10 t fahren können, ohne dass es zu einem Abrutschen des Bodens kommen kann; Randnummer 18
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie in Höhe eines Betrages von 511,82 € gemäß Rechnung der Firma E. S. GmbH vom 18.12.2023 gegenüber der Firma E. S. GmbH, A. H., Nr., PLZ, Ort, freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. Randnummer 19 Die Beklagten beantragen, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27.10.2021 (Bl. 199 ff. PA) und vom 28.11.2023 (Bl. 385 ff. PA) auf die des Senats vom 27.11.2025 (Bl. 99 ff. eA OLG) und vom 05.03.2026 (Bl. 172 ff. eA OLG) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 05.04.2024 (Bl. 436 ff. PA). II. Randnummer 23 Die Berufung ist nur hinsichtlich eines Teils des Klageantrags zu 1 begründet, ansonsten beruht das angefochtene Urteil weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch gebieten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Randnummer 24
- Der von den Klägern mit dem Berufungsantrag zu 1 weiterverfolgte Beseitigungsanspruch steht ihnen teilweise zu. Randnummer 25 a. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts fehlt dem Klageantrag zu 1 nicht die für seine Zulässigkeit erforderliche Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Randnummer 26
(1)Mit dem zuletzt in der ersten Instanz gestellten Antrag zu 1 haben die Kläger die konkrete Gewichtsbelastung durch Fahrzeuge angegeben (insgesamt 10 t), denen ihr Grundstück in dem im Antrag bezeichneten Teil (von der H.straße bis zur hinteren Begrenzungslinie ihres Neubaus) nach den begehrten Wiederherstellungsmaßnahmen standhalten müsse. Damit haben sie das Maß der erforderlichen Festigkeit des Bodens des beeinträchtigten Grundstücks konkret angegeben (vgl. BeckOGK/Vollkommer, Stand: 01.05.2024,
§ 909, Rn. 50-52). Randnummer 27
(1)Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert die Bestimmtheit des Klageantrags nicht daran, dass er nicht mit der Behauptung unterlegt sei, die darin genannten Parameter stellten die vorherige Festigkeit des Bodens dar. Im Rahmen des prozessualen Anspruchs muss der Lebenssachverhalt individualisiert werden können und identifizierbar sein; davon ist auszugehen, wenn der prozessuale Anspruch sich von anderen so abgrenzen und unterscheiden lässt, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann; das ist eine Frage der Zulässigkeit, d.h. die Individualisierung stellt eine allgemeine Prozessvoraussetzung dar, die von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl. 2026, ZPO § 253 Rn. 32). Randnummer 28 Davon zu unterscheiden ist die Frage der Substantiierung. In welchem Umfang der Kläger seinen Vortrag substantiieren muss, damit das Gericht die materielle Rechtslage prüfen, d.h. subsumieren kann, ist nicht für die Zulässigkeit, sondern für die Begründetheit der Klage von Bedeutung (vgl. Anders/Gehle/Anders, a.a.O.) Ob ein (bestimmter) Antrag mit einer tragfähigen Sachdarstellung unterlegt ist, ist daher keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Schlüssigkeit des Parteivorbringens. Randnummer 29 a. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich hinreichend entnehmen, dass der von ihnen nunmehr angestrebte Zustand eine Wiederherstellung der früheren Stützfestigkeit bedeutet. Randnummer 30
(1)Die Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, wenn sie für die Rechtsfolge nicht erforderlich sind (vgl. Anders/Gehle/Anders, a.a.O., § 138 Rn. 22). Der Maßstab dafür, ob eine Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig ist, liegt danach in der Subsumtionsfähigkeit des Vortrags. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 138 Rn. 10.1). Dabei ist das Klagevorbringen in seiner Gesamtheit zu würdigen. Da das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen soll, müssen Klageanträge mithin unter Heranziehung der Klagebegründung so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 253 Rn. 27). Umgekehrt ist die Klagebegründung im Lichte und im Zusammenwirken mit den Anträgen zu verstehen. Randnummer 31
(1)Gemäß § 909
darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, es ist für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt. Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle ihm günstigen Tatsachen, der Schuldner muss die anspruchshindernden Tatsachen darlegen und beweisen (BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn.
62, beck-online). Wurde eine unzulässige Vertiefung bereits durchgeführt, kann die Beseitigung der damit verbundenen Beeinträchtigung verlangt werden (§§ 1004, 862 Abs. 1 i.V.m. § 909
). Der Anspruchsteller muss daher darlegen (und ggf. beweisen), dass eine Vertiefung vorliegt, die zu einem Stützverlust führt. Der dann gegebene Beseitigungsanspruch richtet sich darauf, dass der Boden des Grundstücks durch eine genügende anderweitige Befestigung wieder so belastbar wird, wie es vor der Störung der Fall war (vgl. Brückner in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 909, Rn. 32 ff., 35). Randnummer 32
(1)Davon ausgehend haben die Kläger bereits mit dem von ihnen in erster Instanz gestellten Klageantrag verdeutlicht, dass die darin begehrte Festigkeit des Bodens dem ursprünglichen Zustand vor der behaupteten Vertiefung durch die Beklagten entspreche. Ihrem Klagevorbringen lässt sich auch entnehmen, dass infolge der Vertiefung diese vorherige Stütze verloren gegangen war. Randnummer 33 a. Der auf diesen Vortrag gestützte Berufungsantrag zu Ziffer 1 ist allerdings nur teilweise begründet. Randnummer 34
(1)Die Kläger haben auf der Grundlage ihres Miteigentums am Grundstück in der H.straße ~0 in Ort gemäß § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 909
einen Anspruch auf die Wiederherstellung der von ihnen begehrten Bodenfestigkeit ihres Grundstücks im Grenzbereich zum Nachbargrundstück der Beklagten, allerdings nicht in dem von ihnen begehrten Umfang. Randnummer 35 (a) Erste Anspruchsvoraussetzung ist eine Vertiefung des Nachbargrundstücks der Beklagten. Eine Vertiefung ist jede Wegnahme von Bodenbestandteilen, das allgemeine Bodenniveau muss dadurch nicht gesenkt werden; es genügt das Abgraben eines Hangfußes. Bezugspunkt ist das Grundstück mit seinem natürlichen Erdkörper einschließlich aller natürlichen Bestandteile und künstlicher Aufschüttungen, die sich im Rahmen gewöhnlicher Zweckwidmung halten (vgl. BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn.
9, beck-online). Randnummer 36 Eine derartige Wegnahme von Bodenbestandteilen vom natürlichen Erdkörper des Grundstücks der Beklagten liegt nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vor. Wie der Sachverständige unter Bezugnahme auf seine bereits in erster Instanz erfolgte Begutachtung im Rahmen seiner ergänzenden Erläuterung gegenüber dem Senat im Termin am 05.03.2026 ausgeführt hat, erfolgten im Zuge der Baumaßnahmen der Beklagten auf deren Grundstück zwei Hangabgrabungen im Grenzbereich zum Nachbargrundstück der Kläger: Eine erste Abgrabung zwecks Herstellung einer Zufahrt über das Klägergrundstück zum tiefer liegenden Baufeld der Beklagten und eine zeitlich nachfolgende Abgrabung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Trockenmauer entlang der gemeinsamen Grundstückgrenze. Nach den Ausführungen des Sachverständigen beginnt der aus den beiden Abgrabungen entstandene Bereich an der Straßenfront beider Grundstücke, hat dort eine Tiefe von 1,5 Metern und verläuft über eine Strecke von 8 bis 12 Metern entlang der Grenze. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Verlauf der Vertiefung hierbei kontinuierlich bis auf Null abflache und zudem nach einer Strecke von etwa 4 Metern eine Aufschüttung auf dem Grundstück der Kläger über 25 Meter Länge in Richtung von deren hinterer Grundstücksgrenze hinzukomme. Randnummer 37 Zweifel an diesen gutachterlichen Ausführungen sind nicht veranlasst. Der Sachverständige hat seine Begutachtung auf aussagekräftiges Bildmaterial stützen können, welches die Geländesituation im Jahr 2008 und damit vor Beginn der ersten Hangabtragungen zeigt, sowie auf Bilder, die während und nach den Baumaßnahmen entstanden sind, und die die gutachterlich geschilderte Vertiefung belegen. Randnummer 38 (a) Nicht jede Vertiefung eines Grundstücks ist unzulässig und daher von § 909
verboten. Das Verbot setzt als weitere Voraussetzung vielmehr voraus, dass durch die Vertiefung der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert und auch nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist (BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn.
15). Geschützt ist dabei die physikalische Festigkeit des Bodens des Nachbargrundstücks. Ihm muss in der Waagrechten (horizontale Stütze) und der Senkrechten (vertikale Stütze) die erforderliche Stütze verbleiben. Verboten ist daher eine Vertiefung, mit der die Gefahr einer Bodenbewegung (insbesondere das Abstürzen, Abbröckeln oder Absinken von Erdreich) droht. Welcher Festigkeitsgrad auf dem Nachbargrundstück zu erhalten ist („erforderliche Stütze“) hängt von der gegenwärtigen und künftigen Nutzung ab, die sich im Rahmen des Zulässigen halten muss (vgl. BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn.
16). Randnummer 39 Hier hat das Klägergrundstück infolge der Vertiefung die vertikale Stütze verloren. Vertikalen Halt bietet diejenige Stütze, die sich die benachbarten Grundstücke gegenseitig durch das Erdreich geben und damit ein seitliches Ab- oder Nachstürzen verhindert (MüKoBGB/Brückner, 10. Aufl. 2026,
§ 909Rn.
19). Geht die vertikale Stütze verloren, besteht die Gefahr des seitlichen Abrutschens des betroffenen Grundstücks (BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn.
17). Hier fehlt es bereits deshalb an der vertikalen Stütze infolge der Vertiefung, weil – wie nachfolgend ausgeführt – nicht einmal die auf dem Beklagtengrundstück errichtete Trockenmauer ein Abrutschen des Klägergrundstücks verhindern kann. Randnummer 40 (b) Die auf dem Beklagtengrundstück errichtete Trockenmauer ist nicht dazu geeignet, für eine hinreichende anderweitige Befestigung des ursprünglichen Geländes nach der Erschließung im gesamten Bereich der Vertiefung verlässlich zu sorgen. Vielmehr besteht weiterhin die Gefahr des seitlichen Abrutschens des Klägergrundstücks, sofern dort neben dem Erdreich zusätzliche Lasten aufgebracht werden. Randnummer 41 Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass derzeit das Klägergrundstück nicht mehr über den ursprünglichen Geländeverlauf verfügen würde, sondern im vorderen Eckbereich der Straßenfront zur angrenzenden dortigen Trockenbaumauer auf dem Beklagtengrundstück hin etwa 50 cm tief abgeböscht worden sei und nur bis ca. 1 Meter Höhe an die Trockenmauer auf dem Beklagtengrundstück andrücke. Eine Hinterfüllung der Trockenmauer bis zum ursprünglichen Geländeniveau würde die Standsicherheit der Mauer bereits ohne zusätzlichen Ansatz von Verkehrslasten rechnerisch überschreiten. Würden auf dem Grundstück der Kläger weitere Lasten durch Fahrzeuge wirken, sei der Druck nochmals erhöht. Es komme hinzu, dass die Trockenmauer teilweise auch durch ein sog. Zaunfenster unterbrochen sei, das nicht weiter hinterfüllt werden könnte. Bereits in abgeböschtem Zustand sei es rechnerisch nicht nachvollziehbar, wie die Trockenmauer, die für die Aufnahme von Erddruck nicht konstruiert sei, dem Druck standhalte, wenn – wie geschehen – zusätzlich noch Fahrzeuge auf dem Klägergrundstück abgestellt werden. Wenn die Mauer dem Druck derzeit dennoch standhalte, sei dies wohl der „Gutmütigkeit“ des Bodens zu verdanken. Randnummer 42 Hieraus ergibt sich, dass es bislang lediglich dem Umstand der Abböschung und einer gewissen Toleranz des Erdmaterials geschuldet war, dass die für die Aufnahme von Erddruck nicht konstruierte Trockenmauer ein seitliches Abrutschen des Klägergrundstücks verhindert hat, wenn an der Grenze zum Grundstück der Beklagten weitere Lasten, etwa durch abgestellte Fahrzeuge, auf den Boden einwirkten. Bei Erhalt des ursprünglichen Geländeniveaus ohne Abböschung kann die Trockenmauer allein keinen verlässlichen Halt bieten, da sie zur Aufnahme von Erddruck nicht geeignet ist. Auf eine Abböschung müssen sich die Kläger allerdings nicht verweisen lassen, da die erforderlichen Befestigungsmaßnahmen auf dem zu vertiefenden Grundstück vorzunehmen sind und den Stützverlust dort vollständig ausgleichen müssen (vgl. BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn.
26). Randnummer 43 Der Umstand, dass eine Beeinträchtigung des Klägergrundstücks erst infolge weiterer Lasten droht, wie sie etwa durch abgestellte Fahrzeuge oder Baumaschinen zu erwarten sind, steht dem Beseitigungsverlangen der Kläger nicht entgegen. Das erforderliche Maß an Bodenfestigkeit richtet sich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen. Dies berücksichtigt die vorhandene und künftige Nutzung, soweit sie vernünftigerweise zu erwarten ist und sich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Ausnutzung des Grundstücks hält (vgl. BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn.
19). Vorliegend handelte es sich bereits zur Zeit der ersten Vertiefungsmaßnahmen der Beklagten bei dem Grundstück der Kläger um eine mit einem Einfamilienhaus zu bebauende Fläche. Zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines solche Grundstücks gehört jedenfalls nach Abschluss der Bauphase das Abstellen von Kraftfahrzeugen wie PKW der Bewohner oder Kleinlaster von Lieferanten sowie von schwereren Fahrzeugen, z. B. sog. Minibaggern, im Zuge später erforderlicher Baumaßnahmen, mithin die Inanspruchnahme von Verkehrslasten, die nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen üblicherweise bis zu 10 t ausmachen können. Randnummer 44 Nach Schilderung des Sachverständigen wäre ein seitliches Abrutschen des Klägergrundstücks ohne Veränderungen im Geländeverlauf beim Aufbringen selbst größerer Lasten jedoch nicht zu befürchten gewesen. Daraus ergibt sich zugleich, dass das Klägergrundstück in seinem ursprünglichen Zustand vor der Vertiefung zur Aufnahme derartiger Lasten ohne vertikalen Stützverlust in der Lage gewesen wäre. Randnummer 45 (c) Geschützt ist der Erdkörper des betroffenen Grundstücks mit seinen natürlichen Bestandteilen und seinen rechtmäßigen Aufschüttungen (BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn.
5, beck-online). Dies umfasst die Einbringung von Füllsand im Rahmen der Erschließung durch die Stadt Ort. Randnummer 46 Der sich auf die Bestimmung des § 909
berufene Grundstückeigentümer kann indes keine Maßnahmen verlangen, die zur Stütze desjenigen Erdbodens dienen, mit welchem er zum Zweck der Vergrößerung seiner waagrechten Grundstücksfläche sein eigenes Grundstück über das ursprüngliche Geländeniveau unerlaubt angehoben hat. In einem solchen Fall ist entscheidend, dass auch das ursprüngliche Gelände so auf dem Grundstück der Nachbarn angeschnitten worden ist, dass das betroffene Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert, d.h. der ursprüngliche Teil des Grundstücks, nicht allein die auf der Schräge des Hanges hinzukommende Erdaufschüttung (vgl. BGH Urt. v. 28.1.1972 – V ZR 20/70, BeckRS 1972, 106425 Rn. 10). Demzufolge erstreckt sich das Verbot des § 909
nicht auf denjenigen Geländeverlauf, wie er sich derzeit nach der Aufschüttung vonseiten der Kläger darstellt. Denn diese Aufschüttung erfolgte erst nach der in Rede stehenden Vertiefung und es handelt es sich zudem um eine nach § 47 Saarländisches Nachbarrechtsgesetz unzulässige Bodenerhöhung, da sie bis zur Grenze und damit ohne hinreichenden Grenzabstand und auch ohne anderweitige ausreichende Sicherungsvorkehrungen vorgenommen worden ist, die eine Schädigung des Beklagtengrundstücks durch Absturz des Bodens ausschließen würde. Randnummer 47 Hierzu hat der Zeuge C. – Angestellter der Kreisstadt Ort – in seiner erstinstanzlichen Vernehmung im Termin vom 27.10.2021 erklärt, das Gelände sei zuvor vom Grundstück der Kläger hin zum Grundstück der Beklagten abschüssig gewesen. Die Kläger hätten sodann im Jahr 2019 die Fläche zum Beklagtengrundstück auffüllen wollen, um eine gerade Fläche zu erreichen, was man unter der Prämisse, dass die Kläger auf ihrem Grundstück eine L-Steinmauer setzen sollten, genehmigt habe. Diese L-Steinmauer ist indes unstreitig nicht errichtet worden. Auch der Zeuge St., ein Nachbar der Parteien, hat bekundet, er habe Aufschüttarbeiten auf dem klägerischen Grundstück in einer geschätzten Größenordnung von 80 cm gesehen; über mehrere Wochen hätten Lastkraftwagen Schotter angefahren. Warum diese Angaben unglaubhaft sein sollten, sieht der Senat nicht. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige Dr.-Ing. T. B. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.06.2022 ebenfalls festgestellt, dass die derzeitige Situation belege, dass auf dem Grundstück der Kläger zur südlichen Grundstücksgrenze hin eine Geländeauffüllung vorgenommen worden sei, und zwar nach der Fertigstellung der Grenzmauer. Der Sachverständige hat insoweit weiter erläutert, wenn keine zusätzlichen Lasten auf das Grundstück der Kläger aufgebracht würden, bestehe keine Gefahr einer Bodenbewegung. Anderes gelte aber, wenn zusätzliche Auflasten auf die Böschungsoberfläche einwirkten, wobei eine Bodenbewegung im hinteren Bereich durch die Aufschüttung von Seiten der Kläger drohe. Randnummer 48 Geschützt i.S.d. § 909
und von der Vertiefung in Form des verbotenen seitlichen Anschnitts betroffen ist das Grundstück der Kläger damit nur in seinem ursprünglichen Geländeverlauf nach der Erschließung. Dieser Bereich erstreckt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgehend von der nordwestlichen Ecke des Beklagtengrundstücks entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück über eine Länge von acht Metern. Der Bereich hat eine anfängliche Tiefe von 1,5 Metern, die – dem ursprünglichen Geländeverlauf vor der Aufschüttung folgend – kontinuierlich auf Null abflacht. Soweit das darüberhinausgehend aufgeschüttete Gelände des klägerischen Grundstücks nicht über den erforderlichen Halt verfügt, beruht dies nicht auf einer verbotenen Vertiefung durch die Beklagten, sondern einer unzulänglich gesicherten Aufschüttung durch die Kläger. Ein Beseitigungsverlangen kann daraus nicht hergleitet werden, so dass der darüberhinausgehende Klageanspruch, der in stetiger Tiefer und bis zur hinteren Begrenzungslinie des Neubaus der Kläger gefasst ist, unbegründet ist. Randnummer 49 (d) Der verbleibende Beseitigungsanspruch greift ein, sobald es zu einer unzulässigen Vertiefung und damit zum Stützverlust des Nachbargrundstücks gekommen ist. Der durch eine Vertiefung i.S. des § 909
in seinem Eigentum beeinträchtigte Kläger kann verlangen, dass der Boden seines Grundstücks durch eine genügende anderweitige Befestigung wieder so belastbar wird, wie es vor der Störung der Fall war. Durch welche Maßnahmen dies erreicht wird, ist dem Störer überlassen. Maßgeblich ist, dass er die frühere Festigkeit des beeinträchtigten Grundstücks wiederherstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2009, V ZR 15/08, NJW 2009, 2528 Rn. 6). Entsprechend ist die Urteilsformel zu fassen. Randnummer 50
(1)Gläubiger des Beseitigungsanspruchs ist auf der Grundlage des § 1004
der Eigentümer des beeinträchtigten Nachbargrundstücks; jeder Miteigentümer kann diesen Anspruch eigenständig geltend machen (§ 1011
) (vgl. BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn. 42). Dies sind vorliegend die Kläger. Randnummer 51
(1)Die Beklagten haften als Miteigentümer des vertieften Grundstücks ähnlich wie Gesamtschuldner. Randnummer 52 Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Störer, soweit dieser auch die Verfügungsmacht über das vertiefte Grundstück hat und damit die erfolgte Vertiefung selbst aufrechterhält; Schuldner des Beseitigungsanspruchs ist daher stets der (im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) aktuelle Eigentümer des vertieften Grundstücks (vgl. BeckOGK/Vollkommer, 1.2.2026,
§ 909Rn.
43). Bei einer Mehrheit von Störern kommt eine gesamtschuldnerische Haftung zwar grundsätzlich nicht in Betracht. Anders liegt es allerdings, wenn sich die Tatbeiträge nicht trennen lassen. Steht – wie hier – die störende Sache im Miteigentum, so ist eine gesamthandsschuldähnliche Situation gegeben (vgl. Staudinger/Thole
(2023)
§ 1004, Rn.
371). Randnummer 53
- Im Übrigen bleibt der Berufung der Erfolg versagt. Randnummer 54 a. Ein weitergehender Beseitigungsanspruch steht den Klägern – wie ausgeführt – nicht zu, so dass die dahingehende Abweisung des Klageantrags zu 1 im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Randnummer 55 a. Mit Blick auf den Berufungsantrag zu 2 fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 1 ZPO). Randnummer 56 Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Dasselbe gilt, wenn das angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist (vgl. BGH, Urteil vom
- 06.2012 − IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207). Randnummer 57 Die Berufungsbegründung enthält keine Ausführungen zum Berufungsantrag zu 2 (Klageantrag zu 3) auf Freistellung in Höhe eines Betrags von 511,82 € gegenüber dem E. S. GmbH. Die Begründung ist wegen des Ablaufs der dafür nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgesehenen Frist auch nicht nachholbar. Ein Ausnahmefall vom Erfordernis der Berufungsbegründung greift vorliegend nicht ein, weil das Landgericht den Freistellungsantrag mit einer von den übrigen Anträgen unabhängigen Begründung abgewiesen hat. Es hat den Antrag zu 3 auf Freistellung von den Kosten des E. S. GmbH für unbegründet erachtet, weil die Kläger auf das Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen seien. Randnummer 58
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Randnummer 59 Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 haben die Kläger nur teilweise obsiegt, wobei sich das Maß ihres Erfolgs und Misserfolgs nach dem Umfang der von den Beklagten zu erbringenden Wiederherstellung bemisst. Randnummer 60 Erstrebt wurde in erster Instanz bis zur dortigen Teilklagerücknahme zunächst die (Wieder-)Herstellung einer Bodenfestigkeit, die sich in horizontaler Ausrichtung entlang der gemeinsamen Grundstückgrenze von 33 Metern in einer durchgängigen Tiefe von 1,3 Metern erstreckt haben sollte. Hiervon können die Kläger indes nur einen Teilbereich von 8 Metern Länge und zudem mit kontinuierlich bis auf Null abnehmender Tiefe verlangen, was letztlich einem Erfolgsanteil von lediglich 12 % entspricht. Da die Teilklagerücknahme hinsichtlich des Antrags zu 1 zudem erst erklärt worden ist, nachdem sämtliche Gebührentatbestände in erster Instanz angefallen waren, hat sie auf die Kostenverteilung keinen Einfluss mehr. Überdies sind die Kläger mit ihren beim Landgericht geltend gemachten Klagebegehren zu Ziff. 2 und 3 erfolglos geblieben, was das Maß ihres erstinstanzlichen Obsiegens letztlich auf 10 % verringert. Randnummer 61 Im Berufungsverfahren haben die Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich die Wiederherstellung der Bodenfestigkeit im Bereich bis zur hinteren Gebäudelinie ihres Wohnhauses verlangt, welche ausweislich des Vermessungsplans der Ingenieurgesellschaft W. und Partner (vgl. Bl. 258j PA LG) rund 17 Meter von der Straßenfront entfernt ist. Das Maß ihres Obsiegens beträgt damit nunmehr rund 24 %. Unterlegen sind die Kläger zudem mit dem Klagebegehren zu 3 (Berufungsantrag zu 2), so dass sich ihr Obsiegen letztlich auf 23 % verringert. Randnummer 62
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711 und 713 ZPO. Bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Berufung erstreckt sich die unbedingte vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10 auf das Urteil erster Instanz, auch wenn es bisher nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar war (vgl. Stein/Heinze,
- Aufl. 2024, ZPO § 708 Rn. 36,). Wird – wie hier - die Berufung nur teilweise zurückgewiesen, gilt Vorstehendes zwar für den aufrechterhaltenen Teil des angefochtenen Urteils (vgl. MüKoZPO/Götz,
- Aufl. 2025, ZPO § 708 Rn. 18), allerdings nur, soweit ein daraus gesondert vollstreckbarer Teil verbleibt. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 63 Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist den Klägern zudem lediglich in dem Maße zu gewähren, in dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, da es nur in diesem Umfang mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit können die Beklagten die Vollstreckung jedoch nur wegen der Kosten aus diesem Urteil betreiben. Da hierüber die eine einheitliche Entscheidung zu treffen ist (vgl. BeckOGK/Dorn, 1.4.2026, ZPO § 91 Rn. 33), kommt eine Aufspaltung des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten nicht in Betracht. Demzufolge erfasst die Abwendungsbefugnis der Kläger ihre gesamte Kostenschuld. Randnummer 64
- Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.