ihren Angaben gab sie diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen auf. Vom
weisbar gewesen. Im Rahmen der durchgeführten psychosomatischen Konsiliaruntersuchung sei deutlich geworden, dass bei einem die Schmerzsymptomatik nicht hinreichend erklärenden morphologischen Korrelat die Gesamtbeschwerdesymptomatik im Sinne eines somatoformen Schmerzsyndroms zu interpretieren sei, aufgrund eines möglichen Versorgungs-Autarkie-Konfliktes. Bei der ausführlichen Besprechung der psychosomatischen Zusammenhänge habe sich gezeigt, dass bei ausgeprägtem Widerstandsverhalten derzeit eine Psychotherapiemotivation nicht gegeben sei und ein Therapieansatz nicht habe verwirklicht werden können. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei mäßiggradig eingeschränkt. Bezogen auf die letzte berufliche Tätigkeit könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichtet werden. Vermieden werden sollten jedoch wegen der Wirbelsäulenerkrankung Arbeiten mit ständig oder überwiegend einseitiger Körperhaltung, insbesondere mit ständigen oder überwiegenden Tätigkeiten in tiefer Bückhaltung oder im Hocken sowie Arbeiten, die mit gleichzeitiger Rumpfbeugung und Rumpfdrehung einhergehen. Angestrebt werden sollte ein dynamisches Wechselbelastungsprofil zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei auch die letzte berufliche Tätigkeit als Altenpflegehelferin weiterhin zumutbar. Die Klägerin fühle sich jedoch für die letzte berufliche Tätigkeit nicht belastbar. Randnummer 4 Sodann hatte die Beklagte einen Behandlungs- und Befundbericht von der Praktischen Ärztin Dr. H. vom 16. Mai 2000 eingeholt und eine nervenfachärztliche Begutachtung von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 8. /15. August 2000 veranlasst.
Auffassung von Dr. T. bestünden bei der Klägerin ein Zervikobrachialsyndrom rechts sowie ein thorakales und lumbales Schmerzsyndrom. Aufgrund der psychoasthenischen Persönlichkeitszüge sei vom Verdacht auf ein somatoformes Schmerzsyndrom auszugehen. Anhaltspunkte für ein depressives Syndrom hätten sich bei der Begutachtung nicht ergeben. Die Klägerin sei aber auch nicht bereit, eine Psychogenese ihres Beschwerdebildes hinzunehmen. Trotz Behandlungsbedürftigkeit könne eine berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf (Bürotätigkeit) vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrgenommen werden. Hinsichtlich der letzten Tätigkeit als Altenpflegerin bestünden aus seiner Sicht Bedenken. Randnummer 5 Die Klägerin hatte daraufhin vom
tschichttätigkeiten sollten vermieden werden. Zur Psychodynamik ist ausgeführt, dass die verschlossene und misstrauisch wirkende Klägerin einerseits resigniert, andererseits nicht deutlich gequält durch die Schmerzsymptomatik gewirkt habe. Den jetzigen Aufenthalt habe sie als Pflichtprogramm absolviert, ohne eigentliche Hilfe zu erhoffen. In ihrer weiteren Perspektive sei die Klägerin ganz auf das Erreichen der Rente eingestellt, die Schmerzen sehe sie als Folgen der hohen körperlichen Belastung im Altenpflegeheim. Vor dem Hintergrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der psychomentalen Situation werde die Klägerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Altenpflegerin sehr schnell an ihre Leistungsgrenzen kommen, mit der Folge, dass die Schmerzsymptomatik entsprechend dekompensiere. Leichte tagesstrukturierte Arbeiten in ihrem vormaligen Beruf als Sekretärin seien ohne negative Folgen für die Gesundheit der Klägerin ausführbar, wenn sie diese ohne Zeitdruck ausführen könne; insoweit sei sogar ein positiver Effekt hinsichtlich der Schmerzsymptomatik zu erwarten. Aktuell bestehe bei erheblicher Irritierbarkeit und nicht ausreichender Stabilisierung Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 6 In einer von der Beklagten angeforderten ergänzenden Stellungnahme hatte der Chefarzt Dr. G. unter dem 21. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der bestehenden Störung eine Anstrengungsbereitschaft der Klägerin lediglich dann zu erreichen sei, wenn sie ein absolut adäquates Krankheitskonzept entwickelt habe und dann das Hilfreiche einer vollschichtigen, tagesstrukturierenden Tätigkeit erkenne könne. Um eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erreichen, wäre
seiner Ansicht ein Therapiezeitraum von ca. einem Jahr bei optimalem Verlauf zu erwarten. Randnummer 7 Daraufhin hatte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom
zugehen; sie bitte um die Erstattung eines weiteren Gutachtens. Randnummer 11 Die Beklagte holte dann ein nervenärztliches Gutachten von dem Facharzt für Nervenheilkunde Dipl.-Med. S. vom 23. Januar 2003 ein. Dieser stellte die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Zervikokranial- und Zervikobrachialsyndrom sowie eines neurasthenischen Syndroms. Die Klägerin habe sich in einem deutlich reduzierten Ernährungs- und leicht reduzierten Allgemeinzustand befunden. Es habe eine allgemeine muskuläre Hypotrophie ohne isolierte Atrophien vorgelegen. Die grobe Kraft sei allgemein gemindert gewesen. Im psychischen Befund habe sich keine ausgeprägte depressive Symptomatik, jedoch ein deutliches neurasthenisches Bild mit Belastungsinsuffizienz gezeigt. Auch
seiner Auffassung könne die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Insbesondere den bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin könne die Klägerin vollschichtig verrichten; in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Altenpflegerin sei sie aufgrund der konstitutionell verminderten Belastbarkeit nicht einsetzbar. Randnummer 12 Die Beklagte wies sodann den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2003 als unbegründet zurück. Die durchgeführten medizinischen Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über fünf kg in wechselnder Körperhaltung ohne starken Zeitdruck, z.B. Akkord, Wechsel- und
tschicht, häufiges Bücken, Hocken und Knien, Gefährdung durch Nässe, Kälte und Zugluft sowie ohne hohe Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit beider Hände verrichten könne und damit weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Die Tatsache, dass die Klägerin eine Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau mit Erfolg durchlaufe habe und in diesem Beruf tätig gewesen sei, könne zu keiner anderen Bewertung der beruflichen Qualifikation führen, da sie diesen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Vielmehr habe sie sich beruflich neu orientiert und sei zuletzt als Altenpflegerin tätig gewesen. Randnummer 13 Mit der am
zugehen, ohne dass ein besonderes Pausenzeitregime erforderlich sei. Auch die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Klägerin könne sich auch auf einfache zumutbare Tätigkeiten einstellen, sodass sie innerhalb einer Anlern- und Einweisungsphase diese vollwertig verrichten könne. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, jedoch aufgrund der mangelnden Psychogeneseeinsicht der Klägerin nicht Erfolg versprechend. Randnummer 16
dem die Klägerin beantragt hat, ein medizinisches Gutachten eines auf Fibromyalgieerkrankungen spezialisierten Facharztes einzuholen, ist eine ergänzende Stellungnahme von Dr. K. vom
Aktenlage noch die Angaben der Klägerin den Schluss zu, dass bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen eine Erwerbsunfähigkeit bestehe. Randnummer 17 Mit Urteil vom
eigenen Angaben keine Ausbildung durchlaufen und diesen Beruf ungelernt ausgeübt habe. Die Klägerin habe zwar eine Facharbeiterausbildung zur Wirtschaftskauffrau absolviert, diese jedoch vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit aus gesundheitlichen Gründen im Juni 1978 aufgegeben und sich in der Folge anderen Berufstätigkeiten zugewandt. Bisheriger Beruf könne nicht eine Tätigkeit sein, die bereits vor Erfüllung der Wartezeit aufgegeben worden sei. Damit sei die Klägerin auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar und eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht zu benennen. Randnummer 18 Gegen das ihr am
dem
Auffassung des Sachverständigen nicht erkennbar.
seiner Auffassung sei zu diskutieren, ob das bei der Klägerin bestehende Krankheitsbild unter die Diagnose einer Fibromyalgie einzuordnen oder ob von einer somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit einem Zervicobrachialsyndrom bzw. einem thorakalen und lumbalen Schmerzsyndrom auszugehen sei.
einer Diskussion der verschiedenen Aspekte ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass eine sichere Klärung der derzeitigen Diagnose kaum möglich erscheine. Festzuhalten bleibe aber, dass die Funktionsminderungen die Einschränkung der Klägerin in den täglichen Verrichtungen des privaten und beruflichen Lebens für die Beurteilung ausschlaggebend sei und nicht zwingend die jeweilige "Etikettierung" der vorliegenden Befunde. Als gesichert sei aus seiner Sicht anzunehmen, dass eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der Skelettmuskulatur und insbesondere des Achsenskeletts vorliege. Darüber hinaus bestehe eine deutliche Minderung der gesamten Muskelmasse mit einer daraus resultierenden Insuffizienz und raschen Ermüdbarkeit mit Überlastungssymptomen, insbesondere der rumpfstabilisierenden Muskulatur, aber auch der gelenkübergreifenden Muskulatur des Beckengürtels und des Schulter-Nackenbereichs. Eine psychogene Komponente, die sowohl bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung als auch bei einer Fibromyalgie bestehe, liege mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls vor. Die Schmerzsymptomatik sei dabei in ihrer Intensität und der Lokalisation deutlich wechselnd. Randnummer 26 In Anbetracht der durch die generalisierte Atrophie der Muskulatur bedingten massiven Reduzierung der Muskelkraft und des reduzierten Ernährungszustands wären auch ohne Einbeziehung der Schmerzsymptomatik nur noch leichte körperliche Arbeiten möglich. Arbeiten sollten im häufigen Wechsel der Arbeitspositionen durchgeführt werden. Allerdings seien längeres Stehen und Gehen mit deutlich mehr Schmerzen verbunden als Sitzen, sodass ein deutliches Überwiegen der sitzenden Anteile zu fordern sei. Am sinnvollsten sei eine Tätigkeit mit ca. 90 Prozent sitzenden Anteilen, wobei ein Aufstehen und Positionswechsel jederzeit möglich sein sollte, um einer Schmerzverstärkung vorbeugen zu können. Arbeiten in Zwangshaltungen oder mit stereotypen Bewegungsmustern seien ebenso zu vermeiden wie das Tragen und Bewegen von Lasten, Gerüst- und Leiterarbeiten, Arbeiten unter Einflüssen wie Lärm, Dampf, Rauch oder Staub. Arbeiten, die die uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit beider Hände und aller Finger erforderten, seien beidseits nicht dauerhaft durchführbar. Die grobe Kraft sei beidseits mäßiggradig vermindert. Zu kleine Gegenstände, etwa in der Größe von kleinen Schrauben oder Heftklammern, seien über einen längeren Zeitraum nicht kontinuierlich zu reinigen, zu verpacken, zusammenzusetzen oder zu sortieren, da der sehr exakt durchzuführende Spitzgriff mit aller Wahrscheinlichkeit zu einer vermehrten Verkrampfung im Bereich der kurzen Handmuskeln und Unterarmmuskulatur führen würde. Auch zu schwere Gegenstände, etwa über zwei bis drei kg, würden voraussichtlich eine schmerzhafte Überlastungsreaktion der Unterarm- und auch der Schulter-Nackenmuskulatur hervorrufen. Erhöhter Zeitdruck und Fließbandarbeit seien ebenso wie intensiver Publikumsverkehr ausgeschlossen. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms könne die Klägerin täglich allenfalls ca. vier Stunden arbeiten.
ca. 90 Minuten sollte eine Pause von etwa zehn Minuten eingelegt werden. Eine Anpassung der Pausen an den Betriebsablauf sei nur bedingt möglich. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei eingeschränkt; eine Begrenzung der Fußwege auf unter 450 Meter sei sinnvoll. Grundsätzlich sei der Klägerin das Führen eines Kraftfahrzeuges möglich. Es bestünden aber eine Einschränkung der Kraft beim Halten und Steuern des Lenkrades, eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit erheblich verlangsamten Drehbewegungen und häufiger stärkerer Schmerzen in den Beinen beim Betätigen des Bremspedals. Deshalb könne die Klägerin nicht regelmäßig als Fahrerin eines Kfz eingesetzt werden. Randnummer 27 Im Vergleich mit den Vorbegutachtungen bestehe keine ausgeprägte Diskrepanz in den objektivierbaren Befunden. Die unterschiedlichen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit resultierten am ehesten aus der Akzeptanz der von der Klägerin beschriebenen Schmerzsymptomatik durch den jeweiligen Gutachter. Für ihn erscheine die von der Klägerin beschriebene Beschwerdesymptomatik jedoch weitgehend
vollziehbar und aus dem sich darstellenden Krankheitsverlauf heraus ausreichend belegt. Von daher sei aus seiner Sicht eine vollschichtige Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Aus den vorliegenden Befunden sei für die Leistungsfähigkeit vor und
dem 1. Juli 2002 kein wesentlicher Unterschied festzustellen. Randnummer 28
dem sich die Beklagte mit dem Gutachten von Dr. E. nicht einverstanden erklärt und darauf hingewiesen hat, dass lediglich im Bereich der Schulterblattmuskulatur eine Muskelatrophie festgestellt worden sei und deshalb körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich seien und auch die Wegefähigkeit gegeben sei, ist eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E. vom
seiner Auffassung bestünden bei der Klägerin eine schwergradige somatoforme Schmerzstörung, Chronifizierungsstadium III
Gerbershagen mit Begleitdepressionen inklusive Sicca-Syndrom, eine Neurasthenie sowie verschiedene degenerative Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule, der großen Gelenke und der HWS. Bei der Klägerin handele es sich um eine somatoforme Schmerzstörung, die ausreichend die fibromyalgischen sekundären Beschwerden der Klägerin mit allgemeinem Muskelabbau in der Folge der Schmerzchronifizierung erkläre. Der Ausprägungsgrad sei Ausdrucksform der Schwere der somatoformen Schmerzstörung. Der Einschätzung von Dr. E. sei nicht zuzustimmen, da dieser schmerztherapeutisch nicht ausgebildet sei. Sozialmedizinisch sei anerkannt, dass ein chronisches Schmerzsyndrom vorrangig von schmerztherapeutischer Seite zu begutachten sei. Eine orthopädische oder rheumatologische Betrachtungsweise sei fehl am Platz. Randnummer 30 Daraufhin hat der Senat ein psychiatrischneurologisches Gutachten von Privatdozent (PD) Dr. G., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, vom 31. März 2008 eingeholt, der die Klägerin am 9. Februar 2008 ambulant untersucht hat.
Auffassung von PD Dr. G. leidet die Klägerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die umfänglichen vorgutachterlichen Aktivitäten und vielfachen körperlichen Untersuchungen hätten keinen hinreichenden Anhalt für eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung gegeben, die das vorliegende Schmerzsyndrom erklären könne. Die erheblichen Schmerzzustände würden von der Klägerin weitgehend überzeugend und glaubhaft geschildert. Die besondere diagnostische Schwierigkeit bestehe im
weis relevanter emotionaler Konflikte oder psychosozialer Belastungen der Klägerin.
seiner tiefenpsychologischen Sicht habe seine Exploration eine existentielle Angst vor Alleinsein mit ausgeprägt anklammerndem Verhalten ergeben. Dabei habe die Klägerin eine außergewöhnliche Unterstützung durch alle Familienangehörigen und damit einen enormen sekundären Krankheitsgewinn in Form von Zuwendung und Beanspruchungsabnahme. Die Klägerin könne noch einfache und mittelschwierige geistige Anforderungen erfüllen sowie Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an mnestische Fähigkeiten. Nicht zumutbar seien ihr Arbeiten unter Zeitdruck, mit häufigem Publikumsverkehr sowie in Wechsel- und
tschicht. Einfache körperliche Verrichtungen seien realisierbar. Gegenwärtig könne die Klägerin die der Art
zumutbaren Arbeiten nur noch im Umfang von unter drei Stunden täglich verrichten. Es liege eine so deutliche schmerzbedingte Beeinträchtigung des Gesundheitszustands vor, dass eine zeitlich umfassendere Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei. Es sei von einer deutlichen funktionalen Symptomausweitung auszugehen, sodass die Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung als stärker herabgesetzt einzuordnen sei. Bei einer konsequenten psychotherapeutischen Behandlung und Aufdeckung der psychodynamischen Hintergründe könne die Leistungsfähigkeit mit Wahrscheinlichkeit wieder erreicht werden. Dabei seien allerdings - wie bereits von den Vorgutachtern und Behandlern dargelegt - erhebliche Widerstände zu überwinden. Nur über die konsequente Versagung sekundären Krankheitsgewinns und durch eine intensive stationärpsychotherapeutische Behandlung werde ein Erfolg zu erzielen sein. Randnummer 31 Der Senat hat noch eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von PD Dr. G. vom 1. Juli 2008 zur Entwicklung des Umfangs des qualitativ und quantitativ reduzierten Leistungsvermögens der Klägerin eingeholt:
seiner Einschätzung bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen von Dipl.-Med. S. und Dr. K ... Die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin - entsprechend einer zunehmenden Verfestigung neurotischer Fixierung - verlaufe langsam ansteigend. Während sie gegenüber Dr. K. noch über "intensive Schmerzzustände zwei- bis viermal monatlich und dauern einige Tage an " berichtet habe und zur Begutachtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist sei, habe die Klägerin bei seiner Begutachtung weitgehend einen Dauerschmerz geschildert, das Führen eines Pkw sowie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für nicht mehr möglich erachtet, sodass sich ein nicht nur schmerzbedingtes, sondern angstgeleitetes und die Alltagsaktivitäten einschränkendes Vermeidungsverhalten manifestiert habe.
seiner Beurteilung lag zum
Gerbershagen (endgradig chronifiziert) bei einer somatoformen Schmerzstörung (endgradig chronifiziert) mit dem Bild einer Panalgesie (Gesamtkörperschmerz) und der Komorbidität einer depressiven Erkrankung (mittelgradig) und einem chronischen eigenständigen myofaszialen Schmerzsyndrom bei generalisierter erheblicher myogener Insuffizienz sowie eine asthenische Persönlichkeitsstörung. Hieraus resultierten Einschränkungen auf körperlichem und psychischem Gebiet. Die chronische erhebliche Tagesmüdigkeit einerseits, die zentrale hirnplastische Alarmsituation andererseits sowie die periphere Kraftminderung führten dazu, dass auch leichte körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar und vorstellbar erschienen. Auch Arbeiten mit geistig einfachen Anforderungen werde die Klägerin aufgrund der variablen Einschränkungen von Vigilanz, Auffassungsgabe, Lernvermögen und Konzentration nicht dauerhaft und gewinnbringend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erbringen können. Es bestehe in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern kein Anhalt für Aggravation oder Simulation. Der jahrelange chronifizierte Verlauf der Klägerin gelte sozialmedizinisch als irreversibel. Auch intensivere, selbst stationäre Behandlungsangebote würden als Maßnahmen mit schlechter Prognose eingestuft. Die Genese der Erkrankung sei strukturell und in der Persönlichkeit verwurzelt, daher unbewusst und unterliege keinen willkürlichen oder bewussten Steuerungen. Aussagen über die Belastbarkeit der Klägerin zum 1. Juli 2002 seien aus gegenwärtiger Sicht, knapp sieben Jahre später, durchaus spekulativ. Wenn sozialmedizinisch gültig sei, dass die Einschränkungen im Privatbereich der Klägerin bei ihrer Alltagsgestaltung schmerzbedingt gravierend gewesen seien, ließe sich extrapolieren, dass gleiche Einschränkungen auch für das Berufsleben gälten. Da eine Schmerzchronifizierung bereits
sechs Monaten einsetze und andererseits die somatoforme Schmerzstörung biographisch und persönlichkeitsverwurzelt sei, spreche mehr dafür als dagegen, dass die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin bereits zum
Ablauf der Frist, bis zu welcher der Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden ist, die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung maßgebend waren, kann die Klägerin die Weiterbewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente beanspruchen. Randnummer 47 Hier fehlt es an dem Fortbestehen der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin über den 30. Juni 2002 hinaus. Randnummer 48
1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des
2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Randnummer 49
dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Klägerin zumindest am 1. Juli 2002 vollschichtig einer Erwerbstätigkeit
gehen. Dies ergibt sich für den Senat aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr. K. vom
dem 1. Juli 2002 kein wesentlicher Unterschied festzustellen sei und seine von den Vorgutachtern abweichende Bewertung der zumutbaren täglichen Arbeitszeit mit vier Stunden täglich auf der Akzeptanz der von der Klägerin beschriebenen Schmerzsymptomatik beruhe. Diese Ausführungen überzeugen den Senat jedoch nicht dahingehend, dass die Beurteilungen der täglichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch Dr. S. sowie durch Dr. med. habil. Fengler und insbesondere durch Dr. K. unzutreffend gewesen sind. Denn alle Gutachter haben übereinstimmend eine organische Erkrankung für die von der Klägerin beklagte massive Schmerzsymptomatik ausgeschlossen. Dr. S., Dr. med. habil. Fengler und Dr. K. haben aber in unterschiedlicher Ausprägung die körperlichen Auswirkungen der Schmerzstörung und die geklagten Schmerzen geschildert und sind deshalb für den Senat
vollziehbar zu einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leidensgerechte Arbeiten gelangt. So hat Dr. med. habil. Fengler zwar eine abgeschwächte Muskulatur der Extremitäten und der groben Kraft der oberen Extremitäten beschrieben und mitgeteilt, die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, Lasten von drei bis fünf kg heben und tragen, mit dem Auto fahren und ein bis zwei km laufen zu können. Bei Dr. E. hatte die Klägerin eine erhebliche Verschlechterung der Schmerzsymptomatik im letzten Jahr vor der Begutachtung angegeben und vorgetragen, nur noch sehr leichte Gegenstände, wie z.B. eine Handtasche, tragen und nur noch an wenigen Tagen Auto fahren zu können, da sie oftmals das Lenkrad nicht mehr drehen könne. Dr. E. hat eine deutliche Minderung der gesamten Muskelmasse beschrieben und bereits das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als zwei bis drei Kilogramm für unzumutbar erachtet. Auch könnten sehr kleine Gegenstände nicht mehr sortiert oder verpackt werden. Insoweit ist für den Senat
vollziehbar, dass die vor Dr. E. gehörten Gutachter noch ein Leistungsvermögen von acht Stunden täglich gegenüber vier Stunden täglich - wie von Dr. E. eingeschätzt - angenommen haben. Schließlich hat auch PD Dr. G. in seiner Stellungnahme vom
weis der Tatsachen, an die sie eine für sie günstige Rechtsfolge knüpfen möchte, zu erbringen hat, musste für den Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin im Juli 2002 untervollschichtig war. Ein solcher
weis ist auf der Grundlage einer ausdrücklich als Spekulation bezeichneten Bewertung nicht möglich. Auch der bloße Hinweis auf die Kompetenz des Gutachters enthebt diesen nicht von der gründlichen Auseinandersetzung mit erhobenen Vorbefunden und abweichenden gutachterlichen Einschätzungen. Randnummer 53 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit im Anschluss an die auslaufende Erwerbsunfähigkeitsrente. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die er sich
eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht, und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 54
1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem
1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 57
Auffassung des Senats hat die Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. E. vom 7. August 2006
gewiesen, dass sich ihr qualitatives und quantitatives Leistungsvermögen weiter reduzierte und zunächst vom
weislich auf unter drei Stunden täglich gesunken ist. Mangels konkreter Untersuchungsbefunde kann der
weis eines unter sechs- bzw. unter dreistündigen täglichen Leistungsvermögens für Zeiträume davor nicht erbracht werden. Die Beurteilung durch PD Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2008 gründet sich auf die Darstellung der allmählichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin, nicht aber auf konkrete Befunde zu konkreten Terminen. Insoweit waren für den Senat Anknüpfungspunkte für die
gewiesenen Verschlechterungen jeweils die ambulanten Untersuchungen bei Dr. E. und PD Dr. G ... Denn auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
weis erbracht, dass eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorgelegen hat, die trotz des bis dahin bestehenden mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes geführt hätte. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reichte vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.). Insbesondere letztere Tätigkeiten konnte die Klägerin aufgrund ihrer Berufserfahrung als Sachbearbeiterin noch verrichten. Randnummer 59 Auch lag im Falle der Klägerin kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der zur Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. BSG, Großer Senat, a.a.O., Seite 35). Der Arbeitsmarkt gilt unter anderem als verschlossen, wenn einer Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Dabei ist
der Rechtsprechung des BSG ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit eine Versicherte täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 Meter mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehender Mobilitätshilfen benutzen kann. Dann gilt die Erwerbsfähigkeit als nicht in beachtlichem Maße einschränkt und die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Sind Arbeitsplätze auf andere Art als zu Fuß erreichbar, zum Beispiel mit dem eigenen Kraftfahrzeug bzw. mit einem Fahrrad, ist der Arbeitmarkt ebenfalls nicht verschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Die Gehfähigkeit der Klägerin war
der Beurteilung von Dr. K. nicht so wesentlich eingeschränkt, dass sie die oben genannten Wegstrecken nicht zurücklegen konnte. Randnummer 60 Entgegen der Ausführungen von Dr. E. geht der Senat davon aus, dass die Klägerin noch viermal täglich knapp über 500 Meter in ca. 20 Minuten zurücklegen konnte. Dr. E. hat lediglich das regelmäßige Zurücklegen von Wegstrecken von über 500 Meter für ausgeschlossen erachtet. Für den Senat ist jedoch nicht
vollziehbar, weshalb das Gehen von ca. 500 Meter bis zum öffentlichen Verkehrsmittel und von dort zur Arbeitsstelle vor der Arbeitsschicht und die gleiche Wegstrecke zurück
einer mindestens vierstündigen Unterbrechung durch die Arbeit nicht möglich gewesen sein sollte. Dafür, dass für solche kurzen Wegstrecken noch eine ausreichende Fähigkeit bestand, sprechen der zwar reduzierte, aber gleichmäßig ausgestaltete Muskelstatus und der gleichmäßige Sohlenabrieb der Schuhe. Randnummer 61 Schließlich ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin ohne betriebsunübliche Pausen vier Stunden täglich eine leidensgerechte Arbeit verrichten konnte. Denn auch insoweit erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen Gründen Dr. E. zu der Einschätzung gelangt ist, die Klägerin hätte bei einer leichten körperlichen Arbeit im Wechsel der Haltungsarten bereits
90 Minuten eine Pause von zehn Minuten einlegen müssen, zumal der Gutachter nicht dargelegt hat, welche Entlastungen die Klägerin hätte in den Pausen vornehmen müssen. Vielmehr erscheint es dem Senat ausreichend, wenn die Klägerin durch den Wechsel der Haltungsarten und ein dabei kurzes Auflockern der Muskulatur eine Entlastung der Wirbelsäule, Sehnen und Bänder herbeiführen konnte. Noch bei der Begutachtung durch Dr. K. hatte ein vollschichtiges Leistungsvermögen ohne betriebsübliche Pausen vorgelegen. Randnummer 62 Für die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung liegen bei der Klägerin - ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung am 6. April 2006 - auch die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor: Die Klägerin ist bei der Beklagten versichert und hatte bereits zum Zeitpunkt der ersten Rentenantragstellung am 2. Mai 2000 die allgemeine Wartezeit
1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 163 Monate mit Beitragszeiten vor. Randnummer 63 Im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, d.h. vom
2 Satz 1, 2 und 3 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wobei die Befristung für längstens drei Jahre
Rentenbeginn erfolgt und verlängert werden kann. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können nur unbefristet geleistet werden, wenn der Anspruch auf diese Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, und es darüber hinaus unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 1 Satz 5 SGB VI). Hier kam zunächst nur eine befristete Rente in Betracht, da der Klägerin der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zustand. Randnummer 66
der vom BSG entwickelten Rechtsprechung zur "konkreten Betrachtungsweise" ist von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen, wenn die Versicherte nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann und arbeitslos ist bzw. keine Tätigkeit ausübt (BSGE 43, 75 f). Die Klägerin war im hier maßgeblichen Zeitraum nur noch vier Stunden täglich einsetzbar und nicht erwerbstätig. Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden
1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats
dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Hier ist aus den oben genannten Gründen vom Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung am Tag der Untersuchung bei Dr. E., d.h. am 6. April 2006, auszugehen. Der siebte Kalendermonat
Eintritt der
gewiesenen Erwerbsminderung begann am
vollziehbar, dass sich erst im Laufe der Zeit Ursachen dafür ergeben haben, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin abgenommen hat und dass bei der Erforschung der Gründe diese Entwicklung umkehrbar ist und die Leistungsfähigkeit wieder zurück gewonnen werden kann. Randnummer 68 4. Der Klägerin steht schließlich darüber hinaus auch kein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
1 SGB VI in der ab dem
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 70 Da die Klägerin, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen kann, ist sie auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die sie im oben dargelegten Umfang gesundheitlich und sozial zumutbar verrichten kann. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostengrundentscheidung ist
1 Satz 2 SGG vom Gericht
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen. Die Ermessensentscheidung des Gerichts hat sich dabei an den Erfolgsaussichten (voraussichtliches Obsiegen oder Obliegen), dem erreichten Prozessergebnis und den zur Klageerhebung sowie zur Erledigung des Rechtsstreits führenden Umständen zu orientieren. Werden erst während des Rechtsstreits die Anspruchsvoraussetzungen für das Begehren einer Klägerin durch eine Veränderung der Verhältnisse erfüllt, hat die Beklagte dann keine Kosten zu tragen, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ein Anerkenntnis abgibt oder einen sachgerechten Vergleich anbietet (BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 -7 RAr 2/91-, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auf einen neuen Antrag hin die Leistung zuerkannt hätte und der Rechtsstreit nicht erforderlich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, Beschlüsse vom 30. April 2007 - L 3 B 33/06 R - und vom 5. November 2008 - L 3 R 196/06 -, jeweils nicht veröffentlicht). Hier hat die Beklagte unmittelbar
Erstattung des überzeugenden Gutachtens von PD Dr. G. sachgerechte Vergleichsvorschläge unterbreitet, bei deren Annahme die Klägerin ein für sie vorteilhafteres Ergebnis erzielt hätte als durch die Entscheidung des Senats, da die Beklagte bereit war, die nicht an konkreten Befunden orientierte Schätzung der Verringerung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin ihren Vorschlägen zugrunde zu legen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht bereits
Erstattung des Gutachtens durch Dr. E. zur Abgabe eines Vergleichsangebots bereit war. Denn Dr. E. hat ein orthopädisches, in sich nicht in allen Punkten schlüssiges Gutachten erstellt, das auch für den Senat als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichend erschien. Erst
Erstattung des Gutachtens durch PD Dr. G., der die Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin schlüssig dargelegt hat, konnte der Senat sich in Teilen der Einschätzung von Dr. E. anschließen. Randnummer 72 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.