← Deutschland

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat 2 W 5/10 Beschluss Kostenfestsetzungsverfahren: Stichtag für die Anwendbarkeit der Anrechnun

Obsah (4)§§ 104§ 15a§§ 11§ 14

Kostenfestsetzungsverfahren: Stichtag für die Anwendbarkeit der Anrechnungsregelung über angefallene vorgerichtliche Anwaltsgebühren; Anrechnungseinwand durch einen Kostenschuldner; Erfüllungsnachweis

§§ 104ff.

ZPO anzuwenden. (Rn.9) 2.

§ 15aAbs.

2 RVG kann sich ein Dritter, z. Bsp. ein Kostenschuldner im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens, grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten auf die Anrechnungsbestimmung u.a. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 in Teil 3 RVG-VV berufen. (Rn.10) 3. Der

weis der Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr i.S. der Voraussetzung des § 15a Abs. 2 Alt. 1 RVG für die Anrechnung des hälftigen Betrages der Geschäftsgebühr

Nr. 2300 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr

Nr. 3100 RVG-VV zugunsten des Kostenschuldners kann nicht unter Verweis auf einen zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen gerichtlichen Vergleich geführt werden, wenn sich aus dessen Wortlaut nicht ohne Weiteres ergibt, dass und in welcher Höhe die Zahlung des Gesamtabgeltungsbetrages auf die Geschäftsgebühr geleistet wird. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg,

  1. Oktober 2009, 9 O 1002/07, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom
  2. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Form von Schmerzensgeld sowie Ersatz materieller Schäden (Verdienstausfall, Zuzahlungen für medizinische und physiotherapeutische Behandlungen und Medikamente, Fahrtkosten, Aufwendungen für Atteste) geltend gemacht, nicht jedoch vorgerichtliche Anwaltskosten. Zur Beendigung des Rechtsstreits haben die Parteien am
  3. Juli 2009 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der eine Zahlung der Beklagten an den Kläger vorsieht und sodann eine Abgeltungsklausel hinsichtlich „sämtliche(r) materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom ..., egal ob bekannt oder derzeit noch nicht bekannt, ...“ enthält. Die Beklagten haben den im Vergleich vereinbarten Abgeltungsbetrag inzwischen an den Kläger gezahlt. Randnummer 2 Mit seinem Beschluss vom
  4. Oktober 2009 hat das Landgericht Magdeburg – Rechtspflegerin – die von den Beklagten zu 1) und zu 2) an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt. Dabei hat es die Verfahrensgebühr in voller Höhe, d.h. ohne Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, in Ansatz gebracht. Randnummer 3 Gegen diesen, ihr am
  5. November 2009 zugestellten Beschluss wenden sich die Beklagten zu 1) und zu 2) mit ihrer sofortigen Beschwerde vom
  6. November
  7. Sie meinen, dass durch den am
  8. Juli 2009 geschlossenen gerichtlichen Vergleich sämtliche Ansprüche des Klägers einschließlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erledigt seien.

§ 15aAbs.

2 Alt. 1 RVG sei die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Klägers um 50 % der Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG zu reduzieren. Randnummer 4 Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 5 Der Kläger hat zur sofortigen Beschwerde Stellung genommen. II. Randnummer 6 Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde

§§ 11Abs. 1 RPfl

G i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 7

  1. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg ist in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom
  2. Dezember 2009 im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG anzuwenden ist. Randnummer 8 Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob sich die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 2 RVG auf Angelegenheiten, mit denen ein Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des am
  3. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht ... vom
  4. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) beauftragt worden ist (sog. Altfälle), daraus ableiten lässt, dass § 15a RVG eine bloße Klarstellung der ohnehin bestehenden Gesetzeslage darstellt (so zuletzt XII. Zivilsenat des BGH, Beschluss v.
  5. Dezember 2009, XII ZB 175/07 mit umfangreichen

weisen zum Streitstand ). Im Gesetzgebungsverfahren ist die neue Vorschrift jedenfalls als eine „wesentliche Änderung im anwaltlichen Vergütungsrecht“ qualifiziert worden (vgl. BT-Drs. 16/12717 v.

  1. April 2009, S. 2). Eine Änderung der Gesetzeslage läge im Übrigen auch schon dann vor, wenn zwar die nunmehr hergestellte Gesetzeslage bereits mit der ursprünglichen Fassung der Anrechnungsvorschriften des RVG angestrebt gewesen wäre, darin jedoch keinen genügenden Ausdruck gefunden hatte, und die Rechtsprechung – insbesondere auch diejenige des Bundesgerichtshofes – dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer „Klarstellung“ seiner Regelungsabsichten bzw. ihrer eindeutigen Umsetzung vor Augen geführt hätte (vgl. auch X. Zivilsenat des BGH, Beschluss v.
  2. September 2009, X ZB 1/09 – u.a. NJW 2010, 76 – zitiert

juris, dort Rn. 23;

  1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss v.
  2. Dezember 2009, I-10 W 126/09 – AGS 2010, 26 – zitiert

juris, dort Rn. 5 bis 10). Randnummer 9 Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG ist für alle am 5. August 2009 noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren

§ 104ff.

ZPO anzuwenden, weil diese Regelung ausschließlich eine verfahrensrechtliche und keine auf den materiell-rechtlichen Ersatzanspruch bezogene Bestimmung trifft. Für das Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine Gesetzesänderung ab Inkrafttreten gilt, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

seinem Art. 10 Satz 2 trat das o.g. Gesetz vom

  1. Juli 2009 am
  2. August 2009 in Kraft. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die hiervon abweichende Übergangsvorschriften enthält, ist nicht einschlägig, da sie sich allein auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezieht und nicht auf den prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Prozessgegner (so auch II. Zivilsenat des BGH, Beschluss v.
  3. September 2009, II ZB 35/07 – NJW 2009, 3101 – zitiert

juris, dort Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v.

  1. August 2009, 3 W 0793/09 – JurBüro 2009, 582; OLG Braunschweig, Beschluss v.
  2. September 2009, 2 W 155/09 – MDR 2010, 175 m.w.N.; OLG München, Beschluss v.
  3. Oktober 2009, 11 W 2244/09 – MDR 2009, 1417; vgl. auch Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N. in Fn. 26). Randnummer 10 2.

§ 15aAbs.

2 RVG kann sich ein Dritter, wie hier die Beklagten als Gesamtschuldner für die außergerichtlichen Auslagen des Klägers während des Rechtsstreits, grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten auf die Anrechnungsbestimmung u.a. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 in Teil 3 der Anlage 1 zum RVG berufen. Randnummer 11 Unter Berücksichtigung der Legaldefinition des Begriffes der Anrechnung einer Gebühr in § 15a RVG kann die frühere Rechtsprechung, wonach die Verfahrensgebühr von Anfang an nur in reduzierter Höhe entstehen sollte, soweit bereits eine Geschäftsgebühr angefallen war, keinen Bestand mehr haben. Grundsätzlich entstehen beide Gebühren in voller Höhe, sie sind durch die Anrechnungsbestimmung lediglich im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant in ihrer Summe begrenzt. Dies eröffnet dem Mandanten, der gegen seinen Prozessgegner einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner vorgerichtlichen Auslagen für seinen Rechtsanwalt hat, eine Wahlmöglichkeit – entweder den materiell-rechtlichen Anspruch im Rechtsstreit geltend zu machen ( in voller Höhe und ggf. mit früherem Beginn einer Verzinsung ), mit der Folge, dass er bei entsprechender Titulierung bzw. bei Erfüllung dieser Nebenforderung im Erkenntnisverfahren in dem

folgenden Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr geltend machen kann ( vgl. § 15a Abs. 2 Alt. 1 und 2 RVG ), oder aber den materiell-rechtlichen Anspruch allenfalls in reduzierter Höhe im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und dafür die Festsetzung seiner Aufwendungen für die Prozessvertretung im Kostenfestsetzungsverfahren vollständig beantragen zu können ( dann verzinst erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages und nur im Falle des § 15a Abs. 2 Alt. 3 RVG reduziert ). Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Kostengläubiger getroffene Entscheidung, welche der beiden Gebühren nur in reduzierter Höhe geltend gemacht wird, nicht beeinflussen (so auch Müller-Rabe, a.a.O. 2913, 2915). Randnummer 12 3. Ausnahmen sieht § 15a Abs. 2 RVG nur in ausdrücklich aufgezählten Einzelkonstellationen vor. Diese sind hier nicht einschlägig. Insbesondere können sich die Beklagten hier nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sie eine Geschäftsgebühr des Klägers bereits gezahlt hätten (§ 15a Abs. 2 Alt. 1 RVG). Randnummer 13 Allerdings ist der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG von dem am 23. Juli 2009 geschlossenen Vergleich erfasst. Denn die Abgeltungsklausel bezieht sich auf sämtliche Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten; das schließt auch die nicht geltend gemachten Nebenforderungen ein. Entfällt der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch, so hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf den prozessualen Erstattungsanspruch des Klägers; insbesondere gehört die (volle) Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG weiterhin zu den Kosten des Rechtsstreits. Randnummer 14 Eine Titulierung der Geschäftsgebühr ist mit dem Vergleich nicht erfolgt. Der zur Abgeltung zu zahlende Betrag ist nicht aufgegliedert und weist insbesondere keinen bezifferten Einzelbetrag der Geschäftsgebühr aus. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch nicht erkennbar ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Zahlung des Gesamtabgeltungsbetrages auf vorgerichtliche Kosten des Klägers geleistet worden ist (vgl. krit. Anm. Schneider zu AG Bremen, Beschluss v. 22. September 2009, 9 C 2133/09 – AGS 2009, 566 f. – in AGS 2009, 567 f.). Dies ist ohne Bezifferung auch deshalb nicht ohne Weiteres erkennbar, weil es sich bei der Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG um eine Rahmengebühr handelt und die

§ 14Abs.

1 RVG maßgeblichen Umstände aus den gerichtlichen Verfahrensakten häufig nicht ersichtlich sind (vgl. auch OLG München, Beschluss v. 30. August 2007, 11 W 1779/07 – AGS 2007, 495 – zitiert

juris, dort Rn. 20). Randnummer 15 Soweit die Beklagten behaupten wollen, dass in die Kalkulation des Gesamtabgeltungsbetrages die vollen vorgerichtlichen Aufwendungen des Klägers für seinen Rechtsanwalt eingeflossen seien oder dass Gegenstand der Abgeltungsklausel auch der Umstand gewesen sei, dass damit die vorgerichtlichen Anwaltskosten als vollständig beglichen i.S.v. § 15a Abs. 2 Alt. 1 RVG gelten sollten, handelt es sich um materiell-rechtliche Einwendungen, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. nur Herget in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 104 Rn. 21 Stichwort „Materiell-rechtliche Einwendungen“ – S. 465 m.w.N.). III. Randnummer 16 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.