GO. Randnummer 3 a. Die Einwendungen
Beklagten gegen die Beweiswürdigung
Verwaltungsgerichts greifen nicht durch: Randnummer 4 Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung
Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund
GO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen
Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2006 - 4 L 330/05 -, zit. nach juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2004 - 11 LA 380/03 -, zit. nach juris, m. w. N.). Es reicht daher nicht aus, wenn eine andere Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar möglich erscheint, für die Unrichtigkeit der das Urteil
Verwaltungsgerichts tragenden Begründung aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht (OVG Saarland, Beschl. v. 09.09.2004 - 1 Q 53/04 -, zit. nach juris). Randnummer 5 Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nach Würdigung der vorliegenden Indizien seiner Entscheidung die Unaufklärbarkeit
Erfolgens oder Nichterfolgens einer Taufe zugrunde gelegt hat. Der Hinweis
Beklagten auf die Erklärung zur Kirchenzugehörigkeit für das Jahr 1996 im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung durch den Vater
Klägers, die Unterzeichnung dieses Mantelbogens durch den Kläger selbst und seine Eintragungen in die Mantelbögen zu Einkommensteuererklärungen der Folgejahre lassen eine andere Bewertung dieser Indizien zwar möglich erscheinen, sprechen aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit
verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es trifft zwar zu, dass sich bei einer Taufe im Säuglingsalter zwar die Eltern, nicht aber der Täufling selbst an das Geschehen erinnern kann. Es ist aber nicht zwingend, dass die Eintragung
Vaters
Klägers auf der Erinnerung an eine im Säuglingsalter erfolgte Taufe beruht. Vielmehr kann sie ebenso auf der - vom Verwaltungsgericht denkfehlerfrei für ebenfalls möglich erklärten - gedankenlosen Übertragung der eigenen Religionszugehörigkeit auf den Sohn oder kirchenrechtlichen Fehlvorstellungen beruhen. Selbst wenn man in den wiederholten Erklärungen
Klägers über seine Konfessionszugehörigkeit im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen tatsächlich den Ausdruck eines Bekenntnisses zur evangelischen Kirche sieht, ist es jedenfalls nicht zwingend, dass dieses Bekenntnis auf einer erfolgten Taufe resultiert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kommt es nach dem maßgeblichen Kirchenrecht für die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche nicht auf das Bekenntnis zu dieser, sondern die erfolgte Taufe an. Zwischen Bekenntnis und Taufe besteht nicht zwingend eine Kausalbeziehung. Die vom Beklagten angesprochene Vermutung, die Behauptung, nicht getauft worden zu sein, könne auf dem Wunsch, die Kirchensteuerpflicht zu vermeiden, beruhen, ist nicht geeignet, ein eindeutiges Beweisergebnis herbeizuführen. Denn es handelt sich hier zwar um eine mögliche Erklärung für das auch vom Verwaltungsgericht konstatierte widersprüchliche Verhalten
Klägers. Es ist aber nicht denknotwendig, aus dieser möglichen Motivation etwas anderes abzuleiten, als die von der Vorinstanz konstatierte Unaufklärbarkeit
Erfolgens einer Taufe. Randnummer 6 b. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht die Frage nach der Beweislast unzutreffend beantwortet habe. Randnummer 7 Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der von ihm zitierten Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 25.03.1964 - BVerwG IV C 150.62 -, BVerwGE 18, 168 <174>; Urt. v. 26.02.1965 - BVerwG VII C 71.63 -, BVerwGE 20, 295 <299>; Urt. v. 07.07.1966 - BVerwG III C 219.64 -, BVerwGE 24, 294 <299>) die Feststellungslast dann nicht mehr bei der sie grundsätzlich tragenden Behörde liegt, wenn die Unerweislichkeit der Taufe auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten
Begünstigten beruht, wobei dieses Verhalten zumindest Fahrlässigkeit voraussetzt. Randnummer 8 Von diesem Grundsatz geht das angegriffene Urteil aber auch zutreffend aus (vgl. Seiten 7 und 8
Urteilsabdruckes). Der Beklagte berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Wechsel der Feststellungslast hier mangels Kausalität zwischen dem in Bezug genommenen Verhalten
Klägers und den Beweisschwierigkeiten
Beklagten abgelehnt hat, obwohl er in seiner Formulierung
der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmenden Grundsatzes selbst von einem Beruhenserfordernis ausgeht. Die Angaben
Klägers in seinen Einkommen-steuererklärungen mögen fahrlässig gewesen sein. Auf ihnen beruht aber nicht die Unerweislichkeit der Taufe. Vielmehr handelt es sich hier sogar um Indizien, die für das Erfolgen der Taufe sprechen können, die aber für sich genommen nicht als hinreichend gewichtig gewertet werden konnten, um den Nachweis als geführt zu betrachten. Das fahrlässige Setzen von für den Beklagten grundsätzlich günstigen, aber nicht hinreichend beweiskräftigen Indizien ist nicht mit dem arglistigen Erwirken eines günstigen Bescheides oder der schuldhaften Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der seine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (vgl. BVerwG a.a.O.) vergleichbar. Denn anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen fehlt es vorliegend an einer durch das schuldhafte Verhalten
Adressaten
Bescheides verursachten Beeinträchtigung der Nachweismöglichkeiten der Behörde. Der Kläger als Adressat
Bescheides hat im konkreten Fall nicht durch vorwerfbares Verhalten die Beweissituation der beklagten Behörde verschlechtert, er hat sie lediglich nicht hinreichend verbessert. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht an seiner Vorentscheidung festhält, soweit sich hinsichtlich der Umkehr der Feststellungslast hieraus etwas anderes ergibt. Randnummer 9 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.
GO zuzulassen. Randnummer 10 a. Dieser Zulassungsgrund ist nicht in einer den Anforderungen
GO genügenden Weise dargelegt. Zwar hat der Beklagte eine für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage formuliert. Es fehlt jedoch an einer substantiierten Begründung dafür, warum diese Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Randnummer 11 b. Darüber hinaus liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor. Denn die vom Beklagten für grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragestellung, Randnummer 12 „ob allein die Nichterweislichkeit einer Taufe mittels Taufurkunde ausreichend ist, um eine Kirchenmitgliedschaft zu verneinen.“ Randnummer 13 bedarf in dem vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung, weil das angegriffene Urteil nicht auf der Annahme beruht, dass allein die Nichterweislichkeit der Taufe mittels Taufurkunde ausreicht, um die Kirchenmitgliedschaft zu verneinen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall, in dem eine Taufurkunde nicht vorliegt, weder das Erfolgen einer Taufe noch ihr Unterbleiben zu seiner Überzeugung feststeht (vgl. Seite 4
Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht vermochte trotz
Fehlens einer Taufurkunde auch nicht die volle Überzeugung vom Fehlen
für die Kirchenmitgliedschaft notwendigen Merkmals der Taufe zu gewinnen. Vielmehr bezieht es in seine Beweiswürdigung auch weitere Indizien - die in den Einkommensteuererklärungen abgegebenen Erklärungen zur Konfessionszugehörigkeit - ein und fragt nach über die abstrakt, theoretische Möglichkeit hinausgehenden Indizien, die für eine Taufe in einer nicht für den Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde sprechen könnten (vgl. Seiten 5 f.
Urteilsabdruckes). Das Verwaltungsgericht stellt mithin nicht allein darauf ab, dass die Taufe durch Taufurkunde nicht beweisbar ist. Randnummer 14 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i.S.
GO zuzulassen. Randnummer 15 a. Auch insoweit fehlt es bereits an einer dem Erfordernis
GO genügenden Darlegung. Die Begründung
Zulassungsantrages beschränkt sich auf die Bezeichnung verschiedener Urteile
Bundesverwaltungsgerichts und
Bundesfinanzhofes und verweist darauf, dass in diesen Urteilen Grundsätze zur Beweislastumkehr enthalten seien, von denen das angegriffene Urteil abweiche. Es fehlt aber an einer Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung, die von - ebenfalls herauszuarbeitenden - abstrakten Rechtssätzen der in Bezug genommenen Urteile abweichen und der Darlegung, worin diese Abweichung besteht und wieso sie entscheidungserheblich ist. Randnummer 16 b. Außerdem liegt der Zulassungsgrund der Divergenz nicht vor. Randnummer 17 aa. Die tragenden Entscheidungsgründe
angegriffenen Urteils weichen nicht von den tragenden Gründen der in Bezug genommenen Entscheidungen
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O.) ab. Randnummer 18 Wie oben ausgeführt, trägt hiernach die Feststellungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rücknahmebescheides ausnahmsweise nicht die Behörde, sondern der Adressat
Rücknahmebescheides, wenn dieser den ihn begünstigenden Bescheid arglistig erwirkt, beziehungsweise die Aufklärung
Sachverhaltes schuldhaft erschwert und dadurch der Behörde den Beweis der Fehlerhaftigkeit
Bescheides unmöglich gemacht hat. Hiernach muss eine Kausalbeziehung zwischen dem vorwerfbaren Verhalten
Bescheidadressaten und der Verschlechterung der Nachweismöglichkeiten der die Feststellungslast grundsätzlich tragenden Behörde bestehen, damit von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen werden kann. Wenn sich das - möglicherweise fahrlässige und damit schuldhafte - Verhalten
Adressaten
belastenden Bescheides auf das Setzen eines Beweisanzeichens bezieht, das grundsätzlich geeignet sein kann, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Bescheides zu rechtfertigen, fehlt es aber an der Kausalität zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Erschwerung der Beweisführung für die Behörde. Randnummer 19 Ein Kausalitätserfordernis zwischen unlauterem Verhalten und der Verschlechterung der behördlichen Nachweismöglichkeiten setzt der Beklagte selbst auch zutreffend voraus, wenn er ausführt, nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts liege eine Ausnahme von der grundsätzlich bei der Behörde liegenden Feststellungslast vor, wenn die Unerweislichkeit der Taufe auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten
Begünstigenden beruhe. Randnummer 20 Eben diesen Grundsatz, der die tragenden Gründe der zitierten Entscheidungen
Bundesverwaltungsgerichts folgerichtig für die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation fortentwickelt, legt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch zugrunde (vgl. Seiten 7 und 8
Urteilsabdruckes). Randnummer 21 bb. Die tragenden Entscheidungsgründe
angegriffenen Urteils weichen auch nicht von den tragenden Gründen der in Bezug genommenen Entscheidung
Bundesfinanzhofes (Urt. v. 20.01.1978 – VI R 193/74 -, BStBl. 1978 Teil II, 338 f.) ab. Randnummer 22 Denn hiernach trägt ein Steuerpflichtiger, der eine Steuerermäßigung begehrt, die Feststellungslast für die Tatsachen, die die Steuerermäßigung begründen. Handelt es sich dabei um Sachverhalte, die sich auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik beziehen, so muss der Steuerpflichtige sich im Rahmen
Zumutbaren in besonderem Maße um die Aufklärung dieser Umstände und um die Beschaffung geeigneter, u.U. auch zusätzlicher Beweismittel bemühen, um seiner Beweislast zu genügen, weil die Verhältnisse im Ausland ohne Mitwirkung
Steuerpflichtigen entweder nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können. Randnummer 23 Mit dieser Fallkonstellation ist der vorliegende Fall aus mehreren Gründen nicht vergleichbar. Zum einen geht es nicht um Tatsachen, die eine Steuerermäßigung, sondern um Tatsachen, die die Steuerpflicht begründen. Zum anderen fehlt es auch an einem Auslandsbezug. Die Konstellation
vorliegenden Falles ist gerade nicht durch den Umstand charakterisiert, dass ohne gesteigerte Mitwirkungspflichten
Steuerpflichtigen eine Aufklärung nicht oder nur unverhältnismäßig schwer möglich ist. Vielmehr erfolgt die Taufe grundsätzlich durch einen Bediensteten der Beigeladenen, über deren Mitwirkung am Verwaltungsverfahren der Beklagte den in ihre Verantwortungssphäre fallenden Sachverhalt daher grundsätzlich auch aufklären kann. Randnummer 24 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S.
GO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen. Randnummer 25 Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Randnummer 26 Ausweislich
Verhandlungsprotokolls vom 20. Februar 2008 ist weder durch den Beklagten noch durch die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ein förmlicher Beweisantrag gestellt worden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.02.1998 – BVerwG 7 B 28/88 -; NVwZ 1988, 1019). Randnummer 27 Entgegen der Einschätzung
Beklagten musste sich die weitere Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht trotz
Fehlens eines Beweisantrages im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO nicht
halb aufdrängen, weil der Kläger sich nach den Feststellungen
Verwaltungsgerichts widersprüchlich und rational kaum nachvollziehbar verhalten hat. Der Beklagte führt aus, über eine Befragung der Eltern
Klägers oder
Klägers selbst bzw. durch die Einholung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen „hätte möglicherweise eine zusätzliche Wohnanschrift (unmittelbar nach der Geburt)
Klägers ermittelt werden können, die zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich einer vorgenommenen Taufe
Klägers Anlass gegeben hätten“. Damit ist das Fehlen einer Beweiserhebung zum Beweisthema der früheren Wohnsitze
Klägers gerügt. Die Beigeladene hatte mit Schriftsatz vom
Klägers durch das EKM hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Taufeintragungen vorliegen.“ Das vom Verwaltungsgericht konstatierte widersprüchliche Verhalten bezieht sich auf die Angaben zur Religionszugehörigkeit in unterschiedlichen Einkommensteuerklärungen einerseits und das Bestreiten einer Taufe im Widerspruchsverfahren andererseits. Er hat sich nicht widersprüchlich zur Frage seiner früheren Wohnsitze geäußert. Auch die Beigeladene hat sich nur zur Möglichkeit einer Taufe in einer anderen als der für den Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde geäußert, aber nicht in Abrede gestellt, die in Frage kommenden Kirchengemeinden der früheren Wohnsitze vollständig geprüft zu haben. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dass der Kläger nur lückenhafte Angaben zu seinen früheren Wohnsitzen gemacht haben könnte, die eine weitere Aufklärung geboten erscheinen ließen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 29 Die Festsetzung
Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.