← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat 4 M 5/10 Beschluss Genehmigung einer Eingemeindung durch die Kommunalaufsicht § 2 GemNeuglGr

Genehmigung einer Eingemeindung durch die Kommunalaufsicht Orientierungssatz

  1. Dem Inhalt eines Genehmigungsbescheides für die rechtliche Beurteilung von Gebietsänderungen im Sinne der GemO St § 16 Abs 1 kommt aufgrund des in GemO ST § 17 Abs 1 S 1 normierten Genehmigungsvorbehalts ein maßgeblicher Stellenwert zu, da die Kommunalaufsicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter Beachtung der Gebiets-, Organisations- und Planungshoheit der Gemeinden als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts auch zu prüfen hat, ob der in dem Gebietsänderungsvertrag vereinbarte Zusammenschluss aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von GemO ST § 16 Abs 1 erfolgt. (Rn.10)
  2. Gebietsänderungen können auch weiterhin gemäß GemO ST §§ 16 Abs 1, 17 Abs 1 S 1 durch eine freiwillige Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen. Insbesondere enthält das GemNeuglGrG keine ausdrückliche, die Anwendbarkeit von GemO §§ 16, 17 ausschließende Regelung. (Rn.13)
  3. Die Möglichkeit zur Bildung einer Einheitsgemeinde nach dem GemNeuglGrG schließt eine Eingemeindung gemäß GemO ST § 16 Abs 1 auch nicht aus Rechtsgründen aus. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
  4. Dezember 2009, 9 B 414/09, Beschluss Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem diese die Feststellung begehrt, dass die Beigeladene zu
  5. mangels Vorliegens einer „Eingemeindung“ im Sinne von § 84 Abs. 5 Satz 1 GO LSA und aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 GO LSA zum
  6. Januar 2010 nicht aus der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt-Land ausgeschieden ist, zu Recht abgelehnt. Randnummer 3 I. Dabei kann der Senat im Beschwerdeverfahren offen lassen, ob der Antragstellerin seit dem
  7. Januar 2010 bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse an dem von ihr gestellten Feststellungsantrag fehlt (I. der Beschwerdeschrift) und ob gegenüber den Antragsgegnern zu
  8. und
  9. ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO besteht (II.
  10. der Beschwerdeschrift); denn auf diese von der Antragstellerin dargestellten Rechtsfragen kommt es mit Blick auf die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 4 II. Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den geltend gemachten Feststellungsanspruch abgelehnt, weil die Beigeladene zu
  11. aufgrund ihrer wirksamen Eingemeindung im Sinne von § 84 Abs. 5 Satz 1 GO LSA seit dem
  12. Januar 2010 nicht mehr Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt-Land ist. Randnummer 5
  13. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob eine Eingemeindung im Sinne von § 84 Abs. 5 Satz 1 GO LSA vorliegt, keineswegs allein auf den Gebietsänderungsvertrag abgestellt und dem Inhalt des Genehmigungsbescheides vom
  14. August 2009 keinerlei Bedeutung beigemessen. Randnummer 6 a. Vielmehr hat es sich - neben der rechtlichen Bewertung des zwischen den Beigeladenen geschlossenen Gebietsänderungsvertrages (Seite 3 des Beschlusses) - in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 3 unten und Seite 4 oben) ausführlich mit dem Regelungsgehalt des Genehmigungsbescheides des Antragsgegners zu
  15. auseinander gesetzt, um zu der Feststellung zu gelangen: „Aus dem Tenor und den Gründen ergibt sich, dass der Antragsgegner zu
  16. den von der Beigeladenen gestellten Antrag jedenfalls auch als solchen auf Genehmigung der Eingemeindung verstanden hat...“. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid im Lichte des von den Beigeladenen zu
  17. und
  18. vorgelegten Gebietsänderungsvertrages ausgelegt und folglich beide Rechtsakte entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gebietsänderung (§§ 16 ff. GO LSA) berücksichtigt. Im Übrigen sind die Genehmigung sowie der Gebietsänderungsvertrag auch gemäß § 18 Abs. 3 GO LSA im Amtsblatt des Landkreises A-Stadt vom
  19. August 2009 veröffentlicht worden. Randnummer 7 b. Dahingestellt bleiben kann, ob der Antragsgegner zu
  20. in seiner Funktion als Kommunalaufsichtsbehörde in dem Genehmigungsbescheid vom
  21. August 2009 tatsächlich „Bestimmungen“ im Sinne des § 18 Abs. 2 GO LSA getroffen hat; denn jedenfalls ergibt sich aus dem Tenor des Bescheides und den Gründen unzweifelhaft, dass er den Gebietsänderungsvertrag „zur Eingemeindung der Gemeinde K. in die Stadt B. (Altmark)“ und „zur Bildung der Einheitsgemeinde Stadt B. (Altmark)“ genehmigt hat. Insoweit ist schon dem Ansatz der Antragstellerin nicht zu folgen, dass der Antragsgegner zu
  22. (nur) eine Genehmigung für die Bildung einer Einheitsgemeinde einschließlich Nebenbestimmungen für erforderlich erachtet und erteilt hat. Mit der gleichzeitigen Genehmigung der Eingemeindung der Beigeladenen zu
  23. zum
  24. Januar 2010, die zu einer Vergrößerung der Beigeladenen zu
  25. geführt hat, und der Einheitsgemeinde „Stadt B. (Altmark)“ sollte offensichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - neben der Eingemeindung von Gemeinden aus der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt-Land - zeitgleich auch Gemeinden aus der jetzigen Verwaltungsgemeinschaft B.-K. im Raum B. die Bildung einer Einheitsgemeinde beabsichtigt haben. Randnummer 8 c. Soweit die Antragstellerin schließlich auf den ihrer Auffassung nach nicht genehmigungsfähigen Inhalt des Gebietsänderungsvertrages verweist, vermag auch dieser Einwand eine Fixierung der rechtlichen Betrachtung des Verwaltungsgerichts auf den Gebietsänderungsvertrag nicht zu stützen. Vielmehr hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Vorinstanz bei der Klärung der Frage, ob eine Eingemeindung der Beigeladenen zu
  26. in die Beigeladene zu
  27. erfolgt und diese damit aus der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt-Land ausgeschieden ist, sowohl die vorgelegte Gebietsänderungsvereinbarung als auch den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners zu
  28. vom
  29. August 2009 in ihre rechtlichen Erwägungen einbezogen hat. Dementsprechend bedarf es in diesem Zusammenhang auch keiner vertiefenden Würdigung der von der Antragstellerin mit Blick auf § 2 Abs. 3 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes vom
  30. Februar 2008 - GemNeuglGrG - aufgeworfenen Frage, ob der in Rede stehende Gebietsänderungsvertrag überhaupt genehmigungsfähig gewesen ist. Randnummer 9
  31. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die notwendige Berücksichtigung des Genehmigungsbescheides vom
  32. August 2009 - wie bereits oben ausgeführt - nicht zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer „Eingemeindung“ im Sinne von § 84 Abs. 5 Satz 1 GO LSA zu verneinen ist, weil die Neubildung einer Einheitsgemeinde vorliegt. Randnummer 10 a. Zwar ist dem Ansatz der Antragstellerin zu folgen, dass dem Inhalt des Genehmigungsbescheides für die rechtliche Beurteilung von Gebietsänderungen im Sinne des § 16 Abs. 1 GO LSA aufgrund des in § 17 Abs. 1 Satz 1 GO LSA normierten Genehmigungsvorbehalts ein maßgeblicher Stellenwert zukommt, da die Kommunalaufsicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter Beachtung der Gebiets-, Organisations- und Planungshoheit der Gemeinden als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts auch zu prüfen hat, ob der in dem Gebietsänderungsvertrag vereinbarte Zusammenschluss aus Gründen des öffentlichen Wohls i.S.d. § 16 Abs. 1 GO LSA erfolgt. Randnummer 11 b. Allerdings ist der Antragstellerin nicht zuzustimmen, dass Gegenstand des Genehmigungsbescheides vom
  33. August 2009 keine Eingemeindung im Sinne des § 84 Abs. 5 Satz 1 GO LSA, sondern (ausschließlich) die Neubildung einer Gemeinde gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Antragsgegners zu
  34. zutreffend dahingehend ausgelegt, dass dieser - als „Gesamtpaket“ - sowohl die Genehmigung der Eingemeindung als auch die Genehmigung der Bildung einer Einheitsgemeinde enthält. Die Möglichkeit einer derartigen Auslegung des Genehmigungsbescheides räumt im Übrigen auch die Antragstellerin ein, wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift unter
  35. a) feststellt: „Dass der Antragsgegner zu
  36. auch eine Eingemeindung genehmigt hat, beruht nach dem Verständnis der Antragstellerin darauf, dass er den von den Beigeladenen geschlossenen „falschen“ Vertrag gewissermaßen retten und rechtlich wirksam werden lassen wollte. Randnummer 12
  37. Nicht zu folgen ist der Antragstellerin schließlich darin, dass die Beigeladenen und die übrigen an der Bildung einer Einheitsgemeinde beteiligten Gemeinden richtigerweise gemäß § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG einen Vertrag über die Neubildung einer Einheitsgemeinde hätten schließen müssen; denn das GemNeuglGrG schließt die Anwendung der §§ 16 ff. GO LSA und damit den Abschluss von Eingemeindungsverträgen nicht grundsätzlich aus. Randnummer 13 a. Vielmehr können Gebietsänderungen auch weiterhin gemäß den §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 GO LSA durch eine freiwillige Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen; insbesondere enthält das GemNeuglGrG keine ausdrückliche, die Anwendbarkeit der §§ 16, 17 GO LSA ausschließende Regelung. Dementsprechend lässt sich eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers, bis zum
  38. Juni 2009 nur die Bildung von Einheitsgemeinden vereinbaren zu können, nicht aus § 2 Abs. 2 GemNeuglGrG entnehmen. Eine Auslegung, die - auf der Grundlage der §§ 16, 17 GO LSA - auch nach dem
  39. Juni 2009 Raum für freiwillige Gebietsvereinbarungen lässt, entspricht zudem Sinn und Zweck des Gesetzes, das - in Umsetzung des Leitbildes der Landesregierung zur Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt (http:/www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek) - vorrangig einen freiwilligen Zusammenschluss anstrebt. Dieser Intention liefe es zuwider, auf der Grundlage der §§ 16, 17 GO LSA vereinbarte freiwillige Zusammenschlüsse als nicht genehmigungsfähig anzusehen. Von dieser Möglichkeit einer freiwilligen Vereinbarung der Eingemeindung haben die Beigeladenen im Rahmen der „Freiwilligkeitsphase“ Gebrauch gemacht. Randnummer 14 b. Die Möglichkeit zur Bildung einer Einheitsgemeinde nach dem GemNeuglGrG schließt eine Eingemeindung gemäß § 16 Abs. 1 GO LSA auch nicht aus Rechtsgründen aus. Randnummer 15 Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass diese Formen der Gebietsänderung unterschiedliche Rechtswirkungen haben, die sich möglicherweise gegenseitig ausschließen: Während bei der Bildung einer Einheitsgemeinde (Neubildung im Sinne des § 16 Abs. 1 GO LSA) sämtliche betroffenen Gemeinden ihre Rechtspersönlichkeit verlieren und die neu gebildete Gemeinde ihre Rechtsnachfolgerin wird, hat eine Eingemeindung (Auflösung im Sinne des § 16 Abs. 1 GO LSA) zur Folge, dass lediglich die aufgenommene Gemeinde ihre Rechtspersönlichkeit verliert und die aufnehmende Gemeinde ihre Rechtsnachfolgerin wird. Unzweifelhaft haben die Beigeladenen aber auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 GO LSA als „Vorstufe“ der zu verwirklichenden Gebietsreform eine Eingemeindung vereinbart, in deren Folge die Beigeladene zu
  40. aufgelöst und in die Beigeladene zu
  41. als „Stadt B.“ und nicht als „Einheitsgemeinde Stadt B.“ eingegliedert worden ist. Diese Eingemeindung wurde durch den Antragsgegner zu
  42. ausdrücklich durch Bescheid vom
  43. August 2009 genehmigt, so dass die Rechtsfolge des § 84 Abs. 5 Satz 1 GO LSA - Ausscheiden der Beigeladenen zu
  44. aus der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt Land - ohne Zweifel eingetreten ist. Randnummer 16 c. Dass mit dem Bescheid zeitgleich zum
  45. Januar 2010 die Bildung der Einheitsgemeinde „Stadt B. (Altmark)“, bestehend aus den ehemaligen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft B.-K. im Raum B. sowie weiteren Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt-Land, genehmigt worden ist, um dem Leitbild zur Gemeindegebietsreform gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass eine - wie die Antragstellerin meint - „Eingemeindung in die Einheitsgemeinde“ erfolgt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass innerhalb einer juristischen Sekunde die genehmigte Eingemeindung der Beigeladenen zu
  46. in die Stadt B. einerseits und die genehmigte Bildung einer Einheitsgemeinde „Stadt B. (Altmark)“ vollzogen worden ist, beide Rechtsakte also aufeinander aufbauen. Randnummer 17 d. Nach alledem bedurfte es auch keiner weiteren Stellungnahme des Antragsgegners zu
  47. zu der Frage, warum er eine Eingemeindung und die Bildung einer Einheitsgemeinde genehmigt habe. Randnummer 18 Nicht vertiefend nachgehen musste der Senat der Frage, ob nicht auch dann ein Ausscheiden der Beigeladenen zu
  48. aus der Verwaltungsgemeinschaft hätte angenommen werden müssen, wenn alleiniger Gegenstand der in Rede stehenden Genehmigung - entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin - die Bildung einer Einheitsgemeinde gewesen ist. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Wertbestimmung auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an 22.5, 1.5 Satz 1 des sog. Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Randnummer 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.