Verkehrsunfall mit Personenschaden: Schmerzensgeldbemessung bei Verletzungen eines Motorradfahrers im Genitalbereich sowie Prellungen im Beckenbereich und Oberschenkel-/Knietusion Leitsatz Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € für Verletzungen aus einem Verkehrsunfall (100%-ige Haftung) im Genitalbereich mit der Folge einer dauerhaften erektilen Dysfunktion sowie Prellungen im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule und einer Oberschenkel-/Kniekontusion; MdE 10%, 2 Tage stationäre Behandlung. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 16. August 2013, 4 O 131/13 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 15.000, - EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die V. -AG (Schaden-Nr. ..., Konto Nr.: ..., BLZ: ...) weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 62,50 % und die Beklagte zu 37,50 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 77 % und der Beklagten zu 23 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzensgeldes, das der Kläger als Ausgleich für die bei einem Verkehrsunfall erlittenen immateriellen Schäden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - der Beklagten - beanspruchen kann, sowie über den Umfang der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Randnummer 2 Der Verkehrsunfall ereignete sich am 15.04.2011 gegen 15:15 Uhr in H. im Kreuzungsbereich Z. Rain/ T. / J. Straße . Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Suzuki SV 650 S, amtl. Kennzeichen: ..., die vorfahrtberechtigte Straße Z. Rain; der andere Unfallbeteiligte M. M. wollte mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Opel Meriva, amtl. Kennzeichen: ..., aus der J. Straße kommend den Z. Rain in Richtung der Straße T. überqueren. Dabei missachtete er das Vorfahrtsrecht des Klägers, so dass es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Die 100 %ige Einstandspflicht des Versicherungsnehmers der Beklagten und damit der Beklagten selbst steht zwischen den Parteien außer Streit. Randnummer 3 Der Kläger, der bei dem Unfall mit dem äußeren Genitale auf den Motorradtank prallte, erlitt eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben zufolge die folgenden Verletzungen: Randnummer 4 - Hämatom im Bereich der Peniswurzel Randnummer 5 - Schmerzen im Bereich der Peniswurzel bei Erektion Randnummer 6 - Schürfwunde am Penisschaft Randnummer 7 - Beckenprellung Randnummer 8 - HWS/BWS/LWS-Prellung Randnummer 9 - Oberschenkel-/Kniekontusion Randnummer 10 - Erektile Dysfunktion. Randnummer 11 Die Beklagte leistete vorgerichtlich an den Kläger zum Ausgleich der immateriellen Schäden einen Betrag von 10.000, - EUR und auf die materiellen Schäden insgesamt weitere 4.498,81 EUR. Außerdem hat sie, was erst im Laufe des Berufungsverfahrens bekannt geworden ist, dem Kläger in einem Schreiben vom 25.10.2012 „einen materiellen und immateriellen Vorbehalt im Sinne der Rechtsprechung“ eingeräumt. Im Hinblick auf den Vorbehalt erklärte sie sich bereit, den Kläger „bezüglich der Verjährung so (zu stellen), als ob er ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil gleichen Datums erstritten hätte“. Randnummer 12 Mit der von ihm erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, in Anspruch genommen. Er hält angesichts der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000, - EUR - nach der vorgerichtlichen Zahlung von 10.000, - EUR also noch von weiteren 40.000, - EUR - für gerechtfertigt. Der Kläger verweist insbesondere darauf, dass die unfallbedingte erektile Dysfunktion es ihm unmöglich mache, den Geschlechtsverkehr mit seiner langjährigen Partnerin ohne vorherige Einnahme des Medikaments „...“ auszuüben. Auf der Grundlage eines Geschäftswertes von insgesamt 54.498,81 EUR bei Berücksichtigung einer 2,0 Geschäftsgebühr und nach Abzug bereits gezahlter 871,02 EUR verlangt der Kläger außerdem die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.825,52 EUR; die Erstattung habe an seinen - des Klägers - Rechtsschutzversicherer, die V. AG, zu erfolgen. Randnummer 13 Die Beklagte hat den von ihr auf die immateriellen Schäden des Klägers gezahlten Betrag von 10.000, - EUR für angemessen gehalten; durch die Einnahme des Medikaments „...“ sei dem Kläger die Führung eines normalen Sexuallebens möglich. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stünden dem Kläger nicht in der geltend gemachten Höhe zu, statt einer 2,0 Geschäftsgebühr sei nur die Mittelgebühr von 1,3 anzusetzen. Randnummer 14 Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 16.08.2013 dem Kläger in der Hauptsache ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.500, - EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 152,14 EUR zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Randnummer 15 Gegen dieses Urteil, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Randnummer 16 Die Parteien wiederholen im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihre unterschiedlichen Auffassungen zur Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und der durch den Umfang und die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit verdienten Geschäftsgebühr. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Landgerichts vom 16.08.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 40.000, - EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 26.10.2012 sowie an die V. AG (Schaden-Nr. ..., Konto Nr.: ..., BLZ: ...) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.825,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 02.11.2012 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 22 Die Berufung ist zulässig, hat jedoch nur zum geringeren Teil Erfolg. Randnummer 23 1. Der Kläger kann für die erlittenen Verletzungen von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1 u. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000, - EUR, nach Abzug der bereits vorgerichtlich gezahlten 10.000, - EUR von noch 15.000, - EUR beanspruchen. Randnummer 24
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