die Beklagte in der Berufungserwiderung, dort Seite 5). Randnummer 9 b) Das Angebot der Klägerin war im Zeitpunkt der Annahme noch nicht gemäß § 146 i. V. m. § 147 Abs. 2 BGB erloschen, da die Klägerin
nach drei Monaten noch eine Annahme, gerade
durch schlüssiges Verhalten im Wege einer Rechnungsbegleichung, erwarten durfte. Randnummer 10 3. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass sich der Vertragsschluss nicht lediglich auf die Vereinbarung der Grundgebühr bezog (vgl. hierzu insbesondere das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.01.2013, dort Seite 3), wogegen entscheidend spricht, dass in dem Bestätigungsschreiben
der Arbeitspreis benannt worden ist. Das aber gibt nur dann einen Sinn, wenn die Klägerin und - aufgrund der Annahme des Angebots
- die Beklagte davon ausgegangen sind, dass in der Wohnung ein Gasverbrauch eintreten könnte. Diese lebensnahe Bewertung - andernfalls bestünden zwei Versorgungsverträge mit zwei Kunden über die Grundgebühr einerseits und den Verbrauch andererseits - wird von der Beklagten nicht ernstlich in Frage gestellt und im Berufungsverfahren nicht erheblich angegriffen (Seite 6 der Berufungserwiderung: „Daher erfolgte
die Bezahlung. Ob daraus ein Vertrag zu konstruieren ist, der
auf Verbräuche abstellt, ist die Frage.“). Randnummer 11 III. Mit ihrem Schreiben vom 19.09.2007 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 29, I) hat die Beklagte den Versorgungsvertrag betreffend die vom Mieter P. gemietete Wohnung konkludent gekündigt. Die landgerichtliche Auffassung ist zutreffend. Mit der Formulierung, dass sie erfahren habe, dass sich der Gaszähler beim Mieter P. befinde und bereits gesperrt sei, weshalb sie um Abbau des Zählers bitte, da sie nicht bereit sei, die Grundgebühr dafür zu zahlen, hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den Versorgungsvertrag insoweit nicht fortsetzen zu wollen. Randnummer 12 IV. 1. Der Weiterbezug des Gases durch den Mieter P. ist nicht als auf Fortsetzung des Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung der Beklagten zu bewerten. Denn die Beklagte hatte - wie ausgeführt - zuvor mit Schreiben vom 19.09.2007 ihren Willen dokumentiert, eine Gaslieferung für die Wohnung des Mieters P. nicht mehr zu begehren. Sie hatte zudem für diesen Willen massive Gründe vorgetragen, u. a. dass sie nicht bereit sei, die Grundgebühr zu entrichten. Das erlaubt aber den Schluss, dass sie erst recht für die durch den konkreten Verbrauch entstehenden Kosten nicht einzustehen gewillt war. Vor diesem Hintergrund konnte die schlichte Entgegennahme der Energieleistung nach dem 19.09.2007, und dies
für die Klägerin erkennbar, nicht zweifelsfrei den Willen der Beklagten zum Ausdruck bringen, einen weiteren - neuen - Energieversorgungsvertrag zu begründen (so
BGH, Urteil vom 04.12.1967, VIII ZR 178/65, MDR 1968, 406, für den Stromlieferungsvertrag; ferner Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, AVBWasserV § 2, Rdnr. 197, für den Wasserlieferungsvertrag). Randnummer 13 2. In diesem Lichte ist
die von der Beklagten vorgenommene Begleichung der Rechnung der Klägerin vom 18.04.2010 über einen Betrag von insgesamt 213,91 Euro (Anlage K 2) zu sehen, die ebenso nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Willenserklärung zur Fortsetzung des Versorgungsvertrags ausgelegt werden kann. Denn es ist zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt zur Kenntnis genommen hat, dass sich die klägerische Rechnung vom 18.04.2010 auf nach dem 19.09.2007 liegende Zeiträume - letztlich
auf den Zeitraum vom 09.
auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Der Beklagten war bekannt, dass sie durch den Eigentumserwerb in den ursprünglich zwischen der W. und dem Mieter P. geschlossenen Mietvertrag (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 30 ff., I) eingetreten war. Ferner konnte ihr nicht verborgen geblieben sein, dass der Mieter P. die gemietete Wohnung
tatsächlich nutzte. Daher musste sie davon ausgehen, dass jedenfalls in den Wintermonaten die Bewohnung nicht ohne den Betrieb der Heizung möglich war. Aus diesen Gründen hätte es der Beklagten auf der Grundlage einer aus dem gekündigten Versorgungsvertrag erwachsenen, nachwirkenden Vertragspflicht oblegen, eine Fortführung der Entnahme von Gas in der Wohnung des Mieters P. künftig zu verhindern und der Klägerin - notfalls mittels gerichtlicher Hilfe - die Sperrung des Zählers zu ermöglichen. Dass ihrem Ehemann, wie von der Beklagten behauptet, von einer Mitarbeiterin der Klägerin kurz nach dem 12.04.2006 die Auskunft erteilt worden sei, dass eine Entnahme von Gas aufgrund einer Sperrung nicht möglich sei, kann als wahr unterstellt werden. Denn die Beklagte durfte sich nicht auf diese Auskunft verlassen, sondern musste den sich ihr aufdrängenden Verbrauch durch den Mieter unterbinden. Aus den gleichen Erwägungen kann sich die Beklagte
nicht auf die in §§ 1 Abs. 4, 2 und 4 enthaltenen Regelungen des Mietvertrags berufen, wonach der Mieter für den Gasbezug - unterstellt (vgl. Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 11.07.2012) - selbst verantwortlich war. Randnummer 16 2. Der Klägerin ist jedoch bezüglich des Eintritts des Schadens ein Mitverschulden anzulasten. Randnummer 17
durch eine arglistige Täuschung der Klägerin oder durch eine Erklärung des Bezirksschornsteinfegemeisters F. herbeigeführter - Irrtum der Beklagten nicht gegeben ist. Im Hinblick auf einen Irrtum über den Inhalt des Versorgungsvertrags (Verbrauchs- und nicht lediglich Grundgebühr) scheitert die Annahme der Nichtigkeit jedenfalls an der fehlenden Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung i. S. d. § 121 BGB. Randnummer 22 VII. 1. Die Klägerin hat den,
für die Berechnung der Schadensersatzforderung maßgeblichen (siehe unten), Verbrauch jedenfalls mit den im Laufe des Prozesses - unter Aufteilung des Gesamtverbrauchs auf einzelne Zeitabschnitte nach der Gradtagszahlenmethode - erstellten Rechnungen (Anlage K 10) ordnungsgemäß abgerechnet (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 GasGVV - in Kraft seit dem 08.11.2006, gemäß § 1 Abs. 1 S. 4 auf alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossene und nicht vor dem 08.11.2006 beendete Versorgungsverträge anzuwenden -; vgl.
V, auf den auf Seite 9 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen wird). Randnummer 23 2. a) Wegen Fehlens der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers kann die Beklagte gegen die Berechnung des Entgeltanspruchs nicht einwenden, dass der Anfangszählerstand von 6.046 cbm unrichtig sei (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV; vgl.
V). Zwar ergibt sich - unter Zugrundelegung des Umstands, dass der Zählerstand bei Beginn des Mietverhältnisses am 01.01.2002 bei 0,00 cbm lag - bei einem am 28.03.2011 abgelesenen Zählerstand von 27.629,657 cbm ein jährlicher Durchschnittsverbrauch von 2.695,56 cbm (01.02.2002 bis 28.03.2011 = 123 Monate; 27.629,657 cbm : 123 x 12), so dass im Zeitraum vom 01.02.2002 bis zum 01.10.2005 ein Verbrauch von ca. 10.108,35 cbm p. a. zu erwarten gewesen wäre (2.695,56 cbm : 12 x 45). Der tatsächliche Zählerstand von 6.046 cbm wich aber von diesem Zählerstand noch nicht in einem Maße ab, dass ein offensichtlicher Fehler ohne Weiteres anzunehmen wäre. Denn der höhere Verbrauch im Zeitraum ab dem 01.05.2005 konnte durchaus
auf eine Änderung des Verbrauchverhaltens, etwa durch das Bewohnen der Räume durch eine weitere Person, verursacht worden sein. Daher braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, wie der Umstand zu werten ist, dass die Beklagte den ihr in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 22.11.2005 mitgeteilten Anfangszählerstand vorprozessual zu keinem Zeitpunkt beanstandet hat. Vielmehr ist die Beklagte, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat (Seite 10 des Urteils), insoweit gegebenenfalls auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen (vgl. § 12 Abs. 3 Halbs. 2 GasGVV). Randnummer 24 b) Aber
zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs kann die klägerische Abrechnung herangezogen werden. Aus den vorgenannten Gründen sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.2007 bis zum 31.05.2011 errechnete Verbrauch unzutreffend sein könnte. Jedenfalls bieten die Abrechnungen eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung durch den Senat gemäß § 287 ZPO. Randnummer 25
V), was zur praktischen Unverjährbarkeit der Forderung führt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB,
die Schadensersatzforderung im Zeitpunkt der Klagezustellung nicht verjährt. Randnummer 29 IX. Zu einer Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung nach § 280 BGB bestand kein Anlass. Denn sämtliche der Klägerin zuzuordnenden schuldhaften Pflichtverstöße hat der Senat bereits im Rahmen der Schadensersatzforderung der Klägerin bei der Bewertung deren Mitverschuldens berücksichtigt und insoweit eine Minderung der Haftung der Beklagten vorgenommen. Eine nochmalige Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten bleibt daher von vornherein außer Betracht. C. Randnummer 30 I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 31 II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 32 III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Randnummer 33 IV. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.