Fernwärmeliefervertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisanpassungsklausel; Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit Leitsatz Eine infolge der (hier unterstellten) Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Fernwärmeliefervertrag kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen, welche zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht (mehr) geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung beanstandet, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist. (Rn.23) (Rn.27) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VIII ZR 174/14) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 16. Juli 2013, 31 O 188/12 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juli 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Revision der Klägerin wird zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung angeblich überzahlter Kaufpreise für die Lieferung von Fernwärme im Jahr 2008 und stützt sich insoweit auf vermeintlich unwirksame einseitige Anpassungen des Arbeitspreises durch die Beklagte. Randnummer 2 Am 01./08.09.1998 schlossen die Klägerin und die H. AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Sonderkunden-Liefervertrag über Fernwärme für die Gebäude der Klägerin in G. ab. Die Lieferantin erzeugte die Fernwärme auf der Basis von Erdgas als Energieträger. Der Lieferpreis setzte sich nach den vertraglichen Abreden aus drei Preiskomponenten zusammen, einem Jahresgrundpreis, welcher quartalsweise in unmittelbarer Anknüpfung an den Index des Statistischen Bundesamtes für den tariflichen Stundenlohn in der Energiewirtschaft und Wasserversorgung ermittelt werden sollte, einem Arbeitspreis für die gelieferte Wärmemenge, welcher quartalsweise in unmittelbarer Anknüpfung an den Preisindex für Verbraucher für extra leichtes Heizöl ermittelt werden sollte, sowie einem Messpreis, hinsichtlich dessen sich die Lieferantin eine Anpassung im gleichen Umfang wie diejenige des Jahresgrundpreises vorbehielt. Der Vertrag begründete das Lieferverhältnis rückwirkend zum 10.04.1997. Randnummer 3 Die H. AG wurde von der A. AG übernommen. Mit Änderungs- und Ergänzungsvertrag vom 02./22.06.2006 änderten die Vertragsparteien des Lieferverhältnisses u.a. die Formeln für die Berechnung der Quartals-Arbeitspreise rückwirkend zum 01.01.2006 (vgl. § 3 Abs. 3); dabei wurde die Entwicklung des Arbeitspreises nunmehr an die Entwicklung des Preises für leichtes Heizöl gekoppelt. Randnummer 4 Die Klägerin zahlte an die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf der Grundlage der von dieser errechneten Arbeitspreise für das Jahr 2008 insgesamt 344.081,73 € netto. Bei Fortgeltung des am 01.01.2006 geltenden Arbeitspreises hätte sie nur 283.284,98 € zu zahlen gehabt. Die Jahresabrechnung für 2008 wurde der Klägerin unter dem Datum des 14.01.2009 erteilt und ging ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Januar 2009 zu. Randnummer 5 Angeregt durch eine Informationsveranstaltung zweier Verbände der Wohnungswirtschaft, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2011 hinsichtlich ihrer sämtlichen Zahlungen an die Klägerin den Vorbehalt der Rückforderung unter Bezugnahme auf die i.E. unwirksame Preisanpassungsregelung im Vertrag. Randnummer 6 Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung der für das Jahr 2008 zuviel entrichteten Kaufpreisentgelte geltend gemacht. Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 8 Das Landgericht hat am 29.01.2013 ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen; auf den zulässigen Einspruch der Klägerin hat es mit seinem am 16.07.2013 verkündeten Urteil dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht rechtzeitig beanstandet worden sei. Die Forderung der Klägerin sei zwar nicht verjährt, insbesondere sei der Lauf der Verjährung durch die Einleitung des Mahnverfahrens rechtzeitig gehemmt worden. Es könne auch offen bleiben, ob die Preisanpassungsklausel wirksam sei bzw. ob die Preisanpassungsankündigungen zugleich als Angebote auf Abschluss einer Preisänderungsvereinbarung auszulegen seien. In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Durchsetzbarkeit von einseitigen Preiserhöhungen in Strom- bzw. Erdgasversorgungsverträgen sei von einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges auszugehen, wenn ein langjähriges Versorgungsverhältnis vorliege, der Kunde die Preiserhöhungen und die darauf basierenden Jahresrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht beanstande und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel geltend mache. Im Hinblick auf vergleichbare Regelungen in §§ 21 und 30 AVBFernwärmeV sei davon auszugehen, dass Beanstandungen einer Preiserhöhung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in welcher die Preiserhöhung erstmals wirksam werde, erfolgen müsse. Randnummer 9 Die Klägerin hat gegen das ihr am 25.07.2013 zugestellte Urteil mit einem am 07.08.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 25.10.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Randnummer 10 Sie greift die ergänzende Vertragsauslegung durch das Landgericht an und meint, dass Beanstandungen gegen die Abrechnung jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Zugang der Schlussrechnung, in welcher sich die Preisanpassung erstmalig ausgewirkt habe, geltend zu machen seien, um wirksam sein zu können. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 29.01.2013 Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie 72.348,13 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2009 zu zahlen. Randnummer 14 hilfsweise, Randnummer 15 das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 19 Der Senat hat am 19.03.2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Randnummer 20 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 21 Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Teilbeträgen hat, welche sie auf den Arbeitspreis der von ihr im Kalenderjahr 2008 abgenommenen Fernwärme gezahlt hat, weil sie - ungeachtet aller anderer Streitfragen - die Abrechnung für das Kalenderjahr 2008 nicht rechtzeitig beanstandet hat. Randnummer 22 I. Der Senat lässt - ebenso wie das Landgericht - jeweils offen, ob es sich bei der für das Jahr 2008 gültigen Klausel zur Anpassung des Arbeitspreises in § 3 Abs. 3 des Liefervertrags in der Fassung des Änderungsvertrags vom 02./22.06.2006 um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ob in den nachfolgenden quartalsweisen Preisanpassungsankündigungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Schweigen der Klägerin hierauf (ausnahmsweise) jeweils erneute einvernehmliche Vertragsänderungen i.S. von Preishauptabreden zu sehen sind oder nicht, sowie ob die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle standhielte, wobei rechtlicher Maßstab nicht die Vorschriften der §§ 307 ff. BGB, sondern die Spezialvorschrift des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV 2010 wäre (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131), oder ob sie danach als von Anfang an unwirksam zu bewerten wäre. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin jeweils das Letztgenannte, denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es auf die Klärung dieser Streitfragen nicht an. Randnummer 23 II. Geht man von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel im Liefervertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin aus, dann weist der Liefervertrag eine planwidrige Regelungslücke auf, welche eine ergänzende Vertragsauslegung nötig macht. Denn die Parteien haben eine Regelung für den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsbestimmung und des Verstreichens eines längeren Zeitraums bis zur erstmaligen Geltendmachung dieser Unwirksamkeit bei fortlaufender Lieferung nicht getroffen und hätten dies getan, wenn es ihnen rechtzeitig bewusst geworden wäre. Insbesondere ist hierfür die Bestimmung des § 30 Nr. 2 AVBFernwärmeV nicht unmittelbar anwendbar (vgl. nur BGH, Urteile jeweils v. 06.04.2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 sowie VIII ZR 66/90, CuR 2011, 80). Beide Vertragsparteien sind von der Notwendigkeit einer Anpassung u.a. des Arbeitspreises für Fernwärme während der nicht befristeten Laufzeit des Lieferverhältnisses ausgegangen. Die Parteien des Rechtsstreits sind auch übereinstimmend und zutreffend der Ansicht, dass es zur Aufrechterhaltung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses im Dauerlieferverhältnis notwendig ist, die Rückwirkung der Geltendmachung dieser Unwirksamkeit zeitlich zu begrenzen, wenn der Kunde den Preisanpassungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeiträume die Unwirksamkeit der Preisanpassungsregelung geltend macht. Streit besteht lediglich über die Länge dieser Ausschlussfrist. Randnummer 24 III. Das Landgericht hat den Liefervertrag zutreffend dahin ergänzend ausgelegt, dass unter den vorgenannten Umständen der Anspruch auf Rückforderung von gezahlten Wärmepreisen in der Weise beschränkt ist, dass die konkrete Preisanpassung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der Schlussabrechnung, in welcher sie erstmalig wirksam geworden ist, beanstandet worden sein muss. Randnummer 25 1.
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