Milchlieferrechten bei Vertragsbeendigung; Auslegung einer Klausel in einem Altpachtvertrag über die unentgeltliche Übertragung
Produktions-, Liefer- und ähnlichen auf die Pachtsache zurückgehenden Rechten Leitsatz 1. Zur Wirksamkeit einer Vertragsbestimmung in einem Hofpachtvertrag, welche den Pächter bei Vertragsbeendigung zur Übertragung
Milchlieferrechten auf den Verpächter bzw. den Nachbewirtschafter verpflichtet. (Rn.55) 2. Zur Auslegung einer Vertragsbestimmung in einem vor dem Inkrafttreten der GAP-Reform geschlossenen Pachtvertrag über die Verpflichtung des Pächters zur unentgeltlichen Übertragung
Produktions-, Liefer- und ähnlichen Rechten, die auf die Pachtsache zurückgehen. (Rn.77) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (LwZR 3/14) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend AG Stendal,
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06. August 2011 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 46.490,04 € nebst Zinsen in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06. August 2011 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, die Klägerin
den nachfolgenden Schadenersatzforderungen der Domäne ... GmbH & Co. KG freizustellen: a) wegen verzögerter Übergabe der Stallgebäude in Höhe
7.061,04 € sowie b) wegen verzögerter Übergabe des Güllesilos in Höhe
15.360,40 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die weiter gehende Klage und die Widerklage werden jeweils abgewiesen. Die weiter gehenden Rechtsmittel der Klägerin und des Beklagten zu 2) werden jeweils zurückgewiesen.
den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 22 % der Klägerin, zu 3 % der Beklagten zu 1) und zu 75 % dem Beklagten zu 2) auferlegt; darüber hinaus hat die Klägerin 22 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen.
den Kosten des Berufungsverfahrens werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 25 % der Klägerin, zu 5 % der Beklagten zu 1) und zu 70 % dem Beklagten zu 2) auferlegt. Die Klägerin hat 21,5 % der außergerichtlichen Auslagen des Beklagten zu 2) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) können jeweils die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Beschluss: Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 529.794,15 € festgesetzt, wovon ein Betrag in Höhe
26.245,78 € auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und ein Betrag in Höhe
503.548,37 € auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) entfallen. Gründe A. Randnummer 1 Die Prozessparteien streiten um die finanzielle Abwicklung der Beendigung
Hof- und Landpachtverhältnissen bezüglich der Domäne .... Randnummer 2 Der Rechtsvorgänger der Klägerin, das Land Sachsen-Anhalt, schloss am 27.08.1992 einen Pachtvertrag mit dem Beklagten zu 2) ( künftig: PV 1992 ) über die Domäne ..., bestehend aus landwirtschaftlicher Nutzfläche (ca. 533 ha Acker- und Grünland), Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie einer Brennerei einschließlich Brennrecht, für die Dauer
18 Jahren, und zwar vom 01.10.1992 bis 30.06.
Beteiligungen erworben hat, sofern der Verpächter ein Interesse daran hat. In diesen Fällen hat der Pächter keinen Anspruch auf Ersatz des Anschaffungspreises seitens des Verpächters oder Pachtnachfolgers.“sowie Randnummer 7 „3. Der Pächter verpflichtet sich, mit dem Hauptpächter der Domäne ... ( dem Beklagten zu 2) ) eine GbR zur Milchproduktion einzugehen. Der vorliegende Pachtvertrag steht unter der aufschiebenden und auflösenden Bedingung eines solchen Gesellschaftsverhältnisses. Eine dem Pächter erteilte Milchreferenzmenge geht im Falle der Vertragsbeendigung auf den Verpächter über, sofern sie nicht in die Landesreserve zurückfällt.“ Randnummer 8 Die APB wurden in beide Verträge jeweils einbezogen (vgl. § 7 PV 1998). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Pachtverträge (vgl. GA Bd. I Bl. 46 bis 51 bzw. 40 bis 45) Bezug genommen. Randnummer 9 Mit Pachtvertrag vom 01.07.1999 vereinbarten der Rechtsvorgänger der Klägerin und der Beklagte zu 2) einvernehmlich die Aufhebung des PV 1992 und dessen Ersetzung durch den neuen Pachtvertrag unter Aufrechterhaltung der Forderungen des Verpächters aus dem vor-angegangenen Vertrag ( künftig: PV 1999 ). Als Pachtzeit wurde ein Zeitraum
(noch) elf Jahren, d.h. vom 01.07.1999 ebenfalls bis zum 30.06.2010, verabredet. In die Vertragsregelungen wurden die Allgemeinen Pachtbedingungen für die Domänen des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.1992 (APB) einbezogen (vgl. § 8 PV 1999). ). In seinem § 9 Nr. 2 enthielt der Pachtvertrag vom 01.07.1999 eine mit § 8 Nr. 2 PV 1998 identische Klausel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Pachtvertrags, insbesondere auf die Regelungen der §§ 1 Nr. 3, 3 Nr. 4 und 5, 4 und 5 PV 1992 (vgl. GA Bd. I Bl. 18 bis 23) Bezug genommen. Randnummer 10 Der Pachtvertrag vom 01.07.1999 wurde durch den
der vorgesehenen Befristung - erst zum 30.11.2010 endeten. Die Prozessparteien setzten zur außergerichtlichen Beilegung ihres Streits über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung der Pachtverhältnisse den Sachverständigen Dipl.-Ing. E. Sch. als Schiedsgutachter ein. Darüber hinaus erteilten die Prozessparteien diesem Sachverständigen weiter gehende Aufträge zur Erstattung
Privatgutachten. Randnummer 12 Der zwischen den Prozessparteien für den 29.11.2010 vereinbarte Übergabetermin vor Ort unter Hinzuziehung des Schiedsgutachters scheiterte, weil die Pachtsache
den Beklagten nicht vollständig beräumt war und die Beklagten geltend machten, weitere Zeit zur vollständigen Einbringung der Ernte, zur Beräumung des Hofs und des Wohnhauses zu benötigen. Mit einer Teilrückgabe war die Klägerin nicht einverstanden. Mit Schriftsatz vom 13.01.2011 (vgl. GA Bd. I Bl. 177) teilten die Beklagten mit, dass der Pachtgegenstand „im Wesentlichen“ am 17.01.2011 herausgegeben werden könne. Verschiedene Bestandteile des Wirtschaftshofes (Güllebehälter, Siloanlage, die alten Garagen/ Remisen, das Brennereigebäude), das Wohnhaus sowie der Garten wurden mangels vollständiger Beräumung und Teile des Hofgeländes (Bullenstall, Brennerei, Planum des Hofes) wegen notwendiger Arbeiten zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands vom Angebot der Rückgabe ausdrücklich ausgenommen. Hierauf ging die Klägerin nicht ein. Die Übergabe der Pachtsachen
den Beklagten an die Klägerin fand tatsächlich erst am 11.02.2011 statt. Eine Einigung über die finanzielle Abwicklung der Rückgabe scheiterte trotz der Einschaltung des Schiedsgutachters. Randnummer 13 Die Klägerin hat nach erfolgloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 05.08.2011 mit ihrer am 15.08.2011 eingereichten und jeweils am 01.09.2011 zugestellten Klage vor allem Schadenersatzansprüche wegen verspäteter bzw. unvollständiger Rückgabe der Pachtsache in Höhe
insgesamt 26.245,78 € gegen die Beklagte zu 1) und in Höhe
232.023,00 € gegen den Beklagten zu 2) geltend gemacht. Die Darstellung der einzelnen Klagepositionen erfolgt im Rahmen
Abschnitt B. dieser Gründe. Randnummer 14 Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt. Der Beklagte zu 2) hat im parallel eingeleiteten Rechtsstreit 4 Lw 42/11 gegen die hiesige Klägerin Gegenansprüche im Wert
573.926,20 € geltend gemacht. Beide Verfahren sind unter Führung des Rechtsstreits der Klägerin gegen beide Beklagte verbunden worden, wobei die Klageforderungen in Pos. 1 bis 10 teilweise in 11, 13 und 14 enthalten sind, die Gegenforderungen - in Form einer Widerklage - in den Pos. 11 (teilweise), 12 und 15 bis 23. Randnummer 15 Das Landwirtschaftsgericht hat die vom Schiedsgutachter erstellten und zur Gerichtsakte gereichten gutachterlichen Stellungnahmen und Einschätzungen verwertet (Protokoll der Hofbegehung v. 14.02.2011, GA Bd. I Bl. 75 ff.; Schiedsgutachten I v. 17.03.2011, GA Bd. I Bl. 53 ff; Protokoll v. 11.04.2011, GA Bd. I Bl. 105 ff.; Schiedsgutachten II v. 29.04.2011, GA Bd. I Bl. 98 ff.; Privatgutachten I im Auftrag des Beklagten zu 2) v. 25.05.2011, GA Bd. I Bl. 193 ff.; privatgutachterliche Stellungnahme für den Beklagten zu 2) v. 10.07.2011, GA Bd. I Bl. 190 f.) sowie den Schieds- bzw. Privatgutachter Dipl.-Ing. Sch. darüber hinaus im Termin vom 10.04.2013 als sachverständigen Zeugen vernommen (vgl. Protokoll, GA Bd. III Bl. 178 ff.). Im Termin vom 07.05.2013 (Protokoll, GA Bd. IV Bl. 9 ff.) hat das Landwirtschaftsgericht den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin U. R. als Parteivertreter sowie St. N. , M. Bm. ( alle hins. Pos. 7 ) und J. K. ( hins. Pos. 8 ) als Zeugen vernommen. Randnummer 16 Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 28.06.2013 verkündeten Urteil der Klage gegen den Beklagten zu 2) in Höhe
43.935,02 €, gerichtet auf Zahlung, und 22.427,44 €, gerichtet auf Freistellung, stattgegeben sowie die Widerklage des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin in Höhe
165.529,42 € ohne Gegenleistung und in Höhe weiterer 4.000,00 € Zug um Zug gegen Übergabe
Genehmigungsunterlagen für Brunnen für begründet erachtet. Im Übrigen sind Klage und Widerklage jeweils abgewiesen worden. Randnummer 17 Der Beklagte zu 2) hat gegen das ihm am 05.07.2013 zugestellte Urteil mit einem am 31.07.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm bis zum 07.10.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Die Klägerin hat gegen das ihr ebenfalls am 05.07.2013 zugestellte Urteil mit einem am 05.08.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist am 03.09.2013 begründet. Randnummer 18 Die Darstellung der wechselseitigen Berufungsangriffe erfolgt im Abschnitt B. dieser Gründe. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt unter Bezugnahme auf eine
ihr in erster Linie vorgenommene Saldierung
Klage- und Widerklageforderungen aufgrund einer Aufrechnungserklärung in der Berufungsbegründung sowie im Hinblick auf die Widerklageforderung zu Position Nr. 21 unter Verzicht auf ihre Rechte aus § 322 BGB, Randnummer 20 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 21 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe
26.245,87 € nebst Zinsen in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.08.2011 zu zahlen; Randnummer 22 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, Randnummer 23 a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe
insgesamt 154.388,55 € nebst Zinsen in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2011 zu zahlen; Randnummer 24 hilfsweise zu dem Antrag zu Ziff. 2.a), Randnummer 25 den Beklagten zu 2. zu verurteilen, einen Betrag in Höhe
248.651,33 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2011 zu zahlen; Randnummer 26 b) die Klägerin
den Forderungen der Domäne ... GmbH & Co. KG in Höhe
7.067,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen; Randnummer 27 c) die Klägerin
den Forderungen der Domäne ... GmbH & Co. KG in Höhe
15.360,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen; Randnummer 28
34.036,50 € hinaus zuerkannt worden ist; Randnummer 35 b) auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe
190.997,75 € nebst Zinsen in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2011 zu zahlen. Randnummer 36 Der Senat hat am 19.02.2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tag (vgl. GA Bd. IV Bl. 208 f.) Bezug genommen. B. Randnummer 37 Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Klägerin überwiegend Erfolg, die Berufung des Beklagten zu 2) ist überwiegend unbegründet. Randnummer 38 Das Landgericht hat über einige Streitfragen abschließend entschieden, ohne dass die Prozessparteien dies angegriffen haben, und zwar zugunsten der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) in Höhe
insgesamt 34.036,50 € und zugunsten des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin in Höhe
insgesamt 68.017,00 €. Die Klägerin hat ihre Mehrforderungen in Position Nr. 6 (Schadenersatz wegen verspäteter Kaufpreiszahlung in Höhe
2.802,74 € statt, wie zuerkannt, 795,92 €) und in Position Nr. 14 (Schadenersatz wegen mangelhafter Bauunterhaltung in Höhe
22.790,10 € statt, wie zuerkannt, 22.767,10 €) sowie ihre Forderung zu Position Nr. 11 (Rückforderung wegen Überzahlung der Verwendungen auf das Wohnhaus in Höhe
12.357,80 €) in zweiter Instanz nicht mehr weiter verfolgt; der Beklagte zu 2) hat seine Widerklageforderung zu Position Nr. 18 (Verwendungen zur Errichtung einer Wohnung im Brennereigebäude in Höhe
18.720,00 €) nicht weiter verfolgt und die geltend gemachten Ansprüche aus Nr. 11 (Verwendungen für Außenanlagen)
32.398,14 € auf 6.330,64 € (für den Carport) und aus Nr. 12 (Wertersatz für das Brennereiinventar)
220.000,00 € in erster Instanz auf 55.000,00 € in zweiter Instanz reduziert. Randnummer 39 Hinsichtlich der streitigen Klageforderungen obsiegt die Klägerin mit ihrer Berufung gegen die teilweise Klageabweisung der Positionen Nr. 9 in Höhe
10.800,00 € gegenüber der Beklagten zu 1) und 21.600,00 € gegenüber dem Beklagten zu 2) (Schadenersatz wegen Nichterhaltung der Milchquote) sowie Nr. 10 in Höhe
15.445,78 € gegen die Beklagte zu 1) und 157.030,44 € gegen den Beklagten zu 2) (Schadenersatz wegen der Nichtübertragung
Zahlungsansprüchen). Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Position Nr. 14 (Schadenersatz für mangelhafte Bauunterhaltung) hat sie in der Berufungsinstanz die Klage in Höhe
1.596,00 € teilweise zurückgenommen (Kosten der Reinigung des Güllelagers, vgl. auch Sitzungsprotokoll vom 19.02.2014, GA Bd. IV Bl. 208). Der Beklagte zu 2) unterliegt mit seinen Berufungsangriffen gegen die zuerkannten Beträge in den Positionen Nr. 6 (Schadenersatz wegen verspäteter Kaufpreiszahlung in Höhe
795,92 €), Nr. 7 und Nr. 8 (Freistellungsansprüche wegen verspäteter Übergabe der Pachtsache in Höhe
7.061,04 € und 15.360,40 €) und Nr. 12 (Schadenersatz wegen mangelhafter Bauunterhaltung, angegriffen in Höhe eines weiteren - d.h. über die teilweise Klagerücknahme hinausgehenden - Betrages
7.506,60 €). Randnummer 40 Hinsichtlich der Widerklageforderung des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin obsiegt der Beklagte zu 2) mit einer Teilforderung in Position Nr. 11 (Verwendungen auf das Wohnhaus, hier: für die Kleinkläranlage) in Höhe
4.950,00 €; im Übrigen unterliegt der Beklagte zu 2), soweit er die nachfolgenden, erstinstanzlich abgewiesenen Positionen weiter verfolgt hat, und zwar Positionen Nr. 11 (Verwendungen auf das Wohnhaus in Höhe
restlichen 332,58 € und auf Außenanlagen zum Wohnhaus in Höhe
weiteren 6.330,64 €), Nr. 12 (Wertersatz für das Brennereiinventar in Höhe
55.000,00 €), Nr. 16 (Verwendungen auf das Melkhaus in Höhe
38.400,28 €), Nr. 17 (Verwendungen auf den Kälberstall in Höhe weiterer 15.117,38 € über den zuerkannten Betrag
8.020,00 € hinaus) und Nr. 19 (Verwendungen auf die Brennerei in Höhe
70.846,87 €). Die Klägerin unterliegt mit ihrer Berufung, soweit sie die Verurteilung zur Zahlung
101.512,42 € in Position Nr. 11 (weitere Verwendungen auf das Wohnhaus) angegriffen hat. Randnummer 41 I. Die in erster Linie gestellten Berufungsanträge der Klägerin sind jeweils dahin auszulegen, dass sie einen saldierten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend macht, dessen Bezifferung sich - rechnerisch richtig - aus den
ihr verfolgten Teilforderungen der Klage und den
ihr als begründet anerkannten Teilforderungen der Widerklage ergibt. Randnummer 42 Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vom 03.09.2013 im Einzelnen für jede Position dargelegt, welchen Anspruch sie in welcher Höhe weiter verfolgt und welche Gegenforderungen des Beklagten zu 2) sie - entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts - für unbegründet erachtet. In der tabellarischen Zusammenstellung der Einzelforderungen sind Ungenauigkeiten enthalten, welche jedoch nicht den Schluss rechtfertigen, dass die in der tabellarischen Aufstellung genannten Beträge Vorrang vor dem sonstigen Berufungsvorbringen haben sollen. Dies betrifft insbesondere die Ansprüche zu Positionen Nr. 9 und Nr. 10, welche in der Tabelle ohne die notwendige Differenzierung nach den unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnissen zur Beklagten zu 1) einerseits (10.800,00 € und 15.445,78 €) und zum Beklagten zu 2) andererseits (21.600,00 € und 157.030,44 €) fehlerhaft und teilweise unvollständig wiedergegeben sind, sowie die anschließenden Berechnungen. Randnummer 43 Beide Prozessparteien, die Klägerin und der Beklagte zu 2), sind jeweils im Termin der mündlichen Verhandlung der hiervon ausgehenden Darstellung des Senats zu ihren Einzelforderungen nicht entgegen getreten. Randnummer 44 Klageforderungen Randnummer 45 II. In zweiter Instanz streitige Klageforderungen - Berufung der Klägerin Randnummer 46 1. Position Nr. 9 Randnummer 47 Die Klägerin hat gegen beide Beklagte jeweils einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Nichterhaltung und Nichtübertragung
Milchlieferrechten nach § 281 BGB (gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB in seiner seit dem 01.01.2002 geltenden - aktuellen - Fassung) in Verbindung mit den pachtvertraglichen Regelungen, und zwar jeweils in der - bei zutreffender Auslegung des Parteivorbringens - geltend gemachten Höhe, d.h. gegen die Beklagte zu 1) in Höhe
10.800,00 € und gegen den Beklagten zu 2) in Höhe
21.600,00 €. Randnummer 48
3 Satz 3 PV 1998, wonach „eine dem Pächter erteilte Milchreferenzmenge … im Falle der Vertragsbeendigung auf den Verpächter über(geht) …“. Randnummer 50 bb) Der Beklagte zu 2) war zur Übertragung der ihm zugeteilten Milchlieferrechte auf die Klägerin teilweise als Rechtsnachfolger des B. B. in dessen Pächterstellung lt. PV 1998 aus denselben Gründen verpflichtet, wie die Beklagte zu 1). Hinsichtlich des Hauptpachtverhältnisses sind die nahezu identischen Regelungen im ursprünglichen Pachtvertrag (§ 8 Nr. 3 PV 1992), in dem an seine Stelle tretenden zweiten Pachtvertrag (§ 9 Nr. 2 PV 1999) und im Nachtrag hierzu (§ 8 Nr. 2 PV-N) entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts dahin auszulegen, dass der Pächter bei Beendigung der Pachtzeit zur Übertragung der ihm für die Bewirtschaftung des Pachtgegenstands zugeteilten Milchlieferrechte an den Verpächter verpflichtet war. Randnummer 51
Produktions- und Lieferrechten genannt, wobei diese Rechte durch zwei Merkmale beschrieben werden, welche beide auf die Milchlieferrechte zutreffen: Die bei Beendigung des Pachtverhältnisses fällig werdende Herausgabepflicht des Pächters soll alle „vom Pächter selbst während der Pachtzeit erworbenen“ Rechte umfassen - die streitgegenständlichen Milchlieferrechte sind den Beklagten und B. B. unstreitig im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Domäne und der arrondierenden Flächen zugeteilt worden - und die vertragliche Verpflichtung soll sich auf diejenigen Rechte beziehen, „die auf die landwirtschaftliche Erzeugung der Domäne zurückgehen“. Die letztgenannte Formulierung schließt alle für die Bewirtschaftung der Domäne maßgeblichen Produktions- und Lieferechte ein. Zwischen den Prozessparteien ist unstreitig, dass die ehemalige Domäne ... in der Pachtzeit u.a. als Milcherzeugungsbetrieb geführt wurde. Gerade dieser besondere Umstand, d.h. die Bezugnahme auf die gesamte Bewirtschaftung der Domäne und nicht auf bestimmte verpachtete Flächen, unterscheidet den vorliegenden Fall erheblich
den Fällen, in denen - in Anknüpfung an die frühere strenge Flächenakzessorietät der Milchlieferrechte - auch im Pachtvertrag ein Bezug zu einzelnen Flächen hergestellt wurde. Randnummer 52
1 Alt. 1 BGB geschlossen, denn es wurde die gesamte Domäne - neben den Ackerflächen auch alle deren Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude - zur Nutzung überlassen. Hinsichtlich der überlassenen Sachmittel wurden die Grundsätze der „eisernen Pacht“ vereinbart. Dem Gesamtzusammenhang des Hauptpachtvertrags ist zu entnehmen, dass der Pächter der Domäne u.a. eine kontinuierliche Milcherzeugung aufrechterhalten sollte. Dies ergibt sich insbesondere aus der dem Pächter eingeräumten Möglichkeit, den geschuldeten Bruttopachtzins mit vorheriger Zustimmung des Verpächters für die Unterhaltung der zum Pachtobjekt gehörenden Wirtschaftsgebäude (vgl. § 3 Nr. 2 PV 1992), aus den Einzelheiten der Bauunterhaltungspflichten (§ 4 PV 1992, § 5 PV 1999 und § 4 PV-N 2002 - siehe insbesondere die Wirtschaftsgebäude des sog. neuen Wirtschaftshofs -) sowie dem erheblichen Einmal-Zuschuss der Klägerin zur Erneuerung und Ergänzung der für die Milcherzeugung notwendigen Wirtschaftsgebäude - Kuhställe, Güllesilo, Melkhaus - i.H.v. 945.000,00 DM. Aus den Pachtverträgen der Beklagten zu 1) und des B. B. ergibt sich zudem, dass diese sich verpflichten mussten, mit dem Beklagten zu 2) eine GbR zur Milchproduktion einzugehen. Hatte das Hauptpachtverhältnis aber die Verpflichtung zur Erhaltung einer Milcherzeugung zum Gegenstand, so gehörten zu den auf die Erzeugung „zurückgehenden“ Rechten auch die Milchlieferrechte. Hinsichtlich des Rechtscharakters des Pachtvertrags unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich
der Konstellation, welche dem (
den Beklagten angeführten) Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09.02.2012 (5 U (Lw) 16/11, NL-BzAR 2012, 197) zugrunde lag. Randnummer 53
den neuen zu den alten Bundesländern zu vermeiden. Dass diese Zielstellung wirklich bestand und das vorliegende Pachtverhältnis prägte, ist vor dem Hintergrund, dass bei Begründung des Pachtverhältnisses im Jahr 1992 dem Land Sachsen-Anhalt lediglich eine vorläufige Zuweisung aus dem Gesamtkontingent der Bundesrepublik Deutschland erfolgt war und dass hier das Land selbst als Verpächterin auftrat, zumindest als sehr naheliegend zu bewerten. Gleiches gilt für die Bereitschaft der - aus den alten Bundesländern stammenden - Pachtinteressenten, eine solche Vertragsbedingung zu akzeptieren. Denn in den alten Bundesländern galt eine strenge Flächenakzessorietät, welche es mit sich brachte, dass bei Beendigung
Landpachtverträgen die flächenbezogenen Milchlieferrechte an den Verpächter zurückfielen (vgl. nur BGH, Urteil v. 25.04.1997, LwZR 4/96, BGHZ 135, 284). Randnummer 55 cc) Die vorgenannten vertraglichen Abreden waren jeweils rechtswirksam. Sie sind insbesondere nicht nichtig im Hinblick auf einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.
Milchlieferrechten vom Pächter auf den Verpächter galt. Randnummer 57 Zwar wären nach der für die alten Bundesländer geltenden Rechts- und Marktordnung zu den beiden vorgenannten Zeitpunkten Vereinbarungen über die Übertragung
Milchlieferrechten vom Verpächter auf den Pächter zu Beginn der Pachtzeit und vom Pächter auf den Verpächter bei Beendigung der Pachtzeit jeweils rechtlich zulässig gewesen. Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, welche durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MilchGarMV) vom 25.05.1984 in nationales Recht umgesetzt worden war, wurde die Milchproduktion auf das dem Landwirt zugeteilte und nach Maßgabe der Produktion der Vorjahre berechnete Kontingent (Referenzmenge) beschränkt sowie eine darüber hinausgehende Produktion mit derart hohen Sonderabgaben belegt, dass die Überproduktion wirtschaftlich nicht mehr attraktiv war. Diese Regelung der Milchquote war an eine strenge Flächenakzessorietät geknüpft, und zwar auch bei Rückgabe
Pachtflächen. Dem folgte und folgt die zivilrechtliche Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen für sog. Altpachtverträge in den alten Bundesländern. Danach bestand schon nach § 596 Abs. 1 BGB eine Rückgabepflicht an den Verpächter, soweit dieser entweder selbst Milcherzeuger war oder die verfügbare Referenzmenge alsbald auf einen Dritten (regelmäßig den Nachpächter) zu übertragen beabsichtigte, welcher die Erzeugereigenschaft besaß oder dadurch erwarb. Besonderheiten galten lediglich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung (vgl. OLG Celle, Urteil v. 30.06.2004, 7 U 27/04 m.w.N.; BGH, Urteil v. 25.11.2011, LwZR 6/11, NL-BzAR 2012, 114). Randnummer 58 Landwirtschaftlichen Betrieben in den neuen Bundesländern wurde dem gegenüber aber für den Zeitraum vom 01.07.1990 bis zum 31.03.2000 ein Milchlieferrecht nur vorläufig und unentgeltlich zugeteilt, und zwar bis zum 31.03.1991 auf Grund der Anordnung über die Liefermengen
Kuhmilch vom 22.08.1990 (BGBl. I S. 2129), die EG-Recht-Überleitungs-VO vom 28.09.1990 (BGBl. I S. 2119) und vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2915), ab dem 01.04.1991 - hier maßgeblich - auf Grund der neu eingeführten §§ 16a bis 16i MGV (19. VO z. Änderung der MilchGarMV vom 25.03.1991, BGBl. I S. 799). Danach waren die allgemeinen Regelungen der MilchGarMV über die Verteilung und Übertragung
Milchlieferrechten (§§ 6 und 7 MilchGarMV) , auf welche sich die Klägerin berufen hat, nicht anwendbar (vgl. §§ 16g, 16e MGV). Randnummer 59
Milchlieferrechten vom Pächter auf den Verpächter wurde jedoch mit Wirkung zum 01.04.2000 aufgehoben. Randnummer 60 Mit Wirkung zum 01.04.2000 wurde die MilchGarMV aufgehoben, die Unterschiede bei der Vergabe
Milchlieferrechten zwischen Landwirten in Ost und West wurden beseitigt, zuerst durch die Zusatzabgaben-VO vom 20.01.2000 (BGBl. I S. 27). Die vorläufig zugeteilten Milchlieferrechte wurden in endgültige umgewandelt. Seitdem war - in den wechselnden Rechtsvorschriften, nämlich § 12 ZusatzabgabenVO bis 2004, § 8 Milchabgaben-VO bis 2007 und verändert bis 2008, zuletzt § 48 Abs. 3 Milchquoten-VO vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 359) - im Wesentlichen gleichbleibend geregelt, dass bei Pachtverträgen, welche vor dem 01.04.2000 geschlossen worden waren, wie der vorliegende Hauptpachtvertrag (PV 1992 / PV 1999), die Milchlieferrechte des Bewirtschafters (Pächter) bei Beendigung des Pachtverhältnisses unabhängig
vertraglichen Regelungen „kraft Gesetzes“ auf den Verpächter übergehen, unter Vornahme eines Abzugs
33 % zugunsten der Reserve des Landes. Mit anderen Worten: Grundsätzlich wurde nunmehr eine gesetzliche Übertragungspflicht neu begründet. Randnummer 61
Milchlieferrechten war Bestandteil einer Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Vorläufigkeit der Zuweisung der Milchlieferrechte. Eine alsbaldige Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft und in den alten Bundesländern geltende Rechtslage war zu erwarten. Es ist auch zulässig, ein Rechtsgeschäft wirksam für den Fall der Aufhebung des gesetzlichen Verbots abzuschließen (vgl. Armbrüster in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2012, § 134 BGB Rn. 21 m.w.N.). Randnummer 62
Milchlieferrechten an die Klägerin als Verpächterin nicht in Betracht kam, ist dies zwar rechtlich zutreffend, berührt aber den ausdrücklich vertraglich begründeten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten nicht. Randnummer 64 In § 48 Abs. 3 S. 3 Milchquoten-VO war für die Fälle der gesetzlichen Übertragungsverpflichtung zugleich vorgesehen, dass bei der Feststellung, welche Quoten auf den Verpächter zu übertragen waren, zugunsten des Pächters solche Quoten nicht berücksichtigt werden dürfen, welche dem Pächter selbst vor dem 01.04.2000 zugeteilt worden waren (ebenso Brandenburgisches OLG, a.a.O., in dem der Pächter die Milchlieferrechte vor dem 01.04.2000 selbst zugewiesen bekommen hatte).
der neu begründeten gesetzlichen Übertragungspflicht wurden damit bestandsschützend die Milchlieferrechte ausgenommen, welche dem Pächter selbst vor dem Stichtag der Rechtsänderung zugewiesen worden waren. Für vertraglich begründete Herausgabeansprüche ist diese Regelung nicht einschlägig. Ihr ist ein Verbot, eine Übertragungspflicht für solche Milchlieferrechte vertraglich zu vereinbaren, nicht zu entnehmen. Randnummer 65
135.000 kg zugeteilt, sodann mit Wirkung zum 01.12.1997 jedoch ebenfalls eine Referenzmenge
360.000 kg, woraus sich eine Gesamtreferenzmenge für alle drei Pächter für 1.080.000 kg ergab. Randnummer 67 bb) Für die Begründung der vertraglichen Übertragungspflicht der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist es unerheblich, dass die Zuweisung der jeweiligen Referenzmengen auf ausdrücklichen Antrag der
beiden Beklagten und B. B. begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Milcherzeugung auf die GbR erfolgte und nicht auf deren Gesellschafter (vgl. amtliche Auskunft des MLU LSA v. 02.04.2007, GA Bd. III Bl. 60) und dass die GbR diese Milchlieferrechte mit Wirkung zum 01.11.2005 auf eine andere Gesellschaft übertrug. Die Zuweisung der Milchlieferrechte erfolgte unstreitig zur Milcherzeugung der Domäne. Nach den pachtvertraglichen Vereinbarungen waren die Beklagten und B. B. jeweils persönlich verpflichtet, solche Milchlieferrechte bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu übertragen, woraus sich ohne weiteres die Verpflichtung ergab, während der Pachtzeit dafür Sorge zu tragen, dass sie diese Übertragungsverpflichtung auch einhalten konnten. Die Gesellschafter der GbR waren daher gehalten, im Gesellschaftsvertrag in gleicher Weise eine Verpflichtung zur Übertragung der Milchlieferrechte auf die Gesellschafter spätestens bei Beendigung der Pachtverhältnisse mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin vorzusehen und keine Verfügung ihrer GbR über die Milchlieferrechte im Sinne einer Weiterübertragung auf Dritte zuzulassen. Randnummer 68 cc) Beide Beklagte übertrugen der Klägerin weder zum 30.11.2010 noch später die ihnen zuzuordnenden Milchlieferrechte und können diese Pflicht jetzt endgültig nicht mehr erfüllen. Randnummer 69 c) Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass und ggf. aus welchen Gründen sie die Nichterhaltung der vorgenannten Milchlieferrechte nicht zu vertreten hätten. Ihre Pflichtverletzung ist als fahrlässig zu bewerten, weil ihnen nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB oblegen hätte, Umstände zu ihrer Entschuldigung vorzutragen und nötigenfalls zu beweisen. Randnummer 70 d) Gegen die Berechnung des
der Klägerin geltend gemachten Schadens in Höhe
insgesamt 32.400,00 € (soweit die Klägerin teilweise einen Betrag
32.240,00 € benennt, handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler, wie sich auch aus den angegebenen Berechnungswerten ergibt: 1.080.000 kg x 0,03 €/kg) sind
den Beklagten keine Einwendungen erhoben worden, insbesondere auch nicht gegen den Wertansatz. Die Berechnung begegnet auch keinen Bedenken des Senats. Randnummer 71 Der Beklagten zu 1) sind anteilig Milchlieferrechte für 360.000 kg zuzuordnen, so dass sich ein Schadenersatzbetrag in Höhe
10.800,00 € ergibt (360.000 kg x 0,03 €/kg). Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) beträgt 21.600,00 € (720.000 kg, davon 360.000 kg aus der Rechtsnachfolge nach B. B. , x 0,03 €/kg). Dies entspricht auch der Klageforderung. Zwar hat die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits den gegenüber der Beklagten zu 1) geforderten Betrag und denjenigen gegenüber dem Beklagten zu 2) geforderten Betrag teilweise vertauscht beziffert; hierin liegt aber eine unschädliche Falschbezeichnung, welche nachvollziehbar darauf zurückzuführen ist, dass in der ursprünglichen Klageschrift der Klägerin der jetzige Beklagte zu 2) noch als Beklagter zu 1) aufgeführt worden war und die jetzige Beklagte zu 1) als ursprüngliche Beklagte zu 2). Randnummer 72 2. Position Nr. 10 Randnummer 73 Die Klägerin hat gegen beide Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Nichtübertragung
Zahlungsansprüchen nach § 281 BGB in Verbindung mit den pachtvertraglichen Regelungen in § 8 Nr. 2 PV 1998 bzw. in § 8 Nr. 3 PV 1992 / § 9 Nr. 2 PV 1999 / § 8 Nr. 2 PV-N 2002, und zwar gegen die Beklagte zu 1) in Höhe
15.445,78 € und gegen den Beklagten zu 2) in Höhe
157.030,44 €. Randnummer 74
der Klägerin geltend gemachte Übertragungsanspruch nicht aus § 596 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 24.11.2006, LwZR 1/06, NL-BzAR 2007, 48); die Klägerin beruft sich aber auch allein auf die vorgenannten konkreten Regelungen in den Pachtverträgen. Randnummer 76 bb) Der Senat geht übereinstimmend mit der Rechtsauffassung der Klägerin davon aus, dass die Änderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen zwischen den Zeitpunkten des Abschlusses der Pachtverträge PV 1992 / PV 1999 bzw. PV 1998 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der GAP-Reform
flächen- und produktionsbezogenen Beihilfen zu davon entkoppelten Einkommensbeihilfen für Landwirte es gleichwohl nicht ausschließt, dass Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter bzw. auf einen
diesem benannten Betriebsnachfolger in Altpachtverträgen dahin auszulegen sein können, dass sie auch für die Zahlungsansprüche Geltung erlangen sollen (vgl. BGH, Urteil v. 24.04.2009, LwZR 11/08, NL-BzAR 2009, 371). Der erkennende Senat hat - im Anschluss an höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 24.04.2009, a.a.O.) - bereits mehrfach entschieden, dass Zahlungsansprüche rechtsgeschäftlichen Regelungen zur unentgeltlichen Übertragung auf den Verpächter bzw. den
ihm benannten Nachbewirtschafter nicht entzogen sind. Randnummer 77 cc) Die vorgenannten Vertragsregelungen zur Übertragung
Produktions-, Liefer- und ähnlichen Rechten sind, obwohl darin die Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform nicht ausdrücklich aufgeführt sind, auch auf diese Prämienrechte zu erstrecken. Randnummer 78
der Konstellation, welche dem
den Beklagten zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil v. 18.06.2013, I-10 U 6/13) zugrunde lag, weil dort in der Klausel allein
„flächenbezogenen“ Beihilfen die Rede war. Hinsichtlich des hier vorliegenden Hauptpachtvertrags mit dem Beklagten zu 2) kommt hinzu, dass es sich seinem Charakter nach um einen Hofpachtvertrag handelte, was die Einbeziehung
betriebsbezogenen Einkommensbeihilfen nahe legt, anders als beim bloßen Landpachtvertrag (so der Fall des OLG Hamm). Die Landpachtverträge des Rechtsvorgängers der Klägerin mit der Beklagten zu 1) und dem Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2), B. B. , enthielten eine - insofern atypische - Zweckbindung durch die Vertragsbedingung in § 8 Nr. 3 PV 1998, wonach die Pachtflächen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Hauptpächter der Domäne zu deren Bewirtschaftung einzubringen waren. Diese Zweckbindung stellte den sachlichen Zusammenhang zum Hauptpachtvertrag und damit zu einem Hofpachtvertrag her. Randnummer 81
der Ausgestaltung und dem Zweck der Beihilfen abhängig sein. Zweck der Vertragsregelung ist vielmehr, dass auch ein Nachfolgebewirtschafter der Domäne dieselbe Bewirtschaftungsgrundlage übernehmen kann, wie vor ihm der Beklagte zu 2) und die mit ihm hinsichtlich der Bewirtschaftung der Domäne verbundenen „Neben“-Pächter, die Beklagte zu 1) und B. B. . Randnummer 82 cc) Die so verstandene Vertragsregelung war wirksam, insbesondere hält sie als Allgemeine Geschäftsbedingung auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (anwendbar nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB i.V.m. § 314 BGB, vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 7 und § 314 Rn. 2) stand. Der Senat macht sich die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung zu Eigen (vgl. nur BGH, Urteil v. 23.04.2010, LwZR 15/08, NL-BzAR 2010, 292). Sie war für alle Vertragsparteien, auch für die Pächter, jeweils hinreichend transparent, weil sich aus ihren Formulierungen ohne weiteres ein weiter Geltungsbereich für alle betriebsbezogenen Rechte und Ansprüche auf Subventionen und andererseits die Beschränkung auf die tatsächlich während der Pachtzeit erworbenen Rechte ergibt. Die Klausel führt auch unter Einbeziehung der Zahlungsansprüche nicht zu einer für den Pächter entgegen den Geboten
Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung. Aus Verpächtersicht gab es sachlich gerechtfertigte Gründe für eine vom (späteren) Leitbild der GAP-Reform abweichende Vertragsgestaltung, nach der die auf eine Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche dem Bewirtschafter nach Beendigung des Pachtverhältnisses grundsätzlich verbleiben sollen. Die Bestimmung sichert, wie vorausgeführt, das Interesse des Verpächters an einer durch einen Pächterwechsel möglichst nicht beeinträchtigten Fortsetzung der Bewirtschaftung der Pachtsache und vermindert die Nachteile, welche der Verpächter ohne die Klausel erleiden würde durch den auf einen Stichtag bezogenen Systemwechsel
den früheren, bei Pachtende zu übertragenden produktionsbezogenen Beihilfen auf die davon unabhängigen Zahlungsansprüche. Für den jeweiligen Pächter war die Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung der ihm auf die gepachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche auf den Verpächter bzw. künftigen Bewirtschafter bei Beendigung des Pachtverhältnisses jedenfalls keine unangemessene Benachteiligung, denn für den Erhalt der Zahlungsansprüche setzten der Beklagte zu 2) als Hauptpächter und nach den Vorstellungen der Vertragsparteien auch die Beklagte zu 1) bzw. B. B. als Landpächter jeweils nur die vom Verpächter zur Nutzung überlassenen landwirtschaftlichen Flächen und Sachmittel ein. Soweit die Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals darauf verwiesen haben, dass die ihnen zugewiesenen Zahlungsansprüche durch einen betriebsindividuellen Prämienanteil erheblich erhöht gewesen seien, der z.T. auf eine Bullenzucht zurückgegangen sei, und dass der Bullenstall im Eigentum der Beklagten gestanden habe, ist dieses -
der Klägerin erheblich bestrittene - Vorbringen nach §§ 529 und 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagten hätten im Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz Veranlassung gehabt, diesen Umstand frühzeitiger in den Rechtsstreit einzubringen. Die Klägerin hat zudem zutreffend darauf verwiesen, dass Gegenstand ihrer Klageforderung nur der Wert des Grundbetrags der Zahlungsansprüche ist, sie sich also nur darauf beruft, dass die Bestimmung so auszulegen sei, dass Zahlungsansprüche im Gesamtwert der Grundbeträge an sie zu übertragen gewesen seien. Randnummer 83 b) Die Beklagten erfüllten ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Übertragung
Zahlungsansprüchen objektiv nicht und sind inzwischen nicht mehr in der Lage, solche Zahlungsansprüche auf die Klägerin bzw. die Nachfolgebewirtschafterin zu übertragen. Randnummer 84
15.445,78 € und gegen den Beklagten zu 2) zumindest in Höhe
157.030,44 € begründet. Randnummer 86 aa) Gegenstand des Landpachtvertrags mit der Beklagten zu 1) waren 40,1920 ha Ackerland und 0,2500 ha Stilllegungsflächen. Die Parteien haben den Wert des Grundbetrags der Zahlungsansprüche zum 30.11.2010 (den Angaben des Schiedsgutachters entsprechend) mit 384,30 €/ha unstreitig gestellt, so dass sich rechnerisch ein Wert
15.541,86 € (40.4420 ha x 384,30 €/ha) ergibt, welcher über dem geltend gemachten Betrag in Höhe
15.445,78 € (vgl. Klageschrift v. 10.08.2011, S. 13, GA Bd. I Bl. 13; auch Gesamtforderung gegen die Beklagte zu 1) in Höhe
26.245,78 € abzüglich der Forderung in Position Nr. 9 in Höhe
10.800,00 €) liegt. Die Verurteilung war wegen § 308 Abs. 1 ZPO auf den Betrag des Klageantrags zu beschränken. Randnummer 87 bb) Gegenstand des Hauptpachtverhältnisses mit dem Beklagten zu 2) waren 373,2442 ha Ackerland und 33,4655 ha Stilllegungsfläche sowie 77,2740 ha Grünland. Die Parteien haben den Wert der Grundbeträge der Zahlungsansprüche zum 30.11.2010 mit 384,30 €/ha bzw. 230,66 €/ha unstreitig gestellt, woraus sich rechnerisch Teilbeträge in Höhe
156.298,54 € (406,7097 ha x 384,30 €/
174.122,56 € ergeben. Die Klägerin hat jedoch für die Position Nr. 10 gegen beide Beklagte insgesamt nur einen Betrag in Höhe
172.476,31 € geltend gemacht,
welchem der durch die Klägerin auf die Beklagte zu 1) „verteilte“ Teilbetrag in Höhe
15.445,78 € abzuziehen ist, so dass sich die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klageforderung in dieser Position auf einen Betrag in Höhe
157.030,44 € beschränkt. Diese Beschränkung war nach § 308 Abs. 1 ZPO vom Senat zu berücksichtigen. Randnummer 88 III. In zweiter Instanz streitige Klageforderungen - Berufung des Beklagten zu 2) Randnummer 89 1. Positionen Nr. 6, 7 und 8 Randnummer 90 Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) mehrere Ansprüche auf Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 597 S. 2 BGB, und zwar, wie vom Landwirtschaftsgericht zu Recht erkannt, in Form eines Zahlungsanspruchs wegen eines Zinsschadens aus verspäteter Kaufpreiszahlung in Höhe
795,92 € (Position Nr. 6) sowie jeweils in Form
Ansprüchen auf Freistellung
etwaigen Schadenersatzverpflichtungen gegenüber der Nachbewirtschafterin wegen der Nichterfüllung eines
ihr geschlossenen Rinderaufzuchtvertrags in Höhe
7.061,04 € (Position Nr. 7) und wegen Nichterfüllung eines Vertrags über die Lagerung
Biosubstraten in Höhe
15.360,40 € (Position Nr. 8). Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz sind unbegründet. Randnummer 91
1 S. 2 BGB nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 94 Der Umstand, dass „… im Herbst 2010 vom Wetter her betrachtet mehr als schlechte Rahmenbedingungen“ vorgelegen hätten, weil „einem mehr als nassen September und Oktober … ohne längere Zeit eines trockenen Übergangs ab der zweiten Dekade November Fröste sowie dann auch Schneefall …“ gefolgt seien (vgl. Schriftsatz vom 12.01.2012, S. 8, GA Bd. II Bl. 76 f.), vermag die eingetretenen Verzögerungen bei der Rückgabe der Pachtsache allein schon nicht zu erklären. Denn die nur ungenau bezeichneten Witterungseinflüsse eigneten sich allenfalls, Rückstände bei Erntearbeiten, insbesondere bei den Maiskulturen, nachvollziehbar erscheinen zu lassen, nicht jedoch dafür, weshalb beispielsweise große Teile der Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch nicht geräumt und gereinigt sowie die Hoffläche noch nicht in einen die ordnungsgemäße Rückgabe gewährleistenden Zustand gebracht waren. Die möglicherweise widrigen Witterungsbedingungen sind darüber hinaus - selbst wenn der Senat sie als schlüssig dargelegt und nicht bestritten behandelte - noch nicht ausreichend, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Beklagten zu 2) entfallen zu lassen. Denn die Vertragsparteien führten mindestens seit dem Frühjahr 2008 bereits Gespräche zur Vorbereitung der Vertragsbeendigung, welche nach dem Vertrag zum 30.06.2010 vorgesehen war. In dem
ihnen am 30.09.2009 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren strebten die hiesigen Beklagten an, die Pachtverhältnisse einheitlich um zwei Monate bis zum 31.08.2010 zu verlängern, woraus sich ergibt, dass insbesondere auch dem Beklagten zu 2) frühzeitig bewusst war, dass eine weitere Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht erfolgen werde. Schließlich schloss der Beklagte zu 2) am 28.04.2010 mit der Klägerin einen Vergleich ab, wonach er sich verpflichtete, zum 31.11.2010 die Pachtsache vollständig geräumt zurückzugeben. Angesichts dieser Pflichtenlage hatte er Vorkehrungen zu treffen, diesen Termin auch bei widrigen Witterungsbedingungen einzuhalten. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Randnummer 95 cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin für die verzögerte Rückgabe der Pachtsache vor. Die Beklagten verkennen, dass ihnen für ein solches Mitverschulden i.S.
1 BGB die Darlegungslast oblegen hat. Randnummer 96 Die Beklagten haben der Klägerin eine vor dem 11.02.2011 liegende vollständige Rückgabe der Pachtsache nicht angeboten. Die Klägerin durfte die ihr am 13.01.2011 für den 17.01.2011 angebotene Teilleistung ablehnen und auf vollständiger Rückgabe bestehen. Denn der Beklagte zu 2) war als Schuldner nach § 266 BGB zu Teilleistungen nicht berechtigt. Die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme
Teilleistungen ist schon grundsätzlich nicht als ein Mitverschulden anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verweigerung hier rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Gesamtumständen ohne weiteres, dass die Verweigerung der Klägerin, eine teilweise Rückgabe der Pachtsache zu akzeptieren, sachlich gerechtfertigt war. Eine Teilrückgabe hätte die eingetretenen Schäden nicht zu vermeiden vermocht, weil die Klägerin ihrerseits verpflichtet war, der Nachpächterin die Pachtsache vollständig und bewirtschaftungsbereit zur Nutzung zu überlassen. Eine Teilrückgabe durch die Beklagten und Teilübergabe an die Nachpächterin hätte zu Lasten der Klägerin zu erheblichen Abgrenzungs- und Nachweisschwierigkeiten geführt, inwiefern etwa auftretende Mängel der Pachtsache aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten oder der Nachpächterin oder aus ihrem eigenen Verantwortungsbereich herrührten. Randnummer 97 b) Das Landwirtschaftsgericht hat insoweit zu Recht einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) wegen eines Zinsschadens in Höhe
795,92 € als begründet angesehen ( Position Nr. 6 ). Randnummer 98 aa) Die Verzögerung der Rückgabe der Pachtsache aus dem Hauptpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) umfasste vom vereinbarten Termin am 30.11.2010 bis zum tatsächlichen Termin am 11.02.2011 einen Zeitraum
insgesamt 73 Kalendertagen. Randnummer 99 Die Klägerin hat - u.a. durch Vorlage
Auszügen aus der Vertragsurkunde - nachgewiesen, dass sie einen Erbbaurechtsvertrag mit der Bewirtschaftungsnachfolgerin, der Domäne ... GmbH & Co. KG, geschlossen hatte, in welchem u.a. vereinbart worden war, dass die Fälligkeit einer Kaufpreisrate in Höhe
300.000,00 € abhängig war
der Vorlage
Ergebnissen einer Vermessung der Hofflächen der Domäne. Die hierfür erforderliche Vermessung sollte nach der Rückgabe der Pachtsache durch den Beklagten zu 2) vorgenommen werden, d.h. nach den ursprünglichen Vorstellungen der Klägerin konnte die Vermessung nicht ab dem 30.11.2010, sondern erst 73 Tage später, ab dem 11.02.2011 stattfinden. Bei sonst gleich bleibenden Bedingungen verschob sich die Vermessung um 73 Tage und führte zu einer Verzögerung der Zahlung um dieselbe Zeit. Randnummer 100 Die Klägerin hat in erster Instanz weiter nachgewiesen, dass sie durch die Verzögerung der Zahlung der Kaufpreisrate in Höhe
300.000,00 € um 73 Tage einen Zinsschaden in Höhe
795,92 € erlitten hat. Randnummer 101 Diese Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen. Randnummer 102 bb) Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass eine Vermessung der Hofflächen bereits vor der vollständigen Rückgabe der Pachtsache hätte vorgenommen werden können, lässt dies den Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht entfallen. Randnummer 103
den Beklagten noch vollständig genutzt und bewirtschaftet. Randnummer 104
2 BGB. Dies käme nur in Betracht, wenn die Klägerin als Geschädigte eine Maßnahme unterlassen hätte, welche ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Schadensminderung ergreifen würde; spekulative Risiken muss er aber dabei nicht eingehen (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 36). Nach diesen Maßstäben war die Klägerin nicht verpflichtet, sich auf eine Vermessung der Hofflächen während der laufenden Bewirtschaftung des Hofs durch die Beklagten einzulassen. Randnummer 105 c) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Freistellung
Schadenersatzansprüchen der o.g. Nachbewirtschafterin der Domäne wegen der verzögerten Übergabe der Stallgebäude des Wirtschaftshofs in Höhe
7.061,04 € nebst drohenden Verzögerungsschadens ( Position Nr. 7 ). Randnummer 106 aa) Das Landwirtschaftsgericht hat aufgrund seiner Beweisaufnahme und
den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen festgestellt, dass die Nachbewirtschafterin der Domäne mit dem Landwirt M. Bm. einen Aufzuchtvertrag geschlossen hatte, welcher dem Landwirt gestattete, ab dem 10.12.2010 insgesamt 467 Rinder in die Stallgebäude der Domäne einzustellen. Randnummer 107 Die Verzögerung der Rückgabe der Pachtsache durch den Beklagten zu 2) führte dazu, dass die Stallgebäude nicht bereits ab dem 10.12.2010, sondern frühestens ab dem 12.02.2011 zur Verfügung gestellt werden konnten, also erst 56 Kalendertage später. Randnummer 108 Das Landwirtschaftsgericht hat weiter aufgrund der Angaben des Zeugen Bm. und des sachverständigen Zeugen Sch. (vgl. Sitzungsprotokoll v. 10.04.2013, GA Bd. III Bl. 181, 184) festgestellt, dass dem Landwirt Bm. in 56 Tagen ein Gewinn in Höhe
maximal 7.061,04 € (467 Tiere x 56 Tage x 0,27 € / Tag und Tier) entstehen konnte, den er als Schaden aus der verspäteten Überlassung des Stallgebäudes geltend machen kann. Soweit das Landwirtschaftsgericht im Urteil - u.U. aufgrund eines aus den Schriftsätzen der Prozessparteien übernommenen Schreibfehlers - einen Betrag in Höhe
7.06 7 ,04 € beziffert hat, war der Fehler zu berichtigen. Randnummer 109
dem Freistellungsgläubiger abzuwehren. Mit der Übernahme einer Freistellungspflicht soll der Freizustellende typischerweise jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (BGH, Urteile vom 15.10.2007, II ZR 136/06, NJW-RR 2008, 256, und vom 15.12.2010, VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479). Nach diesen Maßstäben beinhaltet der Freistellungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2),
etwaigen Schadenersatzforderungen der Nachbewirtschafterin der Domäne in Höhe bis zu 7.061,04 € zuzüglich möglicher Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe entlastet zu werden, wobei es dem Beklagten zu 2) obliegt,
den ggf. geltend gemachten Ansprüchen sowohl die begründeten Teilforderungen zu erfüllen als auch die unbegründeten Teilforderungen abzuwehren. Randnummer 111 d) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Freistellung
Schadenersatzansprüchen der o.g. Nachbewirtschafterin der Domäne wegen der verzögerten Übergabe des Güllesilos in Höhe
15.360,40 € nebst drohenden Verzögerungsschadens ( Position Nr. 8 ). Randnummer 112 aa) Die o.g. Nachbewirtschafterin der Domäne schloss am 15.11.2010 mit der B. GbR einen Vertrag über die kostenfreie Lieferung
ca. 2.200 m 3 Biosubstraten (vgl. Vertragsurkunde, GA Bd. I Bl. 115), welche bei der GbR als Abfallprodukte der Biogas-Produktion anfielen und
dieser nicht selbst gelagert werden konnten. Die Nachbewirtschafterin beabsichtigte, die übernommenen Biosubstrate zu lagern und sukzessive als Düngemittel einzusetzen. Da die Nachbewirtschafterin in der Leistungszeit zwischen dem 01.12.2010 und dem 15.01.2011 nicht abnahmebereit war, wurde der Liefervertrag durch die GbR beendet (vgl. Schreiben v. 20.01.2011, GA Bd. I Bl. 116). Randnummer 113 Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, dass der Nachbewirtschafterin hierdurch ein Schaden in Höhe
15.360,40 € entstanden ist. Diese Feststellungen gründen sich auf die Annahme eines Düngemittelwerts
10,08 €/m 3 (vgl. GA Bd. I Bl. 118), den Abzug
Ausbringkosten als ersparte Aufwendungen in Höhe 3,10 €/m 3 und den Ansatz der Biosubstratmenge mit 2.200 m 3 , woraus sich ein Gesamtwert der
der GbR zu liefernden Biosubstrate in Höhe
15.356,00 € (2.200 m 3 x 6,98 €/m 3 , diese resultierend aus 10,08 €/m 3 abzgl. 3,10 €/m 3 ) bzw. nach den Berechnungen der Nachbewirtschafterin der Domäne in Höhe
15.360.40 € (die Differenz rührt her aus dem geringfügig höheren Ansatz
6,982 €/m 3 der Nachbewirtschafterin, vgl. Schadensaufstellung v. 29.10.2012, GA Bd. III Bl. 59) errechnet; diese Schadensberechnung ist durch den sachverständigen Zeugen Sch. bestätigt worden (vgl. Sitzungsprotokoll v. 10.04.2013, GA Bd. III Bl. 181, 186). Randnummer 114 Die vorgenannten Feststellungen haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen. Randnummer 115 bb) Auch hinsichtlich des Güllesilos trifft zu, dass die Klägerin zu einer Teilrücknahme nicht verpflichtet war. Dies gilt umso mehr, als der Güllesilo noch am 11.02.2011 so erheblich verunreinigt war, dass eine ordnungsgemäße Nutzung nicht möglich war. Soweit der Beklagte zu 2) erstinstanzlich ausgeführt hat, dass seine Verpflichtung zur Rückgabe der Pachtsache zum 30.11.2010 wegen der bestehenden Frostgefahr eine Reinigung nicht umfasst habe, steht diese Auffassung schon im Widerspruch dazu, dass er selbst im Teilvergleich vom 10.04.2013 zu Position Nr. 2 die Geltendmachung
Reinigungskosten durch die Klägerin wegen Schlechterfüllung der Rückgabepflicht für gerechtfertigt erachtet hat. Selbst wenn dieser Vergleichsabschluss nicht im Sinne eines Anerkenntnisses zu interpretieren wäre, folgt der Senat der Auffassung des Beklagten zu 2)
einem Wegfall der Reinigungspflicht nicht. Es erscheint schon zweifelhaft, ob allein der Umstand, dass die Klägerin sich letztlich mit einer Fortsetzung des befristeten Pachtverhältnisses über den 30.06.2010 bis zum 30.11.2010 einverstanden erklärte, dazu führen kann, dass sich die Unterhaltungs- und Reinigungspflichten des Beklagten zu 2) hierdurch verringern. Jedenfalls war auch zum 30.11.2010 die Pachtsache und damit auch das Güllesilo in einem Zustand zurückzugeben, welcher eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung unmittelbar zuließ. Der Nachbewirtschafterin wäre eine Lagerung der ihr zu liefernden Biosubstrate im Silo jedoch nicht ohne weiteres möglich gewesen, sondern sie musste, wie geschehen, zunächst die Reinigung zur Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit durchführen. Randnummer 116 2. Position Nr. 14 Randnummer 117 Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) insgesamt einen Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Bauunterhaltung nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. § 4 PV-N 2002 (welcher § 4 PV 1992 bzw. § 5 PV 1999 ersetzte) in Höhe
21.171,10 €. Randnummer 118 a) Soweit das Landwirtschaftsgericht in seinem Urteil
einem Gesamtbetrag der begründeten Forderung in Höhe
22.767,10 € ausgegangen ist, hat die Klägerin in Reaktion auf das Berufungsvorbringen des Beklagten zu 2) eingeräumt, dass eine Teilposition in Höhe
1.596,00 € zu Unrecht zugesprochen worden sei. Die Kosten der Reinigung des Güllelagers waren Bestandteil des Teilvergleichs vom 10.04.2013 über die Position Nr. 2. Randnummer 119 b) Die Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren gegen drei weitere Teilpositionen der Schadensaufstellung der Klägerin im Gesamtwert
7.506,60 € sind unbegründet. Randnummer 120 aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Kosten für die Reinigung des Gülle kanals in Höhe
2.620,00 € nicht vom Teileinigung vom 10.04.2013 zu Position Nr. 2 erfasst, so dass keine doppelte Geltendmachung durch die Klägerin vorliegt. Zwar ist dem Wortlaut des Protokolls selbst (vgl. GA Bd. III Bl. 181, 184) nicht zu entnehmen, welche Einzelpositionen hiervon umfasst waren. In ihrer Klageschrift hatte die Klägerin jedoch die Position Nr. 2 allein damit beschrieben, dass es um die Kosten der Beseitigung
Schlamm und Steinen, der Entfernung
Bodensatz und der Grundreinigung im Güllesilo ginge (vgl. Klageschrift S. 6, GA Bd. I Bl. 6), also um die Innenreinigung. Der Güllekanal, um dessen Reinigung es hier geht, befand sich hingegen außerhalb des Silos. Mit dem Vorbringen der Klägerin korrespondiert, dass die Beklagten selbst den Güllekanal bei ihren Einwendungen in der Klageerwiderung zu Position Nr. 2 nicht erwähnt haben (vgl. GA Bd. I Bl. 138). Randnummer 121 bb) Die Beklagten haben die Begründetheit des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der Kosten wegen der unterlassenen Verfugung
drei Außenwänden des Brennerei-Gebäudes nicht erschüttert. Die Klägerin hat insoweit zwei Teilbeträge in Höhe
2.029,80 € und
2.856,00 € geltend gemacht (diese Aufspaltung der Kosten resultiert daraus, dass zunächst nur unterlassene Verfugungsarbeiten an zwei Wänden festgestellt worden waren und später die unterlassene Verfugung an einer dritten Gebäudewand entdeckt wurde). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem - nach § 318 BGB für beide Parteien bindenden - Schiedsgutachten Sch. vom 17.03.2011 (S. 2, GA Bd. I Bl. 106) gerade nicht, dass die Verfugungsarbeiten am Brennerei-Gebäude etwa nicht erforderlich gewesen wären. Das Gutachten führt die Verfugungsarbeiten als Posten der unterlassenen Bauunterhaltung auf, was dafür spricht, dass sie als Bauunterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gebäudezustands auch geschuldet waren. Allein der Umstand, dass im Rahmen
Vergleichsverhandlungen der Prozessparteien darüber gesprochen worden sein mag, dass die Verfugung unterbleiben könne, falls das Brennerei-Gebäude nicht weiter genutzt werde, lässt die Verpflichtung zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands nicht entfallen, weil diese Pflicht unabhängig
der späteren Nutzung bestand. Der
den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigte Aspekt, dass sie zur Verfugung der Außenwände nicht verpflichtet gewesen seien, weil die Kosten der Errichtung des Gebäudes den gewährten Baukostenzuschuss ohnehin schon überstiegen hätten, ist unerheblich. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung bezog sich auf einen einwandfreien baulichen Zustand; dieser erfordert nach dem Inhalt des Schiedsgutachtens die Verfugung. Randnummer 122 IV. Zusammenfassung der begründeten Klageforderungen Randnummer 123 1. Nach den Vorausführungen hat die Klägerin begründete Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) in Höhe
26.245,78 € (aus Abschnitt B. II. 1. der Gründe in Höhe
10.800,00 € sowie aus Abschnitt B. II. 2. der Gründe in Höhe
15.445,78 €). Randnummer 124 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) insgesamt begründete Zahlungsansprüche in Höhe
220.969,46 €. Randnummer 125 a) Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende vom Landwirtschaftsgericht bereits zugesprochene und
den Beklagten nicht angegriffene Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 2): Positionen Nr. 1 in Höhe
812,33 € (Ölschlammbeseitigung), Nr. 2 in Höhe
5.000,00 € (Reinigung des Güllesilos), Nr. 3 in Höhe
1.059,67 € (Entschädigung für die längere Nutzung der Flächen), Nr. 4 in Höhe
500,00 € (Entschädigung für die längere Nutzung des Hofs), Nr. 5 in Höhe
1.000,00 € (Entschädigung für die längere Nutzung der Wohnung), Nr. 13 in Höhe
12.000,00 € (Schadenersatz für unterlassene Feldarbeit) und Nr. 14 zu einem Teilbetrag in Höhe
13.664,50 € (Schadenersatz für unterlassene Bauunterhaltung), mithin insgesamt eine Forderung in Höhe
34.036,50 €. Randnummer 126 b) Nach den Vorausführungen hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 2) Zahlungsansprüche in Höhe
weiteren 186.932,96 € (vgl. Positionen Nr. 9 in Abschnitt B. II. 1. dieser Gründe in Höhe
21.600,00 €, Nr. 10 in B. II. 2. in Höhe
157.030,44 €, Nr. 6 in B. III. 1. b) in Höhe
795,92 € sowie Nr. 14 in B. III. 2. in Höhe
7.506,60 <21.171,10 €-13.664,50 €>). Randnummer 127 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) weiter Freistellungsansprüche mit einem Gesamtwert
22.421,44 € (vgl. Positionen Nr. 7 in B. III. 1. c) in Höhe
7.061,04 € und Nr. 8 in B. III. 1. d) in Höhe
15.360,40 €). Randnummer 128 Widerklage Randnummer 129 V. In zweiter Instanz streitige Widerklageforderungen - Berufung der Klägerin Randnummer 130 Position Nr. 11 Randnummer 131 Das Landwirtschaftsgericht hat dem Beklagten zu 2) zu Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Abnahmeentgelts für das Wohnhaus in Höhe weiterer 101.512,42 € zugesprochen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind unbegründet. Randnummer 132 a) Der Beklagte zu 2) war berechtigt, auf dem neuen Wirtschaftshof der Domäne ein Wohnhaus als Neubau zu errichten; der Rechtsvorgänger der Klägerin sicherte dem Beklagten zu 2) die Übernahme des Wohnhauses in sein Eigentum gegen Zahlung eines Abnahmeentgelts zum Verkehrswert bei Pachtzeitende, maximal in Höhe
306.795,00 € zu. Randnummer 133 aa) Zwar ist davon auszugehen, dass im Hauptpachtvertrag für Ersatzansprüche des Pächters wegen
ihm errichteter baulicher Anlagen grundsätzlich Ziffer 16 APB anzuwenden war, d.h. die Regelungen zum Anspruch auf ein sog. Abnahmeentgelt. Hinsichtlich des Wohnhauses hatten die Vertragsparteien jedoch eine spezielle Bestimmung im Pachtvertrag selbst getroffen. Bereits nach § 3 Nr. 5 PV 1999 verpflichtete sich der Beklagte zu 2) als Pächter zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem neuen Betriebshof in einer Größe
200 m 2 gemäß Ziffer 16.2 APB und der Verpächter sicherte die Abnahme dieses Wohnhauses zum Verkehrswert bei Beendigung des Pachtverhältnisses bis zu einer Höhe
400.000 DM zu. In § 3 Nr. 5 PV-N 2002 wurde diese Vereinbarung dahin modifiziert, dass der Verpächter eine Abnahme zum Verkehrswert bis zu einer Höhe
306.795,00 € zusicherte. Diese Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin - abweichend
den Bestimmungen der Ziffer 16 APB - seine Zustimmung zur Bauberechtigung des Pächters und seine Zusicherung der Abnahme des Wohnhauses bei Pachtende bereits vorab erteilte. Randnummer 134 bb) Der Wirksamkeit der Zustimmung des Verpächters zur Errichtung des Wohnhauses durch den Beklagten zu 2) und des Anspruchs des Beklagten zu 2) auf Zahlung eines Abnahmeentgelts in Höhe des Verkehrswerts des Wohnhauses zum 30.11.2010 steht nicht entgegen, dass das Wohnhaus eine um 19,89 m 2 größere Bruttogrundfläche, als in der Vertragsklausel aufgeführt, aufweist. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Vertragsklausel bereits nicht klar erkennen lässt, auf welche Einzelheiten des Bauvorhabens sich die Zustimmung des Verpächters bezieht. Aus der Formulierung „Wohnhaus in einer Größe
200 m 2 “ ist nicht ohne weiteres ersichtlich, ob sich das genannte Flächenmaß auf die Gesamtnutzfläche der Wohnung oder auf die Grundfläche des Hauses beziehen und ob es sich bei den Maßangaben um Netto- oder Bruttoflächen handeln sollte. Selbst wenn der Senat
der nahe liegenden und für die Klägerin günstigen Auslegung ausginge, dass hier ein Bruttogrundflächenmaß gemeint gewesen sei, dann läge die Überschreitung der Vorgabe
200 m 2 durch die Bruttogrundfläche der verwirklichten Baumaßnahme
219,89 m 2 knapp unter 10 %; eine solche noch nicht erhebliche Überschreitung der Bauberechtigung ist weder als eine den Anspruch auf Abnahmeentgelt vernichtende Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) noch als ein diesen Anspruch reduzierender Verstoß zu bewerten. Denn dem Interesse des Verpächters an einer Begrenzung der Höhe des Abnahmeentgelts wurde durch die Vereinbarung einer Obergrenze dieses Entgelts angemessen Rechnung getragen; aus der vorgenannten Überschreitung der Vorgaben resultiert keine Überschreitung der festgelegten Obergrenze des Abnahmeentgelts. Auf die weitere Behauptung der Beklagten, wonach sich die Erweiterung der Bruttogrundfläche um knapp 20 m 2 aus der zusätzlichen Errichtung eines Büroraums ergebe und die Baupläne dieser Erweiterung der Baumaßnahme vom Rechtsvorgänger der Klägerin geprüft und gebilligt worden seien, kommt es danach nicht an. Randnummer 135
insgesamt 5.282,58 € (rechnerischer Betrag aus der Differenz
maximal 306.795,00 € und dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag
301.512,42 €) geltend gemacht hat sowie darüber hinaus einen Betrag in Höhe
6.330,64 € begehrt (vgl. Berufungsbegründung v. 07.10.2013, S. 7 f. und 14, GA Bd. IV Bl. 173 ff., 179 f. und 186), bleiben die Widerklage und die Berufung des Beklagten zu 2) mit Ausnahme eines Teilbetrags in Höhe
4.950,00 € ohne Erfolg. Randnummer 141
1.500,00 € bis zu 1.800,00 € zu übernehmen, nahm der Beklagte zu 2) nicht an. Danach hätte es ihm offen gestanden, den Carport zu demontieren und die Einzelteile mitzunehmen. Dass der Beklagte zu 2)
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist
der Klägerin nicht finanziell zu verantworten. Randnummer 145 e) Der Beklagte zu 2) kann sich schließlich nicht erfolgreich auf die Vorschrift des § 590b BGB berufen. Nach Ziffern 16 und 21.2 APB war die Geltung der §§ 590b und 591 BGB abbedungen; Aufwendungsersatzansprüche sollten dem Pächter gegen den Verpächter nur dann zustehen, wenn dies im Pachtvertrag ausdrücklich vereinbart oder vom Verpächter vor der Ausführung der Aufwendungen schriftlich zugesichert worden war. Die Abrede ist wirksam und konnte auch im Rahmen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden (vgl. Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 590b Rn. 1 i.V.m. § 536a Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 146 2. Position Nr. 16 Randnummer 147 Der Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung
Mehrkosten für die Errichtung des Melkhauses; die hierauf gerichtete weitere Widerklageforderung in Höhe
38.400,28 € hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Randnummer 148 a) Ein Anspruch des Pächters auf Ersatz
Verwendungen für Baumaßnahmen besteht nach den Regelungen des Pachtvertrages i.V.m. Ziffer 16 APB lediglich bei Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens. Der Beklagte zu 2) hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein Abnahmeentgelt nicht vorgetragen, d.h. eine vorherige Zustimmung des Verpächters zur Bauberechtigung und Abnahmezusicherung des Verpächters nach Kostenprüfung. Randnummer 149 b) Allerdings übernahm der Rechtsvorgänger der Klägerin im Zeitraum
1992 bis 1999 Baukostenzuschüsse für die zur Milcherzeugung notwendigen Gebäude, darunter das Melkhaus, in Höhe
insgesamt 1.009.144,27 € (vgl. GA Bd. I Bl. 159), ohne dass hierfür eine entsprechende Vereinbarung ersichtlich wäre. Diese Übung mag den Beklagten zu 2) davon abgehalten haben, das Verfahren nach Ziffer 16 APB einzuhalten. Das Landwirtschaftsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine über die stattgefundenen Kostenerstattungen hinausgehende Erstattungsverpflichtung des Verpächters nicht existieren. Randnummer 150
Verwendungen für den Kälberstall in Höhe
8.020,00 € zuerkannt; diesen Zahlungsanspruch hat die Klägerin in zweiter Instanz unstreitig gestellt (vgl. GA Bd. III Bl. 143). Randnummer 153
mehr als 17.000,00 € umstritten, weil der Beklagte zu 2) weder vorgerichtlich während der Anfertigung der Schiedsgutachten noch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert darlegen und ggf. belegen konnte, dass seine Investitionen in den Kälberstall nicht durch die bereits gewährten Baukostenzuschüsse vollständig erstattet worden seien. Eine solche Darlegung hat der Beklagte zu 2) auch in der Berufungsinstanz nicht vorgenommen, so dass es bei den Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts verbleiben muss. Randnummer 155 4. Position Nr. 19 Randnummer 156 Der Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Verwendungsersatz für weitere Errichtungskosten des Brennerei-Gebäudes, welche er auch in der Berufungsinstanz in der ursprünglich bezifferten Höhe
70.846,87 € geltend gemacht hat. Randnummer 157
Pachtfreiheit bis zu einem Betrag
122.393,00 €“ beteilige. Für die Höhe der Beteiligung sollte eine Baukostenprüfung nach Fertigstellung maßgeblich sein. Ein Anspruch auf eine über den genannten Betrag hinausgehende Kostenbeteiligung besteht danach nicht. Randnummer 159 aa) Die o.g. vertragliche Regelung trug abschließenden Charakter. Hierfür spricht schon entscheidend der Wortlaut der Bestimmung, wonach sich der Verpächter zur Kostenbeteiligung „… bis zu einem Betrag
…“ verpflichtete. Die Festlegung einer Maximalbeteiligung schließt begrifflich aus, dass es über diesen Betrag hinaus eine weitere Kostenbeteiligung gibt, und zwar unabhängig vom Ergebnis der Baukostenprüfung. Die Baukostenprüfung sollte der Vermeidung der Erstattung nicht erforderlicher Kosten dienen. Dieses Verständnis der Vertragsklausel entspricht ihrer Funktion; neben der Unterstützung des Pächters bei der Einrichtung eines Brennerei-Betriebs sollte für den Verpächter Kostensicherheit erreicht werden. Eine Begrenzung des gewährten Zuschusses war auch für den Pächter hinnehmbar. Randnummer 160 bb) Die Regelung entsprach der damals bestehenden objektiven Interessenlage, welche sich aus dem Gesamtzusammenhang des Pachtvertrags und seiner historischen Entwicklung ergibt. Danach war der Beklagte zu 2) an einer Nutzung der Brennrechte interessiert, während der Verpächter zusätzliche eigene Aufwendungen zur Aufrechterhaltung eines Brennereibetriebs in der Domäne nicht vornehmen wollte und sich sein Interesse darauf beschränkte, die Brennrechte jedenfalls zu erhalten - hier oder an anderem Ort. Diese Feststellungen des Senats beruhen auf folgenden Umständen: Nach dem Hauptpachtvertrag waren z. Bsp. die Anlagen und Einrichtungen zur Milcherzeugung unmittelbar Pachtobjekt, während im ursprünglichen Pachtvertrag ein Brennerei-Gebäude als Teilobjekt der Pachtsache nicht enthalten war und auch das Brennerei-Inventar nicht auf der Liste der übernommenen Inventargegenstände gelistet war. Allein die Brennrechte wurden im Pachtvertrag aufgeführt, jedoch war insoweit die Überlassung
Brennrechten zur eigenen Nutzung durch den Pächter Gegenstand einer gesonderten, neben dem Hauptpachtverhältnis stehenden pachtrechtlichen Vereinbarung einschließlich Vereinbarung eines gesonderten Pachtentgelts (vgl. § 3a PV 1992, ebenso § 1 Nr. 2 PV 1999 und § 1 Nr. 2 PV-N 2002). In den späteren Fassungen des Pachtvertrags kommt das Interesse des Verpächters an der bloßen Erhaltung des Brennrechts deutlich zum Ausdruck. Nach der vertraglichen Regelung wäre eine gesonderte Beendigung der Nutzungsüberlassung der Brennrechte möglich gewesen. Die Gewährung eines Baukostenzuschusses für die Errichtung eines Gebäudes, welches zur Nutzung als Brennerei-Gebäude in Betracht kam, war in tatsächlicher Hinsicht die „Gegenleistung“ für die Verpflichtung des Pächters zur kontinuierlichen Nutzung der Brennrechte zu ihrer Erhaltung. Die Kostenbeteiligung erfolgte auch nicht durch eigene Zahlungen, sondern durch einen sukzessiv vollzogenen Pachtzinsverzicht. Die Distanz des Verpächters zeigt sich auch in der Bezeichnung des zu errichtenden Gebäudes als Mehrzweckgebäude („… Neubau eines Lagergebäudes zur Nutzung als Brennerei …“). Der Vertrag enthält keine Abnahmeverpflichtung des Verpächters hinsichtlich des Gebäudes als Brennerei-Gebäude. Randnummer 161
ihm angeschaffte und angeblich im Pachtobjekt zurückgelassene Brennerei-Inventar. Soweit der Beklagte zu 2) diese Widerklageforderung in der Berufungsinstanz zwar nicht mehr in ihrer ursprünglichen Höhe
220.000,00 € (orientiert am angeblichen Ertragswert), aber noch in Höhe des sog. Zerschlagungswerts
55.000,00 € weiter verfolgt hat, ist sein Rechtsmittel unbegründet. Randnummer 166
dessen Überlegungen zur Aufnahme eines Brennereibetriebs, erfolgte. Randnummer 170 bb) Ein Anspruch des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin nach § 582a Abs. 3 S. 3 BGB scheitert schließlich auch daran, dass die Vereinbarung einer Rücknahmeverpflichtung des Verpächters „zum Schätzwert“, wie sie für eine eiserne Verpachtung notwendig gewesen wäre, gerade nicht getroffen wurde. Eine solche Regelung hätte sich etwa anlässlich der Aufnahme der Bestimmung zum Baukostenzuschuss des Verpächters für das Gebäude in den Pachtvertrag aufgedrängt. Randnummer 171 VII. Zusammenfassung der begründeten Widerklageforderungen Randnummer 172 Im Ergebnis der vorstehenden Betrachtungen sind Gegenansprüche des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin in Höhe
insgesamt 174.479,42 € begründet. Randnummer 173 1. Aus dem Urteil des Landwirtschaftsgerichts ergeben sich unstreitig begründete Widerklageforderungen des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin in Höhe
68.017,00 €. Dies betrifft die Positionen Nr. 15 in Höhe
52.024,00 € (Verwendungen für Silo und Stützen), Nr. 17 zu einem Teilbetrag in Höhe
8.020,00 € (Verwendungen für den Kälberstall), Nr. 20 in Höhe
3.000,00 € (Verwendungen für die Hofbrunnenanlage), Nr. 21 in Höhe
4.000,00 € (Verwendungen für vier Feldbrunnen), Nr. 22 in Höhe
150,00 € (Entschädigung für die vorzeitige Zur-Verfügung-Stellung
Pachtland für den Bau einer Straße) und Nr. 23 in Höhe
823,00 € (Verzugszinsen und Zwangsvollstreckungskosten im Hinblick auf die Kaufpreisschuld aus dem Verfahren 4 Lw 26/09 AG Stendal). Soweit das Landwirtschaftsgericht hinsichtlich der Position Nr. 21 in Höhe
4.000,00 € noch
einer Beschränkung des Anspruchs auf eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Übergabe der behördlichen Genehmigungsunterlagen ausgegangen ist, hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung im Rahmen der
ihr erklärten Aufrechnung auf die Einrede nach § 322 BGB verzichtet. Randnummer 174 2. Nach dem Vorausgeführten sind
den in der Berufungsinstanz streitigen Widerklageforderungen Ansprüche in Höhe
weiteren 106.462,42 € begründet, und zwar hinsichtlich der Position Nr. 11 in Höhe
101.512,42 € (vgl. Abschnitt B. V. dieser Gründe) und in Höhe weiterer 4.950,00 € (vgl. Abschnitt B. VI.
insgesamt 220.969,46 € (vgl. Abschnitt B. IV. dieser Gründe) und der Widerklageforderungen in Höhe
insgesamt 174.479,42 € (vgl. Abschnitt B. VII. dieser Gründe). Hieraus ergibt sich eine überschießende Restforderung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung
46.490,04 €. Randnummer 178 2. Die Restforderung ist nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 06.08.2011 zu verzinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. C. Randnummer 179 I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenteilung erfolgt im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Grads der Beteiligung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) am Rechtsstreit. Randnummer 180 II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 181 III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.