Übernahme von Vermessungsunterlagen Orientierungssatz Aus den Vorlagepflichten ergibt sich im Umkehrschluss kein unbedingter Übernahmeanspruch des Vermessungsträgers oder Grundstückseigentümers gegen die katasterführende Behörde. (Rn.4) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für den gegen den Antragsgegner zu 1.) und für den gegen den Antragsgegner zu 2.) gerichteten Antrag auf jeweils 130,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1.) zur Übernahme der Vermessungsunterlagen des Antragsgegners zu 2.) über den Grenztermin zur Zerlegung vom 10.08.2010 in das Liegenschaftskataster, die Fortführung des Liegenschaftskatasters durch den Antragsgegner zu 1.) entsprechend des Ergebnisses des Grenztermins und die Mitteilung hierüber an sich selbst begehrt, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Das Gericht kann auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Anordnungsanspruch wie Anordnungsgrund sind dabei durch den Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 f. ZPO. Randnummer 3 Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz des Landes (VermGeoG LSA) sieht einen unbedingten Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen den Antragsgegner zu 1.) oder den Antragsgegner zu 2.) auf Übernahme von Vermessungsunterlagen nicht vor. Eine solche Übernahme in das Liegenschaftskataster kann ohnehin nur durch den Antragsgegner zu 1.) bewirkt werden, da der Antragsgegner zu 2.) als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur hierzu nicht befugt ist. Er kann nur an der Übernahme mitwirken, indem er Unterlagen, die er entsprechend seines Auftrags gefertigt hat, bei dem Antragsgegner zu 1.) einreicht. Randnummer 4 Die Vorlage von Unterlagen, § 3 VermGeoG LSA ist aber lediglich als Pflicht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und anderer behördlicher Stellen ausgestaltet, die Unterlagen, die für die Landesvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, bei dem Antragsgegner zu 1.) zeitnah einzureichen und zu bestätigen, dass die Unterlagen richtig sind, § 3 Abs. 1 VermGeoG LSA. Auch wer über diesen Personenkreis hinaus Unterlagen in diesem Sinne besitzt, ist verpflichtet, sie dem Antragsgegner zu 1.) zur Auswertung vorzulegen, § 3 Abs. 2 VermGeoG LSA. Aus diesen Vorlagepflichten ergibt sich aber im Umkehrschluss kein unbedingter Übernahmeanspruch des Vermessungsträgers (hier des Antragsgegners zu 2.)) oder Grundstückseigentümers gegen den Antragsgegner zu 1.). Randnummer 5 Ein solcher Übernahmeanspruch setzt vielmehr voraus, dass die zu übernehmenden Unterlagen hierfür geeignet sind, d.h. dem Beurkundungscharakter des Liegenschaftskatasters entsprechend richtige und vollständige Angaben über die aufzunehmenden Daten enthalten. Sind diese Angaben in einer Niederschrift über den Grenztermin enthalten, wie vorliegend, ist mithin vorauszusetzen, dass die Niederschrift die Mindestangaben über den durchgeführten Grenztermin enthält, § 6 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes (DVO VermKatG LSA) erfüllt und dass die in der Niederschrift enthaltenen Angaben in sich widerspruchsfrei sind. Handelt es sich um die Niederschrift einer Zerlegungsmessung ergibt sich aus dem Wesen der Zerlegung, nämlich der konsensualen Festlegung neuer Grenzen durch in der Regel mindestens zwei Grundstückseigentümer, dass auch dieser Konsens sich unwidersprüchlich aus der Niederschrift über den Grenztermin ergeben muss. Randnummer 6 Genügt eine Vermessungsschrift diesen Anforderungen nicht, was zu beurteilen dem Antragsgegner zu 1.) als katasterführender Behörde obliegt, ist sie zurückzugeben und durch den einreichenden Vermessungsträger so abzufassen, dass sie den rechtlichen und fachlichen Anforderungen genügt. Die Ablehnung des Übernahmeersuchens ist im Innenverhältnis eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und des Landesamts für Vermessung und Geoinformation ein bloßer Organisationsakt ohne Außenwirkung für den Vermessungsingenieur. Gleichwohl hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf abschließende Erledigung seines Antrags auf Zerlegung, mithin auf Übernahme der Unterlagen, wenn diese denn entsprechend richtig oder berichtigt sind (zu dem Gesamtkomplex vgl. Kummer/Möllering, VermGeoG LSA, § 3 Ziffer 4). Hierfür spricht schon die mit dem Liegenschaftskataster bezweckte Sicherung des Grundeigentums, des Grundstücksverkehrs sowie der Ordnung von Grund und Boden, § 11 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA. Diesem Zweck kann das Liegenschaftskataster nur gerecht werden, wenn sichergestellt ist, dass die darin aufgenommenen Daten nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Übernahme inhaltlich richtig und entsprechend der rechtlichen Vorgaben ermittelt sind. Randnummer 7 So liegt es hier nicht. Die Niederschrift über den Grenztermin vom 10.08.2010, deren Übernahme der Antragsteller begehrt, ist in sich widersprüchlich und lässt den übereinstimmenden Willen der an der Zerlegung beteiligten Grundstückseigentümer nicht hinreichend zweifelsfrei erkennen. Ihre Übernahme in das Liegenschaftskataster kommt daher nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsgegner zu 2.) die Niederschrift zudem mit Bescheid vom 02.01.2012 wirksam zurückgenommen hat. Die Niederschrift ist in sich widersprüchlich, da sie unter Ziffer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.