Gewährleistungsansprüche beim Werkvertrag: Recht des Bestellers zur Selbstvornahme Leitsatz 1. Grundsätzlich hat der Besteller zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch nach § 635 BGB. Erst wenn er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist, wenn nicht die Fristsetzung nach § 636 BGB oder § 637 Abs. 2 S. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist, stehen ihm weitere Rechte, insbesondere die nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB oder nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu. Dann hat er die Wahl zwischen den gesetzlichen Mängelrechten einschließlich des Selbstvornahmerechtes nach § 637 BGB. (Rn.29) (Rn.30) 2. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ohne ausdrücklichen Hinweis auf § 637 BGB führt nicht dazu, dass der Besteller sein Selbstvornahmerecht verliert. Denn das Gesetz behandelt die Selbstvornahme nach § 637 BGB den anderen Mängelrechten gleich und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auch Voraussetzung der Selbstvornahme. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 11. August 2009, 23 O 487/08, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.08.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges entscheiden wird. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 20.000,00 EUR. Gründe I. Randnummer 1 Auf Grundlage eines Werkvertrages über ein neu zu deckendes Dach macht der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung geltend. Randnummer 2 Mit Vertrag vom 11.06.2004 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1), das Dach seines Hauses neu einzudecken, wobei der Kläger selbst das Material liefern wollte. Nach dem Ende der Arbeiten, die der Kläger nicht abgenommen hat, stellte er Mängel an dem Dach fest. Vor dem Amtsgericht Osterburg führte der Kläger ein Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagten durch, in welchem der Sachverständige die Mangelhaftigkeit bestätigte und die voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung auf 36.945,47 Euro bezifferte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 13.08.2008 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 1) auf, die Mängel am Dach bis zum 30.08.2008 zu beseitigen und drohte für den Fall fruchtlosen Fristablaufs die Ablehnung weiterer Nacherfüllung an. Im Einzelnen hatte das Schreiben folgenden Wortlaut: Randnummer 4 „Sehr geehrter Herr Kollege St., in vorbezeichneter Angelegenheit ergibt sich aus Ihrer Stellungnahme im Beweissicherungsverfahren, dass Sie die Anspruchsgegner vertreten. Nachdem durch das Gutachten unstreitig feststeht, dass das von Ihrer Mandantschaft erbrachte Werk mangelbehaftet ist, bitten wir Sie für Ihre Mandantschaft zu erklären, ob diese bis zum 30.08.2008 die vom Sachverständigen festgestellten Mängel beseitigen werden. Sollte Ihre Mandantschaft nicht bis zu dieser Frist erklären und aufzeigen, bis wann die Mängel abgearbeitet werden, werden wir unsere Mandantschaft anraten, im Wege der Ersatzvornahme ein Drittunternehmen zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten werden durch Ihre Mandantschaft zu tragen sein. Bitte teilen Sie Ihrer Mandantschaft mit, dass diese Aufforderung als abschließende Aufforderung mit Ablehnungsandrohung zu verstehen ist. Ihre Mandantschaft wird ohnehin für die Kosten des Verfahrens aufkommen müssen.“ Randnummer 5 Die Beklagte hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Randnummer 6 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Verantwortung für die vom Sachverständigen festgestellten Mängel lägen allein bei der Beklagten zu 1). Er, der Kläger, habe zwar beim Abdecken des alten Daches geholfen, nicht aber bei den streitgegenständlichen Eindeckungsarbeiten. Soweit er das Material angeschafft habe, sei dies nach den Angaben der Beklagten geschehen. Randnummer 7 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 8 1. die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 36.945,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 9 2. die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch des weiteren zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.419,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 10 3. festzustellen, dass die Kosten des vorausgegangenen Beweissicherungsverfahrens von den Beklagten zu tragen sind. Randnummer 11 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie meinen, der Kläger sei für etwaige Materialmängel verantwortlich, da er selbst das unzulängliche Material geliefert haben. Außerdem, so haben die Beklagten behauptet, hätten sie auf fehlerhafte Vorgewerke ausdrücklich hingewiesen. Sie hätten ihn auch darauf hingewiesen, dass die von ihm gewünschte Ausführung den Regeln der Technik nicht entsprechen. Trotz dieser ausdrücklichen Hinweise der Beklagten zu 1) habe der Kläger sich aus Kostengründen für die technisch unzureichende Dacheindeckung entschieden. Er könne deshalb die Beklagten nicht für die festgestellten Fehler verantwortlich machen. Im Übrigen berufen sich die Beklagten darauf, dass ein erheblicher Teil der nun im Rahmen des Schadensersatzes notwendigen Arbeiten ohnehin angefallen wären, wenn der Kläger von Anfang an ein fachgerechtes Werk zugelassen hätte. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 1) für die gesamte Errichtung der Dacheindeckung lediglich 4.000,00 Euro vereinnahmt habe, während der nun geltend gemachte Schadensersatzanspruch fast den 10-fachen Betrag ausmache. Randnummer 14 Mit Urteil vom 11.08.2009 hat die Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, ein Vorschussanspruch sei schon dem Grunde nach zu verneinen. Der Kläger habe das Recht zur Nacherfüllung nach § 637 BGB verloren, nachdem er mit Schreiben vom 13.08.2008 die Fristsetzung mit der Aussage verbunden habe, nach erfolglosem Fristablauf werde er ein Drittunternehmen beauftragen. Nach dieser Entscheidung für einen Schadensersatzanspruch habe der Kläger keine Wahlmöglichkeit mehr besessen. Der nun geltend gemachte Vorschussanspruch stehe ihm deshalb nicht mehr zu. Den nach Ansicht des Landgerichts allein möglichen Schadensersatzanspruch habe der Kläger jedoch trotz Hinweises des Gerichts nicht geltend gemacht. Randnummer 15 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Feststellungen des Landgerichts für unzutreffend hält. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 13.08.2008 ergebe sich, dass die Frage, welche Rechte nach fruchtlosem Fristablauf geltend gemacht würden, vorbehalten worden sei. An keiner Stelle sei eine endgültige Willenserklärung im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte abgegeben worden. Vielmehr sei lediglich aufgezeigt worden, dass für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Bevollmächtigten der Beklagten „ihrer Mandantschaft anraten“ würden, ein Drittunternehmen mit der Schadensbeseitigung zu beauftragen. Randnummer 16 Eine endgültige Ausübung des Wahlrechts sei hiermit jedoch eindeutig nicht verbunden gewesen. Der Kläger habe deshalb seinen Anspruch nach § 637 BGB entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verloren. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 1. das Urteil des Landgerichts Stendal unter dem dortigen Geschäftszeichen 23 O 487/08, verkündet am 11.08.2009, aufzuheben und Randnummer 19 2. die Berufungsbeklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 36.945,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit und Randnummer 20 3. einen weiteren Betrag in Höhe von 1.419,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und Randnummer 21 4. festzustellen, dass die Kosten des Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Osterburg zum Geschäftszeichen 31 H 3/05 von den Beklagten zu tragen sind. Randnummer 22 Hilfsweise beantragt er, Randnummer 23 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 24 Die Beklagten beantragen, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie teilen die Auffassung des Landgerichts, wonach der Kläger sich schon mit seinem Schreiben vom 13.08.2008 in Ausübung seines Wahlrechts auf einen Schadensersatzanspruch festgelegt habe, so dass die Geltendmachung eines Vorschusses nun nicht mehr zulässig sei. II. Randnummer 27 Die Berufung ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt. Randnummer 28 1. Die Abweisung der Klage durch das Landgericht ist zu beanstanden. Sie beruht auf einem Sachverhalt, den die Einzelrichterin unter Verletzung des Verfahrensrechts falsch festgestellt hat. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.