Vergabenachprüfungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts im Fall einer behaupteten „de-facto-Vergabe“; Kostenentscheidung bei einer lediglich gegen die Streitwertbemessung gerichteten Beschwerde Leitsatz 1. Der Gegenstandswert eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG ist regelmäßig nach der Bruttoangebotssumme des Angebotes des jeweiligen Antragstellers zu bemessen. (Rn.28) Wenn aber eine solche Bruttoangebotssumme nicht festgestellt werden kann, weil der Bieter, der den Nachprüfungsantrag stellt, nie ein Angebot abgegeben hat, ist auf den objektiven Wert des ausgeschriebenen Auftrags abzustellen. Dies ist insbesondere bei einer behaupteten "de-facto-Vergabe" der Fall. (Rn.29) (Rn.30) 2. Bei Beschwerden gegen die von den Vergabekammern festgesetzten Gebühren hat der Senat bisher die Vorschriften der ZPO, insbesondere § 97 ZPO, analog angewandt. Der Senat hält hieran jedenfalls in solchen Fällen, in denen sich die Beschwerde ausschließlich auf die Bemessung des Streitwertes erstreckt und weder die Kostengrundentscheidung angegriffen noch eine konkrete Gebührenfestsetzung begehrt wird, nicht länger fest. Für eine solche Streitwertbeschwerde gilt § 68 Abs. 3 GKG analog. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 10. Dezember 2009, 1 VK LVwA 19/09, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 10.12.2009 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der Kosten (Ziff. 3 des Beschlusstenors vom 10.12.2009) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Vergabekammer zur erneuten Prüfung und Festsetzung der Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I . Randnummer 1 Die Antragstellerin, ein Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft, das einem bundesweit agierenden Entsorgungskonzern angehört, hat mit dem vorliegenden Nachprüfungsverfahren Ansprüche wegen einer sog. „De-facto-Vergabe“ geltend gemacht. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin ist mit der Entsorgung des Hausmülls im Landkreis M. beauftragt. 51 % der Gesellschaftsanteile der Antragsgegnerin wurden ursprünglich von der E. GmbH (im Folgenden kurz: E.) gehalten, deren alleiniger Gesellschafter der Landkreis M. ist. Inzwischen wurden die Gesellschaftsanteile an die R. mbH (im Folgenden kurz: R.) veräußert. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin betreibt u. a. eine Müllaufbereitungsanlage, in der auch die im Landkreis M. erfassten Abfälle zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet werden. Diese Ersatzbrennstoffe werden in thermischen Restabfallbehandlungsanlagen gegen Entgelt verbrannt. Randnummer 4 Nachdem ein vorausgehender Vertrag über die Bindung von Anlagekapazitäten bei der R. aufgehoben worden war, schloss die Antragsgegnerin mit der R. am 18.08.2008 einen Vertrag, der die Pacht einer Verbrennungseinheit („Kessel 6“) zum Gegenstand hatte, der unabhängig von den vertraglichen Verpflichtungen von der Verpächterin errichtet werden sollte. Mit verpachtet wurden die zum Betrieb erforderlichen technischen Anlagen und Betriebsvorrichtungen, einschließlich der Grundstücksflächen, auf denen der Kessel sich befindet. Für die Nutzung des Pachtgegenstandes zahlt die Antragsgegnerin gemäß § 5 des Pachtvertrages eine „jährliche feste Pacht“ in Höhe von 4.394.400,00 €. Randnummer 5 Zur Pachtdauer enthält § 9 des Vertrages folgende Regelung: Randnummer 6 „1. Der Pachtvertrag tritt am 01.07.2009 in Kraft und hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Randnummer 7 2. Die Parteien vereinbaren, im 14. Jahr der Laufzeit dieses Vertrages in Verhandlungen zu treten hinsichtlich einer möglichen Verlängerung des Vertrages. Randnummer 8 3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“ Randnummer 9 Mit Schreiben vom 10.03.2009 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin den zwischen ihr und der R. geschlossenen Pachtvertrag als vergaberechtswidrig und forderte die Antragsgegnerin auf, ihn zu beenden. Nachdem die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.04.2009 einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer. Sie hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin sei öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 98 Nr. 2 GWB. Mit dem streitgegenständlichen Pachtvertrag habe die Antragsgegnerin ein Beschaffungsinteresse befriedigt und die vergaberechtlich gebotene öffentliche Ausschreibung der Leistung umgangen. Randnummer 10 Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsverfahren beantragt, festzustellen, dass der im August 2008 abgeschlossene Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Firma R. mbH nichtig ist, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht ein geregeltes Vergabeverfahren durchzuführen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin hat den Nachprüfungsantrag als unzulässig angesehen. Weder sei sie als öffentlicher Auftraggeber tätig geworden, noch handele es sich bei dem abgeschlossenen Pachtvertrag um einen ausschreibungspflichtigen Vorgang. Vielmehr erfülle der von der Antragstellerin angegriffene Vertrag den Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 h GWB, wonach das Kartellvergaberecht keine Anwendung auf solche Verträge über Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen finde, wie sie im streitgegenständlichen Vertrag begründet worden seien. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 09.11.2009 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag verworfen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sie auf 39.976,69 € bezifferte. Randnummer 13 Daraufhin nahm die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 18.11.2009 zurück und wies darauf hin, dass dies nach der Rechtsprechung des BGH bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur Bestandskraft der Entscheidung möglich sei. Randnummer 14 Daraufhin stellte die Vergabekammer mit Beschluss vom 10.12.2009 das Nachprüfungsverfahren wegen Rücknahme des Antrages ein. Zugleich wurden die Kosten des Nachprüfungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Die Höhe der Kosten bezifferte die Vergabekammer unter Ziff. 3 des Beschlusstenors mit 39.999,18 €. Randnummer 15 Bei der Bemessung der Gebührenhöhe ging die Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens und auf Grundlage der für die Vergabekammern geltenden Gebührentabelle des Landes von einem Streitwert in Höhe von 74.704.800,00 € aus. Randnummer 16 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die den von der Vergabekammer in Ansatz gebrachten Wert für überhöht hält und einen Gegenstandswert von 10.800.000,00 € für sachgerecht erachtet. Sie rügt zum einen, die Vergabekammer sei zu Unrecht offenbar von einer 17-jährigen Vertragsbindung nach § 5 Nr. 1 des Pachtvertrages vom 18.08.2008 ausgegangen, obwohl diese Regelung nur eine Vertragsdauer von 15 Jahren enthalte. Vor allem aber habe die Vergabekammer zu Unrecht den geschuldeten Pachtzins als Maßstab für die Bemessung des Streitwertes zugrundegelegt. Ausgangspunkt der Gebührenbemessung sei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens für den Kostenschuldner, der sich regelmäßig aus dem Angebot des unterlegenen Bieters ergebe. Randnummer 17 An diesem Grundsatz ändere sich auch im Falle einer „De-facto-Vergabe“ nichts, bei der der Antragsteller erst gar nicht die Chance habe, ein Angebot abzugeben. Hier könne bei der Bestimmung des Gegenstandswertes erst recht nicht von den Konditionen des unter Verletzung des Vergaberechts geschlossenen Vertrages ausgegangen werden, sondern müsse auf den Wert des Auftrags abgestellt werden, dessen Ausschreibung und Vergabe der Antragsteller anstrebe. Im vorliegenden Fall, so meint die Antragstellerin, sei die Vergabekammer deshalb verpflichtet gewesen, eine eigene Schätzung anzustellen. Hätte sie eine solche Prüfung vorgenommen, wäre die Vergabekammer zu einem Auftragsvolumen von etwa 10.800.000,00 € gekommen, ausgehend von einer 4-jährigen Vertragslaufzeit und einem Behandlungsentgelt von 45,00 €/t bei 60.000 t im Jahr. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 19 den Beschluss der Vergabekammer im Kostenpunkt aufzuheben und Randnummer 20 die Sache an die Vergabekammer zur erneuten Prüfung und Festsetzung der Gebühren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuverweisen. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 22 die Beschwerde zu verwerfen, soweit sie sich gegen Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses richte. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin hält die Ermessensentscheidung der Vergabekammer zur Gebührenhöhe für fehlerfrei. Zu Recht sei die Behörde insbesondere davon ausgegangen, dass der Wert des geschlossenen Pachtvertrages maßgeblich sei, denn ausweislich ihres Antrages Ziff. 1 im Nachprüfungsverfahren sei es der Antragstellerin ja gerade darauf angekommen, den zwischen der Antragsgegnerin und der R. abgeschlossenen Pachtvertrag für nichtig zu erklären. Im Übrigen, so meint die Antragsgegnerin, sei auch der objektive Wert des von der Antragstellerin selbst angestrebten hypothetischen Vertragsschlusses nicht geringer zu bewerten als der Pachtzins, da dieser einem marktüblichen Entsorgungspreis entspreche. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 25 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung im Beschluss der Vergabekammer vom 10.12.2009 (Ziff. 3 des Beschlusstenors) ist nach § 116 Abs. 1 GWB zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Randnummer 26 1. Der Senat geht davon aus, dass sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den Beschluss der Vergabekammer „im Kostenpunkt“ angreift, nicht auf die Kostengrundentscheidung nach Ziff. 2 des Beschlusstenors vom 10.12.2009 richtet, sondern lediglich gegen die Streitwertbemessung im Rahmen der Gebührenfestsetzung unter Ziff. 3. Für diese Auslegung spricht der Antrag Ziff. 2 der Beschwerdeschrift und die Tatsache, dass die Antragstellerin die Kostengrundentscheidung, welche die Vergabekammer völlig zu Recht gemäß § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG getroffen hat, mit ihrer Beschwerdebegründung nicht angreift. Randnummer 27 2. Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel der Antragstellerin, soweit sie das Ziel verfolgt, nicht den Wert des streitgegenständlichen Pachtvertrages als Bemessungsgrundlage für die Gebühren heranzuziehen, sondern eine anderweitige Schätzung ihres wirtschaftlichen Interesses vorzunehmen. Randnummer 28
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