teldeutschland, Vers.-Nr.: ..., übertragen. b) Die Antragstellerin hat zur Begründung einer – in Entgeltpunkte umzurechnenden – nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft des Antragsgegners von 0,80 DM monatlich, bezogen auf den 28. Februar 2001 als Ende der Ehezeit, einen Beitrag von 85,58 € auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung
teldeutschland, Vers.-Nr.: ..., einzuzahlen.
geteilte Euro-Betrag der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft der Antragstellerin unzutreffenderweise als DM-Betrag berücksichtigt worden sei. II. Randnummer 4 Die Beschwerde ist zulässig
1 Nr. 6 ZPO a. F. statthafte befristete Beschwerde der DRV Bund ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 6 Die zum
der Beschwerde beanstandet, die in Höhe von 78,61 € während der Ehezeit erworbene angleichungsdynamische Rentenanwartschaft der Ehefrau fälschlich als DM-Betrag behandelt worden (a), und zum anderen ist, was von Amts wegen zu korrigieren war, die Möglichkeit und damit auch Notwendigkeit eines den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entbehrlich machenden Ausgleichs
tels zumutbarer Beitragszahlung seitens der Ehefrau in Höhe von 85,58 € nach Maßgabe des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ohne stichhaltigen Grund verneint worden (b). Randnummer 11 Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt zunächst gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes, weil die Ehefrau während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben hat und die Ehezeit vor der so genannten Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war gleichwohl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil die Antragstellerin als Ehegatte
den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften zugleich allein und damit auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. definierten Ehezeit vom
2 Nr. 1 VAÜG zur Hälfte von, analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundet, 39,31 € auszugleichen. Randnummer 14 Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB a. F. in Verb.
2 Satz 3 SGB VI und § 264 a Abs. 3 SGB VI wird bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht überschritten. Randnummer 15 b) Bei den anderen Anrechten ist lediglich zu berücksichtigen die bereits in dem angefochtenen Beschluss detailliert und korrekt berechnete bzw. umgerechnete Rentenanwartschaft der Antragstellerin aus der privaten Leibrentenversicherung bei der A. Lebensversicherung AG (Bl. 19 UA-VA), deren fiktiv dynamisierter Wert als Regelaltersrente gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. sich auf 1,60 DM beläuft. Randnummer 16 Mangels Anwendbarkeit des § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB a. F. bezüglich dieser privaten Rentenversorgung der Antragstellerin gelten gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG an Stelle des § 1587 b Abs. 3 BGB a. F. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich . Da eine an sich nach der zwingenden Hierarchie der Ausgleichsformen vorrangige Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im konkreten Fall daran scheitert, dass diese laut Geschäftsplan der A. Lebensversicherung AG nicht vorgesehen ist (Bl. 19 UA-VA) und sich das auszugleichende Anrecht auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach § 1 Abs. 3 VAHRG richtet, hätte an sich gemäß § 2 VAHRG ein schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stattfinden müssen. Randnummer 17 Dieser wird, in Höhe des dieserhalb noch hälftig auszugleichenden Betrages von 0,80 DM, zwar im vorliegenden Fall nicht durch ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG verdrängt, wohl jedoch durch die, bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit für den Ausgleichspflichtigen, nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG alternativ eröffnete Möglichkeit, ein entsprechendes Rentenanrecht durch Einzahlung eines dazu erforderlichen Beitrages in die gesetzliche Rentenversicherung zu begründen. Denn zusätzliche, quasi negative Voraussetzung für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist stets, dass dieser sich nicht durch die Heranziehung einer Ausgleichsform des § 3 b VAHRG vermeiden lässt (so bereits BGH , NJW-RR 1988, 1090 = MDR 1988, 943). Randnummer 18 Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 3 b Abs. 1 VAHRG um eine Ermessensvorschrift. Denn das Familiengericht kann statt des – hier aus der privaten Rentenversicherung der Ehefrau herrührenden – schuldrechtlich auszugleichenden unverfallbaren Anrechtes ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht von den Möglichkeiten der Vorschrift Gebrauch machen. Das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Familiengerichts reduziert sich indessen gleichsam auf Null, wenn, wie hier, die Voraussetzungen einer besonderen Ausgleichsform nach § 3 b Abs. 1 VAHRG vorliegen. Der vom Gesetzgeber
der Regelung verfolgte Zweck besteht nämlich gerade darin, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer Anrechte tunlichst zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 10/6339, S. 19, sowie statt vieler Sander , in: Münchener Kommentar zum BGB , Bd. 7, 4. Aufl., 2000, § 3 b VAHRG, Rdnr. 12 m. w. N.). Anderenfalls würde entgegen der Konzeption des Gesetzes und zudem in höchst unökonomischer Weise nach Jahr und Tag nochmals, nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die Frage des Versorgungsausgleichs wieder virulent werden und die Gefahr einer neuerlichen Auseinandersetzung zwischen den längst geschiedenen Ehegatten heraufbeschworen. Derartige Konsequenzen eines zweigliedrigen bzw. gewissermaßen in zwei Etappen sich vollziehenden Versorgungsausgleichs nehmen sich namentlich dann in hohem Maße deplaciert aus, wenn es, wie im konkreten Fall, nur noch um Bagatellbeträge geht, die schuldrechtlich auszugleichen wären. Randnummer 19 Der schuldrechtliche Ausgleich gemäß § 2 VAHRG in Betreff der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft der Antragstellerin kann hier nicht durch ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG abgewendet werden. Denn die Antragsteller verfügt über keine Anrechte nichtangleichungsdynamischer Art aus der gesetzlichen Rentenversicherung, um eine entsprechende Übertragung vornehmen zu können. Andererseits können die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, die ihr noch zur Verfügung stehen, nicht für ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG herangezogen werden, da es an der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG notwendigen vergleichbaren Dynamik
den auszugleichenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften fehlt. Randnummer 20 Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich lässt sich indes unproblematisch nach der Regelung des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vermeiden durch die Anordnung einer der Antragstellerin allemal zumutbaren Beitragszahlung von 85,58 €, deren es lediglich bedarf, um für den Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente in Höhe des insoweit gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. noch auszugleichenden Betrags von 0,80 DM pro Monat zu begründen. Randnummer 21 Die Berechnung des von der Antragstellerin aufzuwendenden Beitrags vollzieht sich im Einzelnen wie folgt: Randnummer 22 (a) Auszugleichender nichtangleichungsdynamischer Rentenbetrag 0,80 DM (b) Umrechnung in Entgeltpunkte
tels Teilung jenes Betrages durch den aktuellen Rentenwert von 48,58 DM zum maßgeblichen Ende der Ehezeit am 28.02.2001 gemäß den §§ 187 Abs. 2, 121 Abs. 1 SGB VI in Verb.
2 BGB a. F. 0,0165 (
1 Nr. 2 GKG a. F. nicht erhoben werden. Randnummer 24 Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb.
den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. Randnummer 25 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den dafür in § 543 Abs. 2 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen. Randnummer 26 Die Weitergeltung der vorstehend zitierten, ab Anfang September letzten Jahres außer Kraft getretenen bzw. modifizierten Gesetzesvorschriften zum Verfahrens- und auch zum Kostenrecht auf das hier bereits zuvor eingeleitete Scheidungsverfahren folgt wiederum aus der diesbezüglichen Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz sowie aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.