Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307b iVm § 256a SGB 6 - Verfassungsmäßig
§ 307b Abs.
3 SGB VI die nachgewiesenen Verdienste als rentenrechtliche Größen anzuerkennen, wie sie im Bescheid vom
- November 2005 bei der normalen Rentenberechnung berücksichtigt worden seien. Randnummer 8 Das Sozialgericht Magdeburg hat die Beklagte mit Urteil vom
- Juli 2009 verurteilt, der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI für den Zeitraum ab
- Dezember 1978 den im Versicherungsverlauf des Klägers festgestellten Arbeitsverdienst ungekürzt zugrunde zu legen und zur Begründung u.a. ausgeführt, bereits aus dem Wortlaut des § 307 b Abs. 3 SGB VI folge, dass der Berechnung der Vergleichsrente des Klägers die tatsächlich erzielten Arbeitentgelte zugrunde zu legen seien. Die Vorschrift gebe eine konkrete Anweisung zur Berechnung der Vergleichsrente. Der Monatsbetrag der Vergleichsrente sei aufgrund des bereits vorhandenen Versicherungsverlaufes zu ermitteln. Grundlage der Berechnung sei mithin der von der Beklagten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsentgelte nach § 256 a Abs. 3 SGB VI festgestellte Versicherungsverlauf. Ferner spreche die Vorschrift von der „Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen". Der Gesetzgeber beziehe sich also nicht auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, wie beispielsweise in § 307 a SGB VI, sondern allein auf die Summe der Verdienste. Während in § 307 b SGB VI (alter Fassung) noch die Rede vom beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen gewesen sei, finde sich in der nunmehr gültigen Fassung diese Einschränkung nicht mehr. Daraus lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine derartige Einschränkung verzichtet habe. Dafür spreche auch, dass eine Beschränkung auf höchstens 600,00 Mark lediglich für die Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem
- März 1971 geregelt worden sei. Soweit eine Beschränkung über diesen Zeitraum hinaus vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei, hätte er eine dahingehende ausdrückliche Regelung treffen müssen. Insoweit sei auch nicht von einer unbeabsichtigten Regelungslücke auszugehen. Auch der Einwand der Beklagten, die Berechnung der Vergleichsrente habe entsprechend Art. 2 § 31 RÜG zu erfolgen, greife nicht. Die Vorschrift regele die Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens. § 307 b Abs. 3 SGB VI beziehe sich dabei gerade nicht auf das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, sondern auf die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. § 307 a SGB VI und § 307 b SGB VI stellten jeweils für sich eigene Berechnungsvorschriften zur Ermittlung der Entgeltpunkte auf. Eine Bezugnahme auf die jeweils andere Vorschrift erfolge nicht. Warum trotz der genauen Festlegung der Berechnung der Entgeltpunkte in § 307 b SGB VI darüber hinaus auf die insofern davon abweichende Berechnungsvorschrift des § 307 a SGB VI zurückgegriffen werden solle, erschließe sich nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung zum
- AAÜG-ÄndG, mit dem § 307 b SGB VI neu gefasst wurde, ergebe sich keine andere Beurteilung. Die Gesetzesbegründung beziehe sich auf die Summe der gesamten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zur Berechnung der Vergleichsrente (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5640, S. 17). Es finde sich hingegen kein Hinweis, dass nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Berechnung zugrunde zu legen sei oder eine Berechnung entsprechend der Vorschrift des § 307 a SGB VI erfolgen solle. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich vielmehr nur, dass entsprechend § 307 a SGB VI nunmehr auch für die Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen eine Vergleichsrente auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zu berechnen sei. Auch habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach dem Tenor seines Urteil vom
- April 1999 (Az: 1 BVR 1926/96, 1 BVR 485/97) dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben, die Möglichkeit einer Berechnung der Entgeltpunkte nach den in einem 20-Jahres-Zeitraum erzielten Verdienst zu eröffnen. Ein Verpflichtung, die Vergleichsberechnung im Rahmen des § 307 b SGB VI entsprechend § 307 a Abs. 2 SGB VI zu regeln, ergebe sich aus der Entscheidung hingegen nicht. § 307 b Abs. 3 SGB VI sorge zwar im Fall des Klägers für dessen Begünstigung, verhindere aber gerade eine Schlechterstellung gegenüber den übrigen Bestandsrentnern, so dass keine Verletzung von Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vorliege (unter Verweis auf BSG, Urteil vom
- März 2004, Az: B 4 RA 11/03 R). Eine Verletzung von Art. 3 GG durch Schlechterstellung der übrigen Bestandsrentner gegenüber dem Kläger sei ebenfalls nicht ersichtlich. Zwischen beiden Vergleichsgruppen bestünde wegen des Umstandes, dass der Kläger nicht zum Beitritt zur FZR berechtigt gewesen sei und er im Gegensatz zu den anderen Bestandsrentnern gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein tatsächliches Arbeitsentgelt zu versichern, Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Randnummer 9 Gegen das ihr am
- Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
- August 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Nach einem Hinweis auf die Kommentarliteratur geht die Beklagte, nach vorheriger gegenteiliger Ansicht, nunmehr davon aus, dass bei der Vergleichsberechnung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI im Regelfall Entgelte unabhängig davon zu berücksichtigen seien, ob sie versichert waren oder nicht. Bei dem Kläger bestünde jedoch die Besonderheit, dass die ab
- Dezember 1978 erzielten Entgelte nicht nach dem AAÜG zu berücksichtigen seien. Die Versicherungsbiografie sei somit atypisch. Deswegen sei ausnahmsweise eine Begrenzung dieser Entgelte in Anwendung des § 256 a SGB VI geboten. Die Rechtsfrage der Berücksichtigung von nicht dem AAÜG unterfallenden Arbeitsentgelten
§ 307b Abs.
3 SGB VI habe die Kommentarliteratur, die davon ausgehe, dass alle Entgelte zu berücksichtigen seien, nicht vor Augen gehabt. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg vom
- Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält das Urteil des Sozialgerichtes für richtig. Randnummer 15 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Der Bescheid der Beklagten vom
- November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2006 beschwert den Kläger, soweit die Beklagte
§ 307b Abs.
3 SGB VI nicht die nach § 256 a Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigenden Entgelte im Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 einstellt. Das die Beklagte dazu verpflichtende Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg ist daher zu Recht ergangen und die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichtes und weist die Begründung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ausgehend vom Wortlaut des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI und unter Berücksichtigung der (erklärten) Absichten des Gesetzgebers hat das Sozialgericht herausgearbeitet, dass im Rahmen des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI die Frage, ob die Arbeitsentgelte versichert waren oder nicht, keine Rolle spielt. Randnummer 19 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der auch in § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI verwandte Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) definiert ist. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt versicherungspflichtig ist. Randnummer 20 Aus der Formulierung des § 307 b Abs. 3 SGB VI, wonach für den Monatsbetrag der Vergleichsrente persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zu ermitteln sind, schließt das Gericht, dass die für die „normale" Rentenberechnung nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach den Vorschriften des § 256 a SGB VI ermittelten Arbeitsverdienste auch bei der Vergleichsberechnung einzustellen sind. Im Fall des Klägers hat dies zur Folge, dass auch die Verdienste ab
- Dezember 1978 über 600,00 Mark, für die er aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 2 e) der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom
- November 1977 (GBl. I S. 395, FZR-VO) keine FZR-Beiträge zahlen konnte und die als Überentgelte gem. § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen sind, als Arbeitsentgelte in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (so auch Benkler u.a., Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung <Verbandskommentar>, SGB VI, Bd. 6, § 307 b, Ziff. 13.2; Diel in Hauck/Noftz/Fichte, SGB VI,
- Band, § 307 b, Rdnr. 38). Dem steht auch nicht entgegen, wie die Beklagte wohl meint, dass die Arbeitsentgelte ab Dezember 1978 nicht dem AAÜG unterfallen. Denn dem Wortlaut des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI kann nicht entnommen werden, dass nur Arbeitsentgelte, die bei einer anerkannten Zugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystem erzielt worden sind, in die Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI einzustellen sind. Bei dem Kläger hätte eine solche Auslegung zur Folge, dass für die Vergleichsberechnung für den Zeitraum Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 überhaupt keine Arbeitsentgelte berücksichtigt werden könnten, da nach den Feststellungen des Sonderversorgungsträgers seine Zugehörigkeitszeit Ende November 1978 endete. Dass eine Beschränkung auf versicherte Entgelte nicht nachvollziehbar ist, wurde bereits oben unter Verweisung auf die Begründung des Sozialgerichtes dargestellt. Dies muss auch bei Zeiten der Nichtzugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystem gelten, mit der Einschränkung, dass dann nur die nach § 256 a SGB VI für die Rentenberechnung ermittelten Verdienste zu berücksichtigen sind (so auch Verbandskommentar, a.a.O.). Hätte der Kläger also die Möglichkeit gehabt, der FZR beizutreten und entsprechende Beiträge zu zahlen, mit der Folge, dass Überentgelte gem. § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht anerkannt worden wären, wären die Verdienste nicht in die Vergleichsberechnung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI einzustellen (so zutreffend Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
- September 2004, Az: L 6 RA 125/03, dokumentiert in juris). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 22 Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.