(2006), § 34 Rdnr. 8 m. w. N. zur Rechtsprechung des BFH, a.A. aber Koenig in: Pahlke/Koenig, AO,
- Auflage 2009, § 34 Rdnr. 16), mag es steuerrechtlich zutreffen, dass die Geschäftsführerin der GmbH zugleich hinsichtlich der GmbH & Co. KG in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 AO fällt und daher nach § 69 AO auch für deren Steuerschulden haftet. Es ist aber zwischen den steuerrechtlichen Pflichten nach der AO und den zivilrechtlichen Pflichten nach dem GmbHG und dem HGB zu differenzieren. Strafbewehrte zivilrechtliche Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH aus dem GmbHG betreffen die GmbH, nicht die KG. §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 1 Satz 2 GmbHG a.F. verpflichteten die Klägerin daher, binnen der dort genannten Fristen Insolvenzantrag für die GmbH zu stellen. Die Rechtsverhältnisse der Kommanditgesellschaft richten sich aber grundsätzlich nach dem Handelsgesetzbuch. Dass hieraus eine vergleichbare Pflicht des Geschäftsführers einer KG zur Anmeldung einer Insolvenz der KG folgen würde, legt die Beklagte nicht dar. Erst recht legt sie nicht dar, dass diese zivilrechtliche Pflicht nicht nur den Geschäftsführer der KG - hier die GmbH - treffen würde, sondern auch die Geschäftsführerin der GmbH, die für diese die Geschäftsführerpflichten erfüllt. Sie legt daher auch nicht dar, dass die Kommune auch hinsichtlich der KG von der Möglichkeit der zumindest anteiligen Erfüllung von Steuerschulden aus dem Gesellschaftsvermögen ausgehen kann, solange ein Insolvenzantrag für diese noch nicht gestellt ist. Deswegen hat sie auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, die Frage nach der Verfügbarkeit von Mitteln zur zumindest anteiligen Tilgung der Steuerschulden der Gesellschaft, nämlich der KG, sei im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides offen und die Beklagte zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet gewesen. Randnummer 19 Es ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass etwas anderes aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, BayVBl 2007, 624, folgen könnte, den die Begründung des Zulassungsantrages auf Seite 6 in Bezug nimmt. Denn dieser Beschluss betrifft die Verfassungsmäßigkeit des bayerischen staatlichen Spielbankenmonopols. Es ist nicht ersichtlich, was hieraus für die Verpflichtung einer Geschäftsführerin einer GmbH zur Anmeldung der Insolvenz für eine GmbH & Co. KG folgen könnte. Soweit das Bundesverfassungsgericht dort aus Grundrechten ableitet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seien schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird, ist dieser Maßstab, wie vorstehend ausgeführt, an den Vortrag der Beklagten angelegt worden. Randnummer 20 Dass nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Ermessensfehler vorliegt, wenn die Sachverhaltsermittlung zu den Tatbestandsmerkmalen der Haftungsnorm unvollständig ist, greift die Begründung des Zulassungsantrages wie ausgeführt nicht an. Sie setzt sich auch nicht mit dem zweiten, selbständig tragenden Aspekt der Entscheidungsgründe - nämlich dem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung des Bescheides - auseinander. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Anhörung kommt es vor diesem Hintergrund ebenso wenig an wie auf ihre Erläuterungen zur Pflichtverletzung der Klägerin und zum Vorliegen und Umfang eines Haftungsschadens. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 22 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).