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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 L 96/09 Beschluss Unanfechtbarkeit des Einzelrichterübertragungsbeschlusses; Verstoß gegen

Obsah (5)§ 6§ 86§ 96§ 124§ 133

Unanfechtbarkeit des Einzelrichterübertragungsbeschlusses; Verstoß gegen GG Art 100 Abs 1; fortgesetzte Mitwirkung eines als befangen abgelehnten Einzelrichters; Umfang des Sachverhaltserforschungspfl

§ 6Vw

GO Nr. 4 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom

  1. August 2005 - Az.: 25 ZB 05.612 -, veröffentlich bei juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  2. Oktober 2001 - Az.: 2 L 33/01 -, veröffentlicht bei juris ). Dass die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechtes vorliegend willkürlich oder manipulativ gewesen ist ( siehe hierzu: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.] ), legt der Kläger schon nicht - substantiiert - dar und ist für den beschließenden Senat nach Maßgabe der Urteilsgründe sowie aus den nachfolgen Gründen auch nicht ersichtlich. Der Kläger legt weder die vermeintlichen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dar (siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen). Randnummer 4 Ein Verfahrensmangel ist ebenso wenig dargelegt oder erkennbar, soweit der Kläger überdies einen Verstoß gegen die sich nach seiner Auffassung ergebende Vorlageverpflichtung des Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 100 GG sieht. Eine Vorlagepflicht ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 GG nämlich erst dann, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom
  3. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, 57 ). Im gegebenen Fall hat das Verwaltungsgericht die hier streitbefangenen Regelungen als verfassungskonform angesehen mit der Folge, dass die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ausgeschlossen war. Als gesetzlicher Richter war der Einzelrichter im Übrigen entgegen dem Antragsvorbringen vorliegend auch befugt und verpflichtet, hierüber zu befinden. Randnummer 5 Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel damit zu begründen sucht, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter gestellt und dieser „unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 ZPO“ die mündliche Verhandlung fortgesetzt hat, vermag er damit nicht durchzudringen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verwaltungsgerichtsverfahren entsprechend anzuwenden ist, kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. So lag der Fall hier, da der erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellte Befangenheitsantrag betreffend den verhandelnden Einzelrichter eine Vertagung der Verhandlung erfordert hätte. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe rechtfertigen im Übrigen nicht die Annahme, die Entscheidung des Einzelrichters, den Termin fortzusetzen, sei ermessensfehlerhaft oder gar „rechtsmissbräuchlich“. Eine etwaig erforderliche Rechtswahrung wird durch § 47 Abs. 2 Satz 2 ZPO sichergestellt, wonach der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen ist, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird, wovon hier - schon mangels entsprechender Darlegung durch den Kläger - nicht auszugehen ist. Randnummer 6 Ohne Erfolg rügt der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  4. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -,

§ 86Vw

GO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom

  1. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom
  2. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.] ). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  3. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -,

§ 96Vw

GO Nr. 42; Urteil vom

  1. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom
  2. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 ), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes ( siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom
  3. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris ) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom
  5. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris ) - hierauf entscheidungserheblich ankommt ( siehe: BVerwG, Urteil vom
  6. Oktober 1984, a. a. O. ). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat ( ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom
  7. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom
  8. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom
  9. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 ). Randnummer 7 Hiernach ist weder seitens des Klägers dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich. Dass die rechtlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens vorgelegen haben, legt der Kläger nicht dar ( vgl. hierzu auch: OVG LSA, Beschluss vom
  10. Dezember 2008 - Az.: 1 O 153/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Gleiches gilt, soweit der Kläger auf die Möglichkeit rekurriert, das Ruhen des Verfahrens nach § 251 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO anzuordnen. Die Antrags(begründungs)schrift legt nicht einmal dar, dass der Kläger und die Beklagte überhaupt einen dahingehenden übereinstimmenden Antrag gestellt haben. Randnummer 8 Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 2, 5 bis 31 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht. Randnummer 9 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom
  11. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom
  12. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom
  13. März 2004 - 7 AV 4.03 -,

§ 124Vw

GO Nr. 33 ). Randnummer 10 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 11 Soweit der Kläger die formelle Verfassungswidrigkeit des BBVAnpG 2003/2004 vom

  1. September 2003 ( BGBl. I S. 1798 ) rügt, vermag er damit nicht durchzudringen. Der beschließende Senat hat sich in dem vom Verwaltungsgericht und vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom
  2. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 - ( JMBl. LSA 2007, 153 ) bereits mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des BBVAnpG 2003/2004 ausgiebig befasst; Entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. Mai 2009 in dem anschließenden Revisionsverfahren 2 C 23.
  4. Randnummer 12 In seinem o. g. Urteil hat der beschließende Senat u. a. ausgeführt: Der Umstand, dass der damalige
  5. Vizepräsident des Bundesrates die Zeichnung der Gesetzesausfertigung als „Der Präsident des Bundesrates“ vorgenommen hat, wäre, sofern insoweit ein Fehler in der Bezeichnung unterlaufen sein sollte, als bloße Falschbezeichnung unschädlich. Eine etwaige bloße Falschbezeichnung wäre gegebenenfalls einer schlichten Berichtigung des Bundesgesetzblattes ebenda zugänglich, ohne den Akt der Ausfertigung und Verkündung selbst als unwirksam anzusehen. Das Antragsvorbringen bietet dem Senat insbesondere im Hinblick auf das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  6. Mai 2009 (Az.: 2 C 23.07) keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Sichtweise. Randnummer 13 Des Weiteren haben der beschließende Senat sowie nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu erinnern ist, dass das BBVAnpG 2003/2004 vom
  7. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Verfassungsrechtlich ist insbesondere nicht zu erinnern, dass im konkreten Fall nicht der damals amtierende Präsident des Bundesrates, Ministerpräsident Prof. Dr. Böhmer, sondern sein als
  8. Vizepräsident gewählter Vertreter die Befugnisse des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG wahrgenommen hat, weil ein Vertretungsfall auch auf den Bundesratspräsidenten bezogen vorgelegen hat. Randnummer 14 Das diesbezügliche Antragsvorbringen gibt dem Senat gleichfalls keinen Anlass zu einer Änderung seiner bisherigen und durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsauffassung oder den bereits festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen. Soweit der Kläger einwendet, das BBVAnpG 2003/2004 mit den darin enthaltenen Regelungen sei nicht verfassungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist dieses, wie der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom
  9. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 entschieden hat, wirksam ausgefertigt worden. Es ist danach verfassungsrechtlich nicht zu erinnern, dass das BBVAnpG 2003/2004 vom
  10. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde; Entsprechendes gilt in Bezug auf die Art der Unterzeichnung ( siehe - bestätigend - hierzu: BVerwG, Urteil vom
  11. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 - ). Randnummer 15 Zwar obliegt es gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundespräsidenten, die - nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen - Gesetze nach Gegenzeichnung auszufertigen und zu verkünden. Im Falle seiner Verhinderung werden gemäß Art. 57 GG die Befugnisse des Bundespräsidenten jedoch durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Für die Frage, wer danach ein Gesetz auszufertigen hat, ist auf den Zeitpunkt der Ausfertigung abzustellen, hier mithin auf den
  12. September
  13. Dabei ist zu prüfen, ob der Bundespräsident am Tag der Ausfertigung verhindert war, wer sein Vertreter war, ob auch dieser an diesem Tag verhindert war und wer schließlich diesen gegebenenfalls zu vertreten hatte ( siehe: BVerwG, Urteil vom
  14. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 - ). Randnummer 16 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 57 GG folgt, dass eine den Vertretungsfall auslösende Verhinderung eines Amtsträgers stets dann vorliegt, wenn dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, seine Amtsbefugnisse auszuüben. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen der Amtsträger verhindert ist, da die Ausübung des Amtes und damit die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung im Vordergrund stehen. Art. 57 GG hat, wie sowohl die beiden Regelungsalternativen zueinander zeigen als auch Sinn und Zweck der Norm belegen, keinen von diesem herkömmlichen Verständnis abweichenden Begriff der „Verhinderung“ schaffen wollen. Entsprechendes gilt für die Verhinderung des Präsidenten des Bundesrates ( siehe zum Vorstehenden eingehend: BVerwG, Urteil vom
  15. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 - ). Dass die Befugnisse des Bundespräsidenten bei dessen Verhinderung und zugleich derjenigen des Präsidenten des Bundesrates durch den
  16. Vizepräsidenten als dessen Vertreter wahrgenommen werden, unterliegt mithin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und entspricht einer langjährigen Staatspraxis. Randnummer 17 Im Übrigen besteht auch in der verfassungsrechtlichen Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass auch im Falle einer kurzzeitigen Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit des Bundespräsidenten grundsätzlich eine Verhinderung vorliegt, die zur Wahrnehmung der Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates gemäß Art. 57 GG führen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Bundespräsident zwar durchaus im Sinne von Art. 57 GG „im Amt ist“, gleichwohl tatsächlich nicht imstande ist, ein bestimmtes Amtsgeschäft bzw. bestimmte Befugnisse wahrzunehmen. Insofern besteht weitgehend Einigkeit auch darin, dass der Präsident des Bundesrates den Bundespräsidenten bei dessen Geschäften „vertreten“ kann, etwa wenn sich der Bundespräsident auf einer offiziellen Auslandsreise befindet und erklärt, dass er die oder bestimmte Amtsgeschäfte bzw. Befugnisse nicht wahrnehmen werde, also sich zur Übernahme der - weiteren - Amtsgeschäfte von vornherein nicht bereit erklärt. Dementsprechend wird - gerade im Hinblick die geübte Praxis - als ein sog. Normalfall angesehen, dass sich der Bundespräsident und der Präsident des Bundesrates absprechen, etwa der Bundespräsident vor dem Antritt eines Urlaubs oder einer Auslandsreise den Präsidenten des Bundesrates darüber unterrichtet und zugleich darum bittet, die Präsidialgeschäfte bzw. -befugnisse wahrzunehmen. In Zweifelsfällen, in denen mithin nicht eindeutig ist, ob der Bundespräsident tatsächlich verhindert ist, kommt es grundsätzlich auf die Wertung des Bundespräsidenten an, ob er einen Fall seiner Verhinderung annimmt. Nur ausnahmsweise ist diese Wertung nicht als maßgeblich anzusehen, insbesondere für den Fall des missbräuchlichen Handelns. Entsprechendes gilt nach übereinstimmender Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur für die Vertretung des Präsidenten des Bundesrates durch dessen Vertreter (
  17. Vizepräsident) bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten ( siehe im Einzelnen hierzu [m. w. N.]: OVG LSA, Urteil vom
  18. April 2007, a. a. O.; siehe zudem hierauf Bezug nehmend: Sachs; GG,
  19. Auflage, Art. 57 Rn. 5; siehe zudem: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2009, Art. 57 Rn. 14 ff. ). Randnummer 18 Hier hat im Zeitpunkt der Ausfertigung des BBVAnpG 2003/2004 ein Fall der Verhinderung sowohl des Bundespräsidenten als auch des Präsidenten des Bundesrates vorgelegen. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom
  20. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 festgestellt. Das Vorbringen des Klägers gibt dem Senat weder Veranlassung zu einer anderen (verfassungs)rechtlichen Ausgangsbetrachtung noch zu einer anderen rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhaltes. Einwendungen gegenüber den insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen werden vom Kläger im Übrigen auch nicht - substantiiert - erhoben. Insofern ist nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht anzunehmen, dass der frühere Bundespräsident oder der damalige Präsident des Bundesrates hier in einer missbräuchlichen Weise den Fall ihrer Verhinderung angenommen haben ( siehe hierzu im Einzelnen: OVG LSA, Urteil vom
  21. April 2007, a. a. O. ). Randnummer 19 Im Übrigen verkennt das Antragsvorbringen, dass es u. a. gerade auch Aufgabe auch der Fachgerichte ist, die Verfassungskonformität von formellen und materiellen Gesetzen zu prüfen. Gerade die vom Kläger in Bezug genommene Regelung in Art. 100 GG verpflichtet die Gerichte hierzu. Indes bleibt die „Verwerfung“ eines formellen Gesetzes Sache des Bundesverfassungsgerichtes, weshalb eine Vorlage gemäß Art. 100 GG nur dann erfolgen kann bzw. darf, wenn das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit desselben überzeugt ist. Dabei ist stets von dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Fachgerichtes auszugehen ( so zuletzt für den Bereich des Besoldungsrechts: BVerwG, Beschluss vom
  22. November 2007 - Az.: 2 B 66.07 -, zitiert nach juris ). Eine dahingehende Auffassung hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - wie der Kläger selbst vorträgt - allerdings ebenso wenig gewinnen können wie der beschließende Senat in seinem vorgenannten Urteil vom
  23. April
  24. Randnummer 20 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der damalige
  25. Vizepräsident des Bundesrates sei „befangen“ und deshalb von der Ausübung der Befugnisse des Bundespräsidenten ausgeschlossen gewesen. Es ist bereits höchst fraglich, ob die allgemein-rechtlichen Befangenheitsgründe (etwa §§ 21 VwVfG, 54 VwGO, 42 ZPO) überhaupt auf die Amtsausübung von obersten Staatsorganen Anwendung finden können. Jedenfalls stellt allein die Tatsache, dass das Land Berlin vormals den an den Bundesrat gerichteten Gesetzesantrag betreffend den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ (BR-Drs. 819/02) gestellt hat, keinen zureichenden Grund dar, dass der betreffende „Regierungschef“ an der Wahrnehmung der ihm als Vertreter des Präsidenten des Bundesrates obliegenden Befugnisse, insbesondere derjenigen nach Art. 57 GG, gehindert wäre. Die Antrags(begründungs)schrift legt überdies nicht dar, in welcher Weise sich der Inhalt des an den Bundesrat gerichteten Gesetzesantrages in dem von Bundestag beschlossenen BBVAnpG 2003/2004 wiederfindet, um die vermeintliche „verfassungsrechtliche Interessenkollision“ zu begründen. Der Senat vermag dies ebenso wenig zu erkennen ( siehe zum Vorstehenden bereits: OVG LSA, Beschluss vom
  26. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris = LKV 2008 ). Das vom Kläger angeführte Fallbeispiel der „Verleihung eines Verdienstordens“ an eine bestimmte Person ist mit dem verfassungsrechtlich im Einzelnen geregelten Gesetzgebungsverfahren und der damit einhergehenden Beteiligungsrechte der jeweiligen Organe und ihrer Amtswalter jedenfalls nicht vergleichbar. Randnummer 21 Soweit der Kläger die materielle Verfassungswidrigkeit des BBVAnpG 2003/2004 rügt, vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen. Randnummer 22 Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 74a Abs. 1 GG in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Gesetzfassung des BBVAnpG 2003/2004 liegt nicht vor. Nach Art. 74a Abs. 1 GG erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebung ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung zustand. Die Norm verwies damit sachlich auf Art. 72 GG. Nach dessen Abs. 1 hatten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Damit eröffnete sich den Ländern eine entsprechende Regelungsmöglichkeit, soweit der Bund einen bestimmten Bereich, für den er die Gesetzgebungskompetenz besaß, - ausdrücklich - nicht geregelt hatte bzw. soweit er den Ländern - ausdrücklich - Regelungsbefugnisse („im Rahmen des Gesetzes“) zugestand. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass der Bund von diesem „Gesetzgebungsrecht“ (siehe Art. 72 Abs. 2 GG) nicht zwingend Gebrauch machen musste, sondern ihm im Regelfall gesetzgeberisches Ermessen zustand ( siehe zu allem etwa: Maunz/Dürig, GG, Band V, Art. 74a Rn. 22, Art. 72 Rn. 4 f., 8, 11 bis 14 [m. w. N.]; Schmidt-Bleibtreu/ Klein, GG,
  27. Auflage, Art. 74a Rn. 3, 8, Art. 72 Rn. 23 f.,35 f. [m. w. N.] ). Auf die besondere Bestimmung des Art. 72 Abs. 3 GG kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Regelung der gesamten Besoldung auch der Richter im Landesdienst durch Bundesgesetz bestand und besteht - entgegen der Ansicht des Klägers - nach dem GG mithin nicht. Vielmehr folgt aus Art. 74a GG in der bis zum
  28. August 2006 geltenden Fassung i. V. m. Art. 13, 18, 21 BBVAnpG 2003/2004, dass den Ländern nunmehr die Möglichkeit eröffnet war, in gewissen Grenzen landesrechtliche Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen an die Richter und Beamten zu erlassen ( siehe: BVerwG, Urteil vom
  29. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Urteil vom
  30. April 2007, a. a. O. ). Unabhängig davon sah bzw. sieht das GG im Hinblick auf die grundlegende Regelung des Art. 70 GG jedenfalls eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Landesbeamtenbesoldung nicht vor. Gegenteiliges legt die Antrags(begründungs)schrift auch nicht substantiiert dar. Randnummer 23 Ebenso wenig hat der Kläger die „materiell-rechtliche Verfassungswidrigkeit“ von § 67 BBesG in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 schlüssig dargelegt. Aus den obigen Ausführungen folgt vielmehr, dass dem Bund die Möglichkeit eröffnet war, durch formelles Bundesrecht die Länder zu Rechtsetzung zu ermächtigen ( siehe hierzu etwa: Maunz/Dürig, GG, Band V, Art. 74a Rn. 22, Art. 72 Rn. 4 f., 8, 11 bis 14 [m. w. N.]; Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., jeweils m. w. N., insbesondere aus der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur ). Hierin liegt keine unzulässige „Mischzuständigkeit“. Vielmehr ist die insoweit bestehende jeweils partielle Regelungsbefugnis von Bund und Ländern Ausfluss der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung gemäß Art. 31, 70, 72 GG. Randnummer 24 Soweit der Kläger das Fehlen einer Regelung zur „Besitzstandswahrung“ bemängelt, vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen. In der Antrags(begründungs)schrift wird schon nicht substantiiert dargelegt, dass ein dahingehendes subjektives Recht und eine damit einhergehende gesetzgeberische Regelungspflicht - vorliegend - überhaupt besteht. Unabhängig davon hat sich der beschließende Senat in seinem Urteil vom
  31. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 ausgiebig und auf der Grundlage umfangreicher Erhebungen mit den Folgewirkungen der hier streitigen Rechtsänderungen befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der jeweils von den Besoldungsgruppen bislang erreichten Besoldung nicht anzunehmen ist. Die erfolgten besoldungsrechtlichen bzw. -relevanten Änderungen hat der Senat im Rahmen seiner nach dem „Netto-Prinzip“ gebotenen Betrachtungsweise, und zwar bezogen auf alle Besoldungsgruppen sowie differenziert nach Besoldungsdienstalter bzw. Lebensalter, berücksichtigt. Weder das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip noch Art. 31 GG rechtfertigen eine anderweitige Betrachtung, da der beamtenrechtliche Fürsorgegedanke in Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung gefunden hat und vorrangiges Bundesrecht vorliegend - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - gerade nicht bestanden hat. Randnummer 25 Ungeachtet dessen führte selbst das Fehlen einer Regelung zur „Besitzstandswahrung“ nicht zur Verfassungswidrigkeit des BBVAnpG 2003/
  32. Zwar gehört die Gewährung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung nicht zu der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung. Deren Kürzung und erst recht deren Streichung kann zwar zu einer Verringerung der jährlichen Bezüge und damit des Jahres-Netto-Einkommens der Beamten und Richter führen. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten ( siehe: OVG LSA, Urteil vom
  33. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, a. a. O. [m. w. N.], BVerwG, Urteil vom
  34. Mai 2009 - Az.: 2 C 23.07 - ). Dass dies im vorliegenden Fall geboten gewesen sein soll, legt die Antrags(begründungs)schrift weder allgemein noch bezogen auf den Kläger substantiiert dar. Randnummer 26 Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des BSZG-LSA vom
  35. November 2003 ( GVBl. LSA S. 334 ) rügt, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Aus den obigen Ausführungen des Senates folgt zum einen, dass das Landesgesetz nicht auf einem „verfassungswidrigen Bundesgesetz“ beruht. Zum anderen legt der Kläger nachfolgend nicht dar, auf welcher bundes- oder landesverfassungsrechtlichen Grundlage eine Pflicht zu dem von ihm geforderten „Hinweis“ auf § 67 BBesG oder die rechtlichen Bestimmungen, die die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Rechtsmaterie begründen, beruhen soll. Überdies verkennt der Kläger, dass das Land in eigener Gesetzgebungszuständigkeit tätig geworden ist, mit dem BSZG-LSA mithin originäres Landesrecht und gerade nicht (abgeleitetes bzw. nur materielles) Bundesrecht erlassen hat. Randnummer 27 Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren geltend, das BSZG-LSA sei „nicht entsprechend der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt zustande gekommen“. Den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 77 Abs. 3 Verf LSA hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Nach Art. 77 Abs. 3 Verf LSA behandelt der Landtag Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen, zwischen denen mindestens zwei Tage liegen müssen. Dies ist vorliegend nach dem Antragsvorbringen auch entsprechend geschehen. „Mindestens“ im Sinne von Art. 77 Abs. 3 Verf LSA bedeutet dabei, dass es dem Landtag freisteht, auch eine dritte oder weitere Beratung vorzusehen ( siehe auch: Reich, Verf LSA,
  36. Auflage, Art. 77 Rn. 3; ders. in: Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, S. 219 f. ). Mit welchen Inhalten die Behandlung bzw. Beratung eines Gesetzentwurfes erfolgt, wird in der Verf LSA hingegen nicht geregelt. Es ist vielmehr Sache des Landtages und seiner Mitglieder, die inhaltliche Befassung, insbesondere deren Umfang selbst zu bestimmen, hingegen nicht Aufgabe des Klägers, darüber zu befinden, ob Qualität und Quantität der Beratung als (politisch) auskömmlich anzusehen sind. Maßgeblich bleibt allein, ob ein Mindestmaß an inhaltlicher Befassung (Behandlung, Beratung) erfolgt ist ( siehe schon: OVG LSA, Beschluss vom
  37. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris = LKV 2008, 517 ). Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dar. Entsprechendes ist auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages von Sachsen-Anhalt verweist, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages von Sachsen-Anhalt seiner Beratungsaufgabe im - federführenden - Ausschuss der Finanzen, der gemäß Art. 46 Abs. 2 Verf LSA der Vorbereitung der Beratungen und Beschlüsse des Landtages von Sachsen-Anhalt dient, nachgekommen. Mithin hatten die Ausschussmitglieder Gelegenheit, sich mit den betreffenden Verfassungsfragen auseinanderzusetzen. Damit waren letztlich zugleich alle Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt, da fraktionszugehörig, über ihre jeweiligen Ausschussmitglieder, insbesondere die Obleute, sowie durch die entsprechenden Sitzungsniederschriften hinlänglich unterrichtet. Insofern ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass sich der Landtag von Sachsen-Anhalt in der zweiten Lesung in verfassungsrechtlich unzulänglicher Weise mit dem Gesetzentwurf und den beantragten bzw. empfohlenen Änderungen befasst hat. Noch offene Fragen, insbesondere verfassungsrechtlicher Natur, die eine weitere (dritte) Beratung gegebenenfalls hätten erforderlich machen können ( siehe insoweit: Reich, Verf LSA, Art. 77 Rn. 3; ders. in: Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, S. 220 ), haben offensichtlich nicht bestanden. Randnummer 28 Anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger angeführten Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (künftig: GO-LT LSA). Zum einen handelt es sich insoweit um bloßes binnenorganschaftliches untergesetzliches Recht, welches die Rechte und Pflichten, die die Verf LSA konstituiert, nicht zu ändern vermag ( siehe auch: LVerfG LSA, Urteil vom
  38. Juni 2007 - Az.: LVG 2/07 -, Rn. 57 ff. [m. w. N.] ). Zum anderen ergibt sich auch inhaltlich aus den Bestimmungen der GO-LT LSA nichts Anderes. Denn nach § 25 Satz 1 GO-LT LSA behandelt der Landtag Gesetzentwürfe in zwei Beratungen. Eine Ausnahme hiervon, nämlich drei Beratungen fordernd, enthält Satz 2 der Vorschrift für den - hier nicht gegebenen - Fall von Gesetzentwürfen betreffend die Änderung der Verfassung. Im Übrigen finden gemäß § 25 Satz 3 GO-LT LSA drei Beratungen (auch) statt, wenn der Landtag dies beschließt oder der Gesetzentwurf am Schluss der zweiten Beratung wieder an einen Ausschuss überwiesen wird. Beides war vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass der Landtag von Verfassungs wegen einen entsprechenden Beschluss hätte fassen müssen. Insbesondere hat der Kläger weder dargelegt, noch ist anderweitig für den Senat ersichtlich, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung im Wege der Befassung der Ausschüsse eine derartige Änderung erfahren hätte, dass eine gänzlich andere Rechtsmaterie angefügt worden oder eine Änderung ähnlicher Qualität erfolgt wäre ( vgl. hierzu: Reich in: Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, a. a. O., S. 219 f. ). Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagene Absenkung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Sonderzahlungsbeträge rechtfertigt die Annahme einer solchen qualitativ erheblichen Änderung jedenfalls nicht. Randnummer 29 Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 2, 31 bis 35 der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Randnummer 30 „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom
  39. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.] ). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben ( vgl.: BVerfG, Beschluss der
  40. Kammer des
  41. Senates vom
  42. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind ( vgl.: BVerfG, Beschluss der
  43. Kammer des
  44. Senates vom
  45. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552 ). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles ( vgl.: BVerfG, Beschluss der
  46. Kammer des
  47. Senates vom
  48. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen ( BVerfG, a. a. O. ). Randnummer 31 Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Für die Frage, ob eine Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, kommt es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung an ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom
  49. März 2006 - Az.: 1 L 7/05 -; veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Denn im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht es um die aus der Sicht des Berufungsgerichtes anzustellende Beurteilung des geltend gemachten Rechtsschutzanspruchs in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates ergibt, sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen indes bereits geklärt; ihre Beantwortung unter rechtlichen Gesichtspunkten verursacht hiernach keine besonderen das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes hat der Kläger jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt. Randnummer 32 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Seite 2, 35 der Antragsbegründungsschrift), denn diese ist ebenfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Randnummer 33 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom
  50. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom
  51. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom
  52. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom
  53. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom
  54. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom
  55. März 1993,

§ 133n. F. Vw

GO Nr.11, Beschluss vom

  1. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
  2. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Randnummer 34 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Denn die Antrags(begründungs)schrift wirft schon keine konkrete, vor allem ausformulierte Frage auf, sondern beschränkt sich darauf, auf die zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gemachten Ausführungen zu verweisen sowie zu behaupten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. Mai 2009 in dem Verfahren 2 C 23.07 habe keine „abschließende, unstrittige und einsehbare Klärung gebracht“ und es sei „eine Besoldungsregelung zu klären“, die „einmalig“ sei und sämtliche Beamten, Richter und Soldaten treffe. Ungeachtet dessen ist eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht anzunehmen, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen aus den vorstehenden Gründen als geklärt anzusehen sind. Randnummer 35 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich gleichfalls nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten (vgl. Seite 2, 35 f. der Antragsbegründungsschrift) Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des beschließenden Senates vom
  4. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 ( veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, 153 ). Randnummer 36 Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom
  5. April 2007 - Az.: 1 L 32/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Randnummer 37 Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem angeführten Urteil des beschließenden Senates nicht dargelegt. Soweit der beschließende Senat seinerzeit in dem Urteil vom
  6. April 2007 in dem Verfahren 1 L 453/05 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, rechtfertigt diese einzelfallbezogene prozessuale Entscheidung schon dem Grunde nach nicht die Annahme eines aufgestellten abstrakten Rechtssatzes. Ebenso wenig ist nach Ergehen der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Urteil vom
  7. Mai 2009 (Az.: 2 C 23.07) die Annahme begründet, die vorliegende Rechtssache besitze - ebenfalls (noch) - grundsätzliche Bedeutung. Hiervon war auch nicht mehr auszugehen, weil der beschließende Senat in mehreren nachfolgenden Verfahren die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen verneint hat ( siehe etwa: OVG LSA, Beschlüsse vom
  8. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris = LKV 2008, 517, vom
  9. Februar 2009 - Az.: 1 L 101/08 und 1 L 104/08-, jeweils veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2009, 69, vom
  10. August 2009 - Az.: 1 L 131/08, 1 L 132/08, 1 L 138/08 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2009, 254 [nachfolgend: BVerwG, Beschlüsse vom
  11. Dezember 2009 - Az.: 2 B 106.09, 2 B 107.09, 2 B 108.09 -, veröffentlicht bei juris] ). Hierauf geht das Antragsvorbringen in keiner Weise ein. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der vormaligen Beantwortung der Frage des Vorliegens der grundsätzlichen Bedeutung allein um eine prozessrechtliche Frage des Rechtsmittelverfahrens, die das Verwaltungsgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO seiner Entscheidung in der Hauptsache entscheidungserheblich (prozessual oder materiell) nicht zugrunde gelegt haben kann. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Zulassung der Berufung nicht als solche isoliert angefochten werden kann (§ 124a Abs. 2 und 4 VwGO), kann hierauf eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht gestützt werden. Die Divergenzrüge soll es nämlich letztlich ermöglichen, in der Sache selbst eine andere Entscheidung herbeiführen zu können, nicht hingegen die bloße (Nicht-)Zulassungs-entscheidung des Verwaltungsgerichtes als solche zur Überprüfung zu stellen. Randnummer 38 Das ohne erkennbaren Bezug zu einem bestimmten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO erfolgte Antragsvorbringen vermag schon dem Grunde nach nicht zur Zulassung der Berufung zu führen ( vgl. etwa: OVG LSA, Beschluss vom
  12. Oktober 2008 - Az.: 1 L 122/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 40 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.