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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 508/08 Urteil Abwasserbeitrag für zwei Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit § 6 Abs 1 S 1 KAG ST, § 6c Abs 2 KAG

Abwasserbeitrag für zwei Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit Leitsatz 1. Bilden mehrere Grundstücke, die auf Grund ihrer Größe nicht selbständig bebaubar sind, ausnahmeweise eine wirtschaftlic

§ 169Abs.

2 Satz 1 AO vier Jahre. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.

§ 170Abs.

1 AO beginnt sie mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe – hier: die sachliche Beitragspflicht – entstanden ist. Diese entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, wenn ein Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben wird, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach diesen Grundsätzen ist die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin im Jahr 2003 auf der Grundlage der BS 2003 entstanden. Nach § 7 BS 2003 entsteht die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück – auch ohne vorherige Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses. Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf die Grundstücke der Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2003 im Jahr 2003 vor. Die Festsetzungsfrist begann damit mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zu laufen und lief mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ab. Diese Frist wurde gewahrt, denn der Bescheid vom 4. Dezember 2007 wurde innerhalb dieser Frist zur Beförderung mit der Post aufgegeben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.

§ 169Abs.

1 Satz 3 Nr. 1 AO). Randnummer 17 Die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin ist nicht bereits auf der Grundlage der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Unteres {A.}“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom

  1. Januar 2002 entstanden, denn diese Satzung war wegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nichtig, da sie unterschiedlich hohe Beitragssätze vorsah, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die tatsächliche Herstellung der Anschlussmöglichkeit erfolgte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
  2. März 2006 – 4 L 222/05 –). Die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke konnte auch nicht auf der Grundlage der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Unteres Saaletal“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom
  3. September 2000 entstehen, denn gemäß § 6 Abs. 2 BGS 2000 sollte die Beitragspflicht erst mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses entstehen. Ein Grundstücksanschluss für die hier zu einem Beitrag herangezogenen Grundstücke wurde jedoch bislang nicht hergestellt. Keine hinreichende Grundlage für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist schließlich die Satzung des Abwasserzweckverbandes „Unteres {A.}“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom
  4. April 1994, zuletzt geändert am
  5. März 1999, denn eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung dieser Satzung ist nicht ersichtlich. Randnummer 18 IV. Der festgesetzte Beitrag von 8.008,00 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere ergeben sich gegen den Ansatz einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 2.002 m² keine rechtlichen Bedenken. Nach den Angaben des Beklagten ergibt sich diese Fläche bei Anwendung der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a BS 2003 vorgesehenen Tiefenbegrenzung, nach der bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die nicht an eine Straße angrenzen, nur die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft, herangezogen wird. Der Verlauf dieser Tiefenbegrenzungslinie ergibt sich anschaulich aus dem Lageplan, der dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  6. August 2008 beigefügt war und sich auf Blatt 12 der Beiakte A befindet. Randnummer 19 Zweifel an der Wirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung bestehen nicht. Zwar muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung in den bestehenden örtlichen Verhältnisse ihren Widerhall finden (OVG LSA, Urteil vom
  7. August 2001 – 1 L 134/01 – NVwZ-RR 2002, 373 <375>). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass im Verbandsgebiet des Beklagten typischerweise eine Bebauungstiefe von weniger als 40 m zu verzeichnen ist, bestehen aber nicht. Randnummer 20 Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Teilfläche der Grundstücke der Klägerin, die im Außenbereich liegt, konkret zu ermitteln und bei der Heranziehung zu einem Beitrag außer Betracht zu lassen. Vielmehr durfte er zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auf die insoweit typisierende Tiefenbegrenzungsregelung zurückgreifen. Diese dient dazu, das bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass Grundstücke ab einer bestimmten Tiefe baulich nicht mehr nutzbar sind. Es ist dem Satzungsgeber erlaubt, solche typisierenden Regelungen zu schaffen, die baulich nicht nutzbare Grundstücksteile bei der Beitragsbemessung ausscheiden. Die mit der Tiefenbegrenzungsregelung zum Ausdruck kommende Vermutung, dass das Grundstück bis zu dieser Grenze baulich nutzbar ist, ist regelmäßig nicht durch eine Einzelfallprüfung widerlegbar. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität gerade ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Urteil vom
  8. April 2006 – 4 L 186/05 –; OVG Lüneburg, Urteil vom
  9. September 1995 – 9 L 6639/93 –). Die in der Tiefenbegrenzungsregelung zum Ausdruck kommende Vermutung greift nur dann nicht, wenn eine Teilfläche innerhalb der festgelegten Tiefe nicht in beitragsrelevanter Weise nutzbar ist, weil dort z.B. ein oberirdisches Gewässer verläuft. Eine Nutzung in beitragsrelevanter Weise setzt aber nicht voraus, dass auf dem betreffenden Grundstücksteil auch gebaut werden darf. Dies folgt aus dem Verhältnis zwischen Baurecht und Beitragsrecht. Nach dem Baurecht können Grundstücke fast nie im vollen Umfang überbaut werden; vielmehr müssen regelmäßig erhebliche Grundstücksteile von einer Bebauung freigehalten werden. Diese Beschränkung hindert das Beitragsrecht aber nicht, das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne insgesamt, also auch hinsichtlich der nicht bebaubaren Fläche, als bevorteilt anzusehen. Für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils reicht es aus, dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche einheitlich mit dem Wohngebäude genutzt werden kann, z.B. als Hausgarten oder zur Erholung (OVG Lüneburg, Urteil vom
  10. September 1995 – 9 L 6639/93 –; OVG Weimar, Urteil vom
  11. Dezember 2000 – 4 N 472/00 – LKV 2001, 415 <423>; VG Magdeburg, Urteil vom
  12. Mai 2005 – 9 A 448/02 –). Daher kommt es für das Ausmaß der Beitragspflicht der Klägerin nicht darauf an, ob auf Teilflächen ihrer Grundstücke innerhalb der Tiefenbegrenzung nicht gebaut werden darf, denn eine einheitliche Nutzung der nicht überbaubaren Teilfläche mit einem etwaigen Wohngebäude, etwa zur Erholung, wird hierdurch nicht beeinträchtigt, so dass hiermit keine Einschränkung des die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils verbunden ist. Randnummer 21 V. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin die Regelung für übergroße Wohngrundstücke anzuwenden. Nach § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA sind übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen. Für die Annahme, ein unbebautes Grundstück werde künftig vorwiegend Wohnzwecken dienen, reicht es nicht aus, dass dies möglich oder zulässig ist. Auch eine noch nicht ins Werk gesetzte Absicht, ein unbebautes Grundstück zu bebauen und zu Wohnzwecken zu nutzen, genügt nicht. Vielmehr muss die zukünftige tatsächliche Nutzung des Grundstücks sowohl inhaltlich als auch zeitlich soweit konkretisiert sein, dass die Prognose, das Grundstück werde überwiegend Wohnzwecken dienen, so verlässlich ist, dass die Verwirklichung der Planung bei gewöhnlichem Fortgang mit Sicherheit in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (OVG LSA, Beschlüsse vom
  13. September 2002 – 1 M 430/01 – und vom
  14. November 2002 – 1 M 488/02 –; Driehaus, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 50c; Klausing, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1068b; Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA,
  15. Aufl. 2001, § 6c Anm. 2.3 S. 357). Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA hier nicht anwendbar, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Grundstücke der Klägerin im Sinne des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA vorwiegend Wohnzwecken dienen werden. Derzeit sind die Grundstücke unbebaut. Konkrete Planungen für eine Bebauung liegen nicht vor. Der von der Klägerin im Juni 2009 eingeholte Bauvorbescheid diente ersichtlich allein der Klärung des Ausmaßes der baulichen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Hinblick auf ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag, nicht aber der Vorbereitung einer tatsächlichen Bebauung des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus. Damit ist es völlig ungewiss, ob die Grundstücke überhaupt bebaut und wie sie nach einer etwaigen Bebauung tatsächlich genutzt werden. Die bloße Möglichkeit oder Zulässigkeit der Bebauung und anschließenden Wohnnutzung reicht für die Qualifizierung als „Wohngrundstück“ im Sinne des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA nicht aus. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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