tels Renten-Splittings zugunsten des Ehemannes (Antragsgegners) durchgeführt, auf dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F.: DRV Bund ) einerseits angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 98,44 € und andererseits nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 8,23 € und zusätzlich, im Wege des erweiterten Splittings, in Höhe von 10,40 € monatlich von dem ebenfalls bei der DRV Bund geführten Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen wurden. Randnummer 2 Im Übrigen, so heißt es in Bezug auf die während der Ehezeit erworbene Zusatzversorgung der Ehefrau bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (i. F. auch abgekürzt: KVV ), bleibe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten, da es sich bei dem KVV um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger handele. Randnummer 3 Gegen die Entscheidung und namentlich gegen den Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 70 UA-VA), der auf seine öffentlichrechtliche Organisationsstruktur und die daraus folgende Notwendigkeit verweist, den Versorgungsausgleich bezüglich der Zusatzversorgung der Antragstellerin im Wege des analogen Quasi-Splittings zu regeln. II. Randnummer 4 Die Beschwerde ist zulässig
1 Nr. 6 ZPO a. F. statthafte befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 6 Die zum
2 BGB a. F. unterliegt. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, der gemäß § 2 VAHRG nur stattfindet, soweit der Ausgleich nicht nach § 1 VAHRG durchgeführt werden kann, kommt daher entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht in Betracht und ist auch hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages, resultierend aus der Rentenversicherung der Antragstellerin bei der R. Lebensversicherung AG (Bl. 17 UA-VA), bei den nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ob der prinzipiell vorrangigen Regelung des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeschlossen. Randnummer 11 Im Übrigen bedarf die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der Zusatzversorgung als fiktiver Regelaltersrente nach Maßgabe des § 1587 b Abs. 4 und 3 Nr. 2 BGB a. F. insoweit der Korrektur, als die 1958 geborene Antragstellerin nach § 235 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenversicherung-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554, 559 f., Art. 1 Nr. 56) erst
der Vollendung des
den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. bestimmten Ehezeit erworben hat. Randnummer 15 Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG in Verb.
1 BGB a. F. vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien begegnet nur insoweit – hinsichtlich der Regelung des Versorgungsausgleichs in Absatz 3 und 4 zu Ziffer 2 des Urteilstenors – Bedenken, als hinsichtlich der letzteren, nach Anordnung des ebenfalls gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. unproblematischen Splittings in Höhe von 8,23 € bei den Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (18,63 € [ Antragstellerin ] ./. 2,18 € [ Antragsgegner ] = 16,45 € : 2) noch die betriebliche Zusatzversorgung der Antragstellerin bei dem KVV
einem laut Auskunft (Bl. 21 UA-VA) statischen monatlichen Betrag von 118,48 € und die beiden, korrekt vom Amtsgericht nach Maßgabe des 1587 a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. in der Entscheidung dynamisierten Anrechte der Parteien aus der privaten Rentenversicherung, jeweils bei der R. Lebensversicherung AG (Bl. 17/18 UA-VA), in Höhe von 21,27 € bei der Antragstellerin (S. 5 des Urteils = Bl. 98 d. A. sub II A 3) und 4,79 € bei dem Antragsgegner (S. 5/6 des Urteils = Bl. 98/99 d. A. sub II B 2) in den Ausgleich einzubeziehen sind. Randnummer 16 Die notwendige Umwertung der Zusatzversorgung führt zu einer fiktiven Regelaltersrente der Antragstellerin in Höhe von 48,98 € (a), die nach Abzug der diesbezüglich noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Anrechte des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 4,79 € zu einem gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. hälftig auszugleichenden Wertunterschied von 44,19 € führt, der nach § 1 Abs. 3 VAHRG unter entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. einzuebnen ist (b). Randnummer 17 Die sodann noch gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. zur Hälfte ausgleichsbedürftige ehebezogene Anwartschaft der Antragstellerin aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 21,27 € ist zwecks Meidung des sonst nach § 2 VAHRG in Betracht kommenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen (c). Randnummer 18 a) Die zwecks Saldierung notwendige Umwertung der statischen Anwartschaft , welche die Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt in Höhe einer auf die Ehezeit entfallenden – unverfallbaren und daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a. F. beim öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigungsfähigen – Betriebsrente von 118,48 € monatlich erworben hat (Bl. 21 - 26 UA-VA), in eine dynamische Anwartschaft von 48,98 € monatlich ist vorzunehmen nach Maßgabe der über § 1587 a Abs. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 lit. c BGB a. F. Anwendung findenden Norm des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb.
den Vorschriften der Barwert-Verordnung. Die entsprechenden Leistungen steigen nämlich laut Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 22 UA-VA) in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB a. F. genannten Anwartschaften und werden auch nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt. Randnummer 19 Ausgehend von der in der Ehezeit als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen statischen Rentenanwartschaft der Ehefrau von 118,48 € monatlich ergäbe sich wie folgt eine monatliche Regelaltersrente von 48,98 €, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Bl. 13 d. A.) – nach näherer Bestimmung der auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB a. F. erlassenen Barwert-Verordnung – ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde: Randnummer 20 a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft (Bl. 21 UA-VA) 118,48 € b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft, § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb.
den §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1 BarwertVO (12 x 118,48 € =) 1.421,76 €
VO) 10.940,44 €
tlerweile in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung (so im Ergebnis BGH , FamRZ 2004, 1474 - 1476 für die insoweit vergleichbare Zusatzversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der VBL ). Randnummer 22 b) Die kommunale Zusatzversorgung der Antragstellerin in Höhe von, wie vorstehend entwickelt, dynamisiert 48,98 € führt nach Abzug der diesbezüglich verbliebenen Anrechte des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 4,79 € zu einem gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. hälftig auszugleichenden Wertunterschied von 44,19 €, der, analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundet, gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb.
2 BGB a. F. in Höhe von 22,10 € im Wege des analogen Quasi-Splittings aufzuheben ist. Randnummer 23 Der Versorgungsausgleich ist stets entsprechend der gesetzlich zwingend geregelten Abfolge der Ausgleichsformen nach näherer Maßgabe des § 1587 b BGB a. F. und der – an die Stelle des für verfassungswidrig erklärten § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. getretenen – §§ 1, 2 VAHRG, gegebenenfalls unter Beachtung des als Korrektiv zu § 2 VAHRG fungierenden § 3 b VAHRG, durchzuführen (s. dazu prägnant Dörr , in: Münchener Kommentar zum BGB , Bd. 7,
der Regelung verfolgte Zweck besteht nämlich gerade darin, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer Anrechte tunlichst zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 10/6339, S. 19, sowie statt vieler Sander , in: Münchener Kommentar zum BGB , Bd. 7, 4. Aufl., 2000, § 3 b VAHRG, Rdnr. 12 m. w. N.). Anderenfalls würde entgegen der Konzeption des Gesetzes und zudem in höchst unökonomischer Weise nach Jahr und Tag nochmals, nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die Frage des Versorgungsausgleichs wieder virulent werden und die Gefahr einer neuerlichen Auseinandersetzung zwischen den längst geschiedenen Ehegatten heraufbeschworen. Derartige Konsequenzen eines zweigliedrigen bzw. gewissermaßen in zwei Etappen sich vollziehenden Versorgungsausgleichs nehmen sich namentlich dann in hohem Maße für die Parteien kontraproduktiv und prozessual nachgerade prohibitiv aus, wenn, wie hier, überhaupt nur noch relativ geringfügige Beträge, zumal nach einer Ehezeit von fast 25 Jahren, schuldrechtlich auszugleichen wären. Randnummer 29 Statt des verbliebenen unverfallbaren, an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts der Ehefrau aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von auszugleichenden 10,64 Euro kann und muss daher gleichwertig das andere in und auch vor der Ehezeit erworbene Anrecht der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von – nach vorheriger Durchführung des Renten-Splittings über 8,23 € – restlichen (19,21 € - 8,23 € =) 10,98 Euro, das seiner Art nach durch Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. ausgeglichen werden kann, nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG zum Ausgleich herangezogen werden. Allein die diesbezüglich in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehefrau von 18,63 € (Bl. 28 UA-VA) würden nach vorherigem Abzug des normalen Rentensplittings in Höhe von 8,23 € nicht mehr für das erweiterte Splitting ausreichen. Randnummer 30 Die Anordnung, den auszugleichenden Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen, entspricht wiederum der Regelung des § 1587 b Abs. 6 BGB a. F. III. Randnummer 31 Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb.
1 Nr. 2 GKG a. F. und § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. nicht erhoben werden. Randnummer 32 Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb.
den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. Randnummer 33 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den dafür in § 543 Abs. 2 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen. Randnummer 34 Die Weitergeltung der vorstehend zitierten, ab Anfang September letzten Jahres außer Kraft getretenen bzw. modifizierten Gesetzesvorschriften zum Verfahrens- und auch zum Kostenrecht auf das hier bereits zuvor eingeleitete Scheidungsverfahren folgt wiederum aus der diesbezüglichen Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz sowie aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.