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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen 3 UF 176/09 Beschluss Versorgungsausgleich: Bewertung der bei dem Kommunalen V

Obsah (9)§ 1587§ 1587a§ 3§ 1587b§ 1§ 2§ 3b§ 21§ 13

Versorgungsausgleich: Bewertung der bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt erworbenen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung Orientierungssatz Bei dem Kommunalen Versorgungsverband S

§ 1587

/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB): Randnummer 4 Die Ehezeit begann am 01.10.1988 und endete am 31.10.

  1. Randnummer 5 In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben: Randnummer 6 Anwartschaften der Antragstellerin: Randnummer 7
  2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Randnummer 8 angleichungsdynamische Rente 488,39 Euro Randnummer 9 Versicherungsnr. ... Randnummer 10 Die Bewertung erfolgt

§ 1587a/II Nr.2 BGB.

Randnummer 11 2. Bei der D. Allgemeinen Lebensversicherungs-AG Randnummer 12 ehezeitliches Deckungskapital 2.110,22 Euro Randnummer 13 Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW)

§ 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Randnummer 14 Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001670365 Entgeltpunkte: 0,3525 aktueller Rentenwert: 26,56 Euro Euro dynamisch: 0,3525 * 26,56 = 9,36 Euro Randnummer 15 Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger. Randnummer 16 3. Bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt - Zusatzversorgungskasse - Randnummer 17 Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung

§ 1587a/II Nr.3 BGB.

Randnummer 18 Monatsrente 146,67 Euro Randnummer 19 Aus der Monatsrente ist, worauf die Beschwerde sodann zutreffend verweist, die Jahresrente zu berechnen: Randnummer 20 146,67 * 12 = 1.760,04 Euro Randnummer 21 Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung. Randnummer 22 Angenommene Altersgrenze 67 Randnummer 23 Der Wert der Versorgung steigt entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst

der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch. Randnummer 24 Alter bei Ehezeitende: 45 Barwertfaktor bei geringerem Prozentsatz bei der Berechnung: 4,8 * 90% * 1,5 = 6,48 Barwert: 11.405,06 Euro Randnummer 25 Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW)

§ 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Randnummer 26 Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001670365 Entgeltpunkte: 1,9051 aktueller Rentenwert: 26,56 Euro Euro dynamisch: 1,9051 * 26,56 = 50,60 Euro Randnummer 27 Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlich organisierten Versorgungsträger. Randnummer 28 Das ergibt folgende Übersicht: Randnummer 29 Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 59,96 Euro dazu angleichungsdynamisch: splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 488,39 Euro Randnummer 30 Anwartschaften des Antragsgegners: Randnummer 31 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Randnummer 32 angleichungsdynamische Rente 345,86 Euro Randnummer 33 Versicherungsnr. ... Randnummer 34 Die Bewertung erfolgt

§ 1587a/II Nr.2 BGB.

Randnummer 35 2. Bei der D. Allgemeinen Lebensversicherungs-AG Randnummer 36 ehezeitliches Deckungskapital 1.452,39 Euro Randnummer 37 Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW)

§ 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Randnummer 38 Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001670365 Entgeltpunkte: 0,2426 aktueller Rentenwert: 26,56 Euro Euro dynamisch: 0,2426 * 26,56 = 6,44 Euro Randnummer 39 Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger. Randnummer 40 3. Bei der Agrargenossenschaft Q. e.G. Randnummer 41 Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung

§ 1587a/II Nr.3 BGB.

Diese ist noch nicht unverfallbar und daher

§ 1587a/II Nr.3 S.3 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Randnummer 42 Das ergibt folgende Übersicht: Randnummer 43 Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 6,44 Euro dazu angleichungsdynamisch: splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 345,86 Euro Randnummer 44 Ausgleich: Randnummer 45

§ 1587a

/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig: Randnummer 46 Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt: Randnummer 47 488,39 - 345,86 = 142,53 Euro Randnummer 48 Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt: Randnummer 49 59,96 - 6,44 = 53,52 Euro Ausgleichspflicht der Antragstellerin: 71,27 Euro und: 26,76 Euro Randnummer 50 Getrennter Ausgleich

§ 3

/I VAÜG:

§ 1587b

/I BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von: Randnummer 51 71,27 Euro Randnummer 52 Das Gericht wendet für die Verrechnung von Gegenrechten die Quotierungsmethode an (vgl.Hahne/Glockner FamRZ 83,221, 225, BGH FamRZ 94, 90). Randnummer 53 Die Summe der der ausgleichsfähigen Anrechte beträgt: Randnummer 54 50,6 + 9,36 = 59,96 Euro Randnummer 55 Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting

§ 1

/III VAHRG in Höhe von: Randnummer 56 50,6 / 59,96 * 26,76 = 22,58 Euro Randnummer 57 Für die Erhöhung des Ausgleichs

BGH FamRZ 1994, 90 noch verfügbar Randnummer 58 2,72 Euro Randnummer 59 Der Höchstbetrag

§ 1587b

Abs.5 BGB wird

BGH FamRZ 2005, 432

den zu begründenden EP bestimmt. Randnummer 60 Höchstausgleich (West) 673,25 Euro Höchstausgleich (Ost) 591,63 Euro Randnummer 61 Er ist nicht überschritten. Randnummer 62 Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich

§ 2VAHRG vorgesehen.

Randnummer 63 Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 4,18 Euro Randnummer 64 Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs

§ 2

VAHRG können

§ 3b

/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße

SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von: Randnummer 65 49,70 Euro Randnummer 66 das Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse soll herangezogen werden in Höhe von Randnummer 67 4,18 Euro Randnummer 68 Für die Erhöhung des Ausgleichs

BGH FamRZ 1994, 90 kein weiterer Betrag verfügbar Randnummer 69 Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3/I VAÜG. Randnummer 70 Bei der Kostenentscheidung ist

§ 21

GKG von der Erhebung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz und im Übrigen

§ 13a FGG von einer Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten abzusehen.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 47,49 GKG. Randnummer 71 Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 621 e Abs. 2 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.