Versorgungsausgleich bei einer im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaft Leitsatz Eine im Beitrittsgebiet erworbene nichtangleichungsdynamische Anwartschaft kann nicht durch entsprechende anderweitige Beitragsentrichtung ausgeglichen werden. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend AG Wittenberg,
- Oktober 2009, 5a F 227/09, Urteil Tenor Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 29.10.2009 (Az.: 5a F 227/09) – zu Ziffer
- und
- (Versorgungsausgleich) - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 68,76 Euro, bezogen auf den 30.04.2009, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Der Beschwerdewert beträgt 2.000,- EUR. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts vom 29.10.2009 ist unter Anwendung des vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts und des materiellen Rechts (§ 48 Abs. 1 VersAusglG) dahin begründet, dass wegen der fehlenden vor der Ehe erworbenen regeldynamischen Anwartschaften kein weiterer Ausgleich durch erweitertes Splitting über letztlich 2,66 EUR stattfindet. Randnummer 2 Hiernach ist der Ausgleich sämtlicher Ansprüche wie folgt durchzuführen: Randnummer 3 Nach § 1587 Abs.1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs.2 BGB): Randnummer 4 Die Ehezeit begann am 01.05.1990 und endete am 30.04.
- Randnummer 5 In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben: Randnummer 6 Anwartschaften der Antragstellerin: Randnummer 7
- Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Randnummer 8 angleichungsdynamische Rente 298,90 Euro Randnummer 9 Versicherungsnr. ... Randnummer 10 Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB. Randnummer 11
- Bei der Vorsorge Lebensversicherungs AG Randnummer 12 ehezeitliches Deckungskapital 263,05 Euro Randnummer 13 Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Randnummer 14 Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001627360 Entgeltpunkte: 0,0428 aktueller Rentenwert: 26,56 Euro Euro dynamisch: 0,0428 * 26,56 = 1,14 Euro Randnummer 15 Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger. Randnummer 16 Das ergibt folgende Übersicht: Randnummer 17 Schuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 1,14 Euro dazu angleichungsdynamisch: splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 298,90 Euro Randnummer 18 Anwartschaften des Antragsgegners: Randnummer 19
- Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Randnummer 20 angleichungsdynamische Rente 436,42 Euro Randnummer 21 Versicherungsnr. ... Randnummer 22 Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB. Randnummer 23
- arbeitgeberseitige Betriebsrente Randnummer 24 Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB. Randnummer 25 Jahresrente 854,16 Euro Randnummer 26 Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet: Randnummer 27 Betriebszugehörigkeit Anfang 15.03.1993 Ende 30.11.2030 Gesamtzeit (Monate) beträgt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts: 453 Monate in Ehezeit (Monate): 194 Ehezeitanteil in % 42,8256 als Betrag: 854,16 * 42,8256% = 365,80 Euro Altersgrenze 64 Randnummer 28 Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Randnummer 29 BarwertVO Tabelle: 2 Alter bei Ehezeitende: 43 Barwertfaktor: 3,7 * 110,5% = 4,0885 Barwert: 1.495,57 Euro Randnummer 30 Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Randnummer 31 Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001627360 Entgeltpunkte: 0,2434 aktueller Rentenwert: 26,56 Euro Euro dynamisch: 0,2434 * 26,56 = 6,46 Euro Randnummer 32 Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger. Randnummer 33 Das ergibt folgende Übersicht: Randnummer 34 Schuldrechtlicher Ausgleich nach § 2 VAHRG, inländisch: 6,46 Euro dazu angleichungsdynamisch: splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 436,42 Euro Randnummer 35 Ausgleich: Randnummer 36 Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig: Randnummer 37 Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt: Randnummer 38 298,9 - 436,42 = -137,52 Euro Randnummer 39 Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt: Randnummer 40 1,14 - 6,46 = -5,32 Euro Ausgleichspflicht des Antragsgegners: 68,76 Euro und: 2,66 Euro Randnummer 41 Getrennter Ausgleich nach § 3/I VAÜG: Nach § 1587b/I BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von: Randnummer 42 68,76 Euro Randnummer 43 Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB wird nach BGH FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt. Randnummer 44 Höchstausgleich (West) 669,14 Euro Höchstausgleich (Ost) 588,02 Euro Randnummer 45 Er ist nicht überschritten. Randnummer 46 Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen. Randnummer 47 Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 2,66 Euro. Randnummer 48 Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden (Höchstwert hier: 50,40 Euro) Doch findet vorliegend ein erweiterter Ausgleich nach § 3b I Nr.1 VAHRG nicht statt. Denn eine im Beitrittsgebiet erworbene nichtangleichungsdynamische Anwartschaft kann nicht durch entsprechende anderweitige Beitragsentrichtung ausgeglichen werden. Der dynamische Restausgleichsanspruch entspricht zudem nicht dem schuldrechtlichen. Für diesen ist die tatsächlich gezahlte Rente maßgebend. Randnummer 49 Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3/I VAÜG. Randnummer 50 Bei der Kostenentscheidung ist nach § 21 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz und im Übrigen gemäß § 13 a FGG von einer Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten abzusehen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 47,49 GKG. Randnummer 51 Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 621 e Abs. 2 ZPO.