den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. in Verb.
1 Satz 1 FGG-Reformgesetz statthafte befristete Beschwerde des Ehemannes, als welche bei zweckentsprechender Auslegung analog § 133 BGB die von ihm eingelegte Berufung zu gelten hat, ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 5 2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 6 Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Recht als erfüllt angesehen. Randnummer 7 Ein Versorgungsausgleich fand gemäß der hier noch anzuwenden Regelung des § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten grob unbillig wäre. Davon ist nach Lage der Dinge im vorliegenden Verfahren ebenso auszugehen wie davon, dass der Antragsteller in Erwartung der Scheidung ihm zustehende und an sich auch auszugleichende Versorgungsanrechte bewusst hat entfallen lassen, weshalb auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 2 BGB a. F. zu bejahen ist. Randnummer 8 Die für die Beurteilung der Rechtslage verfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen, namentlich zur gemeinsamen Berechtigung der Eheleute auch nach Trennung und Scheidung an dem während der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfGE 53, 257, 293 ff.) wie auch zur Anwendung der Härtefallklausel des § 1587 c BGB a. F. zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 66, 324, 330), sind höchstrichterlich geklärt. Randnummer 9 Art. 6 Abs. 1 in Verb.
GE 10, 59, 66 f.; 35, 382, 408). Die Ehegatten können ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und insbesondere selbstverständlich darüber entscheiden, wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen (vgl. BVerfGE 57, 361, 390; 61, 319, 347; 66, 84, 94; 68, 256, 268). Dabei sind die jeweiligen Leistungen, welche die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Aus Art. 6 Abs. 1 in Verb.
2 GG folgt in diesem Zusammenhang, dass beide Ehegatten gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Vermögen berechtigt sind (vgl. BVerfGE 53, 257, 296). Deshalb dürfen die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden. Der Versorgungsausgleich dient ebenso wie der Zugewinnausgleich der Aufteilung des gemeinsam von den Ehegatten erwirtschafteten Vermögens, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BGH , NJW 1990, 2746). Dabei korrespondiert
der Rechtfertigung des Eingriffs in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten durch Art. 6 Abs. 1 in Verb.
2 GG ein verfassungsrechtlicher Anspruch aus eben diesen Grundrechten auf gleiche Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 05. Februar 2002, 1 BvR 105/95, zitiert nach juris ). Randnummer 10 In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichsam zur Prämierung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen (vgl. BVerfGE 53, 257, 298) oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BVerfGE 66, 324, 331). Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der groben Unbilligkeit in § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. ist daher zu beachten, dass es gerade Zweck dieser Vorschrift ist bzw. war, solche
der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Eingriffe in die durch Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechte des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden, die nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 in Verb.
2 GG gerechtfertigt sind. Die Vorschrift kann daher nicht dazu herhalten, jegliches eheliches Fehlverhalten durch einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zu sanktionieren. Ihre Auslegung hat sich vielmehr an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs insgesamt zu orientieren. Soll die Norm die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen verwirklichen und den Ehegatten, der insbesondere wegen der Aufteilung der Erwerbs- und Familienarbeit in der Familie keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung verschaffen, muss sich das Vorliegen einer groben Unbilligkeit, wie auch der Wortlaut des § 1587 c Nr. 1 BGB a. F. verdeutlicht, aus den beiderseitigen Verhältnissen der Eheleute ergeben. Es bedarf daher einer Würdigung aller Umstände, welche die Verhältnisse der Eheleute in Ansehung des Versorgungsausgleichs prägen. Randnummer 11 Im vorliegenden Fall war zuvörderst zu beachten, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht geführt hätte. Denn
Rücksicht auf den Zweck des Versorgungsausgleichs sind insbesondere die objektiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zu berücksichtigen. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit ist erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblich wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verpflichtete den Verlust seiner Anwartschaften nicht mehr ausgleichen kann ( Brudermüller, in: Palandt,
hin die konkreten Umstände des Einzelfalles, den Versorgungsausgleich auszuschließen. III. Randnummer 17 Dem Antragsteller konnte mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels, deren es insoweit gemäß § 114 Satz 1 ZPO bedurft hätte, keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden. Randnummer 18 Der Antragsgegnerin war hingegen für die Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wie sich den §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt. IV. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung entspricht § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung der Regelung des § 49 Nr. 1 GKG a. F. in Verb.
1 Satz 1 FGG-Reformgesetz. Randnummer 20 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.