tels Renten-Splittings und analogen Quasi-Splittings zugunsten des Ehemannes (Antragsgegners) durchgeführt, auf dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einerseits angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 57,58 € übertragen und andererseits, zu Lasten der Zusatzversorgung der Ehefrau (Antragstellerin) bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 53,14 € monatlich begründet wurden. Randnummer 2 Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 48 UA-VA), der moniert, die Umrechnung der teildynamischen Anwartschaft der Antragstellerin aus der betrieblichen Zusatzversorgung in eine dynamische Anwartschaft entspreche nicht der richtigerweise anzuwendenden Tabelle 1 der Barwert-Verordnung. II. Randnummer 3 Die Beschwerde ist zulässig
1 Nr. 6 ZPO a. F. statthafte befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (i. F. abgekürzt: KVV) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 5 Die zum
den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften zugleich allein und damit auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. bestimmten Ehezeit erworben hat. Randnummer 10 Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG in Verb.
1 BGB a. F. vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien begegnet nur Bedenken – und wird deshalb zu Recht auch nur in diesem Punkte angefochten –, soweit hinsichtlich der letzteren zu Lasten der Zusatzversorgung der Ehefrau bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb.
2 BGB a. F. analog Anrechte in Höhe von 53,14 € statt korrekter maßen 30,85 € auf dem Rentenversicherungskonto des gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. ausgleichsberechtigten Ehemannes begründet worden sind. Lediglich die Ehefrau hat diesbezügliche Anrechte in Höhe von, wie nachfolgend des Näheren ausgeführt, umgerechnet 61,70 € erworben, sodass der hälftige Betrag von 30,85 € zugunsten des Ehemannes auszugleichen war. Randnummer 11 Die zwecks Saldierung notwendige Umwertung der statischen Anwartschaft , welche die Ehefrau bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt in Höhe einer auf die Ehezeit entfallenden – unverfallbaren und daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a. F. beim öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigungsfähigen – Betriebsrente von 214,63 € monatlich erworben hat (Bl. 22 - 26 UA-VA), in eine dynamische Anwartschaft von 61,70 € monatlich ist vorzunehmen nach Maßgabe der über § 1587 a Abs. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 lit. c BGB a. F. Anwendung findenden Norm des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb.
den Vorschriften der Barwert-Verordnung. Die entsprechenden Leistungen steigen nämlich laut Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 23 UA-VA) in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB a. F. genannten Anwartschaften und werden auch nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt. Randnummer 12 Ausgehend von der in der Ehezeit als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen statischen Rentenanwartschaft der Ehefrau von 214,63 € monatlich ergäbe sich wie folgt eine monatliche Regelaltersrente von 61,70 €, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Bl. 8 d. A.) – nach näherer Bestimmung der auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB a. F. erlassenen Barwert-Verordnung – ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde: Randnummer 13 a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft (Bl. 22 UA-VA) 214,63 € b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft, § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb.
den §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1 BarwertVO (12 x 214,63 € =) 2.575,56 €
VO) 13.908,02 €
tlerweile in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung (so im Ergebnis BGH , FamRZ 2004, 1474 - 1476 für die insoweit vergleichbare Zusatzversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der VBL ). Randnummer 15 Die Anordnung, den auszugleichenden Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen, folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB a. F. III. Randnummer 16 Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb.
1 Nr. 2 GKG a. F. und § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. nicht erhoben werden. Randnummer 17 Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb.
den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. Randnummer 18 Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den dafür in § 543 Abs. 2 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen. Randnummer 19 Die Weitergeltung der vorstehend zitierten, ab Anfang September letzten Jahres außer Kraft getretenen bzw. modifizierten Gesetzesvorschriften zum Verfahrens- und auch zum Kostenrecht auf das hier bereits zuvor eingeleitete Scheidungsverfahren folgt wiederum aus der diesbezüglichen Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz sowie aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.