(Aussetzung einer Unterbringung: Gerichtsbesetzung bei der Anhörung des Untergebrachten; Anhörung des Sachverständigen; Abgrenzung einer „einfachen“ Stellungnahme von einer „gutachterlichen“ Stellungnahme) Orientierungssatz 1. Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Betroffene durch die persönliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (Anschluss BGH, 13. September 1978, 7 BJs 282/74 - StB 187/78, NJW 1979, 116; OLG Düsseldorf, 25. Juli 2001, 4 Ws 322/01, NStZ-RR 2002, 191 und OLG Rostock, 10. Juli 2001, I Ws 246/01, NStZ 2002, 109) (Rn.10) . 2. § 454 Abs. 2 S. 3 StPO schreibt zwingend die mündliche Anhörung des Sachverständigen vor, welcher das schriftliche Gutachten erstellt hat, soweit nicht alle Beteiligten gemäß § 454 Abs 2 S. 4 StPO darauf verzichtet haben (Rn.13) . 3. Für die Abgrenzung der „einfachen“ Stellungnahme einer Behörde von einer „gutachterlichen“ Stellungnahme i.S.d. § 454 Abs. 2 StPO ist entscheidend, ob das Gericht den von der Stellungnahme betroffenen Sachverhalt aus eigener Sachkunde heraus beurteilen kann oder nicht (Rn.14) . Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 3. Dezember 2009, 115 Ws 756/09, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal vom 3. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Halle ordnete mit Urteil vom 20. Juni 2006 (28 KLs 615 Js 207129/05 (15/06)) die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Einweisung lagen als Anlasstaten drei Körperverletzungen zugrunde. Der Betroffene ist seit Dezember 2006 – zunächst vorläufig - ununterbrochen im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie U. untergebracht. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 30. April 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Halle die Maßregelvollzugsanstalt „um Äußerung zum Verlauf der Unterbringung, dem Behandlungsergebnis, insbesondere, ob die Behandlung konkrete Aussicht auf Erfolg hat.“ Ferner wird um eine Stellungnahme zur Frage gebeten, „ob die Maßregel weiter zu vollziehen ist oder ob die Voraussetzungen einer Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB gegeben sind.“ Randnummer 3 In einem daraufhin als „Stellungnahme“ bezeichneten, durch den abteilungsleitenden Arzt J. T. und die Diplom-Psychologin S. M. unterzeichneten Schreiben vom 05. Juni 2009 wird u.a. Folgendes ausgeführt: „Wir gehen aktuell vom Vorliegen einer gemischten affektiven Störung mit psychotischen Symptomen aus, die gegenwärtig weitgehend remittiert ist. Allerdings kann aus unserer Sicht auch die Einweisungsdiagnose einer schizoaffektiven Erkrankung zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.“ Unter der Überschrift „Aktuelle legalprognostische Beurteilung wird dargestellt: „Insgesamt lässt sich festhalten, dass bei Herrn Mr. unter der aktuellen Medikation die affektive Störungssymptomatik zwar teilweise abgeklungen ist, er jedoch im vergangenen Berichtszeitraum nach wie vor häufig angespannt bis gereizt wirkte und zeitweise Impulse auch im beschützenden Umfeld nicht immer angemessen kontrollieren konnte. Daher ist aktuell noch nicht davon auszugehen, dass sich Herr Mr. unter weniger strukturierten Bedingen als den aktuellen ausreichend steuern kann.“ Das Schreiben endet mit dem folgendem Fazit: „Eine Aussetzung der Maßregel kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht empfohlen werden“. Randnummer 4 Nach Eingang der Akte bei der zur Entscheidung berufenen 4. Strafkammer – große Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal beauftragte die Kammer ihr Mitglied Richterin am Landgericht W. mit der Durchführung der Anhörung des Betroffenen und begründete dies damit, eine Anhörung durch die gesamte Kammer scheine nach der vorläufigen Stellungnahme der Vollzugseinrichtung vom 05. Juni 2009 nicht angezeigt, da es nach dem dort geschilderten Stand der Behandlung nicht so erheblich auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Anhörungstermin ankomme. Randnummer 5 Am Anhörungstermin vom 12. Oktober 2009 nahm neben der beauftragten Richterin, dem Betroffenen und seiner Verteidigerin für das Landeskrankenhaus U. die Dipl.-Psychologin K. teil. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 (504 StVK 165/09) ordnete die 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In dem angefochtenen Beschluss führt die Kammer u.a. aus, die Entscheidung beruhe „im Wesentlichen auf der schriftlichen Stellungnahme der Vollzugeinrichtung vom 05. Juni 2009, die im Termin zur mündlichen Anhörung von der Dipl.-Psychologin K. ergänzt worden ist, und dem Eindruck von dem Betroffenen.“ Randnummer 7 Gegen diesen, seiner Verteidigerin am 08. Dezember 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag, eingegangen beim Landgericht Stendal am 09. Dezember 2009. II. Randnummer 8 Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. 1. Randnummer 9 Die Durchführung der Anhörung am 12. Oktober 2009 durch die beauftragte Richterin war hier rechtsfehlerhaft. Randnummer 10 Zwar ergibt sich das regelmäßige Erfordernis einer Anhörung durch das Gericht in seiner vollen Besetzung nicht aus dem Wortlaut des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO, da das Vollstreckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird und deshalb aus dem Fehlen einer Vorschrift über die Zulässigkeit der Anhörung durch den beauftragten Richter nicht geschlossen werden kann, der gesamte Spruchkörper müsse diese vornehmen. Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (BGH NJW 1979, 116; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191, 192; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110, jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BT-Drucksache 7/550 S. 309, dort zu Nr. 114 - § 454 StPO). Randnummer 11 Hierfür spricht insbesondere, dass gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG die Strafvollstreckungskammern nunmehr nur noch in schwerwiegenden Fällen in einer aus drei Richtern bestehenden Besetzung entscheiden, nämlich dann, wenn es entweder um die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung geht. Dementsprechend genügt die Vermittlung des lediglich durch den beauftragten Richter gewonnenen Eindrucks an die anderen Kammermitglieder nur in besonderen Ausnahmefällen dem Gesetz (Senat, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 1 Ws 166/00), etwa dann, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts unter Berücksichtigung der nachrangigen Bedeutung der Sache und der nicht erheblichen Schwierigkeit der Entscheidung nur geringe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn erst kurz zuvor eine Anhörung durch alle zu der Entscheidung berufenen Richter stattgefunden hat, oder die örtlichen Verhältnisse eine Anhörung durch die gesamte Kammer erheblich erschweren (OLG Düsseldorf a.a.O.; ähnlich auch BGH NJW 1979, 116, 117; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110 f.). Für eine erhebliche Erschwerung der Anhörung durch die örtlichen Gegebenheiten ist der Akte nichts zu entnehmen. Randnummer 12 Aber auch für eine nur untergeordnete Bedeutung des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Betroffenen, wie die Kammer in ihrem Übertragungsbeschluss vom 3. September 2009 ausführt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn die Kammer selbst stützt ihre angefochtene Entscheidung ausdrücklich „im Wesentlichen“ auch auf den „Eindruck von dem Betroffenen“, was gegen eine nur untergeordnete Bedeutung für die Entscheidung spricht. Zwar wird in den Entscheidungsgründen nicht ausgeführt, wann und auf welche Weise dieser Eindruck von den an der Entscheidung beteiligten Kammermitgliedern gewonnen worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sich nur eines der beteiligten Kammermitglieder einen hier geforderten unmittelbaren persönlichen Eindruck durch die Teilnahme an der aktuellen mündlichen Anhörung des Betroffenen verschaffen konnte. Zwar hat ein weiteres Kammermitglied an der mündlichen Anhörung des Betroffenen im Oktober 2008 teilgenommen und dabei einen persönlichen Eindruck gewonnen. Ob und wieweit dieser bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 03. Dezember 2009 fortwirkt und weiterhin Geltung hat, kann indes dahinstehen. Denn eine mündliche Anhörung des Betroffenen durch alle Mitglieder der Strafvollstreckungskammer in ihrer derzeitigen Besetzung hat bislang noch nie stattgefunden. 2. Randnummer 13 Einen erheblichen Verfahrensmangel stellt auch der Umstand dar, dass im Anhörungstermin am 12. Oktober 2009 weder der abteilungsleitende Arzt J. T. noch die Diplom-Psychologin S. M. gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO mündlich angehört wurden, sondern allein die an der schriftlichen Stellungnahme vom 05. Juni 2009 nicht beteiligte Dipl.-Psychologin K. . Denn § 454 Abs. 2 S. 3 StPO schreibt zwingend die mündliche Anhörung des Sachverständigen vor, welcher das schriftliche Gutachten erstellt hat, soweit nicht alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 454 Abs. 2 S. 4 StPO), was vorliegend nicht ersichtlich ist.
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