forderung von Beiträgen für die Tätigkeit des Bürgermeisters der Antragstellerin vom
berechnungen ergeben; ausgenommen sei lediglich der Bürgermeister; hierzu ergehe ein gesonderter Bescheid. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 7. August 2009 hörte die Ag. die Ast. zu der beabsichtigten
forderung von Beiträgen für die Zeit vom
den §§ 62 bis 63 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Verantwortlichkeit für die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung, die Regelung der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Unterrichtung des Gemeinderates über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, die eigenverantwortliche Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die Regelung aller durch Gesetz übertragenen hoheitlichen, vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben sowie die Erledigung von Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung als Vorgesetzter/Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde, soweit dies zur laufenden Verwaltung gehört oder durch Hauptsatzung dem Bürgermeister übertragen wurde. Der politische Charakter einer Tätigkeit schließe ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Das Weisungsrecht der ehrenamtlichen Bürgermeister gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft spiegele sich insbesondere in den Aufgaben des Gemeinschaftsausschusses
GO LSA wieder, dessen Mitglieder die ehrenamtlichen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sind. Die ehrenamtlichen Bürgermeister entschieden, soweit nicht im Einzelfall der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zuständig sei. Sie wählten den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes, seien dessen Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Die hier zu beurteilende Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters H.M. sei an die GO LSA gebunden. Für die auch von ihm wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben erhalte er eine seinen tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale "Aufwandsentschädigung". Er unterliege damit grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus Vertrauensschutzgründen werde - auf Grund der früher von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung vertretenen Rechtsauffassung, dass es auf eine überwiegende Verwaltungstätigkeit des Bürgermeisters ankomme - von der Beitragsnachforderung für die Amtsperiode, in die die Aufgabe dieser Rechtsauffassung falle (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 11. Juli 2007), abgesehen. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei auf die mit der Wiederwahl am 1. Juli 2008 begonnene Amtszeit von H.M. abzustellen. Von der monatlichen Zahlung in Höhe von 767,00 EUR seien unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Drittels dieses Betrages
G) 511,33 EUR beitragspflichtig. Die Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV). Randnummer 5 Die Ast. hat mit Schriftsatz vom 28. August 2009, bei der Ag. eingegangen am 1. September 2009, ausführlich zu der ihrer Auffassung
nicht dem Bereich der Verwaltung zuzuordnenden Tätigkeit ihres ehrenamtlichen Bürgermeisters Stellung genommen. Randnummer 6 Mit Bescheid (bezeichnet als "Folgebescheid") vom
forderungsbescheid der Ag. vom 30. September 2009 geltend gemacht. Die Ast. hat im Wesentlichen ausgeführt, in dem
forderungsbescheid seien ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung nicht berücksichtigt worden. Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, da der für sie tätige ehrenamtliche Bürgermeister in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung sei. Er nehme lediglich repräsentative Aufgaben wahr und unterliege weder selbst Weisungen noch unterstünden andere seinen Weisungen. Sämtliche Verwaltungsaufgaben seien der Verwaltungsgemeinschaft übertragen worden und würden von dieser erledigt: Die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Unterrichtung des Gemeinderates obliege
7 Satz 1 und Abs. 8 i.V.m. § 75 Abs. 5 Satz 1 und § 77 Abs. 1 Satz 1 GO LSA dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft. Ihr ehrenamtlicher Bürgermeister erledige auch nicht eigenverantwortlich Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises oder Personalangelegenheiten. Bei der "Ausübung der Vorgesetztenfunktion" werde er "nur entscheidend tätig". Im Rahmen der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung werde er "lediglich politisch entscheidend tätig". Soweit ihm Kontrollaufgaben übertragen worden seien, sei dies nicht als Übertragung von Verwaltungausgaben zu sehen. Vielmehr habe ihm die Möglichkeit gegeben werden sollen, "
seinem Gewissen und seinen Wertvorstellungen, auf Grund derer er gewählt wurde und die in ihrer höchst persönlichen Ausformung nur bei ihm individuell vorliegen," [die Ast] "zu leiten und zu vertreten". "Diese nur in der Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters vorliegende Subjektivität" werde "vom Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters zur Erfüllung der ihm auferlegten Aufgaben gefordert - nicht etwa bloßes Verwaltungshandeln, wofür er überhaupt keine hinreichende Ausbildung" besitze. Es fehle daher an einer Vergleichbarkeit seiner Aufgaben mit solchen des allgemeinen Arbeitsmarktes. So fehle es z.B. für die von ihm zu erteilende Prozessvollmacht für Streitverfahren der Ast. an einem Berufsbild des "Vollmachtunterzeichners", für die von ihm abzuschließenden Verträge an dem eines "Vertragsunterzeichners". "Die nur in der Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters vorliegenden Wertvorstellungen, politischen Überzeugungen und Gerechtigkeitsempfindungen" könnten "von keiner anderen Person des allgemeinen Erwerbslebens ersetzt werden." Gehe man von einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben aus, bildeten diese nur einen geringen Anteil an der gesamten Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters und prägten diese damit nicht. Die Beiträge seien der Höhe
unzutreffend berechnet. Sie gewähre H.M. kein Entgelt, sondern eine Aufwandsentschädigung. Zumindest für repräsentatives Handeln des ehrenamtlichen Bürgermeisters müsse ein Teil der Aufwandsentschädigung beitragsfrei gestellt werden. Randnummer 8 Die Ast. hat im Übrigen ihre am
1 GO LSA wahrzunehmen. Er vertrete und repräsentiere die Ast.; er sei für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats/Gemeinderats-ausschüsse verantwortlich. Er habe rechtswidrigen Beschlüssen des Gemeinderats zu widersprechen und in dringenden Angelegenheiten anstelle des Gemeinderates zu entscheiden. Er sei für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regele die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledige in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sei Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde seien nur
handschriftlicher Unterzeichnung durch den Bürgermeister rechtsverbindlich. Die Verwaltungsgemeinschaft "Seegebiet M. L." handele im Auftrag und im Namen der Ast. und sei an Beschlüsse der Gemeindeorgane gebunden. Bei typisierender Betrachtung verblieben auch
den Regelungen in der Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft in ausreichendem Umfang Verwaltungstätigkeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinden. In der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse nehme der Bürgermeister der Ast. hier u.a. die Funktion eines Arbeitgebers gegenüber zwei Gemeindearbeitern wahr. Die Ag. habe die an H.M. gezahlte Aufwandsentschädigung zutreffend mit ihrem steuerpflichtigen Anteil der Beitragsbemessung unterworfen. Randnummer 10 Die Ast. hat gegen den ihr am
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt
2 Nr. 1 SGG u.a. bei einer Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Randnummer 17 Eine dieser Regelung vorgehende speziellere Vorschrift findet hier keine Anwendung.
Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung tritt die Versicherungspflicht, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens
a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein. Es handelte sich bei dieser Regelung um eine Übergangsvorschrift, die mit Wirkung zum
der Gesetzesänderung durchgeführten Betriebsprüfung eine differenzierte Betrachtung in Bezug auf eine vor bzw.
der Gesetzesänderung ausgeübte Tätigkeit vorzunehmen wäre. Denn die von der Ag. festgestellte Versicherungspflicht erstreckt sich lediglich auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008, d.h. einen
der Gesetzesänderung liegenden Zeitraum. Randnummer 18 In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 19
überwiegender Auffassung setzt die Zulässigkeit des Antrags
4 SGG eine vorausgegangene Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über eine Aussetzung der Vollziehung
3 SGG nicht voraus. Insoweit gilt nichts anderes als für das Verhältnis des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 4 bzw. Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 80 RdNr. 138 m.w.N.). Diesen Regelungen der VwGO sind die Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz im SGG
gebildet. Eine § 80 Abs. 6 VwGO entsprechende Regelung enthält das SGG nicht (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 - SozR 4-1935 § 17 Nr. 1 RdNr. 20). Randnummer 20 Die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. liegen nicht vor, da sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig darstellt und auch im Übrigen das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Ast. an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Randnummer 21 Es kann offen bleiben, ob eine Verletzung der Anhörungspflicht vor Erlass einer belastenden Entscheidung
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte. Denn im vorliegenden Fall hat die Ag. der Anhörungspflicht genügt. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid in der Begründung ausgeführt, die im Rahmen der Anhörung durch den Bevollmächtigten der Ast. mit Schreiben vom 28. August 2009 vorgebrachten Argumente geprüft zu haben und zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass es unter Abwägung aller in Betracht kommenden Möglichkeiten bei den Prüffeststellungen bleibe. Die Anhörungspflicht beinhaltet nur die Pflicht zur Berücksichtigung der Argumente des Betroffenen, nicht jedoch zur Übernahme seiner Rechtsauffassung. Randnummer 22 Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Ag. gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung des H.M. durch Verwaltungsakt gegenüber der Ast. zu entscheiden. Randnummer 23 Die Ast. kann Adressatin eines Bescheides über die Feststellung einer Beitragsnachforderung sein. Solange die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, werden die Arbeitnehmer, die zur Erfüllung der Aufgaben des eigenen bzw. übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind, von der Verwaltungsgemeinschaft - die eine Dienstherrnfähigkeit besitzt - beschäftigt (§ 75 Abs. 4 Satz 1 GO LSA). Das schließt aber eine Arbeitgeberstellung der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber dem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht ein. Denn
4 GO LSA ist der Gemeinderat Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters. Randnummer 24 H.M. war in seiner Amtstätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der Ast. zumindest in der Zeit vom
diesen Vorschriften steht nicht dessen Stellung als Ehrenbeamter im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) entgegen. Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe nur in Beschäftigungen, auf die sich die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt einen Anspruch bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen voraus (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Arbeitgeber auch keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen. Einen Anspruch auf Versorgung, Beihilfe oder Heilfürsorge haben Ehrenbeamte in Sachsen-Anhalt
1 Nr. 2 i.V.m. §§ 83 ff. BG LSA jedoch nicht, sodass die Stellung als Ehrenbeamter einer Versicherungspflicht
den vorgenannten Regelungen nicht entgegensteht (vgl. im Ergebnis auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 6). Randnummer 27
1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei einer Tätigkeit in einem fremden Betrieb muss ein Beschäftigter in den Betrieb eingegliedert sein und einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, wobei das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" modifiziert sein kann (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
5 Satz 6 GO LSA seinerseits Vorgesetzter einer der Gemeinde auf Antrag zur Verfügung zu stellenden Bürokraft. Randnummer 29 Eine verwaltende Tätigkeit wird von dem ehrenamtlichen Bürgermeister der Ast. auch tatsächlich ausgeübt. Randnummer 30 Die Ast. wird durch ihren ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten, soweit diese Aufgabe nicht auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen ist (§ 51 Abs. 2 GO LSA). Zutreffend hat die Ag. darauf hingewiesen, dass die Ast. z.B. im vorliegenden Verfahren durch ihren ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten wird. Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Gemeinderat zu unterrichten und Fragen binnen einer angemessenen Frist zu beantworten (§ 44 Abs. 5 und 6 GO LSA). Randnummer 31 Er hat den Gemeinderat einzuberufen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GO LSA), Beschlüsse des Gemeinderats vorzubereiten und gesetzeswidrigen Beschlüssen zu widersprechen (§ 62 Abs. 1 und 3 GO LSA). Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen, soweit sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürgermeister (§ 70 Abs. 1 Satz 2 GO LSA). Die von H.M. unterzeichnete Hauptsatzung der Ast. vom 18. September 1997, die also
der Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Seegebiet Mansfelder Land" vom
2 Satz 1 GO LSA kann ehrenamtlich Tätigen eine angemessene Aufwandsentschädigung
Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten (a.a.O. Satz 2). Daneben erfolgt eine Reisekostenvergütung
den für Landesbeamte geltenden Vorschriften (s. hierzu a.a.O. Satz 3 und 4). Die Ast. hat betont, dass die wesentlichen Verwaltungsaufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaft ausgeübt werden, sodass die Pauschale in Höhe von 767,00 EUR - unter Berücksichtigung einer ergänzenden Erstattung von Reisekosten - den tatsächlichen Aufwand des ehrenamtlichen Bürgermeisters regelmäßig übersteigt. Randnummer 35 Die Ag. hat zutreffend monatliche Einnahmen in Höhe von zwei Dritteln der Aufwandsentschädigung in Höhe von 767,00 EUR, d.h. 511,33 EUR, als steuerpflichtig und damit beitragspflichtig festgestellt. Randnummer 36
1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. In der auf Grund der Ermächtigung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV erlassenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) mit Geltung ab dem 1. Januar 2007 wird bestimmt, wie das Arbeitsentgelt zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen ist.
EV sind einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. In der beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Randnummer 37 Die von der Ag. der Beitragspflicht unterworfenen Zahlungen der Ast. stellen keine in vollem Umfang steuerfreien Einnahmen dar. Randnummer 38
G sind steuerfrei aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen sind; das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so ist die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens in Höhe von 154,00 EUR steuerfrei (R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien 2005).
Teil 2 Nr. 1 des Runderlasses vom
1 GKG wird der Wert der Nebenforderung nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderung betroffen sind. Der Zweck der
1 SGB IV pauschaliert zu erhebenden Säumniszuschlägen stimmt nicht vollständig mit dem der Zinspflicht überein. Jeweils soll der Schuldner aber u.a. zur Zahlung angehalten werden, sodass sich die Behandlung der Säumniszuschläge als den Zinsen vergleichbare Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG aufdrängt. Die Rechtsprechung, die Steuersäumniszuschläge als Nebenforderung im Sinne dieser Vorschrift behandelt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.