Kosten einer archäologischen Dokumentation aus Anlass von Ausgrabungen im Bereich von Bodendenkmälern Leitsatz
(1977), 65 [71]). Allerdings hindert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 26.10.2006 – 7 B 19.06 –, Juris) der Umstand, dass eine Behörde mit dem Bürger sich über eine (Teil-) Regelung in einem noch zu erlassenden Verwaltungsakt vergleichsweise geeinigt hat, nicht die Aufnahme dieser Teilregelung in den zu erlassenden Verwaltungsakt. Hierfür bedarf es keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage, vielmehr genügt es, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die im Vertrag getroffene (Teil-)Regelung vorhanden ist. So liegt der Fall hier. Randnummer 50 Der Bescheid vom 02.03.2007 erklärt in seiner Einleitung die Grabungsvereinbarung zum Gegenstand der denkmalrechtlichen Genehmigung. Davon umfasst ist auch die in § 5 der Grabungsvereinbarung getroffene Kostenregelung, auch wenn im Bescheidtenor und in der Bescheidbegründung die Grabungsvereinbarung nur im Zusammenhang mit der Durchführung der archäologischen Dokumentation, insbesondere bezüglich der Genauigkeit und des Umfangs der Dokumentation, erwähnt wird. Zur Bestimmung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts sind neben dem Entscheidungssatz und der beigefügten Begründung auch die sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2009 – 8 C 8.09 –, NVwZ-RR 2010, 64, m. w. Nachw.). Laut Protokoll des von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros W. über eine Besprechung vom 06.07.2006, an der u. a. Vertreter der Klägerin, des Beklagten und des Beigeladenen teilnahmen, sollte zunächst eine Grabungsvereinbarung vorbereitet werden, in der u. a. die Kosten für die archäologischen Untersuchungen geregelt werden sollte; dazu sollten zum einen die Kosten gehören, die beim Beigeladenen anfallen und von der Klägerin zu tragen seien, und zum anderen die bei der Klägerin selbst, für die Archäologie, anfallenden Kosten (z. B. Tiefbau…). Diese Kosten sollten dann gleichermaßen „per Bescheid von der Behörde“ festgesetzt werden. Im Schreiben vom 19.02.2007 nahm die Klägerin hierauf Bezug, und erklärte nochmals, die Vereinbarung inklusive Kostenrahmen als Bestandteil der denkmalrechtlichen Genehmigung einfließen zu lassen und ihre eigene Kostenschätzung separat bei der Denkmalbehörde einzureichen. Der zu erlassende „Kostenfestsetzungsbescheid“ basiere jedoch auf den beiderseits geschätzten Kostenrahmen. Soweit die angefochtene Regelung in Nr. 4 des Bescheids vom 02.03.2007 die „Kosten der Dokumentation“ der Klägerin als Veranlasserin auferlegt, übernimmt der Bescheid die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung. Im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids hatte zwar die Klägerin die Grabungsvereinbarung noch nicht unterzeichnet. Die Rechtmäßigkeit der Kostenregelung ist indes – wie bereits dargelegt – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 23.10.2007, zu beurteilen. Randnummer 51
- Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die gesamten Kosten der archäologischen Dokumentation aufzuerlegen, leidet indes an Ermessensfehlern. Randnummer 52 § 14 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA in der bis zum 31.08.2003 geltenden Fassung verpflichtete im Regelfall den Veranlasser von Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen dazu, diese zu dokumentieren. Daraus ergab sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 17.04.2003 – 2 L 150/02 –, JMBl LSA 2003, 283) auch die Pflicht des Veranlassers zur Kostentragung ohne eine Beschränkung auf das „Zumutbare“. Mit der durch Art. 8 Nr. 6 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes vom 16.07.2003 (GVBl LSA S. 158 [163]) eingeführten, seit dem 01.09.2003 geltenden Neuregelung hat der Gesetzgeber die Dokumentationspflicht in das Ermessen der Denkmalschutzbehörde gestellt. Zudem wurde der Behörde bezüglich der Heranziehung zu den Dokumentationskosten ein Ermessensspielraum eingeräumt, der allerdings durch eine Beschränkung auf das „Zumutbare“ begrenzt wird. Dies hat nunmehr zur Folge, dass die Behörde zunächst eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob sie den Veranlasser der Maßnahmen bzw. Veränderungen an einem Kulturdenkmal überhaupt Dokumentationskosten auferlegt, und – wenn sie entsprechendes anordnet – auch darüber, in welchem Umfang der Veranlasser die Kosten tragen soll. Das ihr insoweit eingeräumte Ermessen findet allerdings dort seine Grenze, wo die Kosten das für den Veranlasser zumutbare Maß übersteigen. Randnummer 53 3.
- Die Entscheidung des Beklagten, dass die Klägerin (dem Grunde nach) Dokumentationskosten tragen soll, dürfte allerdings nicht zu beanstanden sein. Sie wurde auf die Erwägung gestützt, dass sie mit ihrem Vorhaben Anlass für die Maßnahmen an den Denkmalen gegeben habe und durch eine kontinuierliche Gasversorgung in der Lage sei, mit der Realisierung der Maßnahme längerfristig Erträge zu erzielen. Dies lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Wer die Ausgrabungen letztlich veranlasst hat und den – wenn auch möglicherweise nicht bezifferbaren – Nutzen aus Erschließungs- oder Erneuerungsarbeiten zieht, ist zumindest mitverantwortlich für die Bewahrung dessen, was durch seine Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.06.2003 – 26 B 00.3684 –, BayVBl 2004, 310, m. w. Nachw.). In diesem Fall ist es – jedenfalls in der Regel – auch gerechtfertigt, dass der Veranlasser zumindest einen Teil der Grabungskosten trägt. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme von Dokumentationskosten dürfte auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft sein, weil sie aufgrund der §§ 10, 15 Abs. 5 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25.07.2005 (BGBl I 2197) – GasNEV – daran gehindert wäre, die Kosten der archäologischen Dokumentation in die Netzkosten einzustellen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass es aufgrund dieser Vorschriften unzulässig sei, Erlöse über den aus der Kalkulationsperiode ermittelten Netzkosten zu erheben. Weshalb es deshalb auch verboten sein soll, bei der Kostenkalkulation archäologische Dokumentationskosten in Ansatz zu bringen, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Selbst wenn die Klägerin die archäologischen Kosten nicht auf die Netzentgelte umlegen kann, folgt daraus noch nicht die Unzumutbarkeit der Kostentragung. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb es der Klägerin nicht zuzumuten sein sollte, durch die Dokumentationskosten entstehende Verluste in ihrem Unternehmensteil Netzbetrieb, der nach ihren eigenen Angaben ohnehin mit Verlust abgeschlossen hat, durch Gewinne aus anderen Geschäftsbereichen auszugleichen. Deshalb ist auch ihr weiterer Einwand, die Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (BGBl I 2529) – ARegV – sehe ein jährlich prozentuales Abschmelzen der Nutzungsentgelte unabhängig von der tatsächlichen Kostenlage des Unternehmens im Geschäftsbereich Netzbetrieb vor, ohne Belang. Randnummer 54 3.
- Ermessensfehlerhaft ist aber die Entscheidung, der Klägerin die Dokumentationskosten in voller Höhe aufzuerlegen. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben die in § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA normierte, ihr Ermessen begrenzende Zumutbarkeitsgrenze verkannt und die Entscheidung auf eine nicht ausreichende Tatsachengrundlage gestützt. Randnummer 55 3.2.
- Die Zumutbarkeit der Kostentragung folgt entgegen der Annahme des Beklagten nicht bereits daraus, dass die Klägerin die Grabungsvereinbarung einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelung unterzeichnet hat. Es bedarf keiner abschließenden Bewertung, ob auch die Kostenübernahmeerklärung in § 5 der Grabungsvereinbarung nach dessen Nr. 1 unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht oder ob die Vereinbarung so zu verstehen ist, dass durch die detaillierten Regelungen in Nr. 2 und 3 die in Nr. 1 enthaltene allgemeine Regelung konkretisiert wird. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, die Klägerin habe sich bereits durch Unterzeichnung der Grabungsvereinbarung verpflichtet, die darin aufgeführten Kosten (endgültig) zu tragen, machte dies eine Prüfung der Zumutbarkeit der Kostenbelastung durch den Beklagten nicht entbehrlich. Die Wirksamkeit der Grabungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag hängt u. a. davon ab, ob die Gegenleistung, zu der sich die Klägerin gegenüber dem Land verpflichtet hat, den gesamten Umständen nach angemessen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Angemessenheit in diesem Sinne bedeutet wiederum, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung stehen darf und sich daraus auch keine unzumutbaren Belastungen für den Vertragspartner ergeben dürfen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl., § 56 RdNr. 13, m. w. Nachw.). Die „Zumutbarkeitsfrage“ stellt sich also auch bei Vorliegen einer vertraglichen Regelung, die ihrerseits einer rechtlichen Prüfung standhalten muss (vgl. OVG RP, Urt. v. 05.02.2003, a. a. O., S. 815.; VG Weimar, Urt. v. 22.03.2006, a. a. O.). Randnummer 56 3.2.
- Zur Beurteilung der Frage, welche Kosten dem Veranlasser einer Veränderung oder Maßnahme an einem Kulturdenkmal zuzumuten sind, kann nicht auf die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA zurückgegriffen werden. Danach ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann unzumutbar, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können. Diese Vorschrift definiert, wann dem Verpflichteten die E r h a l t u n g eines Kulturdenkmals wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Sie ist auf solche Kulturdenkmale (wie etwa Gebäude) zugeschnitten, die für den Verpflichteten Erträge abwerfen oder einen Gebrauchswert haben. Bei archäologischen Kulturdenkmalen ist dies in aller Regel nicht der Fall. Auch verweist § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA für die Bestimmung der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht auf § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA. Die Ungeeignetheit des Zumutbarkeitsmaßstabs in § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA zeigt sich insbesondere bei Infrastrukturmaßnahmen, wie etwa öffentlichen Straßen, bei denen sich der Nutzen der Baumaßnahme für den Vorhabensträger, beispielsweise für eine Gemeinde, in der Regel nicht beziffern lässt. Aber auch im Fall der Klägerin lassen sich ihrem Erneuerungsvorhaben konkret zurechenbare Nutzungsvorteile oder Erträge – wenn überhaupt – nur schwer ermitteln. Randnummer 57 3.2.
- Die Zumutbarkeit der Kostenübernahme durch den Veranlasser nach § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA ist vielmehr grundsätzlich danach zu bestimmen, ob die durch die Dokumentation entstehenden Mehrkosten einen bestimmten Prozentsatz an den Gesamtinvestitionskosten übersteigen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der durch Art. 8 Nr. 6 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes eingeführten Neuregelung. In der Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes (LT-Drucks. 4/610, S. 35 f.) heißt es hierzu: Randnummer 58 „Die bisherige Regelung des § 14 Abs. 9 DenkmSchG verpflichtet Investoren im Vorfeld von geplanten Baumaßnahmen, die Kosten für die von den Denkmalschutzbehörden angeordneten Grabungen und die Dokumentation zu tragen. Diese Regelung führt dazu, dass die damit verbundenen Kosten die Gesamtinvestitionskosten teilweise erheblich erhöhen, mit der Folge, dass geplante Investitionen verzögert werden oder gar nicht realisiert werden können… Randnummer 59 Die bisherigen Regelungen des § 14 Abs. 9 DenkmSchG sind restriktiver als vergleichbare Regelungen in den Denkmalschutzgesetzen anderer Länder. Eine Modifizierung des § 14 Abs. 9 DenkmSchG würde diesen "Standortnachteil" beseitigen.“ Randnummer 60 Um dieser Absicht des Gesetzgebers ausreichend Rechnung zu tragen, dürfen im Regelfall die Dokumentationskosten 15 % der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten. Bei der Bestimmung dieser Grenze hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Im Naturschutzrecht geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass Ausgleichszahlungen in Höhe von 10 % der Gesamtkosten an der Obergrenze des naturschutzrechtlich Verlangbaren liegen (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.09.1994 – 3 UE 24/92 –, NVwZ-RR 1995, 387), Soweit es um die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen bei der Änderung bestehender baulicher Anlagen geht, enthalten verschiedene Bauordnungen der Länder Zumutbarkeitsregelungen. So kann § 86 Abs. 2 BauO LSA im Fall der wesentlichen Änderung baulicher Anlagen gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage die Anforderungen dieses Gesetzes oder die Anforderungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen, wenn
- die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
- die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Auch dabei muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den ohnehin vom Bauherrn vorgesehenen Aufwendungen und den Mehrkosten gegeben sein (vgl. Boeddingshaus/Hahn/Schulte, BauO NW, Stand: Dezember 2008, § 87 RdNr. 37). Das OVG Hamburg (Urt. v. 16.06.2004 – 2 Bf 182/02 –, BRS 67 Nr. 154) bewertete die einem Bauherrn für brandschutztechnische Maßnahmen entstehenden Mehrkosten in Höhe von 10 % des Änderungsvorhabens noch als zumutbar im Sinne von § 83 Abs. 3 HambBauO
- Boeddingshaus (a. a. O.) vertritt die Auffassung, dass ein Viertel der ohnehin vorgesehenen Aufwendungen im Allgemeinen nicht überschritten werden dürfen; dies würde bedeuten, dass die Mehrkosten höchstens 20 % der Gesamtbaukosten betragen dürfen. In Niedersachsen hat der Landesgesetzgeber in § 99 Abs. 3 NBauO eine feste Grenze formuliert; danach dürfen sich die Kosten der Änderung um nicht mehr als 20 % erhöhen. Es erscheint angemessen, auch im Rahmen des § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA die Zumutbarkeitsgrenze im Bereich zwischen 10 und 20 % der Gesamtinvestitionskosten zu suchen. Im Regelfall ist vom Mittelwert (15 %) auszugehen. Randnummer 61 Es mag Ausnahmefälle geben, in denen es nicht (mehr) angemessen erscheint, die maßgebende Grenze der Zumutbarkeit durch einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtinvestitionskosten zu bestimmen, etwa wenn einem zu erwartenden hohen Gewinn aus dem konkreten Vorhaben vergleichsweise geringfügige Investitionskosten gegenüberstehen (vgl. OVG RP, Urt. v. 04.12.2001 – 6 A 10965/01 –, NuR 2002, 366 [369]). Randnummer 62 Die sachgerechte Anwendung des prozentualen Maßstabs setzt wiederum voraus, dass im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung feststeht, wie hoch die Gesamtinvestitionskosten und die Dokumentationskosten tatsächlich sind. Zwar mag eine – etwa auf Erfahrungswerten beruhende – Kostenschätzung möglich sein. Der Senat vermag aber keine tragfähigen Gründe zu erkennen, die dagegen sprechen, eine (endgültige) Entscheidung über die Kostentragung erst nach Durchführung der Grabungen und des Vorhabens zu treffen, wenn also die tatsächlichen Kosten ohne weiteres ermittelbar sind. Insbesondere verlangen die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht, bereits im Zeitpunkt der Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung durch Verwaltungsakt abschließend zu klären, ob der Veranlasser die Dokumentationskosten in voller Höhe übernehmen soll. Gemäß § 14 Abs. 9 Satz 2 DenkmSchG LSA sind (nur) „Art und Umfang der Dokumentation“ im Rahmen von Auflagen festzulegen. Eine auf bloßen Kostenschätzungen beruhende Kostenregelung birgt die Gefahr, dass später sich ergebende Kostensteigerungen oder -ermäßigungen sowohl zugunsten wie zulasten des Vorhabensträgers nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA, der vom Verpflichteten eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit fordert, ist im Rahmen des § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG nicht anwendbar, da sich die Vorschrift auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals nach § 10 Abs. 4 DenkmSchG LSA bezieht, um die es hier nicht geht. Auch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA kommt nicht in Betracht, weil – wie oben bereits dargelegt – bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG Ertragsgesichtspunkten grundsätzlich keine Bedeutung zukommt. Eine Kostenregelung bereits im Genehmigungsbescheid ohne Feststellung der tatsächlichen Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn bereits eine überschlägige Prüfung ergibt, dass die Dokumentationskosten deutlich unter der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze liegen werden. Randnummer 63 Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Ermessensentscheidung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die vom Landesverwaltungsamt in Ansatz gebrachte Zumutbarkeitsgrenze von 20 bis 25 % der Gesamtinvestitionskosten hält der Senat – wie oben ausgeführt – bereits für zu hoch. Zudem reichen die dem Beklagten und dem Landesverwaltungsamt vorliegenden Erkenntnisse über die Gesamtinvestitionskosten und die bei der Klägerin selbst anfallenden Grabungskosten nicht aus, um eine sachgerechte Ermessensentscheidung treffen zu können. Fest steht nur der vom Beigeladenen in Nr. 1 der Grabungsvereinbarung benannte Höchstbetrag von 217.300,00 € für die von ihm selbst durchzuführenden Dokumentationsarbeiten. Im Übrigen liegt nur eine – mehr oder weniger plausible – Schätzung der Klägerin vor. Auch heute steht noch nicht (endgültig) fest, wie hoch diese Kosten tatsächlich sind. Randnummer 64 Es lässt sich auch nicht bereits bei überschlägiger Prüfung feststellen, dass die Dokumentationskosten deutlich unter der genannten Obergrenze von 15 % der Gesamtinvestitionskosten liegen. Die Klägerin bezifferte in ihrer Aufstellung vom 28.08.2007 die voraussichtlichen Kosten für die Rohrnetzauswechslung mit 1.319.640,00 €, weitere bereits im Jahr 2006 angefallene Kosten für die Rohrnetzauswechslung mit 503.492,00 € sowie Kosten für Abrüstung (Kosten, die die alte Leitung betreffen) mit 161.000,00 €, zusammen also 1.984.132,00 €. Als „Kosten für Archäologie“ brachte sie 566.160,00 € in Ansatz, wobei sie neben den vom Beigeladenen veranschlagten Kosten in Höhe von 217.300,00 € weitere, sie unmittelbar treffende Kosten in Höhe von 254.500.00 € sowie 20 % Baugemeinkosten in Ansatz brachte. Auch die letztgenannten Kosten sind in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen und entspricht dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA. Die Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 4/610, a. a. O.) sprechen von den „Kosten für die von den Denkmalschutzbehörden angeordneten Grabungen und die Dokumentation“. Für die Frage der Zumutbarkeit von Mehrkosten, die dem Veranlasser durch die denkmalrechtliche Dokumentation entstehen, ist es unerheblich, ob er bestimmte, für eine sachgerechte Dokumentation erforderliche Vor-, Zu- und Nacharbeiten selbst durchführt oder er ob er bestimmte Arbeiten, die archäologischen Sachverstand erfordern, Mitarbeitern des Beigeladenen oder von diesem beauftragten Archäologen überlässt. Geht man von diesen Zahlen aus, belaufen sich die Gesamtinvestitionskosten auf rund 2,55 Mio. €; der Anteil der Dokumentationskosten daran betrüge etwa 21,8 %. Auch wenn von den von der Klägerin aufgeführten Positionen einzelne Beträge abzusetzen oder zu reduzieren sein sollten, kann bei einer nur überschlägigem Prüfung nicht festgestellt werden, dass der sich dann ergebende Anteil deutlich unterhalb der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze von 15 % bewegt. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass sich die Kostenschätzungen auf das Vorhaben der Klägerin insgesamt beziehen, also auch soweit sich die Leitungstrasse auf dem Gebiet des benachbarten Saalekreises befindet. Auch die vom Beigeladenen veranschlagten Dokumentationskosten betreffen den erneuerten Teil der Leitungstrasse insgesamt und nicht nur den auf dem Gebiet des Beklagten liegenden Abschnitt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich bei einer Aufteilung der Kosten entsprechend der Länge der Trassenabschnitte im jeweiligen Kreisgebiet wesentliche Änderungen beim Verhältnis der Dokumentationskoten zu den Gesamtinvestitionskosten ergeben würden. Randnummer 65 Fehl geht die Erwägung des Landesverwaltungsamts, die vollständige Auferlegung der Dokumentationskosten sei auch bei Überschreiten des maßgeblichen Prozentsatzes zumutbar, wenn diese Kosten durch Erträge des Vorhabens gedeckt werden könnten. Wie oben bereits dargelegt, sind Ertragsgesichtspunkte im Rahmen des § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA jedenfalls bei der hier gegebenen Fallgestaltung ohne Belang. Insbesondere werden bei Verwirklichung des Erneuerungsvorhabens der Klägerin keine diesem konkret zuordenbare Erträge erzielt. Selbst wenn es – wie das Landesverwaltungsamt gemeint hat – möglich sein sollte, den durch die Erneuerung der Gasleitung der Klägerin entstehenden Nutzen daran zu messen, welche Ertragseinbußen die Klägerin mit dieser Maßnahme (künftig) vermeidet, würde mit einem solchen Vergleich letztlich auf eine Änderung der Ertragslage bei der Klägerin insgesamt abgestellt. Die Zumutbarkeitsprüfung kann aber, um dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu genügen, nur vorhabens- und nicht unternehmensbezogen erfolgen. Randnummer 66 B. Die Kostenentscheidung folgt, soweit das Verfahren nach teilweise Klagerücknahme eingestellt wurde, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus §§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 67 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2009 – 1 WB 61/09 –, Juris; Beschl. v. 01.10.2009 – 6 B 14/09 –, Juris, m. w. Nachw.). Die Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war hier notwendig, weil das Verfahren schwierige, höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen des Denkmalrechts aufgeworfen hat. Zudem hat die Streitsache – auch im Hinblick auf mögliche Verfahren gleicher Art in der Zukunft – für die Klägerin eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Unter solchen Umständen kann es auch einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht verwehrt werden, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren den externen Sachverstand eines unabhängigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 – 7 C 8.99 –, JurBüro 2000, 650). Randnummer 68 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Randnummer 69 D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.