Kostenerstattung für Kindertageseinrichtungen - zu Abschreibungen als für den Betrieb notwendige Kosten einer Einrichtung Leitsatz
(234)). In integrativen Kindertagesstätteneinrichtungen, wie sie die Klägerin betreibt, werden indes behinderte und nichtbehinderte Kinder betreut, wobei zwischen den allgemeinen, mit dem Besuch der Kindertagesstätte verbundenen (behinderungsneutralen) Kosten und den besonderen, zur Rehabilitation der behinderten Kinder erforderlichen (behinderungsbedingten) Kosten zu unterscheiden ist. Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 BSHG hinsichtlich der eingeschränkten Heranziehbarkeit der Eltern behinderter Kinder betrifft nur die „behinderungsbedingten“ Kosten, nicht aber steht sie einer Heranziehung der Eltern von behinderten Kindern zu den sonstigen Betriebskosten der Einrichtung entgegen, die durch den Besuch bzw. die Betreuung behinderter wie nichtbehinderten gleichermaßen anfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1999 - 5 C 12.98 - NVwZ-RR 1999, 762). Nach allem war die Klägerin aufgrund der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht gehindert, Elternbeiträge auch von den Eltern der behinderten Kinder zu erheben. Randnummer 53 (
- c)Der Anrechnung nicht erhobener („fiktiver“) Elternbeiträge von den Eltern behinderter Kinder steht schließlich auch der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin vom Land für das Jahr 2003 eine Elternbeitragserstattung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 – KiBeVO – (GVBl. LSA, S. 147) erhalten hat. Nach § 3 Abs. 2 KiBeVO zahlt das Land auf Antrag an den Einrichtungsträger von (integrativen) Kindestageseinrichtungen bei tatsächlicher Betreuung eine behinderten Kindes im Krippen- oder Kindergartenalter als Elternbeitragserstattung einen Pauschalbetrag von 100, - DM (51,13 €) pro Monat und bei Betreuung eines behinderten Kindes im Hortaltereinen Pauschalbetrag von 50, - DM (26,58 €) pro Monat. Darüber hinaus kann der Einrichtungsträger einer (integrativen) Kindertageseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 KiBeVO zwar den Abzugsposten für die häusliche Ersparnis gegenüber den Eltern des behinderten Kindes geltend machen; hingegen darf er gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO keine weitergehenden Elternbeiträge verlangen. Randnummer 54 (
- aa)Für den Zeitraum vom 08. März 2003 bis zum 31. Dezember 2003 stand die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO der Erhebung von (weiteren) Elternbeiträgen indes schon deshalb nicht entgegen, weil die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 gem. § 26 Abs. 1 Nr. 5 KiFöG mit dem Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes am 08. März 2003 außer Kraft getreten ist. Randnummer 55 (
- bb)Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. Januar 2003 bis zum 07. März 2003 war die Regelung zu § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO, wonach den Trägern integrativer Tageseinrichtungen untersagt wurde, von den Eltern behinderter Kinder weitergehende Elternbeiträge zu erheben als den Abzugsposten für die häusliche Ersparnis, zwar noch nicht durch das Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes außer Kraft getreten. Jedoch war der genannten Vorschrift bereits vor dem (formellen) Außerkrafttreten rechtunwirksam, so dass sie auch in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 07. März 2003 keine Geltung beanspruchen konnte. Randnummer 56 Zum einen war § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO nicht von einer landesgesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt. Die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 beruhte auf §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 6 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern vom 26. Juni 1991 in der Fassung vom 31. März 1999 – KiBeG 1999 – (GVBl. LSA, S. 26). Aus den genannten Vorschriften ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – keine Ermächtigung für den Verordnungsgeber (Art. 79 LVerfLSA), den freien Träger der Jugendhilfe die Erhebung von (weiteren) Elternbeiträgen zu untersagen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 18.03.2009 - 3 L 285/07 -). Randnummer 57 Zum anderen verstieß die Regelung zu § 3 Abs. 3 Satz 2 KiBeVO gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden können. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Teilnahme- bzw. Elternbeiträge für die (behinderungsneutrale) Leistungen erhoben werden, obliegt dabei gem. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein dem in Anspruch genommenen freien (oder öffentlichen) Träger der Tageseinrichtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96 - DVBl. 1997, 1439