Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung einer zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage - zur Frage übergroßer Wohngrundstücke gemäß § 6c Abs 2 S 1 KAG ST Leitsatz 1. Die Entscheidung des Landes
Artikel 2Nr.
1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) mit Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt für unvereinbar und nichtig erklärt. Der Beklagte trägt hierzu ergänzend vor, das Landesverfassungsgericht habe nicht nur die Änderung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2008, sondern die gesamte Regelung des § 6c Abs. 2
Artikel 2Nr.
1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) als mit Artikel 7 Abs. 1 Verf LSA unvereinbar und nichtig erklärt. Insoweit sei auch eine Interpretation dergestalt, dass § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. „wieder aufgelebt“ sei, rechtsdogmatisch nicht begründbar. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist begründet, soweit der Beklagte eine fehlerhafte Berechnung der Beitragshöhe für den Miteigentumsanteil des Klägers für den Bescheid (Nummer BK0100000687/1) beanstandet; denn für das Grundstück ist die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes im Gebiet des Beklagten in der Fassung vom
- Dezember 2001 - AS - bestimmte durchschnittliche Wohngrundstücksfläche für die Einrichtung „W.“ von 786,25 m² zugrunde zu legen. Diese ist mit dem Miteigentumsanteil des Klägers von 241,72/10000, einem Geschossfaktor von 1,6 sowie dem von dem Beklagten ermittelten Beitragssatz von 3,64 Euro/m² zu multiplizieren, so dass sich ein Beitrag von 110,67 Euro statt 105,21 Euro ergibt. Randnummer 26 Im Übrigen ist die Berufung unbegründet Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Recht teilweise stattgegeben; denn die Bescheide des Beklagten vom
- Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000685/1 ein Beitrag von mehr als 117,50 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000686/1 ein Beitrag von mehr als 108,07 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000688/1 ein Beitrag von mehr als 118,26 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000689/1 ein Beitrag von mehr als 132,07 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000690/1 ein Beitrag von mehr als 86,13 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000691/1 ein Beitrag von mehr als 134,12 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000692/1 ein Beitrag von mehr als 87,42 Euro, in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000693/1 ein Beitrag von mehr als 131,38 Euro und in dem Bescheid mit der Nummer BK0100000694/1 ein Beitrag von mehr als 123,39 Euro erhoben worden ist. Randnummer 28 I. Die angefochtenen Bescheide sind nicht deswegen rechtswidrig oder gar nichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 VwVfG, weil der Beklagte sich mit seinem Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2009 auf gegenstandslose Bescheide (vom
- Dezember 2006) bezieht. Vielmehr weist der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid sämtliche Widersprüche des Klägers zurück, die von der den Kläger zum damaligen Zeitpunkt vertretenden Anwaltskanzlei (...) gegen die Bescheide des Beklagten erhoben worden sind, also auch die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vom
- Dezember
- Dies ergibt sich nicht nur aus dem Tenor des Widerspruchsbescheides („Die Widersprüche werden zurückgewiesen“), sondern auch aus dessen Begründung, in der es wörtlich heißt: „Mit Bescheiden zunächst vom 19.12.2006, um den Miteigentumsanteil ergänzt dann jeweils mit Bescheiden vom 22.12.2006,...“ sowie aus der nachfolgenden Feststellung „Gegen die Bescheide...erhob Rechtsanwalt M....jeweils Widerspruch..“. Randnummer 29 II. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AS. Danach erhebt der Beklagte u. a. für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile Schmutzwasserherstellungsbeiträge, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AS für die Einrichtung „W.“ 3,64 Euro je m² beitragspflichtige Fläche betragen. Auf der Grundlage dieser Satzung, gegen die formelle und materielle Bedenken weder vorgetragen worden noch für den Senat auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten ersichtlich sind, sind unstreitig sachliche Beitragspflichten entstanden. Randnummer 30 Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass das streitgegenständliche Grundstück gemäß § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. hinsichtlich eines jeden Miteigentumsanteils des Klägers an dem übergroßen Grundstück nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen ist, so dass anstelle der in der Berechnung berücksichtigten Verteilungsfläche von insgesamt 11.271 m² gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 AS nur eine Fläche von insgesamt 786,25 m² für die Einrichtung W. zugrunde zu legen ist. Randnummer 31
- Dies gilt schon deshalb, weil der zum
- Januar 2009 in Kraft getretene § 6c Abs. 2
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- Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) durch Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom
- Februar 2010 (Az: LVG 10/09) für mit Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Verf LSA - unvereinbar und nichtig erklärt worden ist ( § 50 LVerfGG i. V. m. § 41 Satz 1, 30 Abs. 2 LVerfGG ). Randnummer 32 Diese Entscheidung des Landesverfassungsgerichts bindet gemäß § 30 Abs. 1 LVerfGG die Verfassungsorgane und alle Gerichte und Behörden des Landes. Zudem hat die Entscheidung nach § 2 Nr. 7 LVerfGG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG Gesetzeskraft, mit der Folge, dass § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der ab dem
- Januar 2009 geltenden Fassung keine Anwendung mehr finden darf. Allerdings bleiben gemäß § 183 Satz 1 VwGO, der § 79 Abs. 2 BVerfGG nachgebildet ist, die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, von Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts, die - wie hier - die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt haben, unberührt, d. h. die verfassungsgerichtliche Entscheidung hat keine rechtlichen Auswirkungen mehr auf rechtskräftige Urteile, Beschlüsse oder Gerichtsbescheide der Verwaltungsgerichte. Darüber hinaus ist § 183 Satz 1 VwGO auch auf unanfechtbare Verwaltungsakte anzuwenden, weil hier die Grundsätze der Rechtssicherheit einerseits und des Vollstreckungsschutzes andererseits in gleicher Weise Geltung verdienen (BT-Drucks 7/4324 S 12; Kopp/Schenke, VwGO, § 183 Rdnr. 5). Randnummer 33 1.
- Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das Landesverfassungsgericht habe nicht nur die Änderung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2008, sondern die gesamte Regelung des § 6c Abs. 2
Artikel 2Nr.
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- Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) als mit Artikel 7 Abs. 1 Verf LSA unvereinbar und nichtig erklärt. Randnummer 34 Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts erstreckt sich nach Auffassung des Senats vielmehr ausschließlich auf die durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 bewirkte Neufassung bzw. Modifizierung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA ab dem
- Januar 2009 und erklärt nicht zugleich auch § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der bis zum
- Dezember 2008 geltenden Fassung für mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Tenor des verfassungsgerichtlichen Urteils, sondern insbesondere aus den Entscheidungsgründen, in denen es wörtlich heißt: Randnummer 35 „Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunaler Vorschriften vom 17.12.2008 sowie den durch dieses Gesetz modifizierten § 6c Abs. 2 S. 1 KAG LSA...“ (UA S. 6) Randnummer 36 „Die Beschwerdeführerin wird durch die Neureglung auch unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten, insbesondere dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 7 Abs. 1 LVerf, verletzt...“ (UA S. 6) Randnummer 37 „Im vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen entgegen der Ansicht der Landesregierung der Regelungsbereich des Art. 7 Abs. 1 GG durch die angegriffene Norm unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Durch § 6c Abs. 2 S. 1 KAG LSA wird unmittelbar und für die ausführenden Behörden zwingend den Eigentümern von übergroßen Grundstücken mit mehr als fünf Wohneinheiten die Gewährung der in der Norm verankerten Vergünstigung entzogen...“ (UA S. 7) Randnummer 38 „Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, da es an einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Eigentümer von übergroßen Grundstücken mit mehr als fünf Wohneinheiten im Vergleich zu den Eigentümern von übergroßen Grundstücken mit bis zu fünf Wohneinheiten fehlt...“ (UA S. 7) Randnummer 39 Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor dem Landesverfassungsgericht zwei unterschiedliche Anträge gestellt hat, die sich zum einen auf Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 (Antrag zu 1.) und zum anderen auf „§ 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der Fassung vom 13.12.1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2008“ (Antrag zu 2.) beziehen. Indes hat das Landesverfassungsgericht weder ausdrücklich den Antrag zu
- noch den Antrag zu
- beschieden, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe das Begehren der Beschwerdeführerin, wie es sich aus den von ihr gestellten Anträgen zu
- und
- ergibt, zusammengefasst und ihrem Interesse entsprechend, ausschließlich die für sie nachteilige Modifizierung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA rückgängig zu machen, ausgelegt und diesem Begehren durch die Nichtigerklärung des „§ 6c Abs. 2 S. 1 KAG LSA in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2008“ stattgegeben. Randnummer 40 1.
- Diese Nichtigerklärung führt dazu, dass in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen die bis zum
- Dezember 2008 geltende Fassung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA wieder anzuwenden ist (vgl. dazu auch Erlass des Ministeriums des Innern vom
- Februar 2010 - Az: 33.3-10500/LVG 10/09 -); insbesondere hat § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA seine rechtliche Wirkung nicht auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatzes, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - BVerwG 4 C 3.90 -, zit. nach juris) verloren. Insoweit hätte es nach Auffassung des Senats eines gerade hierauf zielenden Willens des Landesgesetzgebers bedurft, der vorliegend indes nicht erkennbar ist; insbesondere ist § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. durch das Änderungsgesetz vom
- Dezember 2008 nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Eine solche - hier nicht bestimmte ausdrückliche - Aufhebungsregelung hätte den Willen des Gesetzgebers indiziert, dass er auf die vorgehende Gesetzesfassung wegen der ihr anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. zum Satzungsrecht: OVG Brandenburg, Urt. v. 29.08.2001 - 2 D 70/00.NE -, zit. nach juris; ferner zur Ersetzung von Bebauungsplänen: BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - BVerwG 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289). Im konkreten Fall hat § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. seinen Geltungsanspruch kraft schlichter Ersetzung erst mit der ab
- Januar 2009 geltende Neuregelung verloren mit der Folge, dass ein Wiederaufleben der „alten“ Rechtslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu VGH Bayern, Urt. v. 07.08.2006 - 1 N 03.3427 -, zit. nach juris; ferner BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - BVerwG 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289). Randnummer 41 Der Gesetzgeber hat mit seinem Änderungsgesetz auch nicht sinngemäß § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA a. F. aufgehoben, was sich insbesondere aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ergibt (vgl. dazu im Einzelnen: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.02.2010, a. a. O.). Randnummer 42 Die Gesetzesänderung beruht auf einer Initiative der Landesregierung, die folgende Neufassung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in das Gesetzgebungsverfahren einbrachte: Randnummer 43 „
(2)In der Beitragssatzung kann außerdem bestimmt werden, dass übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen sind.“ Randnummer 44 Zur Begründung dieser ursprünglich vorgesehenen Neufassung wurde in dem Gesetzentwurf u. a. ausgeführt: Randnummer 45 „Die Auslegung der Vorschrift durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat allerdings zu von dem Gesetzgeber in diesem Umfang nicht beabsichtigten Beitragsausfällen geführt, da die Rechtsprechung z.B. entschieden hat, dass der durch die Begrenzung bewirkte Beitragsausfall nicht durch Umverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ausgeglichen werden kann, sondern stets zulasten der Beitragsgläubiger zu gehen hat ...Vor diesem Hintergrund soll den Satzungsgebern ... weiterhin die Möglichkeit eröffnet bleiben, übergroße Grundstücke ... begrenzt zu veranlagen. ... Ob sie hiervon Gebrauch machen, kann von ihnen in Zukunft in eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.“ Randnummer 46 Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Änderungsvorschlag in den befassten Ausschüssen kontrovers diskutiert. Unter anderem wurden einerseits die Unterdeckung bei zu weitgehenden Ausnahmen und andererseits die Rechtsunsicherheit beklagt, wenn die Privilegierung durch (neue) Satzungen geregelt werde. Schließlich legten die Fraktionen der CDU und der SPD am 25. September 2008 zur 42. Sitzung des Ausschusses für Inneres folgenden Änderungsvorschlag vor: Randnummer 47 „
(2)Übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten , die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, sind nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen.“ Randnummer 48 Diese Änderung wurde wie folgt begründet: Randnummer 49 „In § 6c Abs. 2 Satz 2 soll der in der Anhörung geäußerten Kritik Rechnung getragen werden, indem die Privilegierung der übergroßen Grundstücke weniger eingeschränkt wird als vorgesehen. Die Privilegierung soll bestehen bleiben, soweit auf dem Grundstück nicht mehr als fünf Wohneinheiten vorhanden sind. Damit wird das Wohnen mehrerer Generationen einer Familie auf demselben Grundstück gefördert, wobei zusätzlich eine Einliegerwohnung und eine Wohnung für unvorhergesehene Lebensentwicklungen berücksichtigt werden. Bei mehr als fünf Wohnungen ist von einer kommerziellen Nutzung auszugehen. ...“ Randnummer 50 Der Gesetzgeber verfolgte mit der von ihm vorgesehenen Gesetzesänderung mithin nicht die Absicht, die Privilegierung der übergroßen Grundstücke grundsätzlich neu zu regeln, sondern lediglich den Umfang der seiner Auffassung nach nicht beabsichtigten Beitragsausfälle zu begrenzen bzw. zu modifizieren (so auch Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, a. a. O., UA S. 6). Zu keiner Zeit hat er im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gebracht, an der bereits durch das KAG-Änderungsgesetz vom
- Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) eingeführten Privilegierung übergroßer „Wohngrundstücke“ nicht mehr festhalten zu wollen. Die damit verbundene Herauslösung der vom Landesgesetzgeber geplanten Begrenzung auf Grundstücke „mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten“ widerspricht auch nicht den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bzw. dem in § 139 BGB formulierten allgemeinen Rechtsgedanken, wonach die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit eines Gesetzes oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - BVerwG 9 B 40.08 -, zit. nach juris; OVG LSA, Urt. v. 29.07.2009 - 4 L 345/08 -). Dies ist hier der Fall; denn § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in seiner bis zum
- Dezember 2008 geltenden Fassung ist als Norm zur Privilegierung der Wohnbebauung auch weiterhin sinnvoll, und es ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass es dem hypothetischen Willen des Normgebers entspricht, zusammen mit der Erkenntnis der Nichtigkeit des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA n. F. die ursprüngliche Gesetzesfassung „wieder aufleben" zu lassen. Randnummer 51 Schließlich sind auch die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 -, zit. nach juris, m. w. N.), dass die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung die Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, rückwirkend die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar; denn das Landesverfassungsgericht hat § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA n. F. nicht nur für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt erklärt und dem Landesgesetzgeber aufgegeben, in einem bestimmten Zeitraum die Rechtslage anzupassen, sondern die Neufassung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA für nichtig erklärt. Damit hat auch das Landesverfassungsgericht - wie oben erläutert - den Weg für ein Wiederaufleben der alten Rechtslage nicht versperrt. Randnummer 52
- Der Senat sieht sich darüber hinaus dazu veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Randnummer 53 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass § 6c Abs. 2 KAG LSA eine reine Billigkeitsvorschrift ist, bei deren Anwendung nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, sondern - wie im Übrigen bei allen abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen auch - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 29.07.2009 - 4 L 345/08 -; Beschl. v. 21.07.2008 - 4 M 255/07 -; Beschl. v. 23.11.2007 - 4 L 273/07 -; Urt. v. 23.03.2006 - 4 L 281/05 -; Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 321/01 -, alle zit. nach juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1068h). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehen weder die Stellung der Norm noch deren Wortlaut dieser Auslegung entgegen. § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, wonach ”übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen sind”, soll nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes gerade nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes, sondern nur bei der Veranlagung oder Heranziehung der einzelnen Grundstückeberücksichtigt werden, d. h. die sachlichen Beitragspflichten für die übergroßen Grundstücke entstehen entsprechend der vorgenommenen Aufwandsverteilung mit Blick auf die gesamte in diese Verteilung eingestellte Grundstücksfläche, doch dürfen diese Grundstücke nur in Höhe des Beitrages herangezogen werden, der auf die nach Maßgabe des § 6c Abs. 2 KAG LSA verminderten Verteilungsfläche entfällt. Folglich hat die Anwendung des § 6c Abs. 2 KAG LSA keinen Einfluss auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, sondern setzt diese voraus (so schon OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 - 1 L 321/01 -, zit. nach juris). Da die Grundstücksbegrenzung bei der Heranziehung der Grundstücke durch § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA zu einem Beitragsausfall zu Lasten der Gemeinde führt, stellt die Anwendung der Norm einen teilweisen gesetzlichen Beitragserlass dar (OVG LSA, Beschl. v. 03.05.2000 - B 2 S 481/99 -, Klausing, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 1068h). Jedes andere Auslegungsergebnis würde gegen Art. 3 GG bzw. Art. 7 Verf LSA verstoßen; denn für eine Schlechterstellung der kleinen Wohngrundstücke zu Gunsten der übergroßen Wohngrundstücke - dies hätte eine Grundstücksbegrenzung der übergroßen Wohngrundstücke schon bei der Aufwandsverteilung zwingend zur Folge - lässt sich ein sachlicher Grund schlechterdings nicht vorstellen. Randnummer 54 Schließlich ist nicht erkennbar, inwieweit § 6c Abs. 4 KAG LSA, wonach ein zusätzlicher Beitrag entsteht, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht, einer Auslegung des § 6c Abs. 2 KAG LSA als Billigkeitsvorschrift entgegen stehen könnte. Da die Abgabenordnung für den Fall einer nachträglichen Bevorteilung des Beitragspflichtigen ein Wiederaufleben des durch Erlass erloschenen Anspruchs nicht vorsieht (vgl. Pahlke/Koenig, AO, § 227 Rdnr. 55), bedurfte es sogar eines gesetzlichen Nacherhebungstatbestandes, um später hinzukommende Vorteile für den Beitragspflichtigen, die eine Anwendung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG als ungerechtfertigt erscheinen lassen, abschöpfen zu können. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 57 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.