Kostenteilung zu ½ in vollem Umfang zu entsprechen. Die Zusammensetzung ergebe sich wie folgt: Randnummer 4 erste Instanz 3.155,20 € zweite Instanz 5.726,10 € Nichtzulassungsbeschwerde 5.034,40 € Summe: 13.915,70 € davon je ½ Beklagter 6.957,85 € Beigeladener 6.957,85 € Randnummer 5 Mit Beschluss vom 22.01.2008 berichtigte der Urkundsbeamte seinen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007 in der Begründung. Die Zusammensetzung der Kosten ergebe sich (nunmehr) wie folgt: Randnummer 6 Vorverfahren 3.155,20 € erste Instanz 5.726,10 € Nichtzulassungsbeschwerde 5.034,40 € Summe: 13.915,70 € davon je ½ Beklagter 6.957,85 € Beigeladener 6.957,85 € Randnummer 7 Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, bei der Bezeichnung der Kosten sei ein offensichtlicher Fehler aufgetreten, da die Kosten teilweise den falschen Instanzen zugeordnet worden seien. Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Beklagten (erst) am 15.04.2008 zugestellt. Randnummer 8 Mit weiterem Beschluss vom 22.01.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Beklagten an die Kläger für die zweite Instanz zu erstattenden Kosten auf 4.621,67 € fest. Die Zusammensetzung der Kosten ergebe sich wie folgt: Randnummer 9 zweite Instanz 9.243,34 € Summe: 9.243,34 € davon je ½ Beklagter 4.621,67 € Beigeladener 4.621,67 € Randnummer 10 Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 13.02.2008 zugestellt. Randnummer 11 Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2008 hat der Beklagte am 27.02.2008 und gegen den Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2008 am 29.04.2008 jeweils ohne Begründung Erinnerung eingelegt. Randnummer 12 Auf den Antrag der Kläger vom 25.01.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.08.2008 die vom Beklagten an die Kläger zu 2 bis 19 zu erstattenden Kosten für das eingestellte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 111.07) auf 5.164,00 € fest. Gegen den am 26.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 09.09.2008 – wiederum ohne Begründung – Erinnerung eingelegt. Randnummer 13 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2009 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerungen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007 gerichtete Erinnerung sei bereits unzulässig, weil die Entscheidung des Gerichts nicht fristgerecht beantragt worden sei. Der Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2008 habe keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gehabt und das Erinnerungsverfahren nicht neu eröffnet. Die Erinnerungen gegen die beiden anderen Kostenfestsetzungsbeschlüsse blieben ebenfalls ohne Erfolg. Weder habe sie der Beklagte begründet noch habe er angegeben, in welchem Umfang er die jeweilige Kostenfestsetzung anfechten wolle. Im Übrigen bestünden auch keine Bedenken an den Kostenansätzen. II. Randnummer 14 Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerungen zu Unrecht zurückgewiesen. Randnummer 15 A. Die Erinnerungen sind zulässig. Randnummer 16
GO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Auch der Urkundsbeamte, der
GO auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss festsetzt, kann offenbare Fehler nach diesen Vorschriften selbst berichtigen (vgl. Olbertz in: Schoch/AN.-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 164 RdNr. 23, m. w. Nachw.). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn in der Formulierung der Entscheidung etwas anderes ausgesagt wurde als das Gericht (bzw. der Urkundsbeamte) gewollt hat, oder etwas nicht ausgesagt wurde, was das Gericht gewollt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
G, Urt. v. 17.08.2005 – 6 C 13.04 –, Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1, m. w. Nachw.). Randnummer 32 Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die geltend gemachte erhöhte 22,5/10 Geschäftsgebühr wegen der Vertretung von 19 Auftraggebern nicht zusteht.
1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger mag hier zwar „in derselben Angelegenheit“ tätig geworden sein. Insoweit genügt eine „gemeinschaftliche Beteiligung" am strittigen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2000 – 6 C 3.99 –, NJW 2000, 2288). Die anwaltliche Tätigkeit bezog sich aber nicht auf denselben Gegenstand. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist jeweils das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht; eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2000 – 11 C 1.99 –, NJW 2000, 2289, m. w. Nachw.). Ist bei einem Verwaltungsakt jeder einzelne Auftraggeber nur in seinem persönlichen Recht betroffen, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (vgl. A.-Rabe in: Gerold/AN., RVG, 18. Aufl., VV 1008, RdNr. 138, m. w. Nachw.). Die Kläger haben jeder für sich – und nicht etwa als Rechtsgemeinschaft – Widerspruch erhoben. Gegenstand des (Anfechtungs-)Widerspruchs war die Frage, ob sie als Eigentümer bzw. Nutzer ihrer jeweiligen Wochenend- bzw. Wohngrundstücke einen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht haben. Ein solcher Anspruch wurde der Sache nach von jedem einzelnen Kläger geltend gemacht, dem es darum ging, gerade für das von ihm genutzte Grundstück den Anschlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgung aufrechtzuerhalten. Dem Mehraufwand des Rechtsanwalts wird in Fällen dieser Art allgemein durch die Zusammenrechnung der Streitwerte Rechnung getragen, wie sie auch hier erfolgt ist. Eine Erhöhung der Gebühr kommt daneben nicht in Betracht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 01.11.2007 – 4 O 220/07 –, Juris, m. w. Nachw.). Randnummer 33
1 BRAGO i. V. m. der Anlage hierzu beträgt bei dem hier festgesetzten Streitwert von 76.000,00 € die volle Gebühr 1.200,00 €. Allerdings rügt der Beklagte zu Recht, dass für das Vorverfahren noch die ermäßigte Gebühr zugrunde zu legen ist, wie sie für die neuen Bundesländer im Einigungsvertrag festgelegt war. Randnummer 34 Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a) Satz 1 des Einigungsvertrags in der Fassung des Gesetzes vom 15.04.1996 (BGBl I 604) galt die BRAGO mit der Maßgabe, dass sich die Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um 10 vom Hundert ermäßigen. Nach der Maßgabe in Satz 2 ermäßigen sich die Gebühren in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. Satz 1 dieser Regelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.2003 (1 BvR 487/01 – BVerfGE 107, 133), das eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2003 eingeräumt hatte, seit dem 01.01.2004 nicht mehr anwendbar. Für zurückliegende Zeiträume ist die Gebührenermäßigung aber weiter zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Randnummer 35 Für die Gebührenberechnung ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich; (auch) nachfolgende Gesetzesänderungen verändern diese Gebühren nicht mehr.
1 Satz 1 RVG, 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wird die Vergütung im Falle von Gesetzesänderungen nach bisherigem Recht berechnet, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist; dies gilt
1 Satz 3 BRAGO nicht nur für Änderungen innerhalb der BRAGO, sondern auch von Vorschriften, auf die verwiesen wird. Da das Vorverfahren hier bereits im Jahr 2000 eingeleitet wurde und mit Erlass des Widerspruchsbescheids am 07.08.2002 endete, erhält der Rechtsanwalt der Kläger, der seine Kanzlei im Beitrittsgebiet hat, nur eine um 10 vom Hundert ermäßigte Gebühr. Randnummer 36 Die zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren berechnen sich mithin wie folgt: Randnummer 37 7,5/10-Geschäftsgebühr (90 %) 810,00 € Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 € Zwischensumme 830,00 € 16 % Mehrwertsteuer 132,80 € Zusammen 962,80 € davon ½ nach der Kostengrundentscheidung 481,40 € Randnummer 38 1.2. Auch für das erstinstanzliche Verfahren sind die vom Beklagten zu erstattenden Kosten niedriger festzusetzen. Randnummer 39
1 Nr. 1 und 2 BRAGO erhält der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt jeweils eine volle Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozessgebühr) sowie für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr), die nach der Anlage zu § 11 BRAGO 1.200,00 € beträgt. Randnummer 40 Der Beklagte beanstandet auch hier zu Recht, dass den Klägern die geltend gemachte erhöhte 30/10 Prozessgebühr wegen der Vertretung von 19 Auftraggebern nicht zusteht, weil sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezog. Insoweit gelten die bereits oben gemachten Ausführungen entsprechend. Randnummer 41 Da die Klage bereits am 12.09.2002 erhoben wurde, kommt auch hier die Ermäßigung um 10 vom Hundert nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a) des Einigungsvertrags zum Tragen. Randnummer 42 Unter Berücksichtigung der vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Auslagen berechnen sich die zu erstattenden Kosten für das erstinstanzliche Verfahren deshalb wie folgt: Randnummer 43 10/10-Prozessgebühr (90 %) 1.080,00 € 10/10-Verhandlungsgebühr (90 %) 1.080,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) 20,00 € Fotokopierkosten (§ 27 BRAGO) 35,20 € Fahrtkosten (§ 28 BRAGO) 43,20 € Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) 31,00 € Zwischensumme 2.289,40 € 16 % Mehrwertsteuer 366,30 € Verauslagte Kosten für Akteneinsicht 8,00 € Zusammen 2.663,70 € davon ½ nach der Kostengrundentscheidung 1.331,85 € Randnummer 44 1.3. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (8 B 51.05), die am 21.04.2005 und damit nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 erhoben wurde gilt Folgendes: Randnummer 45 Nach Nr. 3506 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von 1,6. Auch insoweit findet wiederum keine Erhöhung wegen der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) statt. Auch diese Regelung enthält die Einschränkung, dass die Erhöhung bei Wertgebühren nur gilt, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall.
1 RVG i. V. m. der Anlage 2 beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von 76.000,00 € (weiterhin) 1.200,00 €. Daraus ergibt sich folgender Erstattungsbetrag: Randnummer 46 1,6 Verfahrensgebühr 1.920,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) 20,00 € Zwischensumme 1.940,00 € 16 % Mehrwertsteuer 310,40 € Zusammen 2.250,40 € davon ½ nach der Kostengrundentscheidung 1.125,20 € Randnummer 47
1 Nr. 1 und 2 BRAGO anzusetzen, die nach der Anlage zu § 11 BRAGO jeweils 1.200,00 € betragen und sich
1 Satz 3 im Berufungsverfahren um drei Zehntel erhöhen. Eine Erhöhung wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber findet aus den bereits dargelegten Gründen nicht statt. Auch insoweit ist noch die Ermäßigung um 10 vom Hundert nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a) des Einigungsvertrags zu berücksichtigen. Randnummer 49 Damit ergibt sich für das Berufungs(-zulassungs-)verfahren vor Zurückverweisung folgende Kostenerstattung: Randnummer 50 13/10-Prozessgebühr (90 %) 1.404,00 € 13/10-Verhandlungsgebühr (90 %) 1.404,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) 20,00 € Fahrtkosten (§ 28 BRAGO) 43,20 € Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) 31,00 € Zwischensumme 2.902,20 € 16 % Mehrwertsteuer 464,35 € zusammen 3.366,55 € Randnummer 51 2.2. Für die anwaltliche Tätigkeit nach Zurückverweisung sind auch Gebühren nach dem RVG angefallen.
1 RVG ist, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Diese Regelungen finden hier auf das zurückverwiesene Berufungsverfahren Anwendung.
1 Satz 1 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf (nur dann) weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 01.07.2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Der unbedingte Auftrag zur Vertretung ist jedoch als nach der Zurückverweisung erteilt anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.02.2008 – II-10 WF 38/07 –, AGS 2008, 242; OLG München, Beschl. v. 02.10.2007 – 11 W 2078/07 –, AGS 2007, 624). Randnummer 52 Für die Prozessbevollmächtigten der Kläger ist somit nach der Zurückverweisung eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG in Höhe von 1.920,00 € sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 des VV- RVG in Höhe von 1.440,00 € angefallen. Auf erstere ist allerdings in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG die vor der Zurückverweisung angefallene 13/10 Prozessgebühr von 1.404,00 € anzurechnen. Die entsprechende Anwendung der Anrechnungsbestimmung
Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG in Übergangsfällen der vorliegenden Art erscheint deshalb sach- und interessengerecht, weil die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV-RVG denselben Abgeltungsbereich haben, nämlich „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ (vgl. OLG München, a. a. O., m. w. Nachw.). Die nach dieser Anrechnung verbleibende Differenz von 516,00 € kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Randnummer 53 Für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung ergibt sich dann folgender Erstattungsbetrag: Randnummer 54 1,6-Verfahrensgebühr i. H. v. 1.920,00 € abzüglich Prozessgebühr i. H. v. 1.404,00 € 516,00 € 1,2-Terminsgebühr 1.440,00 € Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG) (160 km x 0,30 €) 48,00 € Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV-RVG) 35,00 € Zwischensumme 2.039,00 € 19 % Mehrwertsteuer 387,41 € Gesamt 2.426,41 € Randnummer 55 Die zu erstattenden Kosten für das Verfahren zweiter Instanz belaufen sich damit auf insgesamt 5.792,66 €. Auf den Beklagten entfällt wiederum der hälftige Betrag in Höhe von 2.896,48 €. Randnummer 56 3. Schließlich ist auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.08.2008 betreffend die Kostenerstattung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 111.07) nicht fehlerfrei. Randnummer 57 Für dieses Verfahren ist bereits vor der Verfahrenstrennung eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV-RVG in Höhe von 1.920,00 € entstanden, auch wenn der Beklagte seine Nichtzulassungsbeschwerde noch vor ihrer Begründung zurückgenommen hat. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob die Entgegennahme einer Rechtsmittelschrift ohne Begründung noch als „Abwicklungstätigkeit“ des beendeten Rechtszugs im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG oder als eine bereits dem nächsten Rechtszug zuzurechnende Tätigkeit anzusehen ist (vgl. dazu: A.-Raabe, a. a. O., § 19 RVG, RdNr. 93 ff.; BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 –, NJW 2003, 756; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.2009 – 18 WF 207/08 –, FamRZ 2009, 2025). Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen am 19.12.2007 erhalten hatte, ist eine anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren noch vor Abtrennung des Beschwerdeverfahrens des Beigeladenen im Beschluss vom 10.01.2008 anzunehmen. Da der Beigeladene seine Beschwerde nicht zurückgenommen hat, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine vorzeitige Beendigung des Auftrags vor, bei der nur eine 1,1-Verfahrensgebühr
Nr. 3507 VV-RVG anfällt. Randnummer 58 Die einmal entstandene Gebühr ist auch nach der Trennung bestehen geblieben. Zwar fallen in den durch eine Trennung verselbstständigten Verfahren Gebühren aus den jeweiligen (ggf. geringeren) Streitwerten erneut an; dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für das mit neuem Aktenzeichen versehene „abgetrennte" Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2009 – 9 KSt 10/99 u. a. –, Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4, m. w. Nachw.). Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich wählen, ob er die Gebühren vor oder die nach der Trennung geltend macht (A.-Raabe, a. a. O., VV 3100 RdNr. 96). Allerdings müssen in den abgetrennten „neuen" Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt werden. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (vgl. OVG NW, Beschl. v. 02.12.1999 – 10a D 149/98.NE –, AGS 2000, 148; ThürFG, Beschl. v. 03.11.2006 – IV 70047/05Ko –, EFG 2007, 453). Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10.01.2008 sowohl das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen abgetrennt als auch das Beschwerdeverfahren des Beklagten eingestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass nach der Abtrennung für eine anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren des Beklagten kein Anlass mehr bestanden hat und demzufolge auch die Verfahrensgebühr in diesem Verfahren nicht mehr neu entstanden ist. Dies bedeutet, dass die vor der Trennung entstandene Verfahrensgebühr nach dem Verhältnis der Einzelstreitwerte hälftig auf die kostenerstattungspflichtigen Beteiligten (hier den Beklagten und den Beigeladenen) zu verteilen ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 02.12.1999, a. a. O.). Entsprechendes gilt auch für die bereits vor Abtrennung entstandenen Auslagen. Randnummer 59 Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten BVerwG 8 B 111.07 ergibt sich damit folgender Erstattungsbetrag: Randnummer 60 1,6-Verfahrensgebühr 1.920,00 € Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) Zwischensumme 1.940,00 € 19 % Mehrwertsteuer 368,60 € Gesamt 2.308,60 € davon ½ 1.154,30 € Randnummer 61 5. Die Zinsansprüche folgen aus der entsprechenden Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Randnummer 62 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten ist erforderlich. Für das Erinnerungsverfahren fallen zwar keine Gerichtsgebühren an; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten zu erstatten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.12.2004 – 1 N 01.1845 –, NVwZ-RR 2004, 309 [310]). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich an dem Streit um die Kostenfestsetzung nicht beteiligt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.