eine entsprechende Anwendung der Norm trotz der Verweisung in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA (juris: AbwAGAG ST) in der bis zum
er beabsichtige, den Ausgangsbescheid teilweise aufzuheben und den von der Klägerin insoweit überzahlten Abwasserabgabenbetrag zu erstatten, wobei diesbezüglich mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 62.028,00 Euro aufgerechnet werden solle. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Widerspruchsbescheides forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom
die bereits von der Klägerin über diesen Betrag hinaus entrichtete Abwasserabgabe in Höhe von 185.120,84 Euro zurückerstattet wird. Zur Begründung der Nichtverzinsung des festgesetzten Erstattungsbetrages führte er aus, für eine Verzinsung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelung des § 233a AO seien nicht erfüllt, weil im vorliegenden Fall die ursprünglich festgesetzte Abwasserabgabe lediglich im Rechtsbehelfsverfahren teilweise reduziert worden sei. Die Erstattung des überzahlten Abgabenbetrages beruhe somit auf einer späteren Korrektur einer zu hoch bemessenen und erhobenen Vorausleistung. § 233a AO erfordere jedoch eine „zweifache“ Abgabenfestsetzung. Randnummer 6 Am 21. November 2005 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA in der bis zum 21. Dezember 2009 geltenden Fassung sei § 233a AO auf Abwasserabgaben entsprechend anzuwenden, so
eine Verzinsung zu erfolgen habe, wenn zwischen der festgesetzten Abwasserabgabe (Soll) und einer vorher festgesetzten Abgabe (Vorsoll) ein Unterschiedsbetrag bestehe. Dies sei hier der Fall. Denn mit dem Widerspruchsbescheid sei die ursprünglich festgesetzte Abwasserabgabe (Vorsoll) endgültig - und zwar um den Erstattungsbetrag vermindert (Unterschiedsbetrag) - festgesetzt worden (Soll). Einer Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 233a AO stehe nicht entgegen,
die Herabsetzung der Abwasserabgabe im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens erfolgt sei. Denn gemäß der auch bei Änderungen im Rechtsbehelfsverfahren anwendbaren Regelung des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO führe die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer bisher festgesetzten Abwasserabgabe jedenfalls zur Änderung einer bisherigen Zinsfestsetzung. Zudem widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der Beklagte für die gesamte ursprünglich festgesetzte Abwasserabgabe - d. h. auch für den rechtswidrig festgesetzten zurückzuerstattenden Betrag - Säumniszuschläge erhebe und mit dem Rückerstattungsbetrag verrechne, den Rückerstattungsbetrag aber nicht verzinse. Dadurch werde sie in doppelter Hinsicht belastet, einmal durch die Säumniszuschläge und dann noch durch den Zinsverlust für den überzahlten Betrag. Eine derartige wirtschaftliche Benachteiligung solle durch § 233a AO aber gerade ausgeglichen werden. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig würden. Zur Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden, die aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides entstanden seien. Die Regelung des § 233a AO basiere auf dem Prinzip der Steuersollverzinsung und beziehe sich nur auf den in Abs. 3 definierten Unterschiedsbetrag, der zwischen der festgesetzten Abgabe (Soll) und einer vorher festgesetzten Abgabe (Vorsoll) entstanden sein müsse. Im vorliegenden Fall sei eine „mehrfache“ Festsetzung der Abwasserabgabe in diesem Sinne nicht erfolgt. Die hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte Herabsetzung der von der Klägerin erhobenen Abwasserabgabe stelle keine nachträgliche Änderung im Sinne der Regelung dar und führe somit nicht zu einem Unterschiedsbetrag. Randnummer 12 Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. November 2008 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Verzinsung des ihr zurückerstatteten Betrages, weil es für einen derartigen Anspruch an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Insbesondere ergebe sich ein Anspruch auf Verzinsung nicht aus der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a AO; denn diese Vorschrift finde auf im Widerspruchsverfahren entstandene Erstattungsansprüche keine Anwendung. Die in § 233a AO zugrunde gelegten Voraussetzungen für die Verzinsung eines Erstattungsanspruch seien auf ein besonderes gesetzgeberisches Anliegen zurückzuführen, das im Abwasserabgabenrecht nicht von Bedeutung sei. Mit der in § 233a AO vorgesehenen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen habe der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen wollen,
die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig würden. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollten Liquiditätsvorteile, die durch die spätere Steuerfestsetzung entstünden, für die Zeit nach Ablauf von fünfzehn Monaten nach Entstehung der Steuer abgeschöpft werden. § 233a AO normiere danach eine Verzinsung der Abgabe vor ihrer Fälligkeit und sei auf die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Steuerarten zugeschnitten. Diese würden typischerweise laufend veranlagt, jedoch in der Regel nicht vor Festsetzung der Steuer durch einen entsprechenden Festsetzungsbescheid fällig. Da § 233a AO eine Verzinsung vor Fälligkeit regele, betreffe sie folglich Unterschiedsbeträge, die im laufenden Steuerfestsetzungsverfahren, d. h. bis zur Wirksamkeit des Festsetzungsbescheides entstünden. Vor diesem Hintergrund komme eine Anwendung des § 233a AO auf den hier zu entscheidenden Fall einer Abwasserabgabenreduzierung im Widerspruchsverfahren nicht in Betracht. Die von der Klägerin begehrte Verzinsung betreffe einen Zeitraum nach Fälligkeit der Abwasserabgabe, namentlich nach Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Ausgangsbescheid des Regierungspräsidiums H-Stadt vom
sich ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Abgabenpflichtigen ergebe, die Karenzfrist des § 233a Abs. 2 AO zu beachten, so
Erstattungszinsen erst nach Ablauf der Karenzfrist bis zur Abgabenfestsetzung anfallen würden. Eine den Interessen des Abgabenpflichtigen, der den zunächst zu hoch festgesetzten, aber später ermäßigten Abwasserabgabebetrag mit dessen Fälligkeit beglichen habe, gerecht werdende und vernünftige Einschränkung stelle dies aber nicht dar. Eine sinnvolle Anwendung des § 233a AO wäre folglich nur ohne Abs. 2 denkbar. Dann aber würde im Ergebnis eine neue Regelung zugunsten des Abgabenschuldners geschaffen, nicht aber die Regelung des § 233a AO entsprechend angewendet. Dementsprechend hätten sämtliche Bundesländer - mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt und Sachsen - von einer gesetzlicher Verweisung auf die Vorschrift des § 233a AO abgesehen. Randnummer 14 Weder der Verweis der Klägerin auf eine doppelte Belastung durch die Erhebung von Säumniszuschlägen und den Zinsverlust für den bereits vor Bestandskraft des Festsetzungsbescheides entrichteten Abwasserabgabenbetrag noch ihr Einwand, sie werde dadurch benachteiligt,
ihr im Fall der Nichtverzinsung des Erstattungsbetrages das Zinsverlustrisiko für den Zeitraum zwischen der vollständigen Zahlung der im Ausgangsbescheid der Höhe nach zu Unrecht festgesetzten Abwasserabgabe und der Erstattung des überzahlten Betrages übertragen werde, änderten hieran nichts. Randnummer 15 Schließlich ergebe sich der Verzinsungsanspruch aufgrund der abschließenden Regelung des § 233 AO auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Randnummer 16 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung bekräftigt die Klägerin ihre Auffassung,
AG LSA anwendbar sein müsse. Diese Beurteilung ergebe bereits eine Auslegung nach dem Wortlaut der Norm, der der Exekutive einen eindeutigen Anwendungsbefehl im Hinblick auf die Vorschrift des § 233a AO erteile („ sind (...) anzuwenden“). Zwar sei die Norm aufgrund des Charakters der Abwasserabgabe als „ nicht -steuerliche“ Abgabe“ nicht unmittelbar, aber mit Blick auf die Regelungstechnik in § 14 AbwAG und des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1982 ausnahmslos nach einer sprachlichen Angleichung „entsprechend“ anzuwenden. Insoweit sei der Stellenwert der Wortlaut-Auslegung innerhalb der Auslegungs-Kanons gerade bei altersmäßig jüngeren Rechtsvorschriften besonders hoch. Das angefochtene Urteil sei auch deshalb unrichtig, weil es nicht den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm genüge; insbesondere habe das Verwaltungsgericht die gesetzgeberische Entscheidung nicht korrigieren und sich mit der Erklärung der Nichtanwendbarkeit des § 233a AO an die Stelle des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe seine Aufgabe nicht als Rechtmäßigkeitskontrolle von Verwaltungsakten, sondern als Kontrolle der „Sinnhaftigkeit“ gesetzlicher Regelungen verstanden. Dies stelle einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) dar. Die im angegriffenen Urteil vorgenommene Auslegung, die der Justiz das Recht vorbehalte, selbst zu entscheiden, welche vom Gesetzgeber für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften sie tatsächlich anwende, verletze zudem das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot für Rechtsvorschriften sowie den Grundsatz der Normenklarheit. Der sachsen-anhaltische Gesetzgeber habe klar und eindeutig die entsprechende Anwendbarkeit des § 233a AO erklärt, so
sich die Verweisungsnorm einer richterlichen Korrektur entziehe; insbesondere sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG für den Rechtsunterworfenen nicht ansatzweise von vornherein erkennbar,
eine Anwendung von § 233a AO auf im Widerspruchsverfahren entstandene Erstattungsansprüche wegen überzahlter Abwasserabgaben zu „offenkundig sinnwidrigen oder schlechthin“ mit dem Abwasserabgabenrecht unvereinbaren Ergebnissen führe. Gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung spreche ferner die historisch-teleologische Auslegung. Diese lasse ausgehend von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur einen Schluss zu, nämlich denjenigen,
der Landesgesetzgeber die vollständige Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften auf das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren für Abwasserabgaben gewollt habe. Der Gesetzesbegründung zu dem ursprünglich vorgesehenen § 12 AG AbwAG LSA lasse sich weder zwingend entnehmen,
dem Landesgesetzgeber der besondere Regelungscharakter und Anwendungsbereich des § 233a AO bewusst gewesen sei noch,
er ihm nicht bewusst gewesen sei. Seien aber zwei verschiedene Deutungen einer Rechtnorm möglich, so verdiene ungeachtet eines entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers diejenige den Vorzug, die den Grundsätzen der Verfassung, hier dem Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit, besser entspreche. Auch das Oberlandesgericht Naumburg habe in einer Entscheidung vom 2. Februar 2007 dem gesetzgeberischen Anwendungsbefehl schlicht Folge geleistet. Das Verwaltungsgericht könne sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu § 16 des Thüringer Abwasserabgabengesetzes berufen, der zu § 233a AO keine Aussage getroffen habe. Schließlich spreche auch die teleologische Auslegung für ihre Auffassung der Anwendbarkeit des § 233a AO auf abwasserabgabenrechtliche Erstattungsansprüche; denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, dem Interessenkonflikt,
dem öffentlichen Interesse an einer wirkungsvollen Anwendung des AbwAG zur Verbesserung des Gewässerschutzes Vorrang gegenüber den privaten Interessen des betroffenen Abgabenpflichtigen eingeräumt werde, durch die Verzinsung von Erstattungsansprüchen Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen sämtliche Auslegungsgrundsätze verstoßen und mit seiner Feststellung, § 233a AO sei überhaupt nicht anwendbar, das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot für Rechtsnormen verletzt. Im Übrigen sei die Anwendbarkeit von § 233a AO auf Abwasserabgaben einhellige Meinung in der Literatur. Der Zinsanspruch ergebe sich schließlich aus dem Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
ein Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und einer vorher festgesetzten Steuer bestehe. Die Abwasserabgabenbehörde setze die Abwasserabgabe aber nur einmal durch Bescheid gegenüber dem Einleiter bzw. Abgabenschuldner fest, so
mangels einer zweiten Festsetzung gar kein Unterschiedsbetrag entstehe, der Grundlage für eine Vollverzinsung nach § 233a AO sein könne; insbesondere sei die Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG kein solcher Minderungsposten. Auch entstehe im Abwasserabgabenrecht ein Unterschiedsbetrag im Sinne von § 233a AO nicht durch den Erlass sog. Vorauszahlungsbescheide, denen eine endgültige Festsetzung folgen müsse (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO) oder durch die Aufhebung oder Änderung eines Bescheides im Rechtsbehelfsverfahren. Das angefochtene Urteil verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Rechtsprechung und Verwaltung; vielmehr sei die Normauslegung aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip sogar geboten. Die insoweit vom Verwaltungsgericht angestellte rechtsvergleichende Betrachtung der Rechtslage in anderen Bundesländern unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, hier konkret mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben ist (BVerfG, Beschl. v. 06.04.2000 - 1 BvL 18/99, 1 BvL 19/99 -, zit. nach juris). Vielmehr gehört eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut ebenfalls zu den anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. -, zit. nach juris), die insbesondere dann geboten ist, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (BFH, Beschl. v. 08.09.2004 - X B 51/04 -, zit. nach juris). Dies kann beispielsweise bei einem erkennbaren bzw. offensichtlichen Redaktionsversehen - wie hier - der Fall sein (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92 -; Beschl. v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08 -; BFH, Urt. v. 08.09.2000 - IV R 37/99 -, alle zit. nach juris); denn entgegen der Auffassung der Klägerin würde eine wörtliche Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA,
AO entsprechend anzuwenden ist , zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Randnummer 28 Zwar weist die Klägerin unter Auslegung des in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA geregelten Zusatzes „entsprechend anzuwenden“ und § 14 des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - zu Recht darauf hin,
Hiervon ist aber auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen, sondern hat von vornherein lediglich eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den geltend gemachten Verzinsungsanspruch geprüft. Auch hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtsfrage, ob eine entsprechende Anwendung des § 233a AO auf die hier streitige Verzinsung einer abwasserabgabenrechtlichen Erstattungsforderung überhaupt möglich ist, das grundlegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1982 (Az: 6 A 286/80, AS RP-SL 17, 223 ff.) nicht „bewusst beiseite gelassen“, sondern hat sich - im Gegenteil - der in dieser Entscheidung ausdrücklich vertretenen und vom Verwaltungsgericht auch wiedergegebenen Auffassung (vgl. UA S. 6/7),
- abgesehen davon,
die sinngemäße Anwendung einer Norm nach allgemeinem Sprachverständnis nicht ohne weiteres auch eine „Nichtanwendung“ einschließt - eine Begrenzung des Geltungsbereichs der verwiesenen Normen, hier der Bestimmungen der Abgabenordnung, unter den genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht kommt, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu auch und gerade für den Rechtsunterworfenen von vornherein erkennbaren, offenkundig sinnwidrigen oder schlechthin mit dem - im vorliegenden Fall - kommunalen Abgabenrecht unvereinbaren Ergebnissen führen würde, darüber hinaus auch dann, wenn hierdurch gegen höherrangige, d. h. verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze verstoßen würde, mit ausführlicher Begründung angeschlossen und „ausgehend von diesen Grundsätzen“ eine entsprechende Anwendung des § 233a AO auf Erstattungsansprüche des Abwasserabgabenschuldners verneint (vgl. UA S. 7), weil das in diesem Fall notwendige Aussortieren „sinnwidriger“ Tatbestandselemente dazu führen würde,
die Bestimmung für Erstattungsansprüche im Abwasserabgabenrecht gleichsam „neu erfunden“ werde (UA S. 9). Randnummer 29 Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom
die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Die in § 233a AO geregelte Vollverzinsung soll die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die durch die unterschiedliche Dauer der Veranlagungsarbeiten entsteht, durch Abschöpfung des Zinsvorteils weitgehend beseitigen (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 11/2157, S. 194) und zugleich die Zinsvorteile und -nachteile zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen ausgleichen (BFH, Urt. v. 30.03.2006, a. a. O.; Pahlke/König, a. a. O.). Die Vorschrift setzt damit ein spezielles gesetzgeberisches Anliegen um, das im Abwasserabgabenrecht nicht von Bedeutung ist, insbesondere ist dem Abwasserabgabenrecht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - eine Verzinsung vor Fälligkeit der Beitragsschuld fremd. Auch die Karenzzeit von 15 Monaten macht im Abwasserabgabenrecht keinen Sinn, so
die von der Klägerin dargestellte sprachliche Angleichung („Führt die Festsetzung der Abwasserabgabe zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen“) wegen des ebenfalls zu berücksichtigenden § 233 Abs. 2 AO nicht ohne Weiteres möglich ist. Unter diesen Umständen würde § 233a AO nicht mehr „entsprechend“ angewendet, sondern nach Umdeutung und ggf. Hinwegdenken einzelner Tatbestandsmerkmale (hier von Abs. 2) einen völlig neuen - und nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1982 zur Bedeutung der Wortlaut-Auslegung auch offensichtlich sinnentfremdeten - Inhalt bekommen und damit im Ergebnis eine neue Regelung zugunsten des Abwasserabgabenschuldners geschaffen, die nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen kann. Randnummer 31 II. Mangels sinngebender Auslegung anhand des Wortlauts hat das Verwaltungsgericht mithin zu Recht die hier in Rede stehenden Vorschriften unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes, der sich in der Regel der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, dahingehend ausgelegt,
AO jedenfalls für auf im Widerspruchsverfahren entstandene Erstattungsansprüche des Abwasserabgabenschuldners wegen überzahlter Abwasserabgaben keine Anwendung findet; insbesondere genügt das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm. Sie ist mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit der in Art. 20 Abs. 3 GG vorgeschriebenen Bindung des Richters an Gesetz und Recht vereinbar. Randnummer 32 1. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Aufgabe nicht als Rechtmäßigkeitskontrolle von Verwaltungsakten, sondern als Kontrolle der „Sinnhaftigkeit“ gesetzlicher Regelungen verstanden und dementsprechend eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung vorgenommen, ist schon deswegen nicht erfolgreich, weil die Auslegung einer Rechtsnorm anhand der in der Rechtswissenschaft entwickelten Auslegungstheorien (vgl. die Darstellung bei Larenz, Methodenlehre, S. 302 ff.), -methoden und -kriterien zu den Kernaufgaben der Judikatur gehört, so
allein die Anwendung dieser Grundsätze, um bestehende Zweifel über den Geltungsanspruch einer Rechtsnorm zu beseitigen, also ihren Inhalt überzeugend zu erklären, keinen „klaren und eindeutigen Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz“ darstellen kann. Randnummer 33 Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist dabei der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Die Notwendigkeit der Gesetzesauslegung ergibt sich daraus,
der Wortlaut der Gesetze meist nicht so eindeutig ist,
der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt auch ohne Zwischenschritt der Interpretation festgestellt werden könnte. Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.1960 - 2 BvL 11/59 und 11/60 -, BVerfGE 11, 126 <130>). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht anhand rechtlich nicht zu beanstandender Auslegungskriterien (Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und Sinn und Zweck der Norm) begründet, weshalb es von der Nichtanwendbarkeit des § 233a AO trotz der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA enthaltenen Verweisung ausgeht. Diese Auslegungsmethodik des Verwaltungsgerichts wird im Übrigen auch von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 22. Dezember 2008 bestätigt, wenn diese feststellt,
„das VG auf den Seiten 6-11 anhand von systematischen Erwägungen, Überlegungen zu Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften und vor allem anhand des Ergebnisses, zu dem die Anwendung führen würde, prüft, ob die Anwendung erfolgen oder unterbleiben soll“. Letztlich hat das Verwaltungsgericht die Nichtanwendbarkeit der Norm nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erklärt, sondern in der pauschalen Verweisung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA auf die §§ 228 bis 239 ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gesehen; diese Bewertung ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Sinn und Zwecks des § 233a AO und mit Blick auf die aufgezeigten Auslegungsgrundsätze gerechtfertigt. Randnummer 34
eine Begrenzung des Geltungsbereichs der verwiesenen Normen dann in Betracht kommt, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu auch und gerade für den Rechtsunterworfenen von vornherein erkennbaren, offenkundig sinnwidrigen oder schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führen würde oder wenn hierdurch gegen höherrangige, d. h. verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze verstoßen würde. Dieser Auffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. März 2007 (a. a. O.) ausdrücklich angeschlossen und für den zu entscheidenden Fall eine entsprechende Anwendung des § 233 a AO - trotz einer in § 3 Abs. 1 Nr. 5 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a AO - auf Beitragserstattungsansprüche verneint. Randnummer 36 III. Ergibt sich mithin aus Sinn und Zweck der Verweisungsnorm des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA die Nichtanwendbarkeit des § 233a AO im vorliegenden Fall, ist die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (historische Auslegung) nicht mehr von entscheidender Bedeutung, zumal die Gesetzesbegründung für die ursprünglich in § 12 AG AbwAG LSA vorgesehene Verweisungsnorm (vgl. LT-Drucksache 1/1074 S. 5) nicht erkennen lässt,
sich der Landesgesetzgeber über die Bedeutung der Verweisung im Allgemeinen und den besonderen Regelungscharakter und Anwendungsbereich des § 233a AO im Besonderen bewusst gewesen ist. Eine historische Auslegung, die das Verwaltungsgericht allerdings im Rahmen seiner Rechtsvergleichung mit anderen Bundesländern und seinen Erwägungen zu § 16 des Thüringer Abwasserabgabengesetzes ohnehin nicht vorgenommen haben dürfte, ist demnach nicht weiterführend, da sie - wie die Klägerin zu Recht feststellt - „in beiden Richtungen neutral“ ist. Damit lässt sich der Formulierung aber auch nicht zwingend entnehmen,
die Norm historisch bedingt in eine bestimmte Richtung auszulegen ist. Insoweit gibt auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom
vom Gesetzgeber eine entsprechende Anwendung des § 233a AO von Anfang an nicht beabsichtigt war. In der Begründung zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA) heißt es nämlich ausdrücklich: Randnummer 38 „Mit der Änderung wird klargestellt,
die entsprechende Anwendung des § 233a der Abgabenordnung (AO) im Erhebungsverfahren der Abwasserabgabe nicht beabsichtigt war, weil diese typischerweise steuerrechtliche Vorschrift nicht in das abwasserabgabenrechtliche Gefüge einzuordnen ist. Diese Beurteilung entspricht auch der Rechtslage in den anderen 15 Ländern, die den § 233a AO nicht für entsprechend anwendbar auf das Abwasserabgabenrecht erklärt haben. Randnummer 39 Die Anwendung des § 233a AO würde zu der nicht beabsichtigten Auswirkung führen,
das Land auf die den Abgabenschuldnern zurück zu erstattende Abwasserabgabezahlungen Zinsen zu leisten hätte. Randnummer 40 Zudem führt die Anwendung des § 233a AO dazu, bei den Abgabeschuldnern tatsächliche oder fiktive Zinsvorteile abzuschöpfen. Neben den höheren Verwaltungsaufwendungen, die die Anwendung des § 233a AO zur Folge hätte, würde die fiktive Zinsabschöpfung außerdem eine zusätzliche finanzielle Belastung der Gewässerbenutzer (Abwassereinleiter) zur Folge haben, die z. B. im kommunalen Bereich auf die Bürger abgewälzt und zu einer Verteuerung der Abwasserentgelte im Land führen würde.“ Randnummer 41 IV. Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung nicht für die von der Klägerin vertretene Auffassung einer (entsprechenden) Anwendbarkeit des § 233a AO. Ausweislich der Gesetzesbegründung war es Sinn und Zweck des ursprünglich vorgesehenen § 12 AG AbwAG LSA, jetzt § 11 AG AbwAG LSA, die für den finanzrechtlichen Vollzug durch die Finanzbehörden des Landes auf die Abwasserabgabe anzuwendenden finanzrechtlichen Bestimmungen festzulegen (LT-Drucksache 1/1074 S. 5), den zuständigen Behörden also das notwendige „Handwerkszeug“ für das Erhebungsverfahren bereitzustellen. Mithin bedeutet die Verweisung lediglich einen Verzicht auf die Aufnahme des vollen Wortlautes der in Bezug genommenen Vorschriften in die Verweisungsnorm und stellt lediglich einen der Vereinfachung dienenden gesetzestechnischen Behelf dar. Dieser Zweck kann allerdings nur dann erreicht werden, wenn die in Bezug genommene Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck zur Anwendung geeignet ist. Die Verweisung bedarf daher auch mit Blick auf die Vorschrift, deren entsprechende Anwendung bestimmt worden ist, der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus dem Bedeutungszusammenhang, aus ihrem Zweck und ggf. aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Die Anwendung dieser Auslegungskriterien führt indes zu der oben aufgezeigten Nichtanwendbarkeit des § 233a AO trotz der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA bestimmten Verweisung auf die „§§ 228 bis 239“. Randnummer 42 V. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA wird auch nicht durch eine publizierte Gesetzesinterpretation (hier zur Anwendbarkeit von § 233a AO von Köhler/Meyer, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 176; weitere Vertreter dieser Auffassung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht zitiert) fehlerhaft, mag es sich dabei auch um „ den Standardkommentar zum AbwAG“ handeln. Da im Übrigen die mit der Rechtsanwendung notwendigerweise verbundene Gesetzesauslegung Teil der unabhängigen richterlichen Entscheidungsfindung ist, können andere Rechtsauffassungen die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsrecht ohnehin nicht binden. Randnummer 43 VI. Soweit die Klägerin schließlich der Ansicht ist, ein Zinsanspruch könne sich aus dem Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergeben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die für das Abwasserabgabenrecht abschließende Regelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA i. V. m. § 233 Satz 1 AO verwiesen. Danach werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Insofern scheidet eine Geltendmachung nach allgemeinen Grundsätzen aus. Hieraus ergibt sich auch kein Widerspruch zu dem oben begründeten Ausschluss der Anwendbarkeit des § 233a AO; insbesondere bedurfte nicht die vom Gesetzgeber gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA erklärte entsprechende Anwendung des § 233 AO einer Begründung, sondern ausschließlich das nach einer Prüfung der Norm begründete Ergebnis, ausnahmsweise die Anwendbarkeit einer Norm auszuschließen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere hat die Rechtssache mit Blick auf die hier notwendige Auslegung einer landesrechtlichen Verweisungsnorm (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA), die zudem inzwischen geändert worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.