5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 sowie weitere 1.538,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 817,00 € für die Zeit vom
einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Randnummer 3 Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlich nicht zuerkannten Schadenspositionen weiter verfolgt und zudem Schadenersatzansprüche wegen einer im Wesentlichen im Jahre 2010 erfolgten weiteren medizinischen Behandlung geltend gemacht. Randnummer 4 Der Senat hat am
495,00 €, der Reisekosten ihres Ehemannes in Höhe
1.129,07 € sowie der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe
1.538,19 €. Randnummer 7 Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, und zwar sowohl hinsichtlich der
Anfang an geltend gemachten Schadenspositionen betreffend Zulassungskosten in Höhe
75,00 €, Umsatzsteuerdifferenz in Höhe
261,18 € und Telefonkosten in Höhe
120,00 €, als auch hinsichtlich der im Verlaufe der ersten Instanz erhobenen Forderungen nach Ersatz
Aufwendungen für ein ärztliches Attest in Höhe
44,28 € und
frustrierten Aufwendungen für eine Kur in Höhe
1.790,22 €, als auch schließlich hinsichtlich der Klageerweiterung im Verlaufe des Berufungsverfahrens um ein weiteres Schmerzensgeld (mindestens in Höhe
weiteren 2.000,00 €) sowie um weitere Behandlungskosten in Höhe
316,35 €. Randnummer 8 I. Die Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderungen in Höhe weiterer 1.624,07 € sowie hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten in Höhe weiterer 1.538,19 € begründet. Randnummer 9 1. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen des unfallbedingten wirtschaftlichen Totalschadens an ihrem Fahrzeug umfasst auch die Kosten des Transports des Ersatzfahrzeuges
Sch. an den Wohnsitz der Klägerin in Höhe
495,00 €. Randnummer 10 a) Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Transportkosten ist davon auszugehen, dass die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges nach einem Totalschaden kein Fall der Kompensation i.S.
Denn das schadenersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern besteht in umfassenderer Weise darin, einen Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich betrachtet der ohne das Schadensereignis bestehenden fiktiven Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Fahrzeuges auch dadurch erreicht werden, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwirbt (vgl. BGH, Urteil v.
ihr erworbene gleichartige Neuwagen – ein Mitsubishi Colt 1.3 Motion Plus – in der Zeit nach dem Unfall in M. angeboten worden seien, und diesen Sachvortrag unter Beweis eines Mitsubishi-Vertragshändlers in M. gestellt. Dieser Sachvortrag erfolgte – entgegen der Einwendung der Beklagten in der Berufungserwiderung – bereits in erster Instanz, dort im Schriftsatz vom 10. November 2009 (unter Abschnitt 1 a), Seite 2 oben = GA Bl. 79, 80).
der Richtigkeit dieses Vorbringens ist auszugehen. Denn ihm gegenüber war das einfache Bestreiten der Beklagten prozessual unbeachtlich. Zwar obliegt es der Klägerin als Geschädigter, die Erforderlichkeit darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Trägt die Geschädigte jedoch, wie hier, eine konkrete Beschaffungsmöglichkeit als die wirtschaftlichste vor, so wäre es Sache der Beklagten gewesen, eine der Klägerin zumutbare wirtschaftlichere Ersatzbeschaffungsmöglichkeit im November 2008 darzulegen als den Erwerb eines Neufahrzeuges im relativ nahe gelegenen Sch. (vgl. zur Erklärungslast des Gegners nur Greger in: Zöller, Komm z. ZPO,
insgesamt 1.129,07 €. Randnummer 15 a) Allerdings kommt es für die Erstattungsfähigkeit
„Besuchskosten“ nicht maßgeblich darauf an, ob der Ehemann der Klägerin diese Kosten allein getragen hat oder ob ein gemeinsames Konto der Ehegatten mit diesen Kosten belastet worden ist, wie die Klägerin behauptet hat. Die Rechtsprechung geht – insoweit zugunsten jedes Geschädigten – davon aus, dass Besuchskosten naher Angehöriger haftungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen als Heilbehandlungskosten und mithin als eigene Kosten des Geschädigten anzusehen sind (vgl. Grüneberg in: Palandt, Komm. z. BGB,
der Klägerin geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten ihres Ehemannes als erstattungsfähig. Randnummer 17
Krankenbesuchen allein aufgrund enger persönlicher Verbundenheit, und zwar ungeachtet der sozialen Erwünschtheit auch letztgenannter Besuche, unterschieden und abgegrenzt werden. Auf eine ausdrückliche ärztliche Anordnung kommt es insoweit nicht an (vgl. KG, Urteil v. 12. März 2009, 22 U 39/06 – KGR 2009, 776); sie ist auch in der medizinischen Praxis weitgehend unüblich.
einer medizinische Notwendigkeit ist vielmehr bereits dann auszugehen, wenn objektiv betrachtet eine realistische Chance eines Heilerfolges, einer Linderung oder Verhinderung weiterer Verschlechterung besteht (vgl. Grüneberg a.a.O., Rn. 8). Randnummer 19 Die Klägerin hat sich insoweit nachvollziehbar auf eine medizinische Notwendigkeit wegen eines unfallbedingt erlittenen Schockschadens und zur Vermeidung einer krankhaften Verarbeitung des Unfallgeschehens i.S. einer posttraumatischen Belastungsstörung berufen. Randnummer 20 Die
ihr behaupteten Angstzustände unmittelbar nach dem Unfall sind im Hinblick auf ihren Anlass verständlich und plausibel; der Senat legt sie seinen weiteren Erwägungen zugrunde. Der – unstreitige – Unfallverlauf ist in hohem Maße geeignet, einen Eindruck
Hilflosigkeit, Ohnmacht und Todesangst bei der Klägerin zu erzeugen und damit auch eine nachfolgende psychische Traumatisierung der Klägerin hervorzurufen. Die Klägerin fuhr mit ihrem Kleinwagen auf einer Bundesstraße, als ihr im Kreuzungsbereich mit einer Landstraße vom Tanklastzug der Beklagten unerwartet die Vorfahrt genommen wurde und sie auf regennasser Fahrbahn trotz Bremsens frontal in den Tanklastzug hineinrutschte. Aus dieser Schilderung kann gefolgert werden, dass die Klägerin einen unter Umständen tödlichen Unfall vorausahnte, ohne auf den weiteren Verlauf noch aktiv Einfluss nehmen zu können. Tatsächlich wurde der Frontbereich ihres eigenen Fahrzeuges vollständig zerstört; die Klägerin erlitt schmerzhafte Prellungen. Am Unfallort war ungewiss, ob und in welchem Maße innere Verletzungen entstanden waren. Wegen der Ladung des Tanklastzuges mit Propangas bestand die Besorgnis einer Explosion. Randnummer 21 Das Landgericht ist nach persönlicher Anhörung der Klägerin offensichtlich ebenfalls
der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin zu ihrer psychischen Belastungssituation während des Unfalls und nach dem Unfall ausgegangen. Es hat die entsprechende Klageforderung allein deshalb als unbegründet angesehen, weil der Ehemann z. Zt. des Beginns seiner Heimreise bereits wusste, dass seine Ehefrau keine lebensbedrohlichen Verletzungen erlitten hatte (vgl. UA S. 5 unten). Randnummer 22 Das Folgegeschehen des Unfalls weist Anhaltspunkte dafür auf, dass nicht allein Schmerzen, sondern auch ein psychische Trauma vorhanden waren, Dies zeigt sich insbesondere in der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum
einer stationären Aufnahme abgesehen. Gerade pflegerische und psychische Beistandsleistungen werden auf das familiäre Umfeld und ambulante Behandlungsmöglichkeiten verlagert. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin beruhte ihre frühzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus u.a. auch auf ihrem Wunsch und der Bereitschaft ihrer Freundin E. M. zur weiteren Betreuung. Aus den o.g. Gründen war der unmittelbare Beistand des Ehemannes nach der konkreten Befindlichkeit der Klägerin auch medizinisch geboten. Randnummer 27 Im Rahmen der Begrenzung der Erstattungsfähigkeit
Fahrtkosten nächster Angehöriger ist weiter zu berücksichtigen, dass hier eine dem Besuch im Krankenhaus in etwa vergleichbare Situation vorlag. Die Klägerin war unfallbedingt an einen festen Aufenthaltsort gebunden und betreuungsbedürftig; ohne Heimkehr ihres Ehemannes fehlte ihr ein familiäres Umfeld im Heilungsprozess. Der Ehemann war beruflich dauerhaft im Ausland tätig, zur Zeit des Unfalls für ... im Jemen. Randnummer 28
2 Satz 1 BGB anzusehen. Randnummer 30 aa) Im vorliegenden Fall stellte die Benutzung
Flugzeugen zur Heim- und Rückreise zwischen S. im Jemen und dem Wohnort der Klägerin bei M. die einzige ernsthaft in Betracht kommende Beförderungsmöglichkeit dar. Die Flugkosten sind in Höhe
838,54 € belegt (vgl. Anlage K 13, GA Bl. 36). Randnummer 31
68,00 € (Hotel) und 13,60 € (Taxi) war diese Anreiseform gleichwohl preisgünstiger als etwa eine Taxifahrt
zu Hause bis zum Flughafen. Randnummer 33 dd) Schließlich sieht der Senat auch die Umbuchungskosten in Höhe
166,13 € als erstattungsfähig an. Die Klägerin hat hierzu angegeben, dass der ursprünglich für den
Aufwendungen für einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche in Höhe
1.538,19 €. Randnummer 35 a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung dieser Aufwendungen. Randnummer 36 Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Beklagte zu 1) den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt hat. Insbesondere hat sie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Klägerin zur Schadensregulierung i.S.
2 BGB nicht in Abrede gestellt. Dies lässt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin jedoch nicht entfallen. Die Parteien streiten um die Höhe dieses Anspruches. Die Klägerin hat ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer Klärung dieser Streitfrage. Sie war nicht gehalten, zunächst allein ihre Hauptforderungen gerichtlich geltend zu machen und alle etwaigen Forderungen, die in ihrer Höhe
der Höhe der berechtigten Hauptforderungen abhängen, zum Gegenstand eines zweiten Prozesses zu machen. Ein solches Vorgehen wäre auch aus prozessökonomischer Sicht nicht zweckmäßig. Der Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Höhe der Hauptforderungen kann innerhalb eines einheitlichen Rechtsstreits Rechnung getragen werden. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass eine Abweisung dieser Teilforderung der Klägerin, wie vom Landgericht vorgenommen, in Rechtskraft erwüchse und den Beklagten dauerhaft eine Leistungsverweigerung erlaubte. Randnummer 37
7.200,00 € ergibt, die unter lit. h),
42,80 € und 68,00 €, woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe
12.437,64 € errechnet. Hinzuzurechnen sind die – ursprünglich berechtigte, später nach Kostenerstattung
dritter Seite entfallene – Forderung auf Ersatz des Verdienstausfalls des Ehemannes der Klägerin in Höhe
3.540,98 € sowie der Wert des erstinstanzlich erfolgreichen Feststellungsantrages
2.000,00 €. Hieraus ergibt sich ein Gegenstandswert auf einer Stufe bis 19.000,00 €.
dieser Gebührenstufe ist auch die Klägerin in ihrer Berechnung ausgegangen. Randnummer 40 Im Übrigen ist die Gebührenrechnung nicht mehr angegriffen, so dass der darin ausgewiesene Endbetrag
1.538,19 € auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen ist. Randnummer 41
40,00 € gezahlt haben. Insoweit hat sie ihre Berufung zurückgenommen. Randnummer 45 Hinsichtlich des offenen Betrages in Höhe
75,00 € liegt eine Erfüllung durch Leistung an einen Dritten i.S.
2 i.V. mit 185 BB vor. Randnummer 46 Die Klägerin selbst hatte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19. November 2008 (Anlage K 1, GA Bl. 10 <11>) zur direkten Zahlung der Beträge zur Regulierung des wirtschaftlichen Totalschadens an ihrem Pkw an das Autohaus aufgefordert und damit einer Erfüllung durch Leistung an einen Dritten zugestimmt. In Erfüllung dieses Verlangens hatte die Beklagte zu 1) einen Scheck über insgesamt 7.310,00 € an das Autohaus N. übersandt und die Zahlung der Klägerin gegenüber auch angezeigt (vgl. Anlage B 4, GA Bl. 167). Diese Zahlung umfasste nach ihrer Bestimmungserklärung u.a. „75 € Ab- und Anmeldekosten“ (vgl. Anlage B 2.2, GA Bl. 64). Randnummer 47 Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass auch eine nachträgliche konkludente Genehmigung dieser Erfüllungshandlung vorliegt. Das Autohaus N. rechnete den Gesamtbetrag
7.310,00 €, mithin auch die darin enthaltenen 75,00 € An- und Abmeldekosten, auf den
der Klägerin zu zahlenden Kaufpreis für das Neufahrzeug an. Dem widersprach die Klägerin nicht, sondern zahlte an das Autohaus nur den nach Abzug der Zahlung der Beklagten zu 1) noch verbleibenden Restkaufpreis. Randnummer 48 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Umsatzsteuerdifferenz in Höhe
261,18 € ist unbegründet. Der Klägerin ist kein Schaden daraus entstanden, dass sie das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug zu einem Zeitpunkt gekauft hatte, in dem der gesetzliche Mehrwertsteuersatz 16 % betrug hatte, während er zur Zeit der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges 19 % betrug. Randnummer 49 Durch die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen (bzw. hier sogar neuwertigeren) Fahrzeuges ist der Zustand vor dem Schadensfall wiederhergestellt, ohne dass eine Umsatzsteuerdifferenz verbleibt. Die höhere Umsatzsteuerpflicht bei der Ersatzbeschaffung hat Berücksichtigung gefunden. Aus dem Vorbringen der Klägerin (vgl. Anlage K 1, GA Bl. 10 <11>) ergibt sich, dass die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen der Klägerin in Form eines Brutto-Verkehrswertes, d.h. unter Berücksichtigung des derzeit geltenden Mehrwertsteuersatzes
19 %, erfolgte. Randnummer 50 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung
Telefonkosten in Höhe
120,00 € nicht schlüssig dargelegt. Randnummer 51 Die Klägerin hat in erster Instanz lediglich angegeben, dass für Ferngespräche zwischen den Eheleuten Telefonkosten in der genannten Höhe angefallen seien. Die Forderung ist in keiner Weise vereinzelt worden, obwohl die Beklagten die Entstehung und die Erstattungsfähigkeit dieser Schadensposition bestritten haben. Allein das Beweisangebot „Zeugnis E. M. “ konnte einen notwendigen Sachvortrag nicht ersetzen. Randnummer 52 In der Berufungsbegründung hat die Klägerin den Betrag der Telefonkosten rechnerisch den Reisekosten ihres Ehemannes zugeordnet und dort statt 1.129,07 € einen Betrag
1.249,07 € angegeben. Eine inhaltliche Substantiierung erfolgte ebenfalls nicht. Randnummer 53 Der Senat hat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Substanz ihres Vorbringens ergebnislos hingewiesen. Randnummer 54 4. Die Aufwendungen der Klägerin für die Einholung des ärztlichen Attests vom 5. November 2009 (vgl. Anlage K 9, GA Bl. 84) in Höhe
44,28 € sind nicht erstattungsfähig. Randnummer 55 Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei hätte ein derartiges kostenpflichtiges Attest im bereits laufenden Prozess nicht eingeholt. Denn auch aus der Sicht einer Prozesspartei war zu erkennen, dass die medizinischen Fragen, mit denen sich das Attest befasst, entweder ohne Attest zu entscheiden waren oder aber nicht allein auf der Grundlage einer subjektiven Meinungsäußerung des Hausarztes der Klägerin. Randnummer 56 5. Unbegründet ist auch die Forderung der Klägerin nach Ersatz ihrer „fehlgeschlagenen“ Aufwendungen für die Kur vor dem Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2008, geltend gemacht in Höhe
1.790,22 €. Randnummer 57 Sog. reine Frustrierungsschäden, also Aufwendungen, die vor dem Schadensereignis auf das beschädigte Rechtsgut – hier die Gesundheit der Klägerin – getätigt worden und durch das Schadensereignis (angeblich) nutzlos geworden sind – hier behauptet im Hinblick auf die kurierte Bandscheibensymptomatik der Klägerin – sind grundsätzlich und so auch hier nicht erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rn. 19 und § 249 Rn. 61 jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – fernliegt, jedenfalls aber nicht nachweisbar ist, dass die Aufwendungen für die Kur überhaupt fehlgeschlagen sind. Die Klägerin litt bereits vor dem Unfall an einer chronisch auftretenden Bandscheibensymptomatik. Dieser Erkrankung ist immanent, dass die Beschwerdesymptomatik nach Phasen der Beschwerdefreiheit
selbst wieder auftritt. Dem Attest des Hausarztes vom 5. November 2009 ist im Übrigen zu entnehmen, dass er davon ausgeht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem späteren Wiederauftreten
Rückenbeschwerden bei der Klägerin nicht feststellbar sei. Randnummer 58 III. Die in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 21. April 2010 vorgenommene Klageerweiterung ist bereits unzulässig. Randnummer 59 In der Berufungsinstanz ist eine Klageerweiterung nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig. Die in Nr. 2 dieser Vorschrift aufgeführte Bedingung ist hier nicht erfüllt. Die Klageerweiterung beruht vielmehr vollständig auf neuem tatsächlichen Vorbringen, welches nicht nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Dieses Vorbringen ist auch nicht etwa unstreitig. Die Beklagten haben im Rahmen ihrer Erwiderung auf die Klageerweiterung das Vorbringen überwiegend mit Nichtwissen, insbesondere aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der geschilderten medizinischen Behandlung im Jahre 2010 auch substantiiert bestritten. C. Randnummer 60 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 und 516 Abs. 3 ZPO. Randnummer 61 In erster Instanz hat die Klägerin bei kostenrechtlicher Betrachtung letztlich in Höhe
6.040,17 € obsiegt (1.541,10 € Zahlung während des Prozesses, § 91a ZPO; 1.275,00 € Verurteilung I. Instanz zu Ziffer 1); 1.600,00 € Verurteilung I. Instanz zu Ziffer 3) sowie 1.624,07 € Verurteilung in II. Instanz), was bei einem fiktiven Gesamtstreitwert in Höhe
9.221,95 € (7.680,85 € + 1.541,10 €) einer Quote
65,5 % entspricht. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung i.S.
1 GKG und ist daher nicht hinzuzurechnen. Randnummer 62 In zweiter Instanz hat die Klägerin danach in Höhe
1.624,07 € obsiegt (495,00 € + 1.129,07 €); was bei einem Gesamtstreitwert
6.266,10 € (3.949,75 € + 2.316,35 €) einer Quote
26 % entspricht. Randnummer 63 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 64 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.