Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den beauftragten Richter; mündliche Anhörung des Verfassers des schriftlichen Gutachtens Leitsatz 1. In Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus genügt die Vermittlung des lediglich durch den beauftragten Richter in der Anhörung des Betroffenen von diesem gewonnenen Eindrucks an die anderen Kammermitglieder nur in besonderen Ausnahmefällen dem Gesetz. In den übrigen Fällen ist die Durchführung der mündlichen Anhörung durch den beauftragten Richter verfahrensfehlerhaft (Rn.11) . 2. Im Rahmen der mündlichen Anhörung des Betroffenen ist die im Verfahren zu § 67d Abs. 2 StGB eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugsanstalt durch mindestens einen ihrer Verfasser zu erläutern, sofern nicht alle Beteiligten hierauf verzichtet haben (Rn.14) . Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 9. November 2009, 504 StVK 204/09, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal vom 9. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Braunschweig ordnete mit Urteil vom 18. Januar 1995 (31 Ks 301 Js 48067/92) die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Einweisung lagen insbesondere der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung sowie in einem weiteren Fall des versuchten Totschlags zugrunde. Der Betroffene ist seit Januar 1995 ununterbrochen im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie U. untergebracht. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 bat die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Klinik „um Äußerung zum Verlauf der Unterbringung, dem Behandlungsergebnis, insbesondere, ob die Behandlung konkrete Aussicht auf Erfolg hat.“ Ferner wurde um eine Stellungnahme zur Frage gebeten, „ob die Maßregel weiter zu vollziehen ist oder ob die Voraussetzungen einer Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB gegeben sind.“ Randnummer 3 In einem daraufhin als „Stellungnahme“ bezeichneten, durch den Ärztlichen Direktor J. W. sowie die Diplom-Psychologin D. R. unterzeichneten Schreiben vom 24. August 2009 wird u.a. festgestellt, der Betroffene besitze krankheitsbedingt keine Problem-, Delikt-, Krankheits- und Behandlungseinsicht und werde diese auch zukünftig „aus unserer Sicht“ kaum entwickeln. Im letzten Behandlungsjahr seien keine therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen gewesen, welche die Aussetzung der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB ermöglichten. An anderer Stelle heißt es in dem Schreiben weiter: „Aus psychologisch-psychiatrischer Sicht kommen wir zu der Einschätzung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Herr D. außerhalb des Maßregelvollzuges weitere Straftaten i. S. des Indexdeliktes begeht, weiterhin besteht ... Die anhaltende psychopathologische Symptomatik lässt demzufolge nur eine eng strukturierte, kontrollierte Unterbringung wie den Maßregelvollzug zu.“ Randnummer 4 Nach Eingang der Akte bei der zur Entscheidung berufenen 4. Strafkammer – große Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal bestellte deren Vorsitzende am 3. September 2009 ohne vorherige Anhörung des Betroffenen diesem „im vermuteten Einverständnis“ Rechtsanwalt K. aus S. als Verteidiger. Randnummer 5 Mit weiterem Beschluss vom 3. September beauftragte die Strafvollstreckungskammer ihr Mitglied Richter am Landgericht Wn. mit der Durchführung der Anhörung des Betroffenen und begründete dies damit, eine Anhörung durch die gesamte Kammer scheine nach der vorläufigen Stellungnahme der Vollzugseinrichtung vom 24. August 2009 nicht angezeigt, da es nach dem dort geschilderten Stand der Behandlung nicht so erheblich auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Anhörungstermin ankomme. Randnummer 6 Am Anhörungstermin am 26. Oktober 2009 nahmen neben dem beauftragten Richter, dem Betroffenen und Rechtsanwalt K. für das Landeskrankenhaus U. dessen Abteilungsleitende Ärztin Z. sowie der Stationsarzt G. teil. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 9. November 2009 (504 StVK 204/09) ordnete die 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In dem angefochtenen Beschluss führt die Kammer u.a. aus, die Entscheidung beruhe „im Wesentlichen auf der zutreffenden schriftlichen Stellungnahme der Vollzugeinrichtung vom 24. August 2009, die im Termin zur mündlichen Anhörung von der Abteilungsleitenden Ärztin Z. und vom Stationsarzt G. erläutert und ergänzt worden ist, und auf dem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Anhörungstermin.“ Randnummer 8 Gegen diesen, seinem Verteidiger am 16. November 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 18. November 2009, eingegangen beim Landgericht Stendal am selben Tage. II. Randnummer 9 Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. 1. Randnummer 10 Die Durchführung der Anhörung am 26. Oktober 2009 durch den beauftragten Richter war hier verfahrensfehlerhaft. Randnummer 11 Zwar ergibt sich das regelmäßige Erfordernis einer Anhörung durch das Gericht in seiner vollen Besetzung nicht aus dem Wortlaut des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO, da das Voll-streckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird und deshalb aus dem Fehlen einer Vorschrift über die Zulässigkeit der Anhörung durch den beauftragten Richter nicht geschlossen werden kann, der gesamte Spruchkörper müsse diese vornehmen. Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (BGH NJW 1979, 116; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191, 192; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110, jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BT-Drucksache 7/550 S. 309, dort zu Nr. 114 - § 454 StPO). Hierfür spricht insbesondere, dass gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG die Strafvollstreckungskammern nunmehr nur noch in schwerwiegenden Fällen in einer aus drei Richtern bestehenden Besetzung entscheiden, nämlich dann, wenn es entweder um die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung geht. Dementsprechend genügt die Vermittlung des lediglich durch den beauftragten Richter gewonnenen Eindrucks an die anderen Kammermitglieder nur in besonderen Ausnahmefällen dem Gesetz (Senat, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 1 Ws 166/00), etwa dann, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts unter Berücksichtigung der nachrangigen Bedeutung der Sache und der nicht erheblichen Schwierigkeit der Entscheidung nur geringe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn erst kurz zuvor eine Anhörung durch alle zu der Entscheidung berufenen Richter stattgefunden hat, oder die örtlichen Verhältnisse eine Anhörung durch die gesamte Kammer erheblich erschweren (OLG Düsseldorf a.a.O.; ähnlich auch BGH NJW 1979, 116, 117; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110 f.). Für eine erhebliche Erschwerung der Anhörung durch die örtlichen Gegebenheiten ist der Akte nichts zu entnehmen. Randnummer 12 Aber auch für eine nur untergeordnete Bedeutung des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Betroffenen, wie die Kammer in ihrem Übertragungsbeschluss vom 3. September 2009 ausführt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn die Kammer selbst stützt ihre angefochtene Entscheidung ausdrücklich „im Wesentlichen“ auf den „persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Anhörungstermin“, was gegen eine nur untergeordnete Bedeutung für die Entscheidung spricht. Randnummer 13 Hinzu kommt, dass nicht nur sämtliche nach 2005 erfolgten Anhörungen des Betroffenen ausschließlich durch den jeweils beauftragten Richter stattfanden, sondern vielmehr eine Anhörung des Betroffenen durch alle Mitglieder der Strafvollstreckungskammer in ihrer derzeitigen Besetzung bislang sogar noch nie stattgefunden hat. 2. Randnummer 14 Dass im Anhörungstermin am 26. Oktober 2009 weder der Ärztliche Direktor J. W. noch die Diplom-Psychologin D. R. gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO mündlich angehört wurden, sondern allein die Abteilungsleitende Ärztin Z. sowie der Stationsarzt G., welche an der schriftlichen Stellungnahme vom 24. August 2009 nicht beteiligt waren, stellt ebenfalls einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar. Denn § 454 Abs. 2 S. 3 StPO schreibt zwingend die mündliche Anhörung des Sachverständigen vor, welcher das schriftliche Gutachten erstellt hat, soweit nicht alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 454 Abs. 2 S. 4 StPO), was vorliegend nicht ersichtlich ist.
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