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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 268/07 Urteil Berufliche Rehabilitierung - Neuberechnung einer Regelaltersrente - ehemalige DDR - Ve

Berufliche Rehabilitierung - Neuberechnung einer Regelaltersrente - ehemalige DDR - Verfolgungszeit Orientierungssatz

  1. Bei der Berechnung des Entgeltpunktwerts eines Verfolgten iS des BerRehaG ist keine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 S 2 SGB 6 vorzunehmen. (Rn.22)
  2. Der Begriff „Entgeltpunkt" in § 13 Abs 1a S 1 BerRehaG schreibt nicht starr eine Berechnungsmethode vor. Vielmehr kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift entweder ausdrücklich oder aber im Rahmen der Auslegung eine andere Berechnungsmethode angezeigt sein. (Rn.23)
  3. Der Gesetzgeber wollte nicht den durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgeltpunktwert vor der Verfolgung für die Verfolgungszeit sichern, sondern die vor der Verfolgung erzielte Entgeltposition. Die Fortschreibung der Entgeltposition vor der Verfolgung, also letztendlich die Stellung im Gehaltsgefüge, die der Kläger vor der Verfolgung inne hatte und die ihm erhalten bleiben soll, wird nicht erreicht, wenn § 260 S 2 SGB 6 so wie oben dargestellt angewendet wird. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  4. Mai 2007, S 4 R 594/05, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Halle vom
  5. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom
  6. Juli 2007 abzuändern und für den Verfolgungszeitraum Pflichtbeiträge in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zulegen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Regelaltersrente des Klägers nach den Vorschriften des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). Randnummer 2 Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem
  7. August 1993 eine Regelaltersrente (Bescheide vom
  8. Mai 1994,
  9. Februar 1996,
  10. März 2000). Mit Bescheid vom
  11. April 1994 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger den Zeitraum vom
  12. Mai 1959 bis
  13. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fest. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  14. August 1995 bescheinigte das Regierungspräsidium Halle dem 1928 geborenen Kläger, dass er politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ist. Als Verfolgungszeit stellte es den Zeitraum vom
  15. April 1969 bis zum
  16. Juni 1990 fest. Randnummer 4 Am
  17. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Neuberechnung seiner Rente „auf Grund der neuesten Beschlüsse zur Frage der möglichen Neuberechnung der Renten von Verfolgten". Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  18. August 2004 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers unter Anwendung des BerRehaG und insbesondere unter Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 a BerRehaG für den Zeitraum vom
  19. August 1993 bis
  20. Dezember 1993 neu fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte den monatlichen Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus dem Kalenderjahr 1968 in Höhe von 0,1476 (siehe Anlage 3 Seite 2 des Rentenbescheides vom
  21. August 2004). Den berücksichtigten monatlichen Entgeltpunkten des Jahres 1968 lag ein jährliches nachgewiesenes Bruttoarbeitsentgelt im Jahre 1968 in Höhe von 22.032 Mark zugrunde, Nach Hochwertung dieses Entgeltes mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI (Wert für 1968: 1,6405) wurde das Entgelt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 1968 in Höhe von 19.200,00 DM berücksichtigt (siehe Anlage 2 zum SGB VI). Daraus berechneten sich Entgeltpunkte für das Jahr 1968 in Höhe von 1,7709 (19.200 DM/10.842 DM <Durchschnittsentgelt 1968, siehe Anlage 1 zum SGB VI>), bzw. als mtl. Wert 0,1476 Entgeltpunkte (1,7709/12). Den so ermittelten monatlichen Durchschnittswert berücksichtigte die Beklagte sodann für die Beitragszeiten des Klägers während des Verfolgungszeitraums vom
  22. April 1969 bis zum
  23. Juni 1990, begrenzte die jährlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkte in diesem Zeitraum jedoch auf die maximal möglichen Entgeltpunkte (siehe Anlage 2 b zum SGB VI). Im Zeitraum von April 1969 bis zum
  24. Dezember 1982 wurden somit bei der Rentenberechnung des Klägers die jährlichen maximalen Entgeltpunkte (siehe Anlage 2 b zum SGB VI) berücksichtigt. Im Zeitraum vom
  25. Januar 1983 bis zum
  26. Dezember 1989 wurden jährliche Entgeltpunkte in Höhe von 1,7712 (0,1476 x 12) berücksichtigt bzw. im Zeitraum vom
  27. Januar bis zum
  28. Juni 1990 Entgeltpunkte in Höhe von 0,8856 (0,1476 x 6). Die jährlich maximal möglichen Entgeltpunkte (Anlage 2 b zum SGB VI) wurden nicht erreicht. Randnummer 6 Gegen den Bescheid erhob der Kläger am
  29. September 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sei nicht ausgeführt, dass bei Ermittlung, der durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte vor dem Verfolgungszeitraum eine Begrenzung der Beträge auf die Beitragsbemessungsgrenze stattzufinden habe. Sein Verdienst sei im Jahre 1968 höher als die Beitragsbemessungsgrenze gewesen. Durch die von der Beklagten vorgenommene Berechnung könne er in den Folgejahren ab 1970 nur den maximal errechneten Vergleichswert bekommen, der sich durch die Begrenzung der Beiträge im Jahr 1968 ergebe. Dies sei vom Gesetzeswortlaut nicht gestützt. Es müsse bei der Vergleichsberechnung der betreffende Verdienst ohne Beitragsbemessungsgrenze geprüft werden oder aber, wenn eine solche Begrenzung vorgenommen werde, auch in den Folgejahren von der maximalen jährlichen Entgeltpunktezahl ausgegangen werden. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  30. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u. a. aus, eine Berücksichtigung von Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze des § 260 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) erfolge nicht und wies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hin, wonach die Begrenzung von in der DDR erzielten Verdiensten auf die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar sei (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
  31. April 1999, Az. 1 BVR 1926/96, 1 BVR 485/97). Sie habe sich mit ihrer Berechnung im Rahmen dieser vorgegebenen Regelungen gehalten. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am
  32. Mai 2005 zu. Randnummer 8 Am
  33. Juni 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und vorgetragen, die im Sinne von § 13 Abs. 1 a BerRehaG ermittelten monatlichen durchschnittlichen Entgeltpunkte seien für jeden Monat der Verfolgungszeit ohne Anwendung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen bzw. es seien (hilfsweise) für jeden Kalendermonat der Verfolgungszeit bis zum
  34. Juni 1990 Pflichtbeiträge der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2 zum SGB VI) zugrunde zu legen. Die von der Beklagten durchgeführte Berechnung benachteilige ihn in doppelter Weise. So werde der Verdienst vor der Verfolgungszeit im Jahre 1968 durch Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Da die ermittelten Entgeltpunkte in den einzelnen Jahren der Verfolgungszeit erneut an der Beitragsbemessungsgrenze bemessen würden, fände eine weitere Benachteiligung statt. Dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei der Ermittlung der Entgeltpunkte vor der Verfolgungszeit und bei der Entgeltpunkteberücksichtigung während der Verfolgungszeit anzuwenden sei, finde sich aber in § 13 Abs. 1 a BerRehaG kein Hinweis. Daher seien die ermittelten Entgeltpunkte in Höhe von 0,1476 im Verfolgungszeitraum auf die einzelnen Monate ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze umzulegen. Hilfsweise sei bei der Ermittlung der Entgeltpunkte aus der Zeit vor der Verfolgung die Beitragsbemessungsgrenze nicht anzuwenden. Damit würde dem Umstand Rechnung getragen, dass er in der Zeit vor der Verfolgung weit über der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe. Es sei zu unterstellen, dass sein Verdienst ohne die politische Verfolgung auch 1983 bis Ende Juni 1990 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätte, und daher müssten auch hier Entgeltpunkte in Höhe der jährlichen Höchstwerte der Anlage 2 b zum SGB VI berücksichtigt werden. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  35. Mai 2007 hat das Sozialgericht Halle die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  36. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  37. Mai 2005 verurteilt, dem Kläger ab
  38. August 1993 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz zu zahlen und hierbei für den Verfolgungszeitraum Pflichtbeiträge in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Rehabilitierungsbescheid des Regierungspräsidiums Halle vom
  39. August 1995 sei zu entnehmen, dass durch die rechtsstaatwidrige Maßnahme ein Minderverdienst beim Kläger eingetreten sei. Für den Zeitraum bis Ende 1982 wirke sich dies rentenrechtlich nicht aus, da Arbeitsverdienste bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden. Hingegen werde die mit § 13 Abs. 1 a BerRehaG bezweckte Besserstellung ab 1983 durch die von der Beklagten vorgenommene Bewertung nicht erreicht. Die konkrete Art und Weise der Begrenzung des Arbeitseinkommens, wie sie die Beklagte für den Verfolgungszeitraum durchgeführt habe, finde in § 13 Abs. 1 a BerRehaG keine Grundlage. Zwar sei der Grundsatz, dass Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze rentenrechtlich relevant sein könne, zutreffend und entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes. Dieser Grundsatz müsse auch beim Kläger Anwendung finden. Allerdings dürften die maximal berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte erst im jeweiligen Verfolgungszeitraum festgestellt werden. Ohne Eintritt der Verfolgung hätte sich das Versicherungsleben des Klägers vermutlich so entwickelt, dass er auch weiterhin Arbeitseinkommen oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze erzielt hätte. Daher müsse er entsprechend den Zielen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bei der Rentenberechnung auch so behandelt werden. Das Urteil ist der Beklagten am
  40. Juni 2007 zugestellt worden. Randnummer 10 Am
  41. Juli 2007 hat die Beklagte Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  42. Juli 2007 hat die Beklagte die Altersrente des Klägers für den Zeitraum ab
  43. Januar 1994 neu berechnet. Die Berechnung nach dem BerRehaG erfolgte wie im Bescheid vom
  44. August
  45. Randnummer 12 Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, die im Urteil des Sozialgerichts vertretene Auffassung finde im Gesetz keine Grundlage. Für die Ermittlung der auf den Verfolgungszeitraum zu übertragenden Entgeltpunkte könnten höchstens Arbeitsverdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze i. S. von § 260 Satz 2 SGB VI berücksichtigt werden. Nach den allgemeinen rentenrechtlichen Regelungen des SGB VI sei die Ermittlung von Entgeltpunkten aus oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze liegenden Verdiensten verboten. Dieses Verbot werde, durch das BerRehaG weder relativiert noch aufgehoben. Eine Aufstockung der einmal vor Beginn der Verfolgung ermittelten Entgeltpunkteposition auf höhere Werte der Anlage 2 b zum SGB VI für einzelne Jahre der Verfolgung sehe das Berufliche Rehabilitierungsgesetz hingegen nicht vor. Das Sozialgericht könne auch nicht „kurzer Hand" die sich aus den Werten der Anlage 2 b zum SGB VI ergebenden Werte für die Zeiten ab
  46. Januar 1983 in Ansatz bringen. Dadurch würde die Berechnungsregelung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG praktisch außer Kraft gesetzt, denn anstelle der hier rechnerisch zutreffend ermittelten Entgeltpunkteposition von 0,1476 Entgeltpunkten für jeden Verfolgungsmonat würden nunmehr für Verfolgungszeiten ab Januar 1983 monatlich ein Zwölftel der nach der Anlage 2 b zum SGB VI maximal berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte angerechnet. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichtes Halle vom
  47. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Halle zurückzuweisen und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom
  48. Juli 2007 abzuändern und für den Verfolgungszeitraum Pflichtbeiträge in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Randnummer 17 Der Kläger hält das Urteil des Sozialgerichtes für richtig. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung führe zu einer zweifachen Begrenzung seiner Verdienste. Einmal bei Ermittlung des Referenzentgeltes im Jahr 1968 und zum anderen bei der Umlegung der durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte auf den Verfolgungszeitraum. Die Beklagte berücksichtige im Rahmen der Vergleichsberechnung im Zeitraum von 1969 bis 1982 einen langsameren Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst. Dann müsse sie aber ebenfalls, nach dem Grundsatz der Folgerichtigkeit, die umgekehrte Entwicklung während des Zeitraumes von 1969 bis 1982 entgeltpunktsteigernd berücksichtigen. Dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 a BerRehaG lasse sich in keiner Weise entnehmen, dass die aus der Referenzzeit ermittelten Entgeltpunkte bei Umlegung auf die Verfolgungszeit zu kürzen seien, wenn sie höher seien, als der in Anlage 2 b zum SGB VI bestimmte Wert. Dem Verbot der Ermittlung von Entgeltpunkten aus oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze liegenden Verdiensten werde insoweit pauschalierend dadurch Rechnung getragen, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 a BerRehaG die Beitragsbemessungsgrenze des Referenzzeitraums zur Anwendung komme und für die Verfolgungszeit unverändert, „im Guten wie im Schlechten", fortgeschrieben werde. Sonst hänge das Ergebnis zufallsbedingt davon ab, welches Jahr den Referenzzeitraum bilde und wie hoch in dem betreffenden Jahr die maximal erzielbaren Entgeltpunkte gewesen seien. Ausweislich der Anlage 2 b zum SGB VI schwankten im Zeitraum von 1949 bis 1990 die maximal erreichbaren Entgeltpunkte zwischen 2,5370 und 1,4720 Entgeltpunkten pro Jahr und somit in einer Bandbreite von 72 %. Das Problem könne nur dadurch gelöst werden, indem man im Referenzzeitraum (hier 1968) eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht vornehme. Allerdings könne dann wieder im Verfolgungszeitraum eine Begrenzung auf die maximalen Entgeltpunkte vorgenommen werden. Diese Methode stehe auch im Einklang mit § 260 Satz 2 SGB VI, §13 Abs. 1 a BerRehaG und der gesetzgeberischen Absicht, dem Betreffenden für die Verfolgungszeit die relative Position innerhalb der Versichertengemeinschaft zu erhalten, die er unmittelbar vor Beginn der Verfolgung inne gehabt habe. Randnummer 18 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Randnummer 20 Der Bescheid der Beklagten vom
  49. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. Mai 2005 beschwert den Kläger, da die Beklagte § 13 Abs. 1 a BerRehaG nicht richtig angewandt hat. Im Ergebnis muss die Beklagte, wie das Sozialgericht entschieden hat, Entgeltpunkte des Klägers bei der Berechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG auch für die Jahre 1983 bis Ende Juni 1990 in der nach Anlage 2 b zum SGB VI maximal möglichen Höhe berücksichtigen. Randnummer 21 Der Bescheid vom
  51. Juli 2007 wurde nach § 96 Abs. 1 SGG (in der bis
  52. März 2008 geltenden und hier anwendbaren Fassung) Gegenstand des Verfahrens, da er den Bescheid vom
  53. August 2004 teilweise für die Rentenbezugszeiten ab
  54. Januar 1994 ersetzt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Antrag vom
  55. Juni 2001 eine Rentenneuberechnung nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG anstrebte, da Ende Juni 2001 die entscheidenden Abstimmungen in Bundestag und Bundesrat über das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom
  56. Juli 2001 (GBl. I S. 1939,
  57. AAÜG-ÄndG), mit dem § 13 Abs. 1 a BerRehaG eingefügt wurde (Art. 7 Nr. 2 a) des
  58. AAÜG-ÄndG), stattfanden (
  59. Juni 2001) und anzunehmen ist, dass der Kläger in diesem Zusammenhang von der bevorstehenden Gesetzesänderung erfahren hat. Die Beklagte führte zwar dann mit Bescheid vom
  60. August 2004 die Berechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG nur für die Rentenbezugszeiten vom
  61. August 1993 bis
  62. Dezember 1993 durch. Unter Berücksichtigung einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung des Bescheides (siehe dazu z. B. BSG, Urteil vom
  63. März 2004, Az: B 4 RA 36/02 R, SozR 4 - 2600 § 149 Nr. 1; Beschluss vom
  64. Dezember 2002, B 4 RA 44/02 R, dokumentiert in juris) konnte der Kläger dies nach seinem Antrag aber nur so verstehen, dass die Beklagte insgesamt eine Neuberechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG in der von ihm gewünschten Weise abgelehnt hat. Diese Ablehnung für Zeiträume ab 1994 hat die Beklagte dann mit dem weiteren Bescheid vom
  65. Juli 2007 konkretisiert und den Bescheid vom
  66. August 2004 insoweit ersetzt. Randnummer 22 Nach § 13 Abs. 1 a Satz 1 BerRehaG wird für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Randnummer 23 Der Senat hält es nicht für zwingend, den Begriff „Entgeltpunkt" in § 13 Abs. 1 a Satz 1 BerRehaG in der von der Beklagten vorgegebenen Weise, nämlich einer bestimmten Berechnungsart, auszulegen. So zeigt § 307 a Abs. 2 SGB VI, dass der Begriff „Entgeltpunkt" nicht starr eine Berechnungsmethode vorschreibt. Vielmehr kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift entweder ausdrücklich oder aber im Rahmen der Auslegung eine andere Berechnungsmethode angezeigt sein. Randnummer 24 Die Beklagte berechnet folgendermaßen: Randnummer 25
  67. Ermittlung des Verdienstes (im Fall des Klägers nach § 259 b Abs. 1 SGB VI), Randnummer 26
  68. Hochwertung mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI), Randnummer 27
  69. Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 Satz 2 SGB VI (Werte der Anlage 2 zum SGB VI), Randnummer 28
  70. Ermittlung der Entgeltpunkte gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch Teilung des unter
  71. ermittelten Betrages durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) und Randnummer 29
  72. Zwölftelung des unter
  73. ermittelten Entgeltpunktewertes (unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze der §§ 121 ff. SGB VI). Randnummer 30 Bei dieser Berechnung ergibt sich für den Verfolgten ein durchschnittlicher monatlicher Entgeltpunktwert, der nicht nur von seinem Verdienst vor dem Verfolgungszeitraum bestimmt wird, sondern auch, nach der Regelung des § 260 Satz 2 SGB VI folgerichtig, von der Beitragsbemessungsgrenze. Erhalten bleibt ihm für die Verfolgungszeit dieser Entgeltpunktwert. Der Gesetzgeber wollte aber nicht den durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgeltpunktwert vor der Verfolgung für die Verfolgungszeit sichern, sondern die vor der Verfolgung erzielte Entgeltposition. Randnummer 31 Im ursprünglichen Entwurf des
  74. AAÜG-ÄndG war eine Ergänzung des BerRehaG nicht vorgesehen (siehe BTDrs. 14/6063). Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss an (BTDrs. 14/6293), um einen Art, 6 a in das
  75. AAÜG-ÄndG einzufügen, mit dem das BerRehaG ergänzt werden sollte. Die bisherige Regelung des BerRehaG, die berufliche Benachteiligung durch die Anwendung der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI auszugleichen, hatte aus Sicht des Bundesrates nur zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt (BTDrs. 14/6293 S. 2). Deshalb sollte ein pauschaler Zuschlag von 0,0208 Entgeltpunkten pro Verfolgungsmonat erfolgen (BTDrs. 14/6293 S. 1). Der Vermittlungsausschuss einigte sich jedoch auf die später in Kraft getretene Regelung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG (BTDrs. 14/6355). Schriftlich erläutert wurde die Regelung nicht. Der dem Vermittlungsausschuss angehörende Berichterstatter des Bundesrates, Dr. Brinkmann, teilte im Bundesrat mit, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG die letzte individuelle Entgeltposition (und nicht Entgeltpunktposition) fortschreibe (siehe Redebeitrag Dr. Brinkmann, Bundesrat, Stenografischer Bericht,
  76. Sitzung,
  77. Juni 2001, TOP 53 S. 310). Damit sollten insbesondere die durch Verfolgungsmaßnahmen beruflich Benachteiligten begünstigt werden, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation in der ehemaligen DDR überdurchschnittliche Entgelte erzielt hätten, wenn sie nicht politisch verfolgt worden wären (a. a. O.). Es sollten Verbesserungen erreicht werden, die teilweise deutlich über der Zuschlagsvariante liegen. Randnummer 32 Die Fortschreibung der Entgeltposition vor der Verfolgung, also letztendlich die Stellung im Gehaltsgefüge, die der Kläger vor der Verfolgung inne hatte und die ihm erhalten bleiben soll, wird nicht erreicht, wenn die Beklagte § 260 Satz 2 SGB VI so wie oben dargestellt anwendet. Randnummer 33 Die Werte der Anlage 10 zum SGB VI geben das Verhältnis wieder, in dem die Durchschnittsverdienste der Altbundesländer (Anlage 1 zum SGB VI) zu den Durchschnittsverdiensten in der ehemaligen DDR stehen (Polster in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 256 a, Rdnr, 5). 1968 betrug der Durchschnittsverdienst demzufolge in der DDR rund 6.610 Mark (10.842/1,6405). Der Kläger verdiente rund das 3,3fache des Durchschnittsverdienstes (siehe Überführungsbescheid vom
  78. April 1994: 22.032 Mark/6.610 Mark,). Wegen der Berechnung der Beklagten wird der Kläger jedoch so behandelt, als hätte er 1968 rund das 1,77fache des Durchschnittsverdienstes erzielt. Diese von der Beklagten für den gesamten Verfolgungszeitraum fortgeschriebene Entgeltposition ist zum einen nicht die, die der Kläger vor der Verfolgung tatsächlich innehatte und hängt zufallsbedingt, worauf der Kläger zu Recht hinweist, von der gerade geltenden Beitragsbemessungsgrenze ab. Obwohl von § 13 Abs. 1 a BerRehaG nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerade die beruflich Benachteiligten profitieren sollten, die überdurchschnittliche Entgelte erzielt hatten und damit nicht selten über den jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen der Anlage 2 zum SGB VI liegen könnten, findet die durch den Gesetzgeber beabsichtigte Verbesserung für diese dann nicht statt, wenn in dem Kalenderjahr vor dem Beginn der Verfolgung zufälligerweise die Beitragsbemessungsgrenze niedrig und die Durchschnittsentgelte hoch und daher die maximal erreichbaren Entgeltpunkte (siehe Anlage 2 b zum SGB VI) niedriger waren als im Verfolgungszeitraum. Randnummer 34 Ein nach Überzeugung des Senats der Absicht des Gesetzgebers entsprechendes Ergebnis wird erreicht, wenn die „Entgeltpunkte" im Rahmen des § 13 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI wie folgt berechnet werden: Randnummer 35
  79. Ermittlung des Verdienstes (im Fall des Klägers nach § 259 b Abs. 1 SGB VI), Randnummer 36
  80. Hochwertung mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI), Randnummer 37
  81. Ermittlung der Entgeltpunkte gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch Teilung des unter
  82. ermittelten Betrages durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI), Randnummer 38
  83. Zwölftelung des unter
  84. ermittelten Entgeltpunktewertes (unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze der §§ 121 ff. SGB VI), Randnummer 39
  85. Umlegung des unter
  86. ermittelten Wertes auf die Verfolgungsmonate, Randnummer 40
  87. Begrenzung auf 1/12 des Wertes der Anlage 2 b zum SGB VI entsprechend dem Zeitraum der Verfolgung. Randnummer 41 Durch die Berücksichtigung der Werte der Anlage 2 b zum SGB VI wird auch dem Grundsatz Rechnung getragen, dass aus Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze keine Entgeltpunkte ermittelt werden dürfen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 43 Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

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