forderung von Beiträgen für von der Antragstellerin geleistete pauschale Fahrtkostenerstattungen. Randnummer 2 Die Antragstellerin, im Folgenden Ast., ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gesellschaftsanteile zu 54 Prozent von einer Druckerei GmbH und zu 46 Prozent von dem eingetragenen Verein Europäisches Bildungswerk für Berufe und Gesellschaft (EBG e.V.) gehalten werden. Der beigeladene Eigenbetrieb für Arbeit führt als kommunaler Träger Aufgaben im Sinne des § 6 b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) im Landkreis Saalekreis durch. Da für die in diesem Landkreis von dem Beigeladenen zu betreuenden ca. 16.000 Hilfebedürftigen von der zuständigen Agentur für Arbeit nur ca. 10.000 aktuelle Bewerberprofile übergeben wurden, initiierte der Beigeladene das Projekt „Chance“ mit dem Ziel, für ca. 3.000 Teilnehmer ab dem 1. August 2005 eine aktive Betreuung bei der Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sowie den Abbau von Vermittlungshemmnissen zu erreichen. Zu diesem Ziel sollten u.a. Praktika der Teilnehmer beitragen. Die Teilnehmer waren erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Unter Berücksichtigung des mit dem vorhandenen Personal kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwandes der Bearbeitung von Einzelanträgen der Teilnehmer auf Erstattung von Fahrtkosten zum Träger bzw. Praktikumsplatz oder Vorstellungsgespräch sowie Bewerbungskosten sollten
dem Willen der Initiatoren des Projekts hierfür pauschale Beträge in Höhe von 75,00 € bzw. 150,00 € in der Vermittlungsrichtlinie des Beigeladenen verankert und an den Teilnehmer ausgezahlt werden. Randnummer 3 Der Beigeladene schloss mit dem Minderheitsgesellschafter der GmbH, dem EBG e.V., unter dem 1. August 2005 eine „Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung über die Durchführung des Sonderprojekts Chance“.
Satz 2 dieser Vereinbarung sollten die Teilnehmer personenbezogen durch Verwaltungsakt dem Projekt zugewiesen werden, von dem EBG e.V. in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestellt und durch die Vermittlung in Betriebspraktika unterstützt werden. In § 4 „Förderung“ wird eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Zahlung eines monatlichen Lohnkostenzuschusses für jeden durch Bewilligungsbescheid zugewiesenen Arbeitnehmer in Höhe von 740,00 € zuzüglich der tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitgeberanteil sowie einer Verwaltungspauschale in Höhe von 100,00 € geregelt. Für die Voraussetzungen und die Durchführung der Vereinbarung verwiesen die Parteien auf die Richtlinie 1.
Abrechnung durch den Träger gewährt, in Teilmonaten erfolgt die Abrechnung in Höhe von 2,50 € pro Kalendertag. Wird der Teilnehmer in ein Inlands-Praktikum bei einem Arbeitgeber vermittelt oder verliehen und beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 10 km, so wird eine monatliche Pauschale in Höhe von 150,00 € gewährt, anteilig pro Kalendertag 5,00 €. Randnummer 6 Hierdurch sind alle Ansprüche auf Unterstützungsleistungen für die Vermittlung abgegolten. (Fahrtkosten, Bewerbungskosten etc.) Der
weis für die Voraussetzungen der Leistung des pauschalen Zuschusses erbringt der Träger. Bei unentschuldigtem Fehlen und unbezahlten Fehlzeiten (Krankheit ohne Lohnfortzahlung, Kindpflege u.ä.) wird die Pauschale nicht gewährt. Für Wochenenden ist der Wert des Freitags davor als Berechnungsgrundlage bindend. Randnummer 7 Die Richtlinie 1.
Vorlage der
weise in Listenform/Vorlage der Lohnjournale/Vorlage Verdienstnachweise pro Teilnehmer bis zum
gereicht. Randnummer 15 Die Zahlungen der Verwaltungspauschale erfolgen
in Listenform erbrachtem
weis über die Besetzung der Teilnehmerplätze ebenfalls monatlich bis zum 20. des Folgemonats. Die gesamte Abrechnung der Förderleistungen erfolgt auf der Grundlage des SGB II. Danach wird die Verwaltungspauschale an den Träger bei Besetzung im Laufe des Monats anteilig mit 1/30 je Tag erbracht. Sie fällt für jeden besetzten Teilnehmerplatz an. Randnummer 16 Die Gewährung des Lohnkostenzuschusses erfolgt auf
weis der tatsächlich aufgewendeten Kosten. Diese bestehen aus dem Bruttolohn in Höhe von 740 € zuzüglich des tatsächlich erbrachten Arbeitgeberanteils. Randnummer 17 [...] Randnummer 18 In einem „
trag“ vom
folgend jeweils mit einem Bescheid zugewiesenen Teilnehmern des Projekts schloss die Ast. jeweils für den Zeitraum vom
Gegenprüfung durch den Beigeladenen wurde der Gesamtbetrag an die Ast. überwiesen. Den Teilnehmern des Projekts wurden monatliche Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge ausgestellt, auf denen als Gehalt ein Betrag in Höhe von 740,00 €, Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe 148,86 € und eine Aufwandspauschale in Höhe von 75,00 € bzw. 150,00 € (bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte von mehr als zehn Kilometern) ausgewiesen ist. Es erfolgte eine Auszahlung an die Teilnehmer in Höhe von 666,14 € bzw. 741,14 € monatlich durch die Ast. Der Beigeladene erließ während des Projektszeitraums keine an die einzelnen Teilnehmer adressierten Bescheide über die vorgenannten Zah-lungen. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin, im Folgenden Ag., führte bei der Ast. eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 durch. Die Ag. gab der Ast. zunächst Gelegenheit, eine abschließende Prüfung der steuerrechtlichen Bewertung der den Teilnehmern gewährten „Aufwandspauschale“ durch die Finanzverwaltung herbeizuführen. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 24. Juni 2009 hörte die Ag. die Ast. zu der beabsichtigten
forderung von Beiträgen für die den Teilnehmern gezahlten Aufwandspauschalen an. Randnummer 22 Mit Bescheid vom
G) nur Aufwandsentschädigungen, wenn zwischen den pauschaliert in Ansatz gebrachten Fahrtkosten und dem tatsächlich entstandenen Aufwand bei dem Empfänger eine offenbare Diskrepanz vorhanden sei. Zu berücksichtigen sei auch die Einschätzung bezüglich der Umsatzsteuerfreiheit der von dem Beilgeladenen erbrachten Zahlungen durch die Finanzverwaltung, auf die sie vertraut habe. Vor diesem Hintergrund fehle es zumindest an einer Grundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen, weil sie keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Die Vollziehung bedeute für sie eine unbillige Härte. Seitens einer Krankenkasse als zuständiger Einzugstelle sei ihr zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen u.a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft ihrer Geschäftsführer und ein unwiderrufliches Schuldanerkenntnis abverlangt worden. Sie verweist bezüglich der finanziellen Lage der Gesellschaft auf ein Schreiben des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters/Rechtsbeistandes Lehmann vom
dem SGB II für die Teilnehmer des Projekts Chance Fahrtkosten ausweisen, hat der Beigeladene ausgeführt, die streitgegenständlichen Zahlungen von Fahrtkostenpauschalen als Unterstützungsleistungen zur Eingliederung in Arbeit seien im Überweisungsverkehr zur Ast. mit der Maßgabe erfolgt, diese an die Teilnehmer des Projekts auszuzahlen. Gesonderte Bescheide seien gegenüber seinen - des Beigeladenen - Kunden gar nicht erstellt worden. Die Zahlung der Fahrtkostenpauschale als Eingliederungsleistung über den Maßnahmeträger sei in der Eingliederungsvereinbarung mit dem jeweiligen Kunden festgehalten worden, in der jeweils darauf hingewiesen worden sei, dass mit dem pauschalen Zuschuss „über einen Arbeitgeber“ alle zusätzlichen Leistungen des Beigeladenen (Fahrtkosten zum Träger der Maßnahme, pauschale Bewerbungskosten in Höhe von 5,00 € pro Bewerbung sowie Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch unter 10,00 €) abgegolten seien. Zweifel an einem dem Grunde
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Teilnehmer des Projekts Chance bei der Ast. bestünden nicht. Randnummer 34 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Ag. Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind. II. Randnummer 35 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Randnummer 36 Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. gegen den Bescheid der Ag. vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juli 2009 und des Bescheides vom 22. September 2009 bejaht. Randnummer 37
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt
2 Nr. 1 SGG u.a. bei einer Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 38 Die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegen hier nicht vor, da sich die angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig darstellen und im Rahmen der Interessenabwägung auch im Übrigen das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Ast. an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Randnummer 39 Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der von der Ag. festgestellten Verpflichtung der Ast., Beiträge für die von ihr an die Teilnehmer des Projekts Chance monatlich gezahlten Pauschalen in Höhe von 75,00 € bzw. 150,00 € zu entrichten, bestehen nicht. Randnummer 40 Die vom Sozialgericht inzident vorgenommene Prüfung der Versicherungspflicht der Personen, an die eine Fahrtkostenserstattung erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Der Senat kommt aber zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Vertragsbeziehungen der Ast. zu den hier von der Versicherungs- und Beitragspflicht betroffenen Personen. Randnummer 41 Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und Kranken-versicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind insbesondere Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung <SGB VI>, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung <SGB V>, §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung <SGB XI> i.V.m. § 250 Abs. 1 SGB V). Randnummer 42 Diesen Regelungen gehen hier nicht speziellere Vorschriften vor. Insbesondere ergibt sich keine Versicherungsfreiheit der Teilnehmer des Projekts Chance für die Zeiträume der von ihnen absolvierten Praktika. Versicherungsfreiheit besteht nur während solcher Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind, oder für deren Ableistung ein Entgelt von nicht mehr als 400,00 € im Monat gezahlt wird (§ 4 Abs. 3 SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 250 Abs. 1 SGB V). Randnummer 43
1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Randnummer 44 Dem Sozialgericht ist nicht zu folgen, dass es an einer Eingliederung der Teilnehmer des Projekts Chance in den Betrieb der Ast. fehlt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die rechtliche Beurteilung des Sozialgerichts im Ergebnis dazu führen würde, dass Personen mit einem Leistungsanspruch
dem SGB II durch eine Eingliederungsvereinbarung, zu der sie eine Zustimmung nur mit dem Risiko von Sanktionen verweigern können, der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung genommen würde, den das Gesetz bei einem Bezug von Arbeitslosengeld II vorsieht (§ 1 Abs. 3 a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a SGB XI). Randnummer 45 Dem Sozialgericht ist zuzustimmen, dass es nicht auf die Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses ankommt, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen für die Feststellung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, maßgebend ist (vgl. hierzu im Einzelnen Segebrecht/Wissing/Scheer/Wrage, Juris PraxisKommentar zum SGB IV, § 7 RdNr. 72 ff.). Randnummer 46 Im vorliegenden Fall ergeben sich Bedenken im Hinblick auf die tatsächlich gegebene Weisungsbefugnis der Ast. nicht. Die Arbeitsverträge mit den Teilnehmern des Projekts „Chance“ regelten insbesondere die Arbeitszeit und ein monatlich gleich bleibendes Arbeitsentgelt. Fehlt in einem Arbeitsvertrag eine konkrete Tätigkeitsbezeichnung, ist dadurch das Direktionsrecht nicht ausgeschlossen, sondern ggf. sogar erweitert (vgl. z.B. Linck in: Schaub u.a., Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl. 2009, V § 45 IV RdNr. 24). Randnummer 47 Die Einbeziehung eines privaten Dritten in die von dem
a SGB II zugelassenen kommunalen Träger geschuldete Aufgabenerfüllung hat keine Auswirkungen auf den zivilrechtlichen Charakter des Vertragsverhältnisses zwischen dem privaten Dritten und dem Leistungsberechtigten (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 16 W 61/09 - MDR 2009, 1129 f.). Randnummer 48 Erbringt der private Dritte gegenüber dem Teilnehmer des Projekts eine Fahrkostenerstattung, handelt es sich hierbei nicht um von dem Sozialleistungsträger erbrachte Leistungen
dem SGB II. Andernfalls würde insbesondere das im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vorgesehene Verwaltungsverfahren umgangen. Denn ein privater Dritter kann als Auftragnehmer im Sinne der §§ 88 ff. SGB X Verwaltungsakte nur erlassen, soweit er hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigt wird (vgl. Pickel in: Pickel/Marschner, SGB X Kommentar, § 97 RdNr. 5). Eine solche Ermächtigung privater Dritter, Verwaltungsakte über eine Fahrtkostenerstattung
den Regelungen des SGB II in Verbindung mit den Regelungen in § 53 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III) zu erlassen, besteht nicht. Randnummer 49 Daran ändert auch die Regelung der Fahrtkostenerstattung in einer zwischen dem Beigeladenen und den Teilnehmern des Projekts in einer Eingliederungsvereinbarung nichts. Eingliederungsvereinbarungen im Sinne des § 15 SGB II sind
überwiegender Auffassung öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. zum Streitstand: Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 15 RdNr. 8 ff.).
1 Satz 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen abschließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde (a.a.O. Satz 2). Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung konnte der Beigeladene seine Verpflichtung,
pflichtgemäßem Ermessen über Mobilitätshilfen zu entscheiden, nicht auf die Ast. delegieren, da dem die Regelungen in §§ 88 ff. SGB X entgegenstehen. Randnummer 50 Die von der Ast. gezahlten Pauschalen sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Steuerfreiheit beitragsfrei. Randnummer 51
1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. In der auf Grund der Ermächtigung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV erlassenen Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (ArEV) mit Geltung für den Prüfzeitraum wird bestimmt, wie das Arbeitsentgelt zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen ist.
EV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt. § 2 ArEV regelt, welche Einnahmen und Bezüge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. In den §§ 2 und 3 ArEV finden sich Regelungen über eine pauschale Zahlung für Fahrtkosten und andere vergleichbare Aufwendungen nicht. In der beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts soll eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Entgegen der Auffassung der Ast. kommt es bei der vom Gesetzgeber beabsichtigten Harmonisierung insoweit auf die Regelungen des zur Lohn- bzw. Einkommensteuer an. Die steuerrechtlichen Regelungen für die Umsatzsteuer betreffen nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen. Randnummer 52 Die von der Ag. der Beitragspflicht unterworfenen Zahlungen der Ast. stellen keine steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 EStG dar. Randnummer 53
G in der Fassung des Art. 33 Nr. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) sind steuerfrei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit
dem SGB II. „Leistungen zur Eingliederung“ in diesem Sinne sind nur die
den Vorschriften des SGB II von dem Leistungsträger oder in dessen Auftrag an den Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. Lohnzuschüsse an Arbeitgeber unterfallen nicht dieser Regelung (vgl. zur insoweit klareren Regelung in § 3 Nr. 2 EStG: Bundesfinanzhof <BFH>, Beschluss vom 25. September 2002, IV B 139/00 - juris). Soweit für die sog. „Ein-Euro-Jobs“ eine Steuerfreiheit des Zusatzentgelts
G bejaht wird (vgl. Heinicke in: Schmidt, EStG Kommentar,
G sind einer erweiternden Auslegung und analogen Anwendung auf von dieser Vorschrift nicht eindeutig erfasste Sachverhalte nicht zugänglich (vgl. zu § 3 Nr. 2 EStG: BFH, Urteil vom
G sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen sind; das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Weder sind die hier von dem Beigeladenen geleisteten Zuschüsse im Haushaltsplan ausgewiesen, noch stehen die Teilnehmer des Projekts „Chance“ im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Eine Übertragung der in § 3 Nr. 12 EStG vorgesehenen steuerrechtlichen Privilegierung auf von dem Wortlaut nicht erfasste Tatbestände kommt nicht in Betracht (vgl. zur Verfassungswidrigkeit der Regelung: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998 - 2 BvL 10/95 - juris und zum Ganzen Heinicke in: Schmidt, a.a.O., § 3 zu „Aufwandsentschädigungen“). Randnummer 56
G sind steuerfrei die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder, soweit sie näher bestimmte Pauschbeträge bzw. gesetzlich festgelegte Aufwendungen nicht übersteigen. Reisekosten sind die von einer öffentlichen Kasse als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe
unmittelbar
Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder oder dem Grunde und der Höhe
auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen (R 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Lohnsteuer-Richtlinien <LStR> 2005). Die von der Ast. gezahlten Pauschalen sind entsprechenden Bestimmungen über Reisekosten nicht zuzuordnen. Randnummer 57 Steuerfrei sind
G die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten erhalten, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen. Dabei sind Reisekosten Fahrtkosten und Reisenebenkosten, wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte veranlasst sind (R 16 Satz 2 i.V.m. R 37 Abs. 1 Satz 1 LStR 2005). Randnummer 58 Von dieser Regelung werden zunächst die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nicht erfasst (vgl. den Überblick bei Heinecke in: Schmidt, a.a.O., § 3 zu „Fahrtkosten“. Randnummer 59 Selbst wenn man die Tätigkeit der Teilnehmer des Projekts Chance unter dem Gesichtspunkt einer „Einsatzwechseltätigkeit“ prüft, ergibt sich nichts anderes. Fahrt-kosten sind dabei die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen (R 38 Abs. 1 Satz 1 LStR 2005). Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist dies der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge, benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht, anzusetzen (a.a.O. Satz 2 und 3). Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z.B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbedingungen (a.a.O. Satz 4). Abweichend von Satz 3 können die Fahrkosten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
dem Bundesreisekostengesetz festsetzt (a.a.O. Satz 5). Eine von den tatsächlich entstandenen Kosten - ggf. in Hinblick auf die Kilometerpauschale pauschalisierte - losgelöste Reisekostenerstattung ist nicht vorgesehen. Die Pflicht zur konkreten Berechnungen der tatsächlich entstandenen Kosten bestätigt auch folgender Gesichtspunkt: Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, so sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen; ist das nicht - auch nicht durch Schätzung – leicht und einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung (R 16 Satz 2 i.V.m. R 37
trägliche Zuordnung durch die Ag. im Rahmen von Feststellungen für die einzelnen Empfänger dieser Leistungen aus. Es kann damit dahin stehen, in welchem Umfang derartige Feststellungen eine Schätzung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ersetzen könnten. Randnummer 60 Bei summarischer Prüfung entspricht die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch die Ag. den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB IV. Randnummer 61 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil die sofortige Zahlung der
geforderten Beiträge eine unbillige Härte für die Ast. darstellt. Randnummer 62 Der Annahme einer billigen Härte steht hier bereits entgegen, dass der Ast. u.a. die Möglichkeiten einer Stundung der Beitragsforderung gegen Ratenzahlung, der sich die Ag. nicht entgegen stellt, offen stehen. Eine Existenzgefährdung auch durch - an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu orientierende - Raten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist von der Ast. nicht vorgetragen worden. Soweit die Ast. für einen Teilbetrag der Beitragsforderung vorgetragen hat, die betreffend Einzugstelle habe die Gewährung einer Ratenzahlung von Bedingungen abhängig gemacht, betrifft dies einen Betrag von untergeordneter Bedeutung in Bezug auf die Gesamtforderung. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten sind dem Beigeladenen
GO nicht zu erstatten. Randnummer 64 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Als Grundlage der Festsetzung hat der Senat ein Viertel der streitigen Beitragsforderung angesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2008 - L 3 B 16/08 R - nicht veröffentlicht). Die Säumniszuschläge wirken sich als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus.
1 GKG wird der Wert der Nebenforderung nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderung betroffen sind. Der Zweck der
1 SGB IV pauschaliert zu erhebenden Säumniszuschlägen stimmt nicht vollständig mit dem der Zinspflicht überein. Jeweils soll der Schuldner aber u.a. zur Zahlung angehalten werden, sodass sich die Behandlung der Säumniszuschläge als den Zinsen vergleichbare Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG aufdrängt. Die Rechtsprechung, die Steuersäumniszuschläge als Nebenforderung im Sinne dieser Vorschrift behandelt (vgl. Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.