Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Neuberechnung - Freiwillige Zusatzrentenversicherung - bewaffnete Organe - Sonderversorgung - rückwirkende Vergleichsberechnung Leitsatz 1. G
§ 319bNr.
2 und vom 21.4.1999 - B 5/4 RA 25/
§ 315aNr. 1 sowie BSG, 29.6.2000 - B 13 RJ 29/98 R - Soz
R 3-2600 § 307a Nr. 15 <zum Auffüllbetrag nach § 315a> und vom 30.6.1998 - B 4 RA 9/96 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 1 m.w.N. <zum Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI>) in Ausfüllung und Erweiterung des sich aus Art. 30 Abs. 5 EV ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung erfassten Rentner und Anwartschaftsberechtigten der Sozialpflichtversicherung und FZR. Die fehlende Dynamisierung des Rentenzuschlags hat aber ebenso wenig wie dessen Abschmelzung ab 1. Januar 1996 bei dem Kläger dazu geführt, dass ihm ein durch den Einigungsvertrag mit Eigentumsschutz versehenes Recht auf Rente geschmälert worden ist. Weder ist der Zahlbetrag der Rente vermindert worden noch wurde eine Dynamisierung der Rente vorenthalten. Der Kläger hat vielmehr (durch die Anhebung und Anpassung des über der SGB VI-Rente liegenden statischen Mindestbetrags nach Art. 30 Abs. 5 EV) mit dem Rentenzuschlag bis zum Ende der Abschmelzung im Vergleich zu Versicherten aus den alten Bundesländern und Rentnern im Beitrittsgebiet mit Rentenbeginn ab 1997 eine höhere Leistung erhalten als ihm nach den Vorschriften des SGB VI zustehen würde (vgl. auch BSG, 24.2.1999 - B 5/4 RA 57/
§ 319bNr. 2, S 16 und BSG, 29.6.2000 - B 13 RJ 29/98 R - Soz
R 3-2600 § 307a Nr. 15 - zur vergleichbaren Problematik beim Übergangszuschlag bzw. Auffüllbetrag). Wie oben bereits ausgeführt, verstößt dies auch nicht gegen die EMRK. C. Randnummer 70 1) Der Bescheid vom 10. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 ist ebenfalls teilweise rechtswidrig und beschwert den Kläger. Randnummer 71 § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass bei der Berechnung einer Altersrente eines Versicherten, der zuvor innerhalb gewisser Fristen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezog, mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Soweit die Beklagte bei einer Vergleichsberechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nach § 307b SGB VI höhere Entgeltpunkte feststellt, wird sie diese der Altersrente des Klägers für schwerbehinderte Menschen nach § 88 SGB VI zugrunde zu legen haben. Die aus dem „besitzgeschützten Zahlbetrag“ gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte sind allerdings keine solche im Sinne des § 88 SGB VI (BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 45/03 R - SozR 4-2600 § 307b Nr. 4). Randnummer 72 2) Im Übrigen ist der Bescheide vom 10. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 rechtmäßig. Randnummer 73
- a)Auf die Regelungen des § 307b SGB VI kann sich der Kläger bezüglich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht berufen, weil es sich dabei nicht um eine Bestandsrente im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 a.a.O. handelt. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn diese Rente spätestens bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hätte (§ 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG), was hier nicht der Fall ist. Randnummer 74
- b)Es waren keine weiteren Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Randnummer 75 Dabei kann offen bleiben, ob die beklagte Rentenversicherung bei der Frage, ob Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorliegen, an die Feststellungen des Sonderversorgungsversorgungsträgers gebunden ist, der keine solchen Zeiten festgestellt hat. Denn die Zeit vom 1. Mai 1967 bis 28. Februar 1974 kann auch unabhängig von der Frage der Bindung nicht als knappschaftliche Zeit berücksichtigt werden; insoweit ist Bescheid vom 10. Juni 2004 rechtmäßig. Randnummer 76 § 40 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 - wonach zwar bei den bewaffneten Organen der ehemaligen DDR zurückgelegte Dienstzeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Zeiten der bergbaulichen Versicherung angesehen wurden - gilt nicht mehr; dies behauptet der Kläger auch nicht. Randnummer 77 Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen nach § 248 Abs. 4 SGB VI nur vor, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Bereits aus dem Sozialversicherungsausweis des Klägers ergibt sich, dass in diesem Zeitraum keine erhöhten Beiträge für bergbaulich Versicherte gezahlt wurden. Etwas anderes behauptet der Kläger auch nicht; dies wäre bei einer Tätigkeit bei der Volkspolizei auch sehr ungewöhnlich. Randnummer 78 Die bisher zugrunde gelegten Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung waren auch nicht nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu übernehmen. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei einem Versicherten, der eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht und danach erneut eine Rente bezieht, ihm bei dieser Rentenberechnung mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Damit stellt diese Vorschrift entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf einzelne Berechnungselemente (hier: 15 Jahre knappschaftliche Tätigkeit), sondern auf die errechneten „ persönlichen Entgeltpunkte “ ab. Was unter Entgeltpunkten zu verstehen ist, bestimmt grundsätzlich § 63 Abs. 2 SGB VI. Danach ist das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umzurechnen. Entgeltpunkte im Sinne dieser Vorschrift sind dabei auch die nach § 307b SGB VI ermittelten Entgeltpunkte (BSG, 29.7.2004 - B 4 RA 45/03 R - SozR 4-2600 § 307b Nr. 4). Randnummer 79 Nichts anderes folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Denn sie soll aus Vertrauensschutz- und Besitzstandsgründen dem Versicherten zumindest den Zahlbetrag garantieren, der sich aus der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung ergab; darüber hinaus wird durch die Anknüpfung an die Entgeltpunkte und nicht an den Zahlbetrag erreicht, dass dieser Rentenanspruch sogar an den jährlichen Rentenanpassungen teilnimmt. Zusätzlich sind die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren (§§ 67, 82 SGB VI) bei der Ermittlung der besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit dem Faktor 1,3333 zu vervielfältigen (vgl. zutreffend Verbandskommentar der Deutschen Rentenversicherungsträger § 88 SGB VI RdNr. 9). Ein weitergehender Schutz im Sinne einer sogenannten Rosinentheorie (hier: freie Kombination aller günstigen Berechnungselemente aus der bisherigen Rentenberechnung der DDR mit allen günstigen Berechnungsmethoden nach dem SGB VI) sieht § 88 SGB VI nicht vor und widerspräche auch seinem Sinn als Vertrauensschutzregelung. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass den von der Beklagten zugrunde gelegten 13,554 Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch die hier vom Kläger geltend gemachte Zeit vom 1. Mai 1967 bis 28. Februar 1974 zugrunde lag; diese Rentenansprüche werden damit dem Kläger nicht aberkannt, sondern begründen weiterhin eine höhere Altersrente. Randnummer 80
- cc)Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig. Die Garantie der bisherigen Entgeltpunkte gewährt dem Kläger als Übergangsvorschrift einen dynamisierten dauerhaften Schutz vor Renteneinbußen durch den Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Damit wird dem Kläger nichts genommen, worauf er jemals nach den Vorschriften des bundesdeutschen Rechts einschließlich des EV einen Anspruch hatte. D. Randnummer 81 Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der bisher seit dem 30. September 1990 erteilten Rentenbescheide in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2004, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005, zu einer höheren Rentenzahlung verurteilen, ist die Klage unbegründet. Denn diese Bescheide sind - von den oben im Einzelnen aufgeführten Bescheiden abgesehen - bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG bindend geworden. Randnummer 82 Dies gilt insbesondere hinsichtlich der (fiktiven) Entscheidungen der Beklagten zur Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 sowie zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, zum 1. Juli 2007 und zum 1. Juli 2008 sowie eventueller Beitragsänderungen zum 1. April 2004. Mangels Widerspruch sind auch diese Feststellungen bestandskräftig geworden. Diese eventuell existierenden Verwaltungsakte der Beklagten sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich insoweit um Bescheide, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, weswegen sie jeweils selbständige Streitgegenstände bilden; denn insoweit wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, 10.4.2003 - B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. N.). Diese müssen eigenständig mit einem Widerspruch angegriffen werden. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger ist es nicht möglich, einen Klageantrag ohne sonstigen Anhaltspunkt gleichzeitig als Widerspruch - teilweise auch bezüglich längst bestandskräftiger Bescheide - auszulegen. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aus mehreren Verfahren bekannt; zudem hat die Beklagte dies in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2009 noch einmal dargelegt, ohne dass der anwaltlich vertretene Kläger insoweit Einwendungen erhoben hätte. II. Randnummer 83 Entgegen dem Antrag des Klägers war der Rechtsstreit nicht ruhend zu stellen, weil dies gemäß § 202 SGG i.V.m. § 252 S. 1 Zivilprozessordnung einen Antrag aller Beteiligten voraussetzt. Die Beklagte hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Randnummer 84 Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens folgt das Gericht nicht. Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Frage der Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht ist kein " Rechtsverhältnis " i. S. des § 114 Abs. 2 SGG (vgl. BSG, 1.4.1992 - 7 RAr 16/91 - SozR 3-1500 § 114 Nr. 3). Randnummer 85 Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf weitere Fallkonstellationen ist jedoch möglich. Die entsprechende Anwendung wird beispielsweise dann akzeptiert, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig ist. Es soll in diesen Fällen verhindert werden, dass das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle „überschwemmt" wird, ohne dass dies einer weiteren Klärung dient (BSG, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig: Eine „Überschwemmung" des BVerfG ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil dieses alle maßgebenden Fragen wie oben dargelegt bereits geklärt hat. Auch eine „Überschwemmung" des EGMR ist nicht zu erwarten, weil - soweit ersichtlich - keine vergleichbaren Verfahren dort mehr anhängig sind. Randnummer 86 Die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, wie sie in Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankert ist, verbietet es, ein Verfahren in der nicht näher fundierten Erwartung auszusetzen, dass ein anderes Verfahren eine Klärung der Rechtslage bringen werde. III. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 88 Bezüglich der Frage der Anwendbarkeit des § 307b Abs. 8 SGB VI und der Verurteilung der Beklagten handelt sich um einen Einzelfall auf durch die genannten - inhaltlich alle übereinstimmenden - Kommentarstellen geklärter Rechtsgrundlage. Da diese seit 1992 bestehende Problematik der Behandlung von Bestandsrenten in Fällen wie dem vorliegenden bisher - soweit erkennbar - noch kein Gericht beschäftigt hat und solche Fälle in Zukunft seltener werden, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Auslegung dieser Übergangsbestimmung. Randnummer 89 Auch im Übrigen bestanden keine Gründe, wegen der anderen vom Kläger angesprochenen Probleme die Revision zuzulassen, da diese wie dargelegt seit Jahren von der Rspr. geklärt sind und der Senat sich dieser Rspr. uneingeschränkt anschließt.