Zuordnung der Umsatzsteuerforderung als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit Orientierungssatz 1. Die für eine Leistung entstehende Umsatzsteuer ist als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden, wenn die Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Geltung der Sollversteuerung erbracht wurde und die Entgelte hierfür vom Insolvenzverwalter nach der dem Ablauf der entsprechenden Voranmeldungszeiträume nachfolgenden Verfahrenseröffnung und nach Wechsel zur Istbesteuerung vereinnahmt wurden (Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) (Rn.16) (Rn.18) (Rn.22ff.) . 2. Daran ändert der nach der Insolvenzeröffnung beantragte und gewährte Wechsel der Besteuerungsart (im Streitfall: Wechsel von der Soll- zur Istbesteuerung) nichts. Insbesondere sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Istversteuerung (BFH-Urteil vom 29.01.2009 V R 64/07, BFHE 224, 21, BStBl II 2009, 682) nicht anzuwenden (Rn.24ff.) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 22/10). Verfahrensgang nachgehend BFH, 9. Dezember 2010, V R 22/10, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Fall, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Geltung der Sollbesteuerung Leistungen erbracht werden und die Entgelte hierfür nach der dem Ablauf der entsprechenden Voranmeldezeiträume nachfolgenden Verfahrenseröffnung und nach Wechsel zur Istbesteuerung vom Insolvenzverwalter vereinnahmt werden, die für die Leistung entstehende Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) ist. Randnummer 2 Die B… gesellschaft mbH (B-GmbH), deren vorläufiger Insolvenzverwalter der Kläger war, schloss am 02. Januar 2004 mit dem Kläger als Insolvenzverwalter der R… GmbH & Co KG (R.) eine Vereinbarung, wonach die B-GmbH der R. ihren Fuhrpark gegen einen Betrag in Höhe von 20.906,18 € zzgl. 3.344,99 € Umsatzsteuer (24.251,17 € brutto) monatlich weiter zur Nutzung überließ; der Vertrag lief bis spätestens 29. Februar 2004. Die Wirksamkeit der Vereinbarung war von der Genehmigung eines durch das Insolvenzgericht einzusetzenden Sonderverwalters abhängig. Randnummer 3 Über das Vermögen der B-GmbH, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuerte, wurde am 04. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 06. April 2004 genehmigte der Beklagte den vom Kläger beantragten Wechsel von der Soll- zur Istbesteuerung. Voranmeldungszeitraum war der Kalendermonat. Randnummer 4 Am 19. Mai 2005 genehmigte der Sonderverwalter der B-GmbH den Vertrag vom 02. Januar 2004. Daraufhin wurde die vereinbarte Miete für die vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen - Nutzungsüberlassung des Fuhrparks für Januar und Februar 2004 - in Höhe von 48.502,34 € brutto gezahlt und am 14. Juli 2005 vom Kläger vereinnahmt. Randnummer 5 Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte davon aus, dass es sich bei den nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten Entgelten aus zuvor erbrachten Leistungen um Masseverbindlichkeiten handele, und setzte mit Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Juli 2005 vom 06. Dezember 2005 Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger fest. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2006 zurückgewiesen. Klage wurde am 20. März 2006 erhoben. Randnummer 6 Nach Klageerhebung erließ das FA am 24. Mai 2007 im Schätzungsweg den Umsatzsteuerjahresbescheid 2005, der gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens wurde. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Randnummer 7 Der Kläger meint, die Insolvenzordnung stelle bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt, lediglich auf die Begründetheit der Forderung ab. Die Umsatzsteuer sei bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit der Erbringung der Leistung begründet. Die streitgegenständlichen Vermietungsleistungen seien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden, die Umsatzsteuer aus den Vermietungsumsätzen folglich als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Durch die Vorgehensweise des Beklagten würde sich dieser gegenüber anderen Insolvenzgläubigern einen Vorteil verschaffen. Randnummer 8 Der im Insolvenzverfahren erfolgte Wechsel zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten habe keine Auswirkungen auf die Frage des Begründetseins der Forderung, auch nicht unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG. So seien bei einem Wechsel der Besteuerung von vereinnahmten zu vereinbarten Entgelten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die noch nicht vereinnahmten Umsätze aus dem Zeitraum der Istbesteuerung nicht sofort der Versteuerung zu unterwerfen, sondern erst bei Vereinnahmung des Entgelts. Dies müsse im umgekehrten Fall entsprechend gelten. Randnummer 9 Eine Anmeldung der streitigen Umsätze sei hier zunächst unterblieben, da der Jahresabschluss zur Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt gewesen sei. Sobald die Jahresabschlussarbeiten beendet seien, könne eine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle durch den Beklagten erfolgen. Randnummer 10 Der Antrag auf Wechsel der Besteuerungsart sei nicht an eine Frist gebunden, wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung erstrecke sich die Genehmigung aber grundsätzlich auf volle Jahre. Insofern sei zu überdenken, ob dem Antrag erst mit Wirkung zum 01. Januar 2005 hätte stattgegeben werden müssen, da die rückwirkende Einbeziehung des Jahres 2004 nicht gewollt gewesen sei. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2005 vom 24. Mai 2007 die Umsatzsteuer 2005 auf 1.848,02 € festzusetzen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Der Beklagte meint, der streitgegenständliche Umsatz sei mangels Anmeldung beim Beklagten nicht der Sollversteuerung unterworfen worden; eine Anmeldung zur Insolvenztabelle habe daher nicht erfolgen können. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 04. Juli 1957 (BStBl III 1957, 282), nach welchem die Umsatzsteuer zu den Ausgaben der Verwertung gehöre, soweit die Steuer anlässlich der Verwertung entstanden sei und durch den Verwalter nach vereinnahmten Entgelten versteuert werde. Randnummer 14 Wenn der Insolvenzverwalter, der nach vereinnahmten Entgelten versteuere, im Insolvenzverfahren Forderungen brutto vereinnahme und der Zahlende in entsprechender Höhe einen Vorsteuerabzug geltend machen könne, müsse damit auch die Abführung der Umsatzsteuer einhergehen; andernfalls käme es zu einem Wertungswiderspruch. Randnummer 15 Dem Senat haben die Rechtsbehelfs-, Umsatzsteuer-, Betriebsprüfungs- sowie die Körperschaftsteuerakte vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 24. Mai 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die streitige Umsatzsteuerforderung ist Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist, aber nicht gegen die Masse geltend gemacht werden kann. Randnummer 17 Die Einschränkungen des § 83 InsO, wonach Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Insolvenzforderungen i.S. von § 38 InsO und damit ihre zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner "begründeten" Vermögensansprüche nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, gelten nicht für Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, die gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen sind und die der Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO aus der Insolvenzmasse zu bezahlen hat (BFH, Urteil vom 29. August 2007, IX R 4/07, BFHE 218, 435). Zu den Masseverbindlichkeiten gehören gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Verbindlichkeiten, die "durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören". Randnummer 18 1. Ob es sich bei einem Steueranspruch um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1988, V R 29/86, BFHE 155, 475). Unerheblich ist demgegenüber der Zeitpunkt der Steuerentstehung (vgl. beispielhaft BFH, Urteil vom 29. März 1984, IV R 271/83, BFHE 141, 2; BFH, Beschluss vom 01. April 2008, X B 201/07, BFH/NV 2008, 925 m.w.N.). Randnummer 19 Zu der Frage, welche Anforderungen im Einzelnen an die erforderliche vollständige Tatbestandsverwirklichung zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung zunächst nicht, später dann doch zwischen den Besteuerungsarten differenziert worden. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.