Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren - Überprüfung der Kostenfestsetzung im Rahmen der Erinnerung - Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens Orientierungssatz 1. Zur Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren, wenn wegen eines gestohlenen Motors der tatsächliche Hubrum eines Kraftrades für Zwecke der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erst ermittelt werden musste (Rn.13ff.) . 2. Die Geschäftsgebühr ist eine Grundgebühr, die in allen Angelegenheiten anfällt, deren Erledigung durch die Gebühren der VV 2300 ff. abgegolten wird. Sie gilt alle Besprechungen einschließlich des gesamten Schriftverkehrs mit dem Auftraggeber, dem Gegner und allen Dritten ab. Mit der Geschäftsgebühr werden insbesondere auch alle Nebentätigkeiten, die das Hauptgeschäft fördern und den beabsichtigten Erfolg herbeiführen, abgegolten (Rn.12) . 3. Im Rahmen der Erinnerung ist die gesamte Kostenfestsetzung zu überprüfen. Werden die Gebühren eines Rechtsanwalts durch Anrechnungen vermindert, kann auch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nur von den verminderten Gebühren berechnet werden (Rn.18) (Rn.19) . 4. Ein unterlegener Beteiligter trägt die außergerichtlichen Kosten des Gegners nur dann, wenn er der Erinnerung entgegengetreten ist (Rn.25) . Tatbestand Randnummer 1 I. Streitig ist die Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren. Randnummer 2 Mit (dem ersten) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2008 (Bl. 32), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden die Kosten antragsgemäß und rechtskräftig auf 80,33 € festgesetzt. Randnummer 3 Mit Schriftsatz (zuletzt) vom 25. November 2008 (Bl. 44) beantragte der Erinnerungsführer die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. Mai 2008 dahingehend, dass ein Streitwert i.H.v. 1.200 € und eine 2,5-fache Geschäftsgebühr für das Vorverfahren festzusetzen ist. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Anwaltstätigkeit im Vorverfahren umfangreich und rechtlich schwierig gewesen sei. Da der eingebaute Motor im Kraftrad („Piaggio“) ein Gestohlener gewesen sei, habe dessen geringerer Hubraum ermittelt sowie die Eigentumsfrage mit dem Vorbesitzer und versicherungstechnische Fragen geklärt werden müssen. Es hätten hinsichtlich der Betriebserlaubnis ein DEKRA-Gutachten bzw. eine Bestätigung des Herstellers „Piaggio“ eingeholt werden müssen und das Kraftrad habe sich für einen Monat im Polizeigewahrsam befunden, was sämtliche Feststellungen erschwert und verzögert habe. Im Verwaltungsverfahren habe sich der Erinnerungsgegner (FA) unkooperativ gezeigt, wobei auch um durchgeführte Vollstreckungshandlungen gestritten worden sei. Rechtlich schwierig zu klären sei die Frage der Entstehung der Steuer gewesen und welche Nachweise zu erbringen seien. Da das FA viele Unterlagen angefordert habe, habe auch darin eine besondere rechtliche Schwierigkeit gelegen. Erst im Klageverfahren habe das FA der Klage stattgegeben und die Kfz-Steuer von ursprünglich 14 € auf 0 € herabgesetzt. Schließlich sei die Anwaltsgebühr nach freiem Ermessen des Anwalts zu erheben. Danach sei die 2,5-fache Gebühr angemessen und keineswegs erhöht. Randnummer 4 Das FA hielt im Schriftsatz vom 13. Januar 2009 (Bl. 46) eine Gebühr i.H.v. 0,9 für gerechtfertigt, weil es Sache des Klägers gewesen sei, den niedrigeren Hubraum nachzuweisen. Auch wenn die Nachweisführung wegen des eingebauten gestohlenen Motors und des Polizeigewahrsams „wohl auch schwierig und umfangreich“ gewesen sei, sei dies nicht durch das FA veranlasst worden. Zudem hatte der Kläger ein eigenes Interesse an der Klärung des Sachverhalts betreffend des gestohlenen Motors gehabt. Randnummer 5 Im – mit der vorliegenden Erinnerung angegriffenen – Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2010 (2 K 113/08, Bl. 51) setzte die Urkundsbeamtin im Wege der Nachliquidation unter Ansatz eines Einspruchs- und Klagestreitwertes i.H.v. 1.000 € die Kosten unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr für das Verwaltungsverfahren auf 194,96 € fest. Dabei hielt die Urkundsbeamtin lediglich die 1,3-fache Gebühr für angemessen bzw. erstattungsfähig und folgte im Übrigen den Ausführungen des FA im Schriftsatz vom 13. Januar 2009. Zudem berücksichtigte die Urkundsbeamtin die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV 7002 RVG ungekürzt i.H.v. 20,00 €. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2010 legte der Erinnerungsführer die vorliegende Erinnerung ein, mit der er unter wesentlicher Wiederholung des bisherigen Vortrages weiterhin die Festsetzung einer 2,5-fachen Gebühr begehrt. Das FA nahm zu der Erinnerung nicht Stellung. Entscheidungsgründe Randnummer 7 II. Die zulässige (siehe unten Tz. 1.) Erinnerung ist insoweit teilweise begründet, als für das Vorverfahren eine (Mittel-)Gebühr von 1,5 anzusetzen ist (siehe unten Tz. 3.); darüber hinaus ist die Erinnerung unbegründet (siehe unten Tz. 4.). Randnummer 8 1. Die vom Erinnerungsführer in Bezug auf den rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2008 beantragte Nachliquidation ist zulässig. Eine solche Nachtragsliquidation ist nur dann unzulässig, wenn rechtskräftig über eine geltend gemachte Gebühr dem Grunde nach abschlägig entschieden wurde (z.B. Stapperfend/Gräber, § 149 Rz. 12; Brandis/Tipke/Kruse, § 149 Rz. 12). Da im rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2008 insbesondere (auch) nicht über die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren dem Grunde nach abschlägig entschieden wurde, kann der Erinnerungsführer mit seinem Begehren einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr gehört werden. Randnummer 9 2. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, bei der der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr von einem Dritten – wie hier vom FA – zu ersetzen, ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Randnummer 10 Nach der Intention des Gesetzgebers liegt die Regelgebühr (bzw. Schwellengebühr) bei 1,3. Hinsichtlich der Mittelgebühr von 1,5, soll in den Anmerkungen bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, d. h. dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen (BT-Drucksache 15/1971, 207 zur bis zum 30.06.2006 geltenden Vorläufervorschrift VV 2400). Diese Bestimmung wurde im Teil 2 Abschnitt 3 durch Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zur Geschäftsgebühr i.S.d. VV 2300 entsprechend umgesetzt. Bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr i.S.d. VV 2300 von 0,5 bis 2,5 kommt die – vom Erinnerungsführer begehrte – Höchstgebühr dann in Betracht, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit weit über den Normalfall hinausgegangen ist (Madert, a.a.O. § 14 Rz. 13 m.w.N. in Fußnote 26; Madert a.a.O. VV 2300, 2301 Rz. 26). Randnummer 11 Der Begriff „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit“ meint dabei den zeitlichen Umfang, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden musste während sich der Begriff der „Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ bei objektiver Betrachtung auf die Intensität der Arbeit (auch auf nicht juristischen Gebieten) bezieht (Madert a.a.O. § 14 Rz. 15, 16 m.w.N). Randnummer 12 Die Geschäftsgebühr ist zudem eine Grundgebühr, die in allen Angelegenheiten anfällt, deren Erledigung durch die Gebühren der VV 2300ff abgegolten wird. Sie gilt alle Besprechungen einschließlich des gesamten Schriftverkehrs mit dem Auftraggeber, dem Gegner und allen Dritten ab (Madert in RVG, 18. Auflage, VV 2300, 2301, Rz. 13). Mit der Geschäftsgebühr werden insbesondere auch alle Nebentätigkeiten, die das Hauptgeschäft fördern und den beabsichtigten Erfolg herbeiführen, abgegolten (Madert a.a.O., Rz. 14). Eine Besprechungsgebühr entsprechend der alten Regelung des § 118 BRAGO ist nicht mehr vorgesehen (BT-Drucksache 15/1971, 206). Randnummer 13 3. Unter Anwendung vorstehender Maßstäbe ist vorliegend der Ansatz der Mittelgebühr i.H.v. 1,5 gerechtfertigt. Der Senat erkennt sowohl einen die Regelgebühr von 1,3 überschreitenden überdurchschnittlichen zeitlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als auch eine besondere Schwierigkeit. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.