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AG Halle (Saale) 93 C 2893/10 Urteil Fahrzeugmiete: Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall; Parteierweiterung auf Beklagtenseite; inhaltli

Fahrzeugmiete: Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall; Parteierweiterung auf Beklagtenseite; inhaltlicher Wert einer Aussage Orientierungssatz

  1. Die Erweiterung der Klage auf einen weiteren Beklagten ist keine Klageänderung und bedarf weder der Einwilligung des ursprünglichen Beklagten noch der des neuen Beklagten. Eine derartige Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist auch dann zulässig, wenn sie in erster Linie dem Zweck dient, einen Zeugen auszuschalten. (Rn.22)
  2. Der inhaltliche Wert einer Aussage ist unabhängig von der formalen Stellung der Auskunftsperson (Zeuge oder Partei). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass einem Zeugen mehr zu glauben ist als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen wie Zeugenvernehmungen. Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben. Es darf nicht sein, dass einen Prozess stets diejenige Partei gewinnt, die im Gegensatz zur Gegenseite zufälligerweise einen Zeugen hat. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. (Rn.24)
  3. Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Ersatzfahrzeug anmietet und dann die Mietwagenrechnung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einreicht, die ihm die Mietwagenkosten auch in voller Höhe ausgleicht, darf er nicht hinterher die Bezahlung der Mietwagenrechnung mit der Begründung verweigern, die Rechnung sei überhöht. (Rn.25)
  4. Es ist rechtsmissbräuchlich, einen Rechtsstreit ohne jedes wirtschaftliches Interesse nur "ums Prinzip" zu führen. (Rn.26) Tenor 1.) Der Beklagte zu
  5. wird verurteilt, an die Klägerin 2.395,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.165,79 € seit dem
  6. März 2010 und aus weiteren 229,30 € seit dem
  7. April 2010 zu bezahlen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Die Widerklage wird abgewiesen. 4.) Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 48 %, der Beklagte zu
  8. trägt 52 % der Gerichtskosten. Der Beklagte zu
  9. trägt 52 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
  10. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 5.) Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des jeweiligen Beklagten, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 2.500,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt Miete für einen Mietwagen. Randnummer 2 Der Beklagte zu
  11. hatte im Juli 2009 einen Verkehrsunfall, bei welchem sein PKW Chrysler Voyager durch die Kollision mit einem LKW einen Totalschaden erlitt. Der Unfallgegner haftet für die dem Beklagten zu
  12. entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 %. Der Beklagte zu
  13. benötigte für seinen bevorstehenden Urlaub ein Ersatzfahrzeug und mietete daher am
  14. Juli 2009 bei der Klägerin in Halberstadt einen VW T 5 an. Wegen der Einzelheiten wird auf den von beiden Beklagten unterschriebenen Mietvertrag Anlage K 7 Bl. 65 d. A. verwiesen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob einzelne Teile des vorliegenden Mietvertragsexemplars ausgefüllt waren oder nicht, als die Beklagten den Mietvertrag unterschrieben. Randnummer 3 Der Beklagte zu
  15. nahm das Fahrzeug gleich mit und gab es dann am
  16. Juli 2009 auf dem Gelände des … Autohandels in Halle zurück. Die Klägerin stellte dem Beklagten zu
  17. unter dem
  18. Juli 2009 einen Betrag in Höhe von 2.165,79 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Anlage K 2 Bl. 6 d. A. verwiesen. In der Folgezeit übersandte die Klägerin die Rechnung auch an den damaligen Rechtsanwalt des Beklagten zu 1., welcher die Rechnung an die gegnerische Haftpflichtversicherung weiterleitete. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte daraufhin am
  19. Dezember 2009 den Rechnungsbetrag von 2.165,79 € an den damaligen Rechtsanwalt des Beklagten zu
  20. aus, welcher den Betrag an den Beklagten zu
  21. überwies. Randnummer 4 Die Klägerin behauptet, dass alle Angaben im Mietvertrag sich dort schon befunden hätten, als die Beklagten den Mietvertrag unterschrieben. Dies müsse sich auch aus den Durchschriften des Mietvertrages ergeben, die die Beklagten erhalten hätten. Die gesamte Mietdauer vom
  22. bis zum
  23. Juli 2009 sei zwischen den Parteien so vereinbart worden. Die Beklagte zu
  24. sei ebenfalls Vertragspartner der Klägerin geworden. Es sei auch zwischen den Parteien telefonisch vereinbart gewesen, dass die Klägerin den Mietwagen nach Halle bringt. Erst als der Fahrer der Klägerin schon unterwegs nach Halle gewesen sei, habe der Beklagte zu
  25. bei der Klägerin angerufen und mitgeteilt, dass er das Auto lieber in Halberstadt am Firmensitz der Klägerin abholen möchte. Daraufhin sei der Fahrer zurückgerufen worden. Zwischen den Parteien sei für die Mietdauer von elf Tagen ein Pauschalpreis vereinbart worden. Randnummer 5 Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten den Rechnungsbetrag von 2.165,79 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Randnummer 6 Die Klägerin hat mit Klageschrift vom
  26. August 2010 die Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu
  27. erhoben. Nach Zustellung der Klageerwiderung vom
  28. September 2010, in welcher der Beklagte zu
  29. seine Freundin, die Beklagte zu 2., als Zeugin benannt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  30. November 2010 die Klage auch gegen die Beklagte zu
  31. gerichtet. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8
  32. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.165,79 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  33. März 2010 zu zahlen. Randnummer 9
  34. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,30 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  35. April 2010 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagten beantragen, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagten widersprechen zunächst der Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2., die als Klageänderung der Zustimmung der Beklagten bedürfe, wenn nicht das Gericht sie für sachdienlich erachte. Die Beklagten verweigern ausdrücklich die Zustimmung zur Klageerweiterung und sind der Ansicht, dass die Klageerweiterung auch nicht sachdienlich sei, da die Klage gegen die Beklagte zu
  36. aussichtslos sei und in rechtsmissbräuchlicher Absicht nur deshalb erfolge, um die Beklagte zu
  37. als Zeugin auszuschalten. Randnummer 13 Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu
  38. nicht Partnerin des Mietvertrages geworden sei. Die Beklagte zu
  39. sei auf Drängen des Mitarbeiters der Klägerin aus versicherungstechnischen Gründen deshalb als zweite Fahrerin eingetragen worden und habe deshalb mit unterschrieben, damit im Notfall auch sie das Fahrzeug fahren darf. Dies sei aber nur für den Notfall gedacht gewesen, denn normalerweise fahre die Beklagte zu
  40. derart große Fahrzeuge nicht. Randnummer 14 Die Beklagten behaupten, dass von Anfang an zwischen den Parteien telefonisch vereinbart gewesen sei, dass der Beklagte zu
  41. das Fahrzeug am
  42. Juli 2009 in Halberstadt abholen solle, weil der Klägerin eine Überführung nach Halle nicht mehr möglich sei. Der Beklagte zu
  43. habe dem Mitarbeiter der Klägerin am Telefon auch gesagt, dass er wegen einer Vorgabe der gegnerischen Versicherung nur 86,00 € pro Tag zahlen könne, womit sich der Mitarbeiter der Klägerin einverstanden erklärt habe. Ebenso sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass der Beklagte zu
  44. das Fahrzeug nur bis zum
  45. Juli 2010, 17.00 Uhr, also für neun Tage, mieten wolle. Die Klägerin habe erklärt, dass der Beklagte zu
  46. das Fahrzeug auf dem Gelände des … Autohandels in Halle zurückgeben könne. Eine Rückgabe am Samstagnachmittag sei aber unsicher, weshalb der Beklagte das Fahrzeug erst am Montag, den
  47. Juli 2009, habe zurückgeben sollen, mithin zwei Tage nach Vertragsablauf. Diese beiden Tage hätten aber dem Beklagten zu
  48. nicht in Rechnung gestellt werden sollen. Bei der Rückgabe habe sich sofort ein Mitarbeiter der Klägerin in das Fahrzeug gesetzt und sei mit dem Fahrzeug davongefahren, sodass er keine Gelegenheit mehr gehabt habe, die Durchschriften des Mietvertrages, die im Handschuhfach gelegen hätten, aus dem Fahrzeug zu nehmen. Randnummer 15 Die Beklagten behaupten, dass sich die Angaben „11 Tage = 1.562,80 €“, „Zustellung und Abholung je 50 € = 100 €“ und „Zweiter Fahrer 14,29 €“ nicht auf dem Mietvertrag befunden hätten, als sie den Mietvertrag unterschrieben haben. Randnummer 16 Der Beklagte zu
  49. macht mit der Widerklage Anwaltskosten für die außergerichtliche Abwehr der Klageforderung geltend. Randnummer 17 Der Beklagte zu
  50. beantragt, Randnummer 18 die Klägerin zu verurteilen, 229,30 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage an den Beklagten zu
  51. zu zahlen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  52. März 2011 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage gegen die Beklagte zu
  53. ist zulässig. Die Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist keine Klageänderung, sondern ein Rechtsinstitut eigener Art, für welches § 263 ZPO nicht anzuwenden ist. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Parteierweiterung auf einen weiteren Beklagten als die normalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage und die Voraussetzungen der §§ 59ff. ZPO existieren daher nicht (Zöller-Greger, ZPO,
  54. Auflage, § 263 Rn. 20ff.). Selbst wenn man aber § 263 ZPO für anwendbar halten würden, wäre die Klageerweiterung sachdienlich gemäß § 263 ZPO und daher zuzulassen, da auf diese Weise ein neuer Prozess vermieden wird und die mietvertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen beide Beklagte in einem Verfahren geklärt werde können. Randnummer 23 Unerheblich ist, dass durch die Klageerweiterung der Beklagte zu
  55. eine Zeugin verliert (a. a. O. Rn 21.). Die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu
  56. ist genauso wenig wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wie es rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig wäre, wenn die Klägerin die Beklagte zu
  57. von Anfang an mitverklagt hätte. Wer sich eines materiellrechtlichen Anspruchs berühmt, darf diesen auch klageweise geltend machen. So können bei Streitgenossenschaft auf der Beklagtenseite ja die einzelnen Beklagten unterschiedliche Einwendungen gegen die Klageforderung haben, auch könnte gegen einzelne Beklagte die Forderung schwerer zu vollstrecken sein als gegen andere Beklagte. Daher besteht ein anerkennenswertes Interesse daran, alle zu verklagen, gegen die einen Anspruch zu haben ein Kläger behauptet. Randnummer 24 Im übrigen sind die Befürchtungen des Beklagten zu 1., die Klägerin könne durch die Klageerweiterung einen unredlichen prozessualen Vorteil erlangen, auch unbegründet. Das Gericht pflegt Parteien, die selbst Wahrnehmungen zum Prozessgegenstand gemacht haben, in der mündlichen Verhandlung anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Der inhaltliche Wert einer Aussage ist unabhängig von der formalen Stellung der Auskunftsperson (Zeuge oder Partei). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass einem Zeugen mehr zu glauben ist als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen wie Zeugenvernehmungen. Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH NJW 2003, 2527, 2528). Es darf nicht sein, dass einen Prozess stets diejenige Partei gewinnt, die im Gegensatz zur Gegenseite zufälligerweise einen Zeugen hat. Dies hieße, das Ergebnis eines Prozesses vom Zufall abhängig machen. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH a.a.O., ebenso EGMR NJW 1999, 1413f., BVerfG NJW 2001, 2531f.). Zum Verkehrsunfallprozess mit ausführlicher und zutreffender Begründung LG Berlin DAR 1991, 151f. Randnummer 25 Die Klage ist gegen den Beklagten zu
  58. begründet. Der Beklagte zu
  59. hat unstreitig die hier geltend gemachten Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung vollständig ersetzt bekommen. Es ist aber rechtsmissbräuchlich, einerseits – und sei es durch seinen Rechtsanwalt – die Mietwagenrechnung beim Unfallgegner einzureichen und sich den vollen Rechnungsbetrag auszahlen lassen, dann aber andererseits den Betrag an denjenigen, der die Rechnung gestellt hat, nicht auszuzahlen. Randnummer 26 Der Beklagte zu
  60. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es für ihn – eben wegen der Zahlung durch die gegnerische Versicherung – keinen Nachteil bedeuten würde, wenn er die Rechnung der Klägerin bezahle. Er hat weiter erklärt, es gehe ihm „ums Prinzip“. Ganz unabhängig davon, wie man sonst dazu steht, wenn Parteien – was dauernd vorkommt – erklären, es gehe ihnen nicht um wirtschaftlich vernünftige Lösungen, sondern „ums Prinzip“, und dann etwa bei einem Streitwert von 150,00 € einen Kostenvorschuss von 2.000,00 € für ein Sachverständigengutachten einzahlen – hier liegt zudem die Besonderheit vor, dass es für den Beklagten zu
  61. um keinerlei noch so geringe wirtschaftliche Interessen geht (bis auf die in der Zwischenzeit angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen), sondern nur und allein „ums Prinzip“. Einen Rechtsstreit nur „ums Prinzip“ zu führen, ist jedoch rechtsmissbräuchlich. Wenn der Beklagte zu
  62. der Meinung ist, die Rechnung der Klägerin sei überhöht, hätte es ihm freigestanden, die gegnerische Versicherung hiervon in Kenntnis zu setzen, diese zu bitten, die Rechnung nur in der für richtig gehaltenen Höhe zu begleichen bzw. den Betrag an ihn zu erstatten und zugleich die gegnerische Versicherung darum zu bitten, ihn von weiteren Kosten für den Fall freizustellen, dass er zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages verurteilt werden sollte. Was aber nicht geht, ist, sich von der gegnerischen Versicherung den vollen Rechnungsbetrag auszahlen zu lassen, diesen dann aber einzubehalten. Hier geht es plötzlich nicht mehr „ums Prinzip“, sondern um Geld, freilich solches, was dem Beklagten zu
  63. nicht zusteht. Entweder die Rechnung ist richtig, dann muss der Beklagte zu
  64. den Rechnungsbetrag bezahlen, oder die Rechnung ist nicht richtig, dann muss die gegnerische Versicherung hierfür auch nicht aufkommen. Einfach das Geld behalten darf der Beklagte zu
  65. jedenfalls nicht. Randnummer 27 Unerheblich ist, ob der Beklagte zu
  66. – wie er behauptet – gegen die gegnerische Versicherung weitere Ansprüche in Höhe von etwa 1.000,00 € hat. Die gegnerische Versicherung hat den Betrag in Höhe der Klageforderung ausdrücklich für die Mietwagenkosten gezahlt, sodass es nicht im Belieben des Beklagten zu
  67. steht, diesen Betrag für andere Zwecke, etwa andere behauptete Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung, zu verwenden. Randnummer 28 Die Klägerin kann die auch der Höhe nach schlüssig vorgetragenen vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangen. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. Randnummer 29 Die Klage gegen die Beklagte zu
  68. ist demgegenüber selbst auf der Grundlage des Sachvortrages der Klägerin unbegründet. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte zu
  69. Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Im Mietvertrag ist sie nicht im Feld „Rechnungsanschrift / Name des Mieters“ eingetragen, ihr Name ist vielmehr nur unter dem handschriftlichen Zusatz „Zweiter Fahrer“ eingesetzt. Dass sie ebenfalls bei „Unterschrift des Mieters“ unterschrieben hat, lässt sie noch nicht zur Mieterin werden. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sie nur als „Zweiter Fahrer“ unterschrieben hat, ein anderes Unterschriftsfeld ist nicht verfügbar. Die Klägerin wusste, so jedenfalls der unbestritten gebliebene Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um eine Anmietung nach einem Verkehrsunfall handelt und dass der Unfallgegner die Mietwagenkosten trägt. Bei dieser Sachlage war es aber klar, dass nur der Beklagte zu
  70. Mieter sein sollte, weil auch nur dieser einen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner hatte. Randnummer 30 Hinsichtlich der Nebenforderungen (Verzugszinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten) fehlt zudem Vortrag, dass die Beklagte zu
  71. jemals in Verzug gesetzt worden ist. Randnummer 31 Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Selbst wenn die Mietwagenrechnung der Klägerin unbegründet sein sollte, wäre keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Beklagten zu
  72. gegen die Klägerin zu erkennen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, mietvertragliche Ansprüche geltend zu machen, selbst dann, wenn sie in Wahrheit nicht bestehen. Eine andere Anspruchsgrundlage dafür, dass die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten des Beklagten zu
  73. tragen soll, ist nicht zu erkennen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO in Verbindung mit der „Baumbachschen Kostenformel“. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 ZPO und für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.