der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung sowohl der Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG und § 49 RVG als auch der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG und § 49 RVG verlangen kann, solange er insgesamt keinen höheren Betrag erhält, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Rechtsanwalt hat mithin ein Wahlrecht, welche Gebühren er fordert (Rn.26) .
er von seiner Auftraggeberin keine Zahlungen erhalten habe – für das Klageverfahren der Frau F. unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 4.312,00 Euro die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse: Randnummer 3 Verfahrensgebühr, Verfahren vor dem Finanzgericht (1,6-fach) § 49 RVG, Nr. 3200 VV zum RVG 339,20 Euro Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV zum RVG 20,00 Euro Anrechnung von Beratungshilfe § 58 RVG – 35,00 Euro Zwischensumme netto 324,20 Euro 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV zum RVG 61,60 Euro Gesamtbetrag 385,80 Euro Randnummer 4 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Gebühren und Auslagen mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2010 [Aktenzeichen: 4 K 17/77] weitgehend antragsgemäß fest, unterließ jedoch zum einen die Anrechnung von Beratungshilfe, da der hierzu vorgelegte Berechtigungsschein für den Ehemann M., nicht aber für Frau F. ausgestellt worden war. Zum anderen setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von der geltend gemachten Verfahrensgebühr (339,20 Euro) unter Hinweis auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 137,80 Euro ab, so
sich ein festzusetzender Betrag von 263,47 Euro errechnete. Randnummer 5 Der Erinnerungsführer hat gegen den ihm am
das Gericht über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Vergütungsfestsetzung – wie von § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgesehen – von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wurde. Randnummer 10 2. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Randnummer 11 Rechtsgrundlage der Festsetzung der von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Verfahrensgebühr ist Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses – VV – zum RVG. Danach verdient der Rechtsanwalt für die Vertretung seines Mandanten im Verfahren vor dem Finanzgericht 1,6 Gebühren, d.h. bei einem Streitwert von 4.312,00 Euro errechnet sich hiernach in Verbindung mit § 49 RVG ein Betrag von (212,00 Euro x 1,6 =) 339,20 Euro. Randnummer 12 a) Eine Verminderung des genannten Betrages (339,20 Euro) um 137,80 Euro nach Maßgabe des Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum VV RVG ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Randnummer 13 Der Teil 3 (Nr. 3100 - 3518) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG enthält als Absatz 4 der Vorbemerkung 3 folgende Bestimmung: Randnummer 14 Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Randnummer 15 Nach Nr. 2300 VV RVG verdient der Rechtsanwalt für die Vertretung seines Mandanten im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 Gebühren aus dem entsprechenden Gegenstandswert. Im Falle der Anwendung der Regelung des Abs. 4 in der Vorbemerkung 3 zum Vergütungsverzeichnis zum RVG wäre mithin die Verfahrensgebühr im Wege der Anrechnung um 137,80 Euro zu vermindern und dieser verminderte Betrag aus der Landeskasse zu zahlen. Randnummer 16 Die Geschäftsgebühr ist auch angefallen. Der dagegen gerichtete Einwand des Erinnerungsführers, er habe im August 2005 lediglich Gegenvorstellungen erhoben und auch keine Vollmacht seiner Mandantin vorgelegt, trifft so nicht zu. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich,
der Erinnerungsführer seitens der Behörde gebeten wurde, die Vollmacht seiner Mandantin zum Einspruchsverfahren in Sachen der Frau F. nachzureichen und er dieser Aufforderung nachkam, ohne dabei der erkennbar gewordenen Wertung seines Schriftsatzes als Einspruch seiner Mandantin entgegenzutreten. Damit steht im Einklang,
die diesen Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung vom
aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich jede abzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen. Wird eine Gebühr bezahlt, bewirkt dies jedoch,
im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Der Rechtsanwalt kann also nicht beide Gebühren ungekürzt verlangen, sondern insgesamt nur den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag. Randnummer 21 Die Vorschrift gilt gleichermaßen im Verhältnis zu demjenigen, der die Vergütung des Rechtsanwaltes an Stelle des Mandanten oder neben dem Mandanten schuldet, etwa die Rechtsschutzversicherung des Mandanten [ Hansens , Drei berichtigende Absätze des Gesetzgebers zur Gebührenanrechnung, AnwBl. 2009, S. 535
1 RVG auch für die Vergütungsfestsetzung aus der Landeskasse (Staatskasse) zu Gunsten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes maßgebend ist, denn die Landeskasse (Staatskasse) ist nicht Dritter im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG. Die Beiordnung hat zur Folge,
der Rechtsanwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO] die ihm zustehende Vergütung nicht bei seinem Mandanten geltend machen kann, sondern nur bei der insoweit an die Stelle des Mandanten tretenden Landeskasse (Staatskasse) [FG Düsseldorf, Beschluss vom
1 RVG auch im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu Gunsten des beigeordneten Rechtsanwaltes anzuwenden ist, findet ihre Stütze im Übrigen auch darin,
der Gesetzgeber mit der Einführung des § 15 a RVG eine Neufassung des § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG verbunden hat. Während nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG bislang nur die Verpflichtung bestand, erhaltene Zahlungen anzugeben, ist der Rechtsanwalt nunmehr zu weitergehenden Angaben verpflichtet, wenn er seiner Vergütung aus der Landeskasse (Staatskasse) liquidieren will. Randnummer 23 Die am
eine Gebührenanrechnung im Verhältnis zur Landeskasse (Staatskasse) dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten hat. Dies bedeutet indes,
1 RVG im Rahmen der Festsetzung der Vergütung aus der Landeskasse (Staatskasse) anzuwenden ist. Davon ist ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen, denn im Rahmen der Begründung der Neufassung des § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung auch für die Vergütung desjenigen Rechtsanwaltes gelten, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist [so ausdrücklich: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 2009, Bundestags-Drucksache 16/12717, S. 59 (zu Nummer 6 - neu -)]. Randnummer 26 bb) Die Anwendung des § 15 a Abs. 1 RVG im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG hat zur Folge,
der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung sowohl der Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG und § 49 RVG als auch der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG und § 49 RVG verlangen kann, solange er insgesamt keinen höheren Betrag erhält, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Rechtsanwalt hat mithin ein Wahlrecht, welche Gebühren er fordert. Randnummer 27 Dies hat zur Konsequenz,
der Erinnerungsführer die Festsetzung der ungekürzten – also nicht um den nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum VV zum RVG ermittelten Anrechnungsbetrag verminderten – Verfahrensgebühr verlangen kann. Randnummer 28 cc) Der beschriebenen Anwendung des § 15 a Abs. 1 RVG steht nicht entgegen,
der Erinnerungsführer bereits von seiner Mandantin beauftragt wurde, bevor die genannte Vorschrift im August 2009 in Kraft getreten ist. Randnummer 29 Der Regelungsgehalt des § 15 a Abs. 1 RVG ist zwar nicht auf eine bloße Klarstellung einer zuvor ohnehin schon bestehenden Rechtslage beschränkt, sondern der Sache nach zugleich auch eine Gesetzesänderung. Für die im Streit stehende Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist die in § 15 a Abs. 1 RVG enthaltene Gesetzesänderung jedoch ohne Bedeutung, sondern nur die in der Vorschrift enthaltene gesetzgeberische Klarstellung. Randnummer 30 § 15 a Abs. 1 RVG hat lediglich klarstellenden Charakter, soweit es die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr betrifft und hierzu bestimmt ist,
die Anrechnung nur erfolgen kann, soweit der Rechtsanwalt auf die Geschäftsgebühr entsprechende Zahlungen erhalten hat. Randnummer 31 aaa) Die Vorschrift enthält eine Gesetzesänderung insoweit, als die Anrechnung nach dem Absatz 4 zur Vorbemerkung 3 des VV zum RVG nur bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr möglich ist, nicht auch umgekehrt bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr [so ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 – JurBüro 2008, S. 302
insofern eine Gesetzesänderung vorliegt [BayVGH, Beschluss vom
seit dem 05. August 2009 mögliche Anrechnung auf die Geschäftsgebühr nicht Gegenstand der im Streit stehenden Vergütungsfestsetzung ist, sondern umgekehrt die – schon vor dem Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG mögliche – Anrechnung bei der Verfahrensgebühr. Randnummer 33 bbb) Die Regelung des Abs. 4 zur Vorbemerkung 3 des VV RVG über die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr besagt lediglich,
(und in welchem Umfang) die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Demgegenüber war ungeklärt, ob die Anrechnung immer schon dann erfolgen muss, wenn der Gebührentatbestand des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erfüllt ist oder erst dann, wenn der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr (bei seinem Mandanten) geltend gemacht bzw. liquidiert hat. Hieraus erklärt sich,
die Auslegung der Anrechnungsvorschrift in der Vorbem. 3 Abs. 4 zum VV RVG vor dem Inkrafttreten des § 15 a RVG umstritten war [so ausdrücklich: OVG Lüneburg, Beschluss vom
die Anrechnung immer vorzunehmen sei und es nicht darauf ankomme, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig oder geltend gemacht oder tituliert oder bereits beglichen ist [BGH, Beschluss vom
schon unter der Geltung der nach ihrem Wortlaut ebenfalls (nur) auf die Entstehung der Gebühr abstellenden Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - eine Anrechnung niemals erfolgte, wenn die Geschäftsgebühr nicht bezahlt worden war [ Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, München 2008, § 58 RdNr. 40]. Zum anderen ist zumindest in der hier zur Entscheidung gestellten Fallgestaltung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen,
die Landeskasse (Staatskasse) im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Stelle des Mandanten als Gebührenschuldner tritt, wobei die Landeskasse (Staatskasse) die Gebühren unbedingt allein im Umfang der Regelung des § 49 RVG schuldet. Ausgenommen ist lediglich die ggf. weitergehende Wahlanwaltsvergütung. In dieser Regelung kommt die grundsätzliche Deckungsgleichheit der Zahlungsverpflichtung der Landeskasse (Staatskasse) mit der des Mandanten zum Ausdruck. Hat der Mandant eine von ihm selbst geschuldete Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit an seinen Rechtsanwalt nicht gezahlt – sei es, weil es ihm nicht in Rechnung gestellt wurde oder aus anderen Gründen – , so ist der Landeskasse (Staatskasse) eine Berufung auf die Zahlungsverpflichtung des Mandanten im gerichtlichen Verfahren nach dem Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen [OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 8 WF 5/08 – AnwBl. 2008, S. 301
die Auslegung des Absatzes 4 der Vorbemerkung 3 zum VV RVG umstritten gewesen sei, lässt sich in diesem Zusammenhang auch nicht entgegenhalten,
es bereits vor dem Inkrafttreten des § 15 a RVG zu einer (endgültigen) Klärung der Streitfragen gekommen sei. Zwar deutet der Umstand,
bereits im Verlaufe des Jahres 2008 mehrere Senate des Bundesgerichtshofes übereinstimmend entschieden hatten,
die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von deren Geltendmachung oder Begleichung abhänge [BGH, Beschluss vom
Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum VV RVG im Sinne einer Beschränkung der Anrechnung auf die titulierte, bezahlte, unstreitige oder erstattungsfähige Geschäftsgebühr verstanden wird. Lässt sich mithin nicht annehmen,
die Auslegung des Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum VV RVG in der zivilrechtlichen Judikatur bereits geklärt gewesen sein könnte und mit dem Inkrafttreten des § 15 a RVG eine Gesetzesänderung wirksam geworden sein könnte [so aber wohl: OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
vor dem Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG ungeklärt war, wie Abs. 4 zur Vorbemerkung 3 des VV zum RVG auszulegen bzw. anzuwenden ist. § 15 a Abs. 1 RVG beantwortet diese Streitfrage in dem letztgenannten Sinne,
nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen zur Anrechnung zu bringen sind, so
insofern lediglich eine Klarstellung eine unklaren Gesetzeslage vorliegt [BGH, Beschluss vom
die Vorbemerkung 3 zum VV RVG im Zuge der Einführung des § 15 a RVG unverändert in Kraft blieb, also sich ersichtlich für das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dessen Rechtsanwalt nichts ändert [so wohl: OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2009 – 2 W 240/09 – FamRZ 2010, S. 228]. Randnummer 39 ccc) Ist § 15 a Abs. 1 RVG hiernach in Bezug auf die Regelung,
die Geschäftsgebühr bei der Geltendmachung der Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum VV RVG nur zur Anrechnung zu bringen, wenn der Rechtsanwalt auf die Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat, eine bloße Klarstellung, stellt sich insoweit auch nicht die Frage nach der Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG. Vielmehr ist § 15 a Abs. 1 RVG insoweit – d.h. in Bezug auf seinen (nur) klarstellenden Gehalt – auf alle (noch) nicht abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungen anwendbar [FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 14 Ko 2495/09 KF – EFG 2010, S. 170; OLG Bamberg, Beschluss vom 05. Oktober 2009 – 7 WF 201/09 – JurBüro 2010, S. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2009 – 3 WF 14/09 – juris , Beschluss vom 20. August 2009 – 3 WF 144/09 – juris ; OLG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2009 – 17 W 261/09 – AnwBl. 2010, S. 145; OLG Koblenz, Beschluss vom 01. September 2009 – 14 W 553/09 – FamRZ 2010, S. 229; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2009 – 8 W 339/09 – AnwBl. 2009, S. 721]. Randnummer 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.