Zweites Versäumnisurteil: Erforderliche Vorkehrungen für die unerwartete Verhinderung eine bevollmächtigten Einzelanwalts Leitsatz Ein Einzelanwalt hat ihm zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass auch bei seiner eigenen Verhinderung unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können. Dies umfasst eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal, sich bei Ausfall des Anwalts um eine Übernahme unaufschiebbarer Termine durch einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu bemühen. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 3. Februar 2010, 5 O 1934/07, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2010 verkündete 2. Versäumnisurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Randnummer 1 Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. B. Randnummer 2 Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist zulässig, insbesondere ist es form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 3 Das Landgericht hat zu Recht ein 2. Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen. I. Randnummer 4 Die Rechtsmittelschrift des Klägers vom 18. Februar 2010 ist als Berufung auszulegen. Die abweichende Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich. Nach § 345 ZPO ist gegen ein 2. Versäumnisurteil, wie das hier angefochtene Urteil vom 3. Februar 2010, ein weiterer Einspruch nicht zulässig. Eine Überprüfung in derselben Instanz findet nicht mehr statt. Das gegen ein 2. Versäumnisurteil eröffnete Rechtsmittel ist die Berufung (§§ 511 Abs. 1, 514 Abs. 2 ZPO). Randnummer 5 Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden. Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel beim Landgericht eingelegt. Der Eingang beim Landgericht hat die Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht wahren können (§ 519 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelschrift ist jedoch rechtzeitig mit den Gerichtsakten beim Oberlandesgericht eingegangen. Randnummer 6 Der Kläger hat auch die Anforderungen der §§ 514 Abs. 2, 519 Abs. 2 bis 4 ZPO erfüllt. II. Randnummer 7 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 8 Bei Erlass des 2. Versäumnisurteils gegen den Kläger lagen die Voraussetzungen des § 345 ZPO vor. Der Kläger war im Termin der mündlichen Verhandlung über seinen Einspruch gegen das am 16. Juni 2008 verkündete Versäumnisurteil nicht vertreten, obwohl er ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen worden war. Er hat auch nicht schlüssig darlegen können, dass seine Säumnis im Termin vom 27. Januar 2010 unverschuldet war, insbesondere dass sein Prozessbevollmächtigter unverschuldet daran gehindert war, die Vertretung des Klägers im Termin sicherzustellen. Dem Kläger ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Randnummer 9 1. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst schlüssig dargelegt ist. Die behauptete Havarie der Heizungsanlage im Wohnhaus des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei gerichtsbekannt starken Frosttemperaturen führte, soweit sie vorgelegen hat, zu dessen Verhinderung am Erscheinen im Termin. Der Kläger hat insoweit dargelegt, dass sich sein Prozessbevollmächtigter um eine Übertragung der Notmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, insbesondere der Aufrechterhaltung des Frostschutzes für Haus und Heizungsanlage, auf einen technischen Notdienst oder auf Verwandte und Bekannte seines Vertrauens erfolglos bemüht habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war er nicht verpflichtet, auf Mitarbeiter seiner Kanzlei für diese private Angelegenheit zurückzugreifen, wie auch diese grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wären, private Geschäfte ihres Dienstherren zu besorgen. Randnummer 10 2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dessen Säumnis im Termin aber deshalb zu vertreten, weil er es unterlassen hat, in seiner Kanzlei Vorkehrungen für den Fall seiner plötzlichen Verhinderung zu treffen, um zu gewährleisten, dass selbst dann Notfristen und wichtige Termine gewahrt werden. Randnummer 11
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