BGB liegt auch darin, dass der Zahnriemen eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß aufweist. (Rn.8)
einer Weiterfahrt abgeraten hätten. Randnummer 3
einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. B. Randnummer 4 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 5 Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des o.g. Kraftfahrzeugs nach §§ 346, 348 i.V. mit 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB innehat und dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind im Ergebnis unbegründet. Randnummer 6 I. Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Randnummer 7 1. Die Parteien des Rechtsstreits haben einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geschlossen. Der Kläger hat den Rücktritt
diesem Kaufvertrag mit Schriftsatz vom
Der Zahnriemen im Motorraum wies eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß auf. Randnummer 9 a) Im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Zahnriemen außergewöhnlich frühzeitig – gemessen an der durchschnittlichen Lebensdauer eines solchen Zahnriemens – gerissen ist. Der Riss ereignete sich bereits nach einer Nutzdauer
ca. 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs
18.586 km. Denn der Zahnriemen des Fahrzeugs war am
vier Jahren bzw. eine Laufleistung
90.000 km gewährleisten müssen. Damit trat der Verschleiß des Zahnriemens bereits nach etwa einem Fünftel der üblichen Mindestlaufleistung ein. Die letztlich auf statistischen Betrachtungen beruhenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen decken sich mit dem subjektiven Eindruck des vom Beklagten eingeschalteten Privatsachverständigen, der den gerissenen Zahnriemen nach seinem äußerlichen Anschein als „neuwertig“ beschrieben hat. Randnummer 10
außerhalb, wie sie der gerichtliche Sachverständige als potenzielle Ursachen eines Zahnriemenrisses erörtert, können nach seinen weiteren Feststellungen sicher ausgeschlossen werden. Denn das Gehäuse des Antriebs, welches den Zahnriemen abdeckt, war äußerlich unbeschädigt. Randnummer 13 cc) Alle weiteren diskutierten potenziellen Ursachen sind als übermäßiger Verschleiß i.S. einer Abweichung der Ist-
der Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs einzuordnen, und zwar sowohl der Einbau eines falschen Fabrikats bzw. Typs eines Zahnriemens im Hinblick auf Art, Länge oder Breite und Dehnbarkeit als auch Materialfehler. Auf eine weitere Aufklärung kommt es insoweit für die Feststellung des Vorliegens eines Sachmangels nicht an (vgl. BGH, Urteil v. 18. Juli 007, VIII ZR 259/06 < Zylinderkopfdichtung > - NJW 2007, 2621). Randnummer 14
sechs Monaten seit dem Gefahrübergang zeigt. Diese Vermutung gilt auch für gebrauchte Waren, insbesondere auch für Gebrauchtfahrzeuge (vgl. nur Weidenkaff in: Palandt,
1 BGB. Der Beklagte ist Unternehmer, weil er den Gebrauchtwagen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verkauft hat (§ 14 Abs. 1 BGB). Der Kläger ist hier als Verbraucher i.S.
Randnummer 17 bb) Der Beklagte hat die Vermutung des § 476 BGB nicht zu entkräften vermocht. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Riss des Zahnriemens nicht etwa dadurch verursacht wurde, dass das Antriebsrad des Zahnriemens auf seiner Achse zu viel Spiel gehabt und durch einen gravierenden Schräglauf des Zahnriemens dessen vorzeitige Abnutzung herbeigeführt hat. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Randnummer 18
diesem selbst nicht objektiviert worden sind. Die subjektiven Wertungen des Privatsachverständigen waren dem gerichtlichen Sachverständigen jedoch bekannt und sind
ihm im Rahmen seiner Untersuchungen berücksichtigt worden. Zur Objektivierung dieses Eindrucks ist gerade die Teststellung erfolgt. Deren Ergebnis ist eindeutig und steht – sachlich nachvollziehbar und überzeugend – dem subjektiven Eindruck des Privatsachverständigen des Beklagten entgegen. Randnummer 20
2 ZPO nicht angeführt hat. Zudem ist die Behauptung ersichtlich spekulativ. Weder der Privatsachverständige des Beklagten, ein technischer Sachverständiger, der häufig auch in gerichtlichen Verfahren Gutachten erstattet, noch der gerichtliche Sachverständige haben bei ihren Untersuchungen des Antriebs Anhaltspunkte für defekte Rollen gefunden. Randnummer 21 II. Der Rücktritt des Klägers ist nicht ausgeschlossen. Randnummer 22
den Mitarbeitern des Beklagten, dem Kfz.-Techniker A. K. und dem Verkäufer S. S., darauf hingewiesen wurde, dass dieses Geräusch zwar eine harmlose Ursache haben, aber u.U. auch auf einen schwerer wiegenden Defekt hindeuten und dass Genaueres erst im Rahmen einer zeitaufwendigen Untersuchung des Motorraumes des Fahrzeuges einschließlich des Ausbaus diverser Fahrzeugteile festgestellt werden könne. Dies allein genügt jedoch nicht, in der Weigerung des Klägers, sein Fahrzeug zur Ermöglichung dieser Untersuchung mindestens bis einschließlich des nächsten Tages beim Beklagten zu belassen, bereits ein überwiegendes Verschulden festzustellen. Randnummer 25 b) Nach der gesetzlichen Wertung ist grundsätzlich der Beklagte als Verkäufer für den aufgetretenen Mangel verantwortlich, wie vorstehend festgestellt. Diese Verantwortlichkeit soll im Falle des Rücktritts nur ausnahmsweise verdrängt werden können. Bereits aus dem dargestellten Regel-Ausnahme-Verhältnis ergibt sich, dass nur völlig atypische Eingriffe des Käufers in den Geschehensablauf zum Ausschluss des Rücktrittsrechts führen dürfen. Hinzu kommt, dass zur Auslösung der genannten Rechtsfolge ein alleiniges oder zumindest weit überwiegendes Verschulden gefordert ist, d.h. dass Formen einfacher Fahrlässigkeit regelmäßig nicht ausreichen, sondern ein Verschulden des Klägers vorliegen muss, das im Rahmen einer – hier nicht eröffneten – Abwägung der Verantwortlichkeiten i.S.
Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 323 Rn. 29 m.w.N.). Ein derart gravierendes schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers war hier nicht festzustellen. Randnummer 26
ihm wahrgenommenen Schleifgeräusches auf, alle Umstände, insbesondere auch seine Vorstellung einer Reparaturmöglichkeit innerhalb kurzer Zeit bis zum Ende der Arbeitszeit der Werkstatt, deuten darauf hin, dass er selbst dem Geräusch lediglich eine „belästigende“, nicht aber gefahrgeneigte Wirkung beimaß. Randnummer 28 bb) Ob die Mitarbeiter des Beklagten eine eindeutige Warnung ausgesprochen haben oder nicht, vermochte der Senat auch nach Wiederholung und Ergänzung der insoweit bereits erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen. Randnummer 29
der Richtigkeit der Angaben des Zeugen S. S. nicht überzeugt. Randnummer 31 Der Zeuge S. hat zwar eine hinreichende Warnung des Klägers vor den Gefahren einer Weiterfahrt bekundet. Seine Aussage vor dem Senat war, aus Sicht des Klägers deutlich belastender als noch in erster Instanz. Sie war auch in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Randnummer 32 Dieser Aussage stand jedoch die Darstellung des Klägers in seiner persönlichen Anhörung entgegen, die – hinsichtlich des unter vier Augen geführten Gesprächs zwischen den beiden Vorgenannten nach der Probefahrt – aus Gründen prozessualer Waffengleichheit berücksichtigt werden muss. Die Angaben des Klägers waren zwar erkennbar vom Prozessverlauf beeinflusst, sie wiesen in ihrem Kern jedoch eine Konstanz zur Darstellung dieses Geschehens durch den Kläger während des gesamten Rechtsstreits auf und waren daher nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Zeugen S. . Der Senat hat bei seiner Beweiswürdigung auch berücksichtigt, dass der Kläger – wohl anders als der Zeuge S. – ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, seinen Angaben
vornherein geringes Gewicht beizumessen. Randnummer 33 Das gesamte Verhalten des Klägers während des Besuchs in der Werkstatt des Beklagten und danach beim telefonischen Kontakt mit dem Beklagten selbst war davon geprägt, dass er sich in einer Verhandlungsposition sah, in der eine sofortige Untersuchung des Fahrzeugs nicht erforderlich war, sondern hinausgeschoben werden konnte. Er verließ die Werkstatt, weil die Mitarbeiter des Beklagten auf seine – zum damaligen Zeitpunkt unberechtigte – Forderung nach der Bereitstellung eines kostenfreien Ersatzfahrzeugs nicht eingingen. Er bemühte sich auch in dem per Handy geführten Gespräch mit dem Beklagten um die Durchsetzung seiner Forderungen und nahm weitere Verzögerungen bei der Untersuchung seines Fahrzeugs in Kauf, was ebenfalls auf ein fehlendes Bewusstsein hinsichtlich der mit der Weiterfahrt verbundenen Risiken schließen lässt. Randnummer 34 Wenn der Zeuge S., wie
ihm bekundet, die Möglichkeit einer erheblichen Beschädigung des Zahnriemens, seines baldigen Risses und – in der Folge – eines erheblichen Motorschadens vorhergesehen hätte und zugleich den Eindruck gehabt hätte, dass der Kläger auf seine Warnungen aus seiner Sicht nicht angemessen reagierte, hätte es zudem nahe gelegen, die Warnungen im Beisein der Ehefrau des Klägers, die auf dem Werkstattgelände in Sichtweite mit den Kindern stand, zu wiederholen. Dies ist aber unstreitig ebenfalls nicht erfolgt. Randnummer 35 Letztlich verbleibt es dabei, dass sich der Senat angesichts der einander widersprechenden Darstellungen des Gesprächsinhalts durch den Zeugen S. und den Kläger persönlich eine Überzeugung vom Geschehensablauf, die ernsthaften Zweifeln Einhalt gebietet, nicht bilden konnte. Weniger als die Überzeugung
der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen S. reicht jedoch für den Beweis des Ausschlussgrundes nicht aus. Randnummer 36 III. Nach dem Vorausgeführten kommt es auf die weiteren Streitfragen, insbesondere auch auf das Vorliegen eines Sachmangels im Hinblick auf die Erfüllung der zugesicherten Abgasnorm, nicht mehr an. Randnummer 37 IV. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches hat der Beklagte die Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen. C. Randnummer 38 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr.8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 40 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies betrifft insbesondere auch die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 476 BGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.