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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen 8 UF 204/09 Beschluss Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anrechten bei der Al

Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anrechten bei der Altersversorgung für Landwirte Orientierungssatz Der Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB hat Vorrang vor der von § 43 ALG vorgesehenen Realteilung im Hinblick auf den Grundsatz des Einmalausgleichs. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Halberstadt,

  1. Oktober 2009, 8 F 435/08, Urteil Tenor Auf die Beschwerden der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen vom 23.11.2009 und der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover vom 09.12.2009 wird das am 21.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Halberstadt (Az.: 8 F 435/08) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. 2 bis 4 des Urteilstenors) abgeändert: Vom Versicherungskonto der Antragstellerin Nr.: ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners Nr.: ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften von monatlich 13,01 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Vom Versicherungskonto der Antragstellerin Nr.: ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners Nr.: ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften von monatlich 67,41 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000,00 EUR. Gründe I. Randnummer 1 Mit dem in Bezug auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es zum Ausgleich angleichungs- und volldynamischer Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland jeweils entsprechende Rentenanwartschaften auf das Konto des Antragsgegners bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen übertragen hat. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen im Wege der Realteilung Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen begründet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen mit ihrem Rechtsmittel. II. Randnummer 2 Die Beschwerde ist gemäß §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 (a. F.) ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 VersAusglG, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG zulässig und auch begründet. Randnummer 3 Zu Recht geht die Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen in ihrer Beschwerdebegründung vom Vorrang des Ausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 und 2 (a. F.) BGB vor der von § 43 ALG vorgesehenen Realteilung im Hinblick auf den Grundsatz des Einmalausgleichs (§ 1587 Abs. 3 S. 3 [a. F.] BGB) aus (vgl. hierzu OLG Stuttgart FamRZ 2001, 549). Aus der Gegenüberstellung der auszugleichenden Anrechte ergibt sich, dass der insgesamt ausgleichsberechtigte Antragsgegner, nicht aber die Antragstellerin, die höheren Anrechte in der Altersversorgung der Landwirte erworben hat. Deshalb ist der Ausgleich vorliegend ausschließlich – worauf die Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen zu Recht hinweist – in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Randnummer 4 Deshalb können weder angleichungsdynamische noch regeldynamische Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungskonto des Antragsgegners bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen übertragen werden. Dies hat das Amtsgericht unzutreffend beurteilt. Randnummer 5 Im Einzelnen ergibt sich vielmehr folgende Berechnung: Randnummer 6 Nach § 1587/I (a. F.) BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II [a. F.] BGB): Randnummer 7 Die Ehezeit begann am 01.07.
  2. Randnummer 8 Sie endete am 31.10.
  3. Randnummer 9 In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben: Randnummer 10 A. Anwartschaften von K. W. : Randnummer 11
  4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland 176,75 Euro angleichungsdynamische Rente 26,02 Euro Versicherungsnr.: ... Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 (a. F.) BGB.
  5. Bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen ehezeitliche Monatsrente 140,93 Euro Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I [a. F.] BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Der Versorgungsträger läßt eine Realteilung zu.
  6. Bei den VGH Versicherungen ehezeitliches Deckungskapital 1.139,11 Euro Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001670365 Entgeltpunkte: 0,1903 aktueller Rentenwert: 26,56 Euro Euro dynamisch: 0,1903 * 26,56 = 5,05 Euro Der Versorgungsträger läßt eine Realteilung zu. Das ergibt folgende Übersicht: splittingfähig gem. § 1587b/I (a. F.) BGB mit EP: 176,75 Euro Realteilung nach § 1/II VAHRG: 145,98 Euro insgesamt: 322,73 Euro dazu angleichungsdynamisch: splittingfähig gem. § 1587b/I (a. F.) BGB mit EP: 26,02 Euro Randnummer 12 B. Anwartschaften von G. W. : Randnummer 13
  7. Bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen ehezeitliche Monatsrente 187,91 Euro Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I [a. F.] BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Der Versorgungsträger läßt eine Realteilung zu. insgesamt: 187,91 Euro Randnummer 14 Ausgleich Randnummer 15 Nach § 1587a/I (a. F.) BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig: Randnummer 16 Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt: 26,02 - 0 = 26,02 Euro Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt: 322,73 - 187,91 = 134,82 Euro Ausgleichspflicht von K. W.: 13,01 Euro und: 67,41 Euro Getrennter Ausgleich nach § 3/I VAÜG: Nach § 1587b/I (a. F.) BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost)zu erfolgen in Höhe von: 26,02 / 2 = 13,01 Euro Nach § 1587b/I (a. F.) BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von: 67,41 Euro Weil der Ausgleich nach § 1587b/I, II (a. F.) BGB vorrangig ist, erfolgt kein Ausgleich nach dem VAHRG bzw. dem ALG. Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 (a. F.) BGB wird nach BGH FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt. Höchstausgleich (West) 814,51 Euro Höchstausgleich (Ost) 715,76 Euro Er ist nicht überschritten. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3/I VAÜG. Randnummer 17 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG; 13a FGG. Randnummer 18 Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 49 Nr. 3 (a. F.) GKG.

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