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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 K 765/06 Urteil Umsatzsteuerpflichtigkeit der Überlassung einer Milchquote an die sog. Milchquoten-

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Überlassung einer Milchquote an die sog. Milchquoten-Verkaufsstelle - Keine Steuerfreiheit nach § 4 UStG Orientierungssatz

  1. Die Überlassung einer Milchquote gegen Entgelt an die sog. Milchquoten-Verkaufsstelle (Übertragungsstelle) stellt einen Leistungsaustausch dar und unterliegt der Umsatzsteuer (Rn.25) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.33) (Rn.40) .
  2. Die Überlassung der Milchquote ist nicht steuerbefreit nach § 4 UStG (Rn.46) .
  3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 17/10).
  4. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 19.11.2012 XI R 17/10, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abgabe einer Milchquote. Randnummer 2 Unter dem
  5. November 2004 teilte der Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung … e.V. (LKV e.V.) der Klägerin mit, sie sei am Übertragungstermin selben Datums bei einem für ihr Übertragungsgebiet ermittelten Gleichgewichtspreis von 0,25 € / kg Anlieferungsreferenzmenge zum Standardfettgehalt von 4 v.H. zum Zuge gekommen. Die zur Abgabe gelangte Anlieferungs-Referenzmenge belaufe sich auf 1.428.755 kg zum Standardfettgehalt von 4 v.H., was einer Referenzmenge von 1.484.421 kg und Referenzfettgehalt von 3,85 v.H. entspreche. Der an sie auszuzahlende Betrag belaufe sich auf € 357.188,
  6. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  7. Januar 2006 setzte der Beklagte die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2004 auf € 48.935,46 fest, wobei er steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz i.H.v. € 307.921,- (100/116 von € 357.188,75) annahm, die einzig in der Übertragung der Milchquote bestanden. Randnummer 4 Der hiergegen gerichtete Einspruch ging beim Beklagten am
  8. Februar 2006 ein. Randnummer 5 Die Klägerin trug vor, mit der Veräußerung der Anlieferungsreferenzmenge an der Milchbörse habe sie Milchlieferrechte auf Dritte, die zumindest nahezu ausschließlich Unternehmer seien, übertragen. Der Vorgang sei jedoch nicht umsatzsteuerpflichtig. Denn in die Beurteilung des Leistungsaustauschs sei die im Sachzusammenhang mit der Umsatzsteuer stehende Vorsteuer einzubeziehen. Der Verkäufer der Milchquote habe nicht die Möglichkeit, Umsatzsteuer zu berechnen, die es dem Erwerber im Regelfall erlaube Vorsteuer zu ziehen. Damit werde die Systematik des Umsatzsteuersystems durchbrochen, was zu einer einseitigen Belastung führe, die der
  9. EG-Richtlinie zuwider laufe. Auch werde der unmittelbare Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung durch die Veräußerung über die Börse unterbrochen. Randnummer 6 Im Verlauf des Einspruchsverfahrens führte der Beklagte aus, die Verkaufsstellen betrieben keinen Eigenhandel, sie träten weder als Käufer noch als Verkäufer auf. Zu einem Leistungsaustausch komme es nur zwischen Anbieter und Nachfrager der Milchquote. Im anonymisierten Übertragungsverfahren stünden leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einander nicht unmittelbar gegenüber, weshalb eine Rechnung über das in der Übertragung der Milchquote liegende Geschäft nicht ausgestellt werden könne, was jedoch keinen Einfluss auf die Steuerpflichtigkeit der Leistung des Anbieters habe. Randnummer 7 Unter dem
  10. Mai 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, es spiele für den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung keine Rolle, ob die zwischengeschaltete Verkaufsstelle oder der endgültige Nutzer der Milchquote Leistungsempfänger sei, da konsequenterweise der Weg der Gegenleistung spiegelbildlich zum Weg der Leistung verlaufe. Sehe man die Verkaufsstelle als Leistungsempfänger an, so erbringe sie mit der Auszahlung des Gelds an den Leistenden die Gegenleistung, sehe man hingegen die Verkaufsstelle lediglich als Vermittler der Leistung an, so fungiere sie lediglich als Bote der Gegenleistung. Randnummer 8 Die Verkaufsstellen träten nach Auffassung des Bundesministers der Finanzen (BMF in dessen Schreiben vom
  11. Dezember 2000 IV B 7 – S7410 – 23/00, BStBl I 2001, 343) weder als Käufer noch als Verkäufer auf. Es liege ein Leistungsaustausch zwischen Anbieter und Nachfrager der Milchquote vor. Randnummer 9 Die Klägerin habe freilich nach Maßgabe der Urteile des FG München vom
  12. Mai 2004 14 K 3814/02, und des VG Minden vom
  13. März 2005 3 K 1239/02 einen gegen die Verkaufsstelle gerichteten Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Ebenso habe der Nachfrager einen Anspruch gegen die Verkaufsstelle auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, der ihm den Vorsteuerabzug eröffne. Randnummer 10 Die hiergegen gerichtete Klage ging am
  14. Juni 2006 beim Gericht ein. Randnummer 11 Die Klägerin trägt vor, sie habe eine Leistung erbracht und dafür eine Gegenleistung erhalten. Randnummer 12 Die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung – ZAbgV -) regele den Verkauf von Milchquoten über bundesweit flächendeckend eingerichtete börsenähnliche Verkaufsstellen. Jene seien öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert und erhielten für ihre Tätigkeit eine kostendeckende Gebühr einschließlich Umsatzsteuer. Anbieter und Nachfrage reichen unabhängig voneinander Angebote ein. Der LKV e.V. koordiniere beide. Im Falle des Zustandekommens des Geschäfts zahle der Nachfragende den Preis direkt an den LKV e.V., der den Kaufpreis an den Anbieter weiterleite. Das Verfahren sei anonym. Eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Nachfragendem werde nicht aufgebaut. Randnummer 13 Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit demjenigen, über den der Bundesfinanzhof mit Urteil vom
  15. November 1998 V R 81/97, BStBl II 1999, 149, entschieden habe, vergleichbar, denn das Gericht habe über eine börsenunabhängige Übertragung entschieden. Randnummer 14 Die Anonymisierung des Leistungsaustauschs zwischen Anbieter und Nachfrager führe zum Verlust des Vorsteuerabzugs, weil der Anbieter dem Nachfrager keine Rechnung erteilen könne. Eine einseitige Umsatzsteuerbelastung laufe der
  16. EG-Richtlinie zuwider. Die Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger schließe eine steuerpflichtige Leistung aus. Randnummer 15 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragte zunächst, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2004 dahingehend zu ändern, dass die Vorauszahlung auf ./. 871,90 € festgesetzt werde, und die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 17 Mit Jahresbescheid vom
  17. September 2006 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2004 auf € 79.469,54 fest. Randnummer 18 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid vom
  18. September 2006 über Umsatzsteuer 2004 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 49.267,36 € herabgesetzt werde. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Entscheidungsgründe Randnummer 22 A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 23 I. Der Bescheid vom
  19. September 2006 ist gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand der nach wie vor zulässigen Klage geworden. Randnummer 24 II. Die Klägerin ist durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Der Bescheid ist rechtmäßig. Randnummer 25
  20. Es liegt eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin an den LKV e.V. als Leistungsempfänger vor. Randnummer 26 Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
  21. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (BFH-Urteil vom
  22. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701 ) Randnummer 27 Für die Steuerbarkeit ist entscheidend, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (BFH-Beschluss vom
  23. Juni 2007 V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938). Randnummer 28 a) Die Leistung der Klägerin liegt in der Überlassung der Milchquote durch ihr Angebot an die Verkaufsstelle, mit dem sie zum Zuge kam. Randnummer 29 b) aa) Empfänger der Leistung war der LKV e.V. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein (BFH-Urteil vom
  24. August 2006 V R 19/05, BStBl II 2007, 187, m.w.N.). Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts und auch dem Handeln des LKV e.V. als Beliehenem (vgl. BGH-Beschluss vom
  25. April 2008 VIII ZB 61/07, HFR 2008, 1083) im Streitfall innewohnt, schließt dessen Identifizierbarkeit als Leistungsempfänger nicht aus (BFH-Urteile vom
  26. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701, und vom
  27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.
  28. b; BFH-Beschluss vom
  29. Juli 2008 V B 34/07, BFH/NV 2008, 1895). Randnummer 30 bb) Es fand nicht etwa ein Leistungsaustausch zwischen Anbieter und Nachfrager statt. Randnummer 31

(1)Dem stand bereits § 11 Abs. 6 Satz 4 der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) entgegen, der bestimmte: „Die Verkaufsstelle überweist an die Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge aller Nachfrager den für die übertragene Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden Betrag.“ Randnummer 32
(2)Die sog. „Milchquoten-Verkaufsstelle“ (heute Übertragungsstelle), der LKV e.V., handelte bei der Übertragung der Milchquote im eigenen Namen (BFH-Urteil vom 03. Juli 2008 V R 40/04, BStBl II 2009, 208; BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006, BStBl II 2006, 938). Dies schließt einen Leistungsaustausch zwischen Anbieter und Nachfrager, in dem die „Milchquoten-Verkaufsstelle“ als Vermittlerin tätig werden müsste, aus (vgl. BFH-Urteil vom 03. Juli 2008 V R 40/04, BStBl II 2009, 208; a.A. BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2000 IV B 7 – S 7410-23/00, BStBl I 2001, 243, und Bülow in Schwarz/Vogel, UStG, 144. Lfg. Februar 2009, § 1, Rz 107). Randnummer 33
  1. d)Der LKV e.V. hat die an ihn von der Klägerin erbrachte Leistung verbraucht. Randnummer 34
  2. aa)Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 19/05, BStBl II 2007, 187, m.w.N.). Das Verhalten des Leistenden muss einem konkreten Individualinteresse des Leistungsempfängers dienen, der einen konkreten Vorteil aus der Leistung ziehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397). Der Vorteil muss einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden können und damit zu einem Verbrauch im vorgenannten Sinne führen (BFH-Urteil vom 05. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996). Es muss sich um einen individuellen wirtschaftlichen Vorteil handeln (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06. Dezember 2006 6 K 3145/01, EFG 2007, 872). Der Vorteil des LKV e.V. lag in der ihm von der Klägerin verschafften Möglichkeit, Milchquoten auf die Nachfrager übertragen zu können (ohne einen Ausgleich des ansonsten größeren Nachfrageüberhangs durch Rückgriff auf die ihm aus der Landesreserve nach § 6 Abs. 2 MilchAbgV zugewiesenen Anlieferungsreferenzmengen nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 MilchAbgV vornehmen zu müssen). Randnummer 35
  3. bb)Das hoheitliche Handeln der Verkaufsstelle (vgl. BGH-Beschluss vom 29. April 2008 VIII ZB 61/07, HFR 2008, 1083), im Streitfall des LKV e.V., schließt einen Leistungsbezug durch diese nicht aus. Randnummer 36
(1)Die Übertragung der Milchreferenzmenge mag im Streitfall durch Verwaltungsakt (vgl. BGH-Beschluss vom 29. April 2008 VIII ZB 61/07, HFR 2008, 1083) erfolgt sein. Randnummer 37
(2)Es handelt sich jedoch ggf. um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein solcher hat die Mitwirkung des Bürgers an der Entscheidung der Behörde / des Beliehenen zur Voraussetzung (Schwarz in Fehling/Kastner VwVfG, 2. Aufl., 2009, § 35, RZ 39), die im Streitfall in der Abgabe des Angebots gegenüber der Verkaufsstelle lag. Randnummer 38
(3)(
  1. a)Es liegt ein freiwilliges Handeln der Klägerin, wie es Voraussetzung eines Leistungsaustauschs ist (Stadie, UStG, § 1, RZ 44, m.w.N.) vor. Randnummer 39 (
  2. b)Wollte man den Leistungsaustausch am hoheitlichen Handeln des Leistungsempfängers scheitern lassen, so stünde dies im Wertungswiderspruch zur Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG. Randnummer 40
  3. e)Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung der Klägerin und der Zahlung des LKV e.V. an sie. Randnummer 41
  4. aa)Sie leistete in Erwartung der Zahlung, die durch die MilchAbgV vorgesehen war. Randnummer 42
  5. bb)Ohne Bedeutung ist, aus welchen Motiven der LKV e.V. handelte. Denn Motive des Leistungsempfängers sind nicht geeignet, den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung in Frage stellen (BFH-Urteile vom 29. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701, und vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFH/NV 2009, 2067, und EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission-Republik Finnland, Rz 40, BFH/NV 2009, 2115). Randnummer 43
  6. cc)Die Tätigkeit des LKV e.V. bestand im Streitfall darin, die Absichten der Milchproduzenten für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr entgegenzunehmen, um es denjenigen, die vorhatten, mit ihrer Produktion unter der für sie geltenden Schwelle zu bleiben, zu ermöglichen, die Anlieferungs-Referenzmengen, von denen sie glaubten, sie würden sie nicht mehr nutzen, zu verkaufen, und es umgekehrt denjenigen, die die für sie geltende Schwelle überschreiten wollten, zu ermöglichen, entsprechende Anlieferungs-Referenzmengen zu erwerben. Zu dieser Tätigkeit gehörte es, Angebot und Nachfrage zur Deckung zu bringen, den Gleichgewichtspreis zu ermitteln, die verkauften Anlieferungs-Referenzmengen entgegenzunehmen und sie den Erwerbern zuzuteilen sowie den für die Übertragung dieser Referenzmengen bestimmten Betrag in Empfang zu nehmen und auszuzahlen (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, UR 2008, 296). Randnummer 44
  7. dd)Allerdings soll diese Tätigkeit i.S.d. 6. EG-Richtlinie als Dienstleistung anzusehen sein (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, UR 2008, 296). Eine solche Dienstleistung gegenüber Anbieter und Nachfrager schließt jedoch nicht aus, dass die Milchqoten-Verkaufsstelle die (verkauften) Anlieferungs-Referenzmengen entgegennimmt. Hiermit wird die Stelle zur Leistungsempfängerin. Randnummer 45
  8. ee)Die Frage, ob eine Leistung des LKV e.V. an die Klägerin in Form einer Vermittlungsleistung vorliege (vgl. hierzu Bülow in Schwarz/Vogel, UStG, 144. Lfg. Februar 2009, § 1, Rz 107, BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2000 IV B 7 – S 7410-23/00, BStBl I 2001, 243) braucht im Streitfall nicht beantwortet zu werden, weil die Klägerin im Streitjahr keine Rechnung des LKV e.V. über eine solche erhielt, wie sie gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG eine der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gewesen wäre. Randnummer 46 2.
  9. a)Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG ist nicht ersichtlich. Randnummer 47
  10. b)
  11. aa)Der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer bietet keine Handhabe, einschlägige gesetzlichen Vorschriften und ihre Tatbestandsmerkmale außer acht zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 03. Juli 2008 V R 40/04, BStBl II 2009, 208). Überdies gehört der Nichtabzug von Vorsteuer durch einen Nichtunternehmer oder aber einen Unternehmer, der die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht, hier den LKV e.V., ebenso zu den Grundzügen des Umsatzsteuersystems wie der der Neutralität der Umsatzsteuer bei Leistungen eines Unternehmers, die ein anderer Unternehmer für sein Unternehmen bezieht. Randnummer 48
  12. bb)Auch der Umstand, dass die Klägerin keine Möglichkeit besessen haben mag, die Anlieferungsreferenzmenge freihändig ohne Einschaltung der Verkaufsstelle entgeltlich zu übertragen und so einen Preis unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger durchzusetzen, ändert hieran nichts. Zu beurteilen ist der konkrete Sachverhalt. Es kann dahinstehen, ob die Belastung der Leistung mit Umsatzsteuer rechtspolitisch betrachtet misslich ist. Denn, dass außersteuerliche Regelungen zu rechtspolitisch unerwünschten steuerliche Konsequenzen führen mögen, ist hinzunehmen. Im Übrigen dürfte davon auszugehen sein, dass Anbieter und Nachfrager die Belastung mit der Umsatzsteuer bereits bei Abgabe von Angebot und Nachfrage gegenüber der Verkaufsstelle (nunmehr Übertragungsstelle) in ihre Kalkulation einbeziehen (vgl. BGH-Urteil vom 12. März 2008 VIII R 42/07, HFR 2008, 1188, zur Übertragung ohne Einbeziehung der Verkaufsstelle nach der seinerzeitigen ZAbgV). Randnummer 49 3. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Randnummer 50 4. Die Klägerin ist gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Schuldnerin der Umsatzsteuer. Randnummer 51 5. Die Steuer ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1
  13. a)Satz 1 oder
  14. b)UStG im Streitjahr entstanden. Randnummer 52 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 53 C. Die Revision ist zuzulassen. Ihre Zulassung dient sowohl der Fortbildung des Rechts als auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der bislang lediglich über die Unternehmereigenschaft der Verkaufsstelle und deren Relevanz für den Vorsteuerabzug durch den Nachfrager entschieden hat. Eine höchstrichterliche Entscheidung bezüglich des Rechtsverhältnisses zwischen Verkaufsstelle und Anbieter gibt es bislang nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.