2 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn die Angelegenheit wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten die Hinzuziehung eines hierfür spezialisierten Rechtsanwaltes geboten erscheinen lässt und es für die Partei nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klageerhebung an ihrem Gerichtsstand einen mit der Spezialmaterie vertrauten Anwalt zu finden. (Rn.6)
der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 12.284,72 € nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 12.068,63 € festgesetzt. Gegenüber dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 4. März 2010 sind u.a. Reisekosten in Höhe
insgesamt 216,09 € unberücksichtigt geblieben. Randnummer 2 Gegen diesen, ihm am
1 ZPO gewesen sei. Randnummer 3 Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Beide Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme, haben hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. Randnummer 4 Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Mindestbeschwer ist erreicht. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Randnummer 5 Das Landgericht hat die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Unrecht herabgesetzt. Sie sind antragsgemäß zu erstatten. Randnummer 6 Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, so sind der hierdurch verursachte Mehraufwand gegenüber einer Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts, wie hier die zusätzlichen Reisekosten, regelmäßig nicht notwendig für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung i.S.
1, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war. Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes kann aber ausnahmsweise dann als notwendig angesehen werden, wenn die Angelegenheit wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten die Hinzuziehung eines hierfür spezialisierten Rechtsanwaltes geboten erscheinen lässt und es für die Partei schwierig ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Klageerhebung an ihrem Gerichtsstand einen mit der Spezialmaterie vertrauten Anwalt zu finden (vgl. nur BGH, Beschlüsse v.
Randnummer 7 Die Beauftragung eines auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts durch den Kläger ist in der vorliegenden Konstellation als notwendig anzuerkennen. Randnummer 8 Maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung dieser Frage ist das Jahresende 2006; in dieser Zeit dürfte der Kläger die Entscheidung zur Erhebung der Klage, die tatsächlich im Januar 2007 erfolgt ist, getroffen haben. Im Vorfeld dieses Rechtsstreites hatten bundesweit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kapitalmarkt deutlich zugenommen, was sich u.a. auch in gesetzgeberischen Maßnahmen, wie dem Gesetz zur Einführung
Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), zeigt. Damit war eine wachsende Spezialisierung in der Anwaltschaft und in der Justiz einher gegangen; die Rechtsmaterie selbst war einer rasanten Weiterentwicklung unterworfen. Bei einer Vielzahl der kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten kam es nicht nur auf rechtliche Spezialkenntnisse, sondern vor allem auf Detailkenntnisse der Eigenheiten und des Vertriebs konkreter Kapitalanlagen an. In einer solchen Situation kann einer Partei nicht verwehrt werden, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies gilt hier umso mehr unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit, weil der Kläger beabsichtigte, eine deutsche Großbank in Anspruch zu nehmen, deren Vertretung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei – wie geschehen – schon vorab zu erwarten war. Die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt stellt das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung wohl auch nicht in Frage. Randnummer 9 Der Kläger durfte auch davon ausgehen, dass ein vergleichbar spezialisierter ortsansässiger Rechtsanwalt nicht verfügbar war. Randnummer 10 Für die Beurteilung des Kostenbewusstseins der Partei bei der Auswahl ihres Prozessbevollmächtigten kann es nicht allein auf die objektive Verfügbarkeit eines vergleichbaren Rechtsanwalts im eigenen Gerichtsbezirk ankommen. Maßgeblich muss sein, inwieweit es der Partei möglich und zumutbar war, einen hinreichend spezialisierten Rechtsanwalt auch zu finden. Eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung gab es im Jahre 2006 (noch) nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit in Magdeburg anwaltliche Berufsausübung mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kapitalanlagerecht bereits beworben wurde oder sonst erkennbar war. Angesichts dieser Umstände liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger bei der Auswahl seiner Prozessbevollmächtigten einer kostengünstigeren Alternative etwa verschlossen hätte. Randnummer 11 Dem bereits als erstattungsfähig festgesetzten Betrag in Höhe
12.068,63 € sind daher weitere erstattungsfähige Kosten in Höhe
216,09 € hinzuzusetzen. Randnummer 12 Dieser Betrag ergibt sich als Summe aus den Reisekosten und dem Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Wahrnehmung des Termins der mündlichen Verhandlung in erster Instanz in Höhe
72,22 € und aus dem Minderungsbetrag der Reisekosten für die Teilnahme an der Sitzung in zweiter Instanz in Höhe
109,37 € (ursprünglich beantragt: 246,37 €, bisher festgesetzt: 137,00 €), jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Randnummer 13 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.