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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat 4 K 252/08 Urteil Hundesteuer; Verfassungsgemäßheit; erhöhte Hundesteuer für sog. Kampfhunde

Hundesteuer; Verfassungsgemäßheit; erhöhte Hundesteuer für sog. Kampfhunde Leitsatz Zur Verfassungskonformität der Hundesteuer und zur Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für sogenannte "Kampfhund

Hundehalter, die ohnehin den Höchstsatz zahlten, keine „Strafsteuer“ zahlen müssten. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung greife in die Sachkompetenz des Landes ein, sei unbestimmt und unverhältnismäßig. Randnummer 24 Nach der Veröffentlichung der

  1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller ihren Antrag modifiziert. Sie tragen ergänzend vor, das rechtliche Interesse am Antrag bestehe wegen der Besteuerung für vergangene Zeiträume und wegen der Gefahr, dass wieder eine erhöhte Besteuerung für bestimmte Hunderassen eingeführt werden könnte, fort. Die Streichung der Sonderregelung für Hunde der Rasseliste sei keine bloße Klarstellung gewesen. Die neue Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sei zwar klarer als die Vorgängerregelung. Sie stehe aber im Widerspruch zu den Überlegungen, die hinter der Streichung der Rasseliste stünden. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es neben den Regelungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren noch zusätzlich einer erhöhten Besteuerung für gefährliche Hunde bedürfe. Randnummer 25 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 26 die Festsetzungen der Neufassung der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 28.03.2007, bekannt gegeben am 30.04.2007, insbesondere in § 6 Abs. 1 Nr. 4 - 6 und Abs. 2 - 5, für unwirksam zu erklären Randnummer 27 und festzustellen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 6, der durch die
  2. Änderungssatzung der Antragsgegnerin, veröffentlich im Amtsblatt Nr. 41 vom 23.
  3. 2009, Seite 883, ab 01.03.2009 gestrichen wurde, im Zeitraum seiner Geltung vom 01.01.2008 bis 28.02.2009 unwirksam war. Randnummer 28 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 29 den Antrag abzulehnen. Randnummer 30 Zur Antragserwiderung trägt sie zunächst mit Schriftsatz vom
  4. August 2008 vor: Die angegriffene Satzung sei formell und materiell rechtmäßig und finde ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 105 Abs. 2 a, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 88 Abs. 3 Verf LSA, §§ 6, 91 Abs. 1 und 2 GO LSA sowie §§ 1 bis 3 KAG LSA. Die Hundesteuer stelle eine örtliche Aufwandsteuer dar, mit der die besondere Leistungsfähigkeit besteuert werde, die in den Aufwendungen für das Halten des Hundes, nicht seinen Erwerb zum Ausdruck komme. Im Einzelfall erfolge eine Stundung oder ein Erlass der Hundesteuer. Gegebenenfalls würden auch Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände eingreifen. Randnummer 31 § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung habe während seiner Geltungsdauer dem Ziel der Eindämmung eines abstrakten Gefährdungspotenzials gedient. Dass auch Hunde der in Frage stehenden Rasse ein solches Potenzial aufwiesen, habe bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
  5. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - anerkannt. Auf den einzelnen Hund komme es nicht an. Auch im Bereich der Antragsgegnerin sei es in der Vergangenheit zu schweren Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden der Rasseliste gekommen. Hieraus ergäben sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährlichkeit dieser Hunde, die auch Gegenstand des Hundeverbringungs- und Hundeeinfuhrgesetzes des Bundes seien. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung diene der ordnungspolitischen Zielsetzung der Gefahrenabwehr und solle im Tierschutzinteresse die ordnungsgemäße Hundehaltung unterstützen. Die Erzielung von Einnahmen könne auch Nebenzweck der Steuererhebung sein. Die Begriffe der Norm nähmen Bezug auf Rechtsvorschriften für die Haltung und Führung von Hunden im öffentlichen Raum. Eine Ausweitung der Steuerpflicht auf Hundeführer erfolge nicht. Eine tatbestandliche Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sei möglich. Es finde keine doppelte Bestrafung statt. Das Willkürverbot werde nicht verletzt. In die Sachkompetenz des Landes werde nicht eingegriffen. Es gebe keinen Widerspruch zu Landesgesetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung trete automatisch außer Kraft, wenn das Land durch Gesetz oder Verordnung eine Regelung zu gefährlichen Hunden treffe. Randnummer 32 Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren und die
  6. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung ist ergänzend ausgeführt worden, dass durch diese Rechtsänderungen die Normenkontrollklage gegen § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung für den Zeitraum ab dem
  7. März 2009 gegenstandslos geworden sei, während für den Zeitraum vom
  8. Januar 2008 bis zum
  9. Februar 2009 eine Antragsbefugnis fortbestehe. Durch die weiteren Änderungen der Hundesteuersatzung seien Klarstellungen und Anpassungen an das Landesrecht erfolgt. Randnummer 33 Ergänzend ist weiter zur Erstreckung des Widerspruches auf den Bescheid vom
  10. Februar 2008 und zur Frage nach der Zulässigkeit einer erhöhten Besteuerung nach einer Rasseliste vorgetragen worden. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg. Randnummer 36 I. Der Antrag ist jedenfalls insoweit zulässig, als er sich gegen die in der Neufassung der Hundesteuersatzung vom
  11. März 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 13/2007 vom
  12. April 2007, enthaltene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 6 über den erhöhten Steuersatz für Hunde der dort aufgeführten Rassen richtet. Randnummer 37
  13. Der Antrag ist gegen eine Satzung gerichtet und damit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 10 AG VwGO LSA statthaft. Randnummer 38
  14. Die Antragsteller sind Halter eines Hundes, der unter die Rasseliste gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der
  15. Änderungssatzung vom
  16. September 2009 fällt, und deswegen auch Adressaten eines auf dieser Grundlage bemessenen Hundesteuerbescheides. Sie sind damit antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte jedenfalls möglich erscheint. Randnummer 39 Der Senat lässt dahin stehen, ob den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt, soweit sie sich auch gegen die Steuersätze in § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Satzung und die damit korrespondierenden Bestimmungen in § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung wenden. Randnummer 40 Fraglich ist dies,

auf dieser Grundlage die gegen sie gerichteten Hundesteuerbescheide nicht erlassen sind. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie sich vorsorglich auch gegen diese Bestimmungen wenden wollen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in den Anwendungsbereich dieser Normen fallen oder künftig fallen können. Denn die Antragsteller haben selbst vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ihr Hund nicht konkret gefährlich ist, so dass auch nichts dafür spricht, dass er auch künftig in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Satzung fallen könnte. Ihrem Vortrag zur Haltung und Ausbildung ihres Hundes lässt sich auch entnehmen, dass sie ihre Verantwortung als Hundehalter bislang sorgfältig wahrnehmen. Es gibt damit keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen über die Hundehaltung und -führung begehen könnten, die eine Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 der Satzung nach sich ziehen könnten. Es liegt damit fern anzunehmen, dass die Antragsteller künftig möglicherweise in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen könnten. Eine Nichtigkeit dieser Normen würde auch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung führen, da die Regelung des § 6 Abs. 1 der Satzung eine Zusammenstellung verschiedener Fallgruppen enthält, die ohne weiteres teilbar ist. Randnummer 41 Der Antrag ist auch insoweit aber - wie nachfolgend auszuführen ist - jedenfalls unbegründet. Randnummer 42 3. Dem Antrag fehlt es auch nicht deswegen an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis,

die Regelung durch die

  1. Änderungssatzung zur Neufassung der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin mit Wirkung vom
  2. März 2009 aufgehoben wurde und in Umsetzung dieser Novellierung ein Änderungsbescheid gegen die Antragsteller ergangen ist. Randnummer 43 Zwar ergibt sich dies entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsteller führen aus, die Antragsgegnerin hätte die Regelung nur unter dem Druck des Verfahrens aufgehoben und es stehe zu befürchten, dass wieder eine „Kampfhundebesteuerung“ eingeführt werde, wenn „dies rechtlich problemlos durchsetzbar sei“. Eine Wiederholungsgefahr kann zwar grundsätzlich trotz Aufhebung einer Norm für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sprechen. Sie muss aber hinreichend konkret sein (NdsOVG, Urt. v. 25.11.1996 - 3 K 4767/94 -, zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO,
  3. Aufl., § 47 Rdnr. 90). Konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Absichten des Satzungsgebers sind aber von den Antragstellern nicht benannt und auch sonst nicht ersichtlich. Da sich auch der Landesgesetzgeber gegen Rasselisten entschieden hat und die Antragsgegnerin gerade im Hinblick auf diesen Grundsatz der Landesgesetzgebung von der Rasseliste abgerückt ist, liegt eine solche Annahme fern. Randnummer 44 Jedoch besteht das Rechtsschutzinteresse deswegen fort,

die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag,

ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt noch nach ihr zu entscheiden ist (Kopp/Schenke, a.a.O. m.w.N.). Denn der Änderungsbescheid vom

  1. Februar 2008 ist noch nicht bestandskräftig. Vielmehr ist das auch ihn betreffende Widerspruchsverfahren noch anhängig und auf der Grundlage unter anderem der Normen zu entscheiden, gegen die sich der Normenkontrollantrag richtet. Randnummer 45 Der Widerspruch der Antragsteller vom
  2. Januar 2008 richtet sich zwar gegen den Bescheid vom
  3. Januar 2008, der durch den Bescheid vom
  4. Februar 2008 ersetzt worden ist. Zugleich mit dem Bescheid vom
  5. Februar 2008 ist den Antragstellern aber ein Schreiben der Antragsgegnerin vom selben Tage zugegangen, in dem diese vorschlägt, das Rechtsbehelfsverfahren gegen den anliegenden Bescheid fortzuführen. Mit Schreiben vom
  6. März 2008 haben die Antragsteller daraufhin mitgeteilt, ihren Widerspruch nicht zurückziehen und aufrecht halten zu wollen. Da die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller in diesem Schreiben deutlich machen, dass sie an ihren Einwänden gegen die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin und insbesondere die erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasseliste ihres § 6 Abs. 1 Nr. 6 festhalten und sich mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen eine auf dieser Grundlage ergangene Steuerfestsetzung wehren wollen, kann dieses Schreiben als Erstreckung des Widerspruches vom
  7. Januar 2008 auf den Änderungsbescheid vom
  8. Februar 2008 verstanden werden. Die Antragssteller machen mit ihrem Schreiben ausreichend deutlich, dass sie den Vorschlag der Antragsgegnerin aus deren Schreiben vom
  9. Februar 2008 aufgreifen wollen. Sie haben von Anfang an klar gestellt, das sich ihre Einwände gegen die Steuererhebung in erster Linie gegen die erhöhte Hundesteuer für Hunde bestimmter Rassen richtet, die gegen sie erst mit dem Änderungsbescheid vom
  10. Februar 2008 festgesetzt worden ist. Für dieses Auslegungsergebnis spricht indiziell auch, dass ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist und die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren jedenfalls schriftsätzlich nicht vorgebracht hat, das Steuerfestsetzungsverfahren sei bereits bestandskräftig geregelt. Erst als Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis hat sie in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer anderen Auslegung des Schreibens der Antragsteller in den Raum gestellt, jedoch eingeräumt, dass auch ihr Schreiben vom
  11. Februar 2008 nicht eindeutig formuliert war. Randnummer 46 Hiernach steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Beteiligten durch die Schreiben vom
  12. Februar 2008 und vom
  13. März 2008 eine Erstreckung des Widerspruches vom
  14. Januar 2008 auf den Änderungsbescheid vom
  15. Februar 2008 mit der Folge vereinbart haben, dass die Frage der Höhe der Hundesteuer jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 noch nicht bestandskräftig geregelt ist. Randnummer 47
  16. Da sich der Antrag gegen die Neufassung der Hundesteuersatzung in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom
  17. März 2007, bekannt gemacht am
  18. April 2007, wendet und am
  19. April 2008 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen ist, ist die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO insofern gewahrt. Randnummer 48 Der Antrag richtet sich allerdings unter anderem auch gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuer als solche. Diese Verpflichtung wurde nicht erstmals durch die konkret angegriffene Satzung begründet, sondern war bereits in der nach § 16 Satz 1 der Satzung aufgehobenen Vorgängersatzung vom
  20. September 2001, bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom
  21. Oktober 2001, enthalten. Der Normenkontrollantrag ist allerdings aus diesem Grund nicht insgesamt verfristet. Randnummer 49 Eine Novellierung einer Norm setzt die Jahresfrist eines Normenkontrollverfahrens zwar grundsätzlich nur für die geänderten Vorschriften neu in Gang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11 m.w.N.). Die Frist wird durch die Novellierung eines Gesetzes auch dann neu eröffnet, wenn die schon zuvor angreifbare Bestimmung durch die Änderungen anderer Bestimmungen einen neue, den Antragsteller stärker als bisher belastende Wirkung erhalten hat (BVerfG a.a.O.). Auch das Landesverfassungsgericht stellt im Rahmen einer Normenkontrolle für den Lauf der Frist darauf ab, ob die gerügte Belastung bereits durch eine inhalts- oder wirkungsgleiche Vorgängervorschrift begründet worden ist; dann kommt es auf den Zeitpunkt der materiellen Vorbelastung an (LVerfG, Urt. v. 12.07.2005 - LVG 4/04 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 42 m.w.N.). Randnummer 50 Dass dem Normenkontrollantrag allerdings auch insoweit das Verstreichen der Jahresfrist nicht entgegen gehalten werden kann, ergibt sich aber zum einen daraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer gerade durch die Festsetzung eines deutlich erhöhten Steuersatzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung nach der Neufassung der Hundesteuersatzung vom
  22. März 2007 vor Inkrafttreten der
  23. Änderungssatzung am
  24. März 2009 eine stärker belastende Wirkung hat. Zum anderen machen die Antragsteller hier auch geltend, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuern erst durch gewandelte soziale Verhältnisse und rechtliche Rahmenbedingungen nachträglich rechtswidrig geworden ist. Um die Rechtsschutzfunktion der prinzipalen Normenkontrolle in Fällen des Rechtswidrigwerdens von Normen nicht leerlaufen zu lassen, spricht in solchen Fällen Überwiegendes dafür, keine Frist laufen zu sehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rdnr. 85 m.w.N. und insbesondere BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 f für Bebauungspläne). Für diese Rechtsauffassung sprechen die Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der Umstand, dass Sinn und Zweck der Fristregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hier nicht zwingend ein anderes Verständnis verlangen. Wird eine Belastung nämlich erst nachträglich rechtswidrig, so ist es nicht in gleicher Weise wie bei einer von Anfang an rechtswidrigen Norm geboten, dem Interesse an Rechtssicherheit Vorrang vor dem individuellen Rechtsschutz zu geben. Randnummer 51 II. Der Antrag ist insgesamt unbegründet. Randnummer 52
  25. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller steht die grundsätzliche Verpflichtung des Hundeshalters, Hundesteuer zu zahlen, in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Die Begründung dieser Verpflichtung in §§ 1 und 2 der Satzung beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage in §§ 2 und 3 KAG LSA, die ihrerseits in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a, 28 Abs. 2 GG und Art. 87, 88 Verf LSA stehen. Randnummer 53 a. Die Hundesteuer stellt eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG dar: Randnummer 54 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4 m.w.N.). Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6 m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.05.1996 - 6 A 12926/95 -, KStZ 1997, 156). Für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ist ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird; unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2 m.w.N.). Randnummer 55 Hiernach greift die Argumentation der Antragsteller, die Hundesteuer sei zwar historisch als sogenannte Luxussteuer entstanden, zwischenzeitlich sei durch gewandelte Lebensumstände aber ein Bedeutungswandel eingetreten, der die Hundehaltung zu einer sozialadäquaten Gewohnheit aller Bevölkerungsschichten mache, nicht durch. Randnummer 56 Denn auch wenn dies zutrifft, schließt es die Charakterisierung der Hundesteuer als Aufwandsteuer nicht aus. Diese knüpft nämlich nicht an einen „Luxus“ an, den sich nur kleine Teile der Bevölkerung leisten können. Vielmehr kann auch ein vergleichsweise unerheblicher Aufwand zum Gegenstand der Steuererhebung gemacht werden. Wer einen Hund hält, tätigt Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und kann damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein. Randnummer 57 Dass die Hundehaltung positive Auswirkungen auf die Lebensqualität des Hundehalters hat, steht dem nicht entgegen. Schon deshalb,

sich große Teile der Bevölkerung ohne subjektive Einbuße an Lebensqualität gegen eine Hundehaltung entscheiden, gehört diese nicht zum allgemeinen Lebensbedarf. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch unerheblich, dass hinter der Hundehaltung die - sozialadäquate und in der Rechtsordnung anerkannte - Liebe zu und die Absicht des Schutzes von Tieren steht. Randnummer 58 Dem Aufwandcharakter steht auch nicht entgegen, dass die Hundehaltung in der Rechtsordnung - sei es im Mietrecht, im Deliktsrecht oder im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht - Schutz genießt. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem der rechtliche Schutz eines Sachverhaltes in einem Rechtsgebiet in jedem Fall verlangen würde, diesen Sachverhalt in allen anderen Rechtsgebieten von Belastungen frei zu stellen. Vielmehr können die unterschiedlichen Regelungszwecke und -wirkungen es rechtfertigen, dass eine Privilegierung in einem Rechtsgebiet sich nicht als Freistellung von andersartigen Belastungen in einem anderen Rechtsgebiet auswirkt. Dies gilt insbesondere für das Recht des Schadensersatzes und die Zwangsvollstreckung. Die bestehende emotionale Beziehung zu einem Hund würde durch eine Wegnahme des Tieres im Wege der Zwangsvollstreckung oder die Inkaufnahme seiner Einschläferung wegen der Verweigerung von Behandlungskosten nämlich ungleich stärker belastet als durch die Besteuerung des Aufwandes für die Hundehaltung, die im Hinblick auf ihre relative Höhe und die Möglichkeiten von Ermäßigungen oder Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall typischerweise gerade nicht zur Abgabe eines Tieres zwingt, zu dem bereits eine emotionale Beziehung aufgebaut wurde. Randnummer 59 Die Besteuerung der Hundehaltung widerspricht insbesondere nicht dem Tierschutzgedanken von Art. 20 a GG, der auch in § 90 a Satz 1 und 2 BGB Ausdruck findet, da sie dem Hund weder Schmerzen noch Leiden zufügt und es auch weder unmöglich noch unzumutbar macht, bestehende Beziehungen zwischen Mensch und Tier fortzuführen oder neue zu knüpfen. Es gibt nämlich auch nach dem Vortrag der Antragsteller keinen tatsächlichen Hinweis darauf, dass die Hundesteuererhebung auf der Grundlage der Satzung der Antragsgegnerin erdrosselnde Wirkung hätte und Hundehalter zwingen würde, die Tiere abzugeben. Entsprechende Behauptungen bleiben vage und sind gleichsam ins Blaue hinein vorgebracht und nicht durch tatsächliche Indizien unterfüttert. Sie geben daher auch keinen Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen. Randnummer 60 b. Das Verbot der Gleichartigkeit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer steht der Zulässigkeit der Hundesteuer nicht entgegen: Randnummer 61 Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Art. 105 Abs. 2 a GG lässt die zur Zeit des

  1. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom
  2. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106, 125; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 934). Randnummer 62 Da Hundesteuern zu den herkömmlichen Aufwandsteuern in diesem Sinne gehören (Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rdnr. 58; Kienemund in: Hömig, GG,
  3. Auflage 2010, Art. 105 Rdnr.11), fallen sie bereits nicht in den Anwendungsbereich des Gleichartigkeitsverbots. Dass die Hundesteuer in § 3 Abs. 1 KAG LSA eine mit Art. 105 Abs. 2 a GG zu vereinbarende und hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage hat, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.01.2000 - BVerwG 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265, 268), der der Senat folgt. Randnummer 63 c. Der Satzungsgeber überschreitet trotz der verfolgten Lenkungswirkung mit der Hundesteuersatzung nicht den Bereich seiner Normsetzungskompetenz. Randnummer 64 Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.). Randnummer 65 Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, dass die Antragsgegnerin unbestritten auch den Lenkungszweck einer Eindämmung der Hundehaltung aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr verfolgt. Dies ist gerade im dicht besiedelten Gebiet einer Stadt vielmehr sachgerecht. Auch wenn die Hundehaltung - worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen - für viele Menschen positive Auswirkungen hat, gibt es auch eine nicht unerhebliche Zahl von Einwohnern, die Hunde ablehnen. Auch die hierfür bestehenden Gründe - seien es Geräuschbelästigungen durch Hunde, hygienische Bedenken wegen Hundekot auf Gehwegen oder in Parkanlagen, die Gefahren für Menschen oder andere Tiere durch den Jagdinstinkt von Hunden oder Hundehaarallergien - weisen auf grundrechtlich geschützte Interessen hin. Zwischen den insoweit bestehenden Interessenlagen ist durch die Antragsgegnerin für die örtliche Gemeinschaft ein Ausgleich herzustellen. Sie bewegt sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht - Hundehalter klein halten will. Randnummer 66 Die Verfolgung dieser Zwecke begründet entgegen der Einschätzung der Antragsteller auch keine Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung. Das Ziel einer Verbesserung des Schutzes von Tieren und der Beziehung zwischen Menschen und Tieren, das etwa in §§ 90a, 251 Abs. 2 BGB, § 811 c ZPO zum Ausdruck kommt und in Art. 20 a GG verankert ist, wird nicht dadurch gefährdet, dass die Hundehaltung Anknüpfungspunkt einer Steuererhebung ist. Denn wie ausgeführt ist durch die Steuerzahlung das Wohl des Tieres nicht gefährdet und eine Tierhaltung auch nicht unzumutbar gemacht. Eine innere Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
  4. Mai 1998 (a.a.O.) ausgeschlossen hat, wird daher durch die Erhebung von Hundesteuer nicht begründet. Randnummer 67
  5. Entgegen der Einschätzung der Antragsteller stehen auch die vorliegend beanstandeten Regelungen von § 6 der Satzung, auch soweit sie nur noch für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Festsetzungsverfahren wie das der Antragsteller Geltung beanspruchen, in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Randnummer 68
  6. Dies gilt zunächst für § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung in der Fassung vor Inkrafttreten der
  7. Änderungssatzung am
  8. März
  9. Randnummer 69 a. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es dem Satzungsgeber entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht, in einer Satzung Hunde bestimmter Rassen als gefährlich einzustufen und das Halten solcher Hunde wegen ihrer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05 - m.w.N.). Randnummer 70 aa. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Normgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Normgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Randnummer 71 Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Normgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereiches, der geregelt wird (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, a.a.O., S. 272 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Randnummer 72 bb. Diese Grundsätze verletzt die Aufnahme von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier in die Liste der Hunde nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung, für die eine erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist, nicht. Denn der Satzungsgeber überschreitet die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes nicht, wenn er für den Zeitraum bis zum
  10. März 2009 davon ausgeht, dass Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit zukommt, die es ihm geboten erscheinen lässt, generell und langfristig die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen. Randnummer 73 aaa. Es ist zunächst unerheblich, ob es eigene Erhebungen des Satzungsgebers gibt, die „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse im Stadtgebiet belegen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 114). Randnummer 74 Vielmehr ist jeder Satzungsgeber berechtigt, Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext zu übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005 - 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325). Ein solches Vorgehen entbindet den Normgeber aber nicht der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der zugrunde liegenden Annahmen und Erkenntnisse. Dies umschließt auch die Pflicht, eine übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls zu korrigieren (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005, a.a.O.). Randnummer 75 bbb. Hier durfte der Satzungsgeber die Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur abstrakten Gefährlichkeit dieser Hunde übernehmen, die den Bundesgesetzgeber zur Aufnahme von Hunden dieser Rasse in die Liste nach § 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes veranlasst hatten. Dass dieser Einschätzung eine verlässliche Tatsachengrundlage zugrunde lag, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom
  11. März 2004 (-1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141) bestätigt. Vergleichbare Einschätzungen sind zudem auch von anderen Satzungsgebern in Sachsen-Anhalt aufgegriffen und Regelungen zur Höhe der Hundesteuer für sogenannte „Kampfhunde“ zugrunde gelegt worden. Entsprechende Bestimmungen sind durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.) und auch durch den Senat (vgl. Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Beschl. v. 31.05.2006 - 4 L 356/03 -, Urt. v. 23.01.2006 - 4 L 289/05 -, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05) im Ergebnis nicht beanstandet worden. Diese Wertung zu übernehmen, war die Antragsgegnerin damit berechtigt. Denn es gibt keinen Rechtssatz, nach dem sie bei der Übernahme von Wertungen eines anderen Normgebers auf Wertungen des Landesgesetzgebers beschränkt wäre. Sie nahm zugleich aber auch die Verpflichtung auf sich, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm zu überprüfen und zu revidieren, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (BVerfGE 110, 158). Randnummer 76 Da die fragliche Norm durch die
  12. Änderungssatzung der Antragsgegnerin mit Wirkung zum
  13. März 2009 aufgehoben worden ist,

die Antragsgegnerin auf eine veränderte Rechtslage auf Landesebene und die sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 reagierte, stellt sich in diesem Verfahren allein noch die Frage, ob diese Reaktion im Hinblick auf die von den Antragstellern herangezogenen, neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Randnummer 77

(1)Die Antragsteller beziehen sich auf Erkenntnisse, die aus Forschungsprojekten der Tierärztlichen Hochschule Hannover gewonnen wurden, und nehmen ein Interview mit Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth in der Zeitschrift DER GEBRAUCHSHUND 2/2005 sowie die Dissertation von Jennifer Hirschfeld „Untersuchung einer Bullterrier-Zuchtlinie auf Hypertrophie des Aggressionsverhaltens“, Hannover 2005, die Dissertation von Böttjer „Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im innerartlichen Kontakt des Wesenstestes nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 05.07.2000“, Hannover 2003, die Dissertation von Ruth Paproth „Fälle von Hundangriffen in Deutschland, eine Internetbefragung“, Hannover 2004, die Dissertation von Angela Mittmann „Untersuchung des Verhaltens von 5 Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000“, Hannover 2002, sowie die Untersuchung von Tina Johann „Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000“ in Bezug. Randnummer 78 Die damit in Bezug genommenen Untersuchungen beziehen sich auf das Verhalten von Hunden, die nach der niedersächsischen Rechtslage in verschiedene Listen mit Hundehalter unterschiedlich schwer belastenden Restriktionen aufgenommen sind, und vergleichen diese Hunde untereinander bzw. mit „Nicht-Listenhunden“. Untersucht wurde, ob und in welchem Ausmaß sich die Hunde unterschiedlicher Listen nach der niedersächsischen Rechtslage einerseits sowie „Listenhunde“ und „Nicht-Listenhunde“ andererseits im innerartlichen Kontakt und im Kontakt mit Menschen oder sonstigen Umwelteinflüssen inadäquat oder gestört aggressiv verhalten oder nicht. Nach Einschätzung der genannten Wissenschaftler lassen sich festgestellte Unterschiede zwischen den einzelnen untersuchten Hunderassen nicht als erheblich einstufen. Randnummer 79
(2)Selbst wenn man diese Erkenntnisse berücksichtigt, hat der Satzungsgeber vor dem
  1. März 2009 seinen Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten, wenn er dennoch von einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit von Hunden dieser Rasse, insbesondere von American Staffordshire Terriern, ausgegangen ist, die Anlass zu einer die Hundehaltung möglichst eindämmenden erhöhten Steuerfestsetzung sein konnte. Randnummer 80 Denn die Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit gründet sich auf mehrere, nebeneinander stehende Faktoren. Anknüpfungspunkt für die fragliche Einschätzung ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern das genetische Potenzial und körperliche Merkmale der aufgelisteten Hunderassen, die jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr ergeben können (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.11.2007 - 5 A 1.06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 62). Hat die abstrakte Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aber multifaktorielle Ursachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.2008 - 6 BN 1/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4), so sind die von den Antragstellern in Bezug genommenen Untersuchungen jedenfalls nur auf einzelne dieser Faktoren beschränkt: Selbst wenn man auf ihrer Grundlage davon ausgeht, dass „Listenhunde“ nicht häufiger unangemessen aggressiv reagieren als „Nicht-Listenhunde“, so ist damit keineswegs auszuschließen, das unangemessen aggressive Reaktionen von „Listenhunden“ typischerweise weitaus gravierendere Verletzungen von Menschen hervorrufen können als unangemessen aggressive Reaktionen von „Nicht-Listenhunden“. Eine solche Einschätzung kann sich jedenfalls darauf stützen, dass die sogenannten „Kampfhunde“ gerade wegen der ursprünglichen Zucht für Hundekämpfe typischerweise mit besonderer Muskel- und Beißkraft, besonderer Zähigkeit und Hartnäckigkeit beim Zubeißen ausgestattet sind. Hinzu mag noch eine besondere Loyalität gegenüber der Bezugsperson kommen, die von charakterlich ungeeigneten Hundeführern leicht ausgenutzt werden könnte. Dass sich für diese Anlagen der sogenannten „Kampfhunde“ Belege in der kynologischen Fachliteratur ergeben, lässt sich der Auswertung dieser Literatur in den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom
  2. März 2009 - 2 S 1619/08 - (zitiert nach juris, dort insb. Rdnrn. 31-34) und des OVG Berlin-Brandenburg vom
  3. November 2007 (a.a.O., dort Rdnrn. 87) entnehmen, die in dieses Verfahren durch die Anlage zur Ladung sowie zum Teil zuvor schon durch den Vortrag der Antragsgegnerin eingeführt wurden. Gegen die tatsächlichen Feststellungen der genannten Entscheidungen zur Zuchtgeschichte und zum äußeren Erscheinungsbild der in Rede stehenden Hunderasse wurde seitens der Antragsteller nichts Abweichendes erinnert. Randnummer 81 Hiernach ist für den American Staffordshire Terrier festzuhalten, dass es sich um einen bis zu 30 kg schweren und bis zu 43 bis 48 cm Schulterhöhe großen Hund handelt, der über kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer verfügt. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig. Ein starker Unterkiefer und Beißkraft werden unter Zuchtaspekten gefordert. Entsprechend der Beißkraft können die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich sein, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann. Die Rasse geht auf zur Zeit des amerikanischen Bürgerkrieges für den Hundekampf nach Amerika importierte Hunde zurück und wird in den Vereinigten Staaten noch heute illegal als Kampfhund verwendet. In der Fachliteratur wird betont, dass der American Staffordshire Terrier eine feste Hand des Halters benötigt. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen. Es gibt positive Darstellungen der Rasse als gutmütiger Familien- und Therapiehund, zugleich wird jedoch auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit verwiesen, die ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache. Randnummer 82 Hieraus folgt, dass - selbst wenn „Listenhunde“ nicht häufiger in „Beißvorfälle“ verwickelt sind als „Nicht-Listenhunde“ - „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von „Listenhunden“, insbesondere von American Staffordshire Terriern, wegen ihrer genetisch angelegten körperlichen Beschaffenheit und ihrer rassetypischen Zähigkeit und Hartnäckigkeit jedenfalls zu schweren Gesundheitsschädigungen und im Einzelfall sogar zu Todesfolgen führen können. Da Leben und Gesundheit von Menschen zu den höchstrangigen grundrechtlichen Schutzgütern gehören, kommt dem Satzungsgeber beim Schutz dieser Güter ein weiter Einschätzungsspielraum in der Frage zu, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer abstrakten Gefahr bereits Anlass zu Restriktionen gibt. Er überschreitet daher seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er davon ausgeht, aufgrund der durch die fraglichen Untersuchungen der tierärztlichen Hochschule Hannover nicht in Frage gestellten körperlichen Merkmale und genetischen Dispositionen von sogenannten „Kampfhunden“ - insbesondere American Staffordshire Terriern - sei es nach wie vor wegen einer im Vergleich mit anderen Hunden erhöhten abstrakten Gefährlichkeit geboten, deren Haltung möglichst einzudämmen, auch wenn sie nicht häufiger inadäquat aggressiv reagieren als Hunde anderer Rassen. Randnummer 83 Darüber hinaus durfte der Satzungsgeber in der Frage, ob eine Gleichbehandlung mit Hunden anderer Rassen - etwa Golden Retrievern - erfolgen sollte, im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass die Nichtaufnahme von Hunderassen trotz grundsätzlich auch bei ihnen gegebener Gefährlichkeit deswegen gerechtfertigt sein kann,

es sich um Rassen handelt, die der Bevölkerung vertraut sind und die deshalb sozial stärker akzeptiert werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2010 - 14 A 138/07 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 21). Randnummer 84

(3)Den von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen aus dem zu Protokoll gegebenen Schriftsatz vom 22. Juni 2010 war nicht nachzugehen. Denn soweit die Beweisangebote Tatsachenbehauptungen betrafen und deshalb einer Beweiserhebung zugänglich waren, waren sie für die Entscheidung unerheblich bzw. konnten als wahr unterstellt werden, ohne dass dies im Ergebnis etwas an der rechtlichen Bewertung ändern würde. Randnummer 85 (
  1. a)Unter Beweis gestellt werden soll zunächst die Tatsachenbehauptung, eine erhöhte Aggressivität der Hunderasse American Staffordshire Terrier könne nicht festgestellt werden. Randnummer 86 Es kann als wahr unterstellt werden, dass es keine rassespezifischen Unterschiede im Aggressionsverhalten von „American Staffordshire Terriern“ und Hunden anderer Rassen gibt. Denn wie ausgeführt, kommt es für die dem Satzungsgeber obliegende Prognose der abstrakten Gefährlichkeit nicht allein auf Verhaltensunterschiede an. Vielmehr kann er auch ohne Überschreitung seines Beurteilungsspielraumes davon ausgehen, dass es bereits ausreicht, dass wegen der Beiß- und Muskelkraft der in Rede stehenden Hunde selbst dann eine höhere Gefährlichkeit vorliegt, wenn diese nicht häufiger zubeißen als andere Hunde, im Falle eines „Beißvorfalles“ aber wegen ihrer körperlichen Merkmale schwerwiegendere Schädigungen verursachen können. Randnummer 87 (
  2. b)Unter Beweis gestellt werden soll dann die Behauptung, weder in A-Stadt noch in Sachsen-Anhalt seien in aussagekräftigem, repräsentativem Umfang Daten gesammelt worden, die auf eine Gefährlichkeit des American Staffordshire Terriers hinwiesen. Randnummer 88 Es kann dahin stehen, ob diese Behauptung überhaupt Gegenstand einer Beweiserhebung sein kann, die sich grundsätzlich nur auf die konkrete Tatsachen beziehen kann. Fraglich ist dies zum einen,

die Behauptung tatsächliche Elemente mit einer rechtlichen Wertung - der Bedeutung von Datensammlungen für die Bewertung einer Hunderasse als (abstrakt) gefährlich - miteinander vermischt. Fraglich ist dies zum anderen,

die tatsächlichen Elemente der Behauptung vage und ungenau sind, bleibt doch unklar, welche Art von „Daten und Belegen“ Gegenstand der Behauptung sein soll. Randnummer 89 Soweit das Beweisangebot im Kern auf eine konkrete Tatsachenbehauptung - etwa dass es in A-Stadt oder in Sachsen-Anhalt keine „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von Hunden der fraglichen Rasse gegeben habe - zielt, ist es allerdings unerheblich. Denn wie ausgeführt kommt es für eine rechtskonforme Ausübung des Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers gar nicht darauf an, ob und in welchem Umfange es auf dem Gebiet des Satzungsgebers oder in Sachsen-Anhalt bereits konkrete „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von American Staffordshire Terriern gegeben hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 114). Der Satzungsgeber kann vielmehr Wertungen anderer Normgeber aufgreifen und damit auch deren Erfahrungen zum Anlass eigener Regelungen nehmen. Dies folgt auch daraus, dass in dem zulässigerweise verfolgten Nebenzweck der Steuererhebung eine abstrakte Gefahr Anlass und Grund des Normerlasses ist. Die Einschätzung des Normgebers, es müsse einer abstrakten Gefahr präventiv begegnet werden, liegt nicht nur dann innerhalb seines Gestaltungsspielraumes, wenn sich die abstrakte Gefahr auch auf seinem Gebiet bereits konkret realisiert hat. Randnummer 90 c) Soweit im Schriftsatz vom 28. April 2008 weitere Beweisangebote enthalten sind, ist auch diesen nicht nachzugehen,

sie sich nach der Rechtsauffassung des Senates nicht auf erhebliche Tatsachenbehauptungen beziehen. Randnummer 91 Unerheblich sind insbesondere die auf die Gefährlichkeit gerade des Hundes der Antragsteller bezogenen Beweisanträge. Dass es auf die sozialen und ökonomischen Vorteile der Hundehaltung für die Frage der Zulässigkeit einer Hundesteuer nicht ankommt, wurde oben ausgeführt. Randnummer 92 2. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung verletzt höherrangiges Recht nicht. Randnummer 93 a. Es handelt sich entgegen der Einschätzung der Antragsteller zunächst auch hier um eine Form der Aufwandsteuer. Denn Steuergegenstand ist der Aufwand, der für das Halten eines Hundes getätigt wird. Allein in der Bemessung der Höhe der Steuer wird dem zulässigen Lenkungszweck der Steuererhebung in sachgerechter Weise Rechnung getragen. Randnummer 94 b. Die Regelung widerspricht nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Randnummer 95 Zwar nutzt § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung einen unbestimmten Rechtsbegriff, wenn er die Festsetzung eines Steuersatzes von 250,00 € davon abhängig macht, dass die Hundehaltung „nicht ordnungsgemäß“ erfolgt. Eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs anhand der herkömmlichen Auslegungsmethodik ist aber schon deshalb möglich,

§ 6Abs.

3 der Satzung erläutert, wann von einer nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung im Einzelfall auszugehen ist. Er macht nämlich das Eingreifen dieser Norm von einer Feststellung der Sicherheitsbehörde abhängig und enthält in seinem Satz 2 ein - nicht abschließendes („insbesondere“) - Regelbeispiel. Durch dieses Regelbeispiel ist der Hauptfall einer nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung so deutlich konkretisiert, dass der Betroffene erkennen kann, in welchen Fällen eine erhöhte Steuer fällig werden kann. Denn die Norm knüpft an sicherheitsbehördliche Feststellungen und den Verstoß gegen strafrechtliche oder Bußgeldbestimmungen an. Damit wird klargestellt, dass andere erfasste Fälle nur solche sein können, in denen durch die Hundehaltung zum einen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet wird, die den Sicherheitsbehörden auch bereits bekannt ist. Zum anderen muss diese Gefahr auch so wichtige Schutzgüter betreffen, dass sie in ihrer Bedeutung einem wiederholten straf- oder bußgeldbewehrten Verstoß zumindest gleich kommt. Randnummer 96 Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zur Auslegung lassen sich mit dem Wortlaut der Norm eindeutig beantworten: Der Hundeführer wird keinesfalls neben dem Hundehalter zur Steuer herangezogen, denn nur der Hundehalter ist Steuerschuldner nach § 2 Abs. 1 der Satzung. Eine Zurechnung von Verschulden des Hundeführers auf den personenverschiedenen Hundehalter scheidet aus,

§ 6Abs.

3 Satz 2 der Satzung allein auf Verstöße des Hundehalters abstellt. Eine „Doppelerfassung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Satzung scheidet schon deswegen aus,

§ 6Abs.

1 Nr. 4 der Satzung wegen des höheren Steuersatzes lex specialis und damit vorrangig ist. Randnummer 97 c. Der Satzungsgeber greift damit nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes oder des Bundes ein. Denn wie ausgeführt ist es zulässig, dass die Einkommenserzielung durch die Steuererhebung Nebenzweck eines hinzukommenden Lenkungszweckes ist. Dieser kann auch - wie hier - darin bestehen, dass Gefahren für das konfliktfreie Zusammenleben innerhalb der örtlichen Gemeinschaft begegnet wird. Solche Gefahren können auch durch eine nicht ordnungsgemäße Hundehaltung begründet werden. Gerade in der Diskussion um die Gefährlichkeit sogenannter „Kampfhunde“ wird betont, dass die Gefahr in vielen Fällen ihre Ursache nicht nur in Anlagen des Tieres, sondern in erheblichem Ausmaße in Defiziten des Halters hat. Ist in diesem Sinne oft „der Hundehalter das Problem“, dann dient es auch der Gefahrenprävention durch einen finanziellen Anreiz auf den Halter dahingehend einzuwirken, dass dieser Tierschutzbestimmungen und die Regelungen über Hundehaltung und -führung dauerhaft und konsequent einhält. Hinzu kommt noch, dass eine nicht tierschutzgerechte Hundehaltung auch die Gefahr erhöhen kann, dass die anlagebedingte Aggressivität eines jeden Tieres gesteigert wird. Damit liegt das Setzen dieses finanziellen Anreizes für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zugleich im Interesse des Tierschutzes wie im Interesse der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen. Randnummer 98 Um eine „Doppelbestrafung“ handelt es sich ebenfalls nicht. Vielmehr werden hier zulässigerweise Lenkungszwecke verfolgt, die dazu beitragen sollen, das Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft gefahrloser und konfliktfreier zu gestalten. Hier soll gerade nicht repressiv auf Rechtsverstöße reagiert, sondern unerwünschten Verhaltensweisen durch steuerrechtliche, finanzielle Anreize vorgebeugt werden. Randnummer 99 d. Eine unzulässige „Vermischung von Sicherheits- und Steuerrecht“ liegt nicht vor. Vielmehr sind die von den Antragstellern beschriebenen Wirkungen die notwendige Konsequenz der zulässigerweise gleichzeitigen Verfolgung des fiskalischen Zweckes der Einnahmeerzielung und des zusätzlichen Lenkungszweckes. Die handelnde Behörde ist immer die Antragsgegnerin selbst. Sie wird hier nur im Zusammenwirken verschiedener Dienststellen und damit gerade nicht durch unterschiedliche Behörden tätig. Dieses Zusammenwirken ist sachgerecht, um dem zulässigen Lenkungszweck angemessen Rechnung tragen zu können. Randnummer 100 e. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist auch nicht feststellbar. Insbesondere liegt keine „Privilegierung“ der Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung oder von „Listenhunden“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 in der bis zum 1. März 2009 geltenden Fassung vor. Denn die Halter dieser Hunde zahlen auf jeden Fall eine höhere Steuer als Hundehalter, die ihre Hunde nicht ordnungsgemäß halten. Sie werden damit nicht besser, sondern schlechter gestellt. Dies erfolgt auch willkürfrei,

der Satzungsgeber ohne Überschreitung seines Beurteilungsspielraumes davon ausgehen kann, dass die Störungen des Zusammenlebens in der örtlichen Gemeinschaft, die von gefährlichen Hunden bzw. von „Listenhunden“ ausgehen, schwerwiegender sind als die abstrakten Gefahren durch eine nicht ordnungsgemäße Haltung anderer Hunde, die auch „ungefährliche“ Hunde auf längere Sicht durch die Haltungs- und Führungsfehler gefährlich machen kann. In beiden Fallgruppen kommt neben dem Zweck der Einkommenserzielung der zulässige weitere Lenkungszweck der Steuererhebung in Anwendung. Dieser rechtfertigt nicht nur, dass überhaupt eine höhere Steuer festgesetzt wird, sondern auch, dass zwischen den einzelnen Fällen der höheren Steuererhebung wie hier differenziert wird. Denn der Grad der Gefahr, der von nicht ordnungsgemäß gehaltenen Hunden ausgeht, kann ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraumes als geringer eingeschätzt werden als der Grad der Gefahr, der von „gefährlichen Hunden“ bzw. Hunden der Rasseliste ausgeht. Randnummer 101

  1. Ein Verstoß von § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung gegen höherrangiges Recht ist ebenfalls nicht feststellbar. Randnummer 102 Zunächst räumen die Antragsteller ein, dass die Norm in der geltenden Fassung der
  2. Änderungssatzung bestimmter ist als die Vorgängerfassung. Es kann dahin stehen, ob die Vorgängerfassung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Denn jedenfalls in der aktuellen Fassung definiert § 6 Abs. 2 der Satzung durch die Bezugnahme auf das Landesgesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren den unbestimmten Rechtsbegriff des „gefährlichen Hundes“ in einer Weise, die nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden eine Interpretation ohne Weiteres möglich macht. Randnummer 103 Es besteht auch kein Widerspruch zur Streichung der erhöhten Besteuerung von „Listenhunden“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung in der Fassung vor dem
  3. März
  4. Der Satzungsgeber hat den Lenkungszweck, die Haltung solcher Hunde, die für das konfliktfreie Zusammenleben innerhalb der örtlichen Gemeinschaft eine abstrakte Gefahr darstellen, durch die Streichung von § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung nicht aufgegeben. Er verfolgt es vielmehr in Angleichung an die Regelungstechnik des Landesgesetzgebers mit einer anderen Methode der Bestimmung betroffener Hundehalter weiter. In Anknüpfung an die Diskussion um die landesrechtliche Regelung gibt der Satzungsgeber für den Zeitraum ab dem
  5. März 2009 die Entscheidung für eine Abgrenzung des Kreises als gefährlich bewerteter Hunde nach einer Rasseliste auf und beschränkt sich auf die Feststellungen nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren. Randnummer 104 Dieses Vorgehen ist auch weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Vielmehr wird es sachgerecht durch den zulässigen Lenkungszweck der Eindämmung abstrakter Gefahren gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass die von den Antragstellern angeführten Vorschriften des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren einen gewichtigen Beitrag zur Eindämmung der von diesen Hunden ausgehenden Gefahren leisten. Der Satzungsgeber überschreitet seinen bei der ihm obliegenden Gefahrenprognose bestehenden Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er - jedenfalls solange noch keine hinreichenden praktischen Erfahrungen mit den Auswirkungen dieses Gesetzes vorliegen - die Einschätzung der Antragsteller, mit diesen Vorschriften gingen von diesen Hunden keine Gefahren mehr aus, nicht teilt. Vielmehr ist zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob die Sanktionsdrohungen und Kontrollmechanismen des Gesetzes tatsächlich ausreichen werden, um die abstrakte Gefahr der erfassten Hunde so weit einzudämmen, dass es auch unter Berücksichtigung des Interesses der derartige Hunde nicht haltenden Bevölkerungsteile daneben nicht mehr der Lenkungswirkung der Besteuerung bedarf. Auch die Antragsteller räumen ein, dass ein Ausschluss der Gefahr von der Einhaltung aller Vorgaben für die Halter gefährlicher Hunde abhängt. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Satzungsgeber vor einer Aufgabe der Nebenzwecke einer Besteuerung abwartet, ob diese auf andere Weise bereits hinreichend erreicht werden. Randnummer 105
  6. Zu einer weitergehenden Prüfung anderer Teile der Satzung hat der Senat keinen Anlass. Denn weitere Gründe für eine mögliche Rechtswidrigkeit weiterer Satzungsbestimmungen werden nicht angeführt. Es entspricht in der Regel zudem nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Abgabensatzungen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188; BVerwG, Beschl. v. 04.10.2006 - BVerwG 4 BN 26/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -). Randnummer 106 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Randnummer 107 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 108 Die Revision ist nicht zuzulassen,

keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

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