Krankenversicherung - Kostenübernahme - Einsatz der freiwilligen Feuerwehr auf Veranlassung des Rettungsdienstes Leitsatz Die Kosten eines vom Rettungsdienst im Zusammenhang mit einer notwendigen Kran
§ 60SGB V Rn 7).
Anderenfalls wäre bspw bei Bewusstlosigkeit oder bei Gehunfähigkeit des Versicherten (wie im Fall des Klägers) der Krankentransport und damit die Krankenbehandlung nicht durchführbar. In den genannten Fällen beginnt die Transportleistung der GKV daher grundsätzlich dort, wo der Versicherte sich aufhält, idR also in der Wohnung bzw am Bett, und endet bei fortbestehender Gehunfähigkeit auch dort. Die KrTRL führt demgemäß in der Anlage 1 unter Ziff 5 als Zielort nicht die Haustür, sondern die Wohnung des Versicher-ten und in Ziff 8 die Trageleistung auf. Randnummer 30 bb. Die besonderen Umstände, die es dem Rettungsdienst unmöglich machten, den Kläger aus der Wohnung auf die Straße und zurück zu transportieren, lassen im vorliegenden Fall die Leistungspflicht der Beklagten für diesen Teil des Krankentransportes nicht entfallen. Randnummer 31
(1)Der Anspruch entfällt zunächst nicht etwa deshalb (teilweise), weil der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung (§ 2 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGB V) gehalten gewesen wäre, sich spätestens nach dem ersten Einsatz der FF im Juli 2006 eine für Krankentransporte geeignete Wohnung zu nehmen oder in ein Pflegeheim zu begeben. Eine solche Obliegenheit besteht nicht. In der Wahl seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes und seiner Wohnung ist ein Versicherter frei. Daraus folgt keine Leistungs-begrenzung im Rahmen der GKV. Die Krankenkasse kann demgemäß bei Versicher-ten, die auf dem Lande wohnen, auch keine Beteiligung an den dadurch bedingten höheren Kosten für Krankenfahrten verlangen. Ist die Krankenkasse nach Maßgabe des § 60 SGB V leistungspflichtig, fällt es vielmehr in ihren Risikobereich, ob der Aufwand im Einzelfall höher oder niedriger ausfällt. Randnummer 32
(2)Allerdings trifft es zu, dass die GKV nicht für jeden Rettungseinsatz insgesamt leistungspflichtig ist, sobald dieser in eine Rettungsfahrt zu einer erforderlichen Krankenbehandlung mündet. Beim Brand eines Hauses, der Bergung aus einem verunfallten und unzugänglichen Kfz oder aus Bergnot usw beginnt die Leistungspflicht der GKV erst nach der Bergung, idR am KTW bzw RTW (ebenso Gerlach in Hauck/
§ 60SGB V Rn 15).
Vorher besteht ausschließlich die Leistungspflicht der zur Gefahrenabwehr berufenen Gemeinden und Landkreise, in Sachsen-Anhalt für Hilfeleistungen bei Unglücksfällen gemäß § 1 BrSchG . Randnummer 33 Doch sind die von der Beklagten angeführten Abgrenzungskriterien der Leistungspflicht von GKV und anderen Pflichtigen nach Auffassung des Senats ungeeignet. Dies gilt zunächst für die vorgeschlagene Unterscheidung nach dem Beförderungsmittel (keine Leistungspflicht bei Einsatz von Schleifkorbtrage, Drehleiter, Lastensystem der Feuerwehr). Das insoweit allein maßgebliche Gesetz enthält keinen abgeschlossenen Katalog. Das wird schon daraus ersichtlich, dass die Krankentrage dort nicht erwähnt ist, obwohl sie, wie oben ausgeführt, zum Leistungsumfang gehört (und die Trageleistung zu Recht in der KrTRL erwähnt ist). Es wäre zudem nicht sachgerecht, bei der denkbaren Beförderung des Klägers aus seinem Wohnzimmerfenster mit Hilfe eines Hubschraubers eine Leistungspflicht der GKV deshalb anzunehmen, weil in der KrTRL die Luftrettung erwähnt wird, sie bei Einsatz einer Schleifkorbtrage etc aber mangels Erwähnung abzulehnen. Eine Abgrenzung nach dem Leistungsvermögen der Leis-tungserbringer scheidet ebenfalls aus. Die Leistungspflichten der GKV sind gemäß § 2 Abs 1 SGB V im Dritten Kapitel des SGB V geregelt und stehen nicht - je nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern - zur Disposition der Krankenkassen. Randnummer 34 Schließlich lässt sich die Unterscheidung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht danach vornehmen, ob es sich im Einzelfall um Gefahrenabwehr oder um krankenversicherungsrechtlichen Krankentransport handelt. Denn diese Pflichtenkreise überschneiden sich teilweise. Das wird bei den von der GKV zu erbringenden Ret-tungsfahrten deutlich. Diese erfordern, dass sich der Versicherte infolge von Verletzung oder Krankheit in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder sein Gesundheitszustand in kurzer Zeit eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt (vgl Gerlach in Hauck/
§ 60
SGB V Rn 15 unter Hinweis auf eine Klarstellung im Ausschussbericht, BT-Drucks 11/3480 zu § 68 der GRG-Entwurfs). Dabei handelt es sich um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr (die zudem regelmäßig hoheitlich ausges-taltet ist, selbst wenn sie auf private Leistungserbringer übertragen wurde, vgl BGH
- Dezember 2009 - III ZB 47/09, Juris Rn 10 ff zum Hessischen RettDG). Die Einordnung als (hoheitliche) Gefahrenabwehr steht daher der Leistungspflicht der Beklagten nicht stets entgegen. Randnummer 35 Maßgebliche Abgrenzungsmerkmale sind demgegenüber einerseits der in § 60 SGB V geregelte Krankentransport und andererseits der in § 1 BrSchG Sachsen-Anhalt geregelte Unglücksfall. Soweit die Leistung auf Beförderung des Versicherten zur Krankenbehandlung gerichtet ist, geht es um die Leistungspflicht der GKV. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zur Abwendung von Lebensgefahr erforderlich ist. Soweit es dagegen um die Rettung aus einer Gefahrensituation geht, der Einsatz also auch ohne (anschließende) Beförderung zur Krankenbehandlung erforderlich ist (etwa bei der Rettung aus Gefahrensituationen wie Brand, Eingeschlossensein nach Verkehrsunfall oder Bergnot etc), handelt es sich um Hilfe in einem Unglücksfall. Wäre der Kläger bspw beim Transport im engen Treppenhaus oder im Fenster stecken geblie-ben und hätte sich nicht mehr befreien können, läge in Bezug auf seine Befreiung aus dieser Notlage ein Unglücksfall iSv § 1 BrSchG vor; desgleichen, wenn der RTW auf der Fahrt verunglückt wäre und der Kläger aus dem karamboulierten Fahrzeug hätte befreit werden müssen. Die Befreiung aus solchen Notlagen fällt nicht in den Leistungsbereich der Beklagten. Randnummer 36 Auf den Fall übertragen führt dies zur Leistungspflicht der Beklagten für den Transport des Klägers aus seiner Wohnung auf die Straße und umgekehrt. Die Einsätze der FF dienten nicht der Rettung des Klägers aus einer Notlage, sondern allein der Beförderung zur Krankenbehandlung und zurück. Ohne letztere hätte für die Einsätze in keinem Fall Anlass bestand. Der Kläger musste dabei auch nicht aus einer außergewöhnlichen Behausung geborgen werden, was möglicherweise der Befreiung aus einer Notlage gleichkäme (Baumhaus; Erdloch); trotz der Steilheit und Enge des Treppenhauses handelt es sich bei seiner Wohnung um eine normale, baulich zugelassene Unterkunft, in die er demgemäß im Anschluss an die Behandlung auch wieder zurückgebracht wurde. Dass für die Krankenbehandlungen ihrerseits eine Notfallindikation bestanden haben mag und insoweit möglicherweise Lebensgefahr bestand, ist - wie oben bereits dargelegt - unschädlich. Entscheidend ist, dass die Einsätze der FF ausschließlich dem Zweck dienten, dem Kläger diese Behandlungen zu ermöglichen. Randnummer 37 c. Die vom Kläger in Anspruch genommene Leistung der FF war "unaufschiebbar" iSv § 13 Abs 3 SGB V. Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leistungserbringung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich ist, dass keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs bis zur Entscheidung der Krankenkasse mehr besteht (BSG vom
- Juni 2006 - B 1 KR 24/05 R, SozR 4-2500 § 13 Nr 9). Dem Versicherten muss das Abwarten bis zu einer Entscheidung der Krankenkasse im konkreten Fall nicht zugemutet werden können, weil wesentliche Nachteile drohen. Dabei darf es dem Versicherten nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen sein, sich vor der Leistungsbeschaffung mit der Kasse in Verbindung zu setzen (BSG vom
- September 2000 - B 1 KR 5/99 R, Juris). Randnummer 38 Dem Kläger war es sowohl am
- Juli 2006 als auch am
- Februar 2008 nicht möglich und zumutbar, bei der Beklagten einen vorherigen Antrag auf die Leistungserbringung zu stellen. Die Leistung war jeweils sofort fällig. Am
- Februar 2008 war eine Notfallbehandlung im Krankenhaus (Katheterwechsel und Wundversorgung) erforderlich. Für die jeweiligen Rücktransporte am
- Juli 2006 und am
- Februar 2008 bedurfte es ebenfalls einer sofortigen Leistungserbringung, da dem Kläger nicht zuzumuten war, auf der Straße liegend eine Antragsbescheidung der Beklagten abzuwarten. Ob bei dem Rücktransport am
- Juli 2006 eine vorherige Antragstellung deshalb theoretisch möglich war, weil das Ende des Krankenhausaufenthaltes abseh-bar war, kann dahinstehen. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, konnte dem Kläger in seiner konkreten Situation während des Krankenhausaufenthaltes nicht zugemutet werden, einen solchen Antrag an die Beklagte zu richten. Zudem dürfte er sich über die Frage der Leistungspflicht der Beklagten in Bezug seine Beförderung nach Hause kaum Gedanken gemacht haben und von einem Krankentransport durch den Rettungsdienst ausgegangen sein, der keines Antrages bedurfte. Dies steht damit in Einklang, dass der Kläger die FF nicht persönlich angefordert hat. Auch hätte eine vorherige Antragstellung in der Lage, in der sich der Kläger befand, am Ablauf der Ereignisse nichts ändern können. Randnummer 39 d. Damit steht zugleich fest, dass die Beklagten die fragliche Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte. Dies macht sie auch nicht geltend, sondern lehnt gerade jede Verpflichtung dazu unter Hinweis auf deren Artfremdheit sowie darauf ab, dass die FF nicht ihr Leistungserbringer sei. Der Kläger hat sich demgemäß die hier fragliche Leistung anderweitig selbst beschaffen müssen. Damit ist es grundsätzlich unschädlich, dass die Leistung von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer erbracht wurde (BSG 16.12.1993 - 4 RK 5/92, BSGE 73, 271). Randnummer 40 Sollten die Einsätze demgegenüber nicht dem Kläger, sondern dem Rettungsdienst zuzurechnen, der als regulärer Leistungserbringer der Beklagten für die Krankentransporte angegangen worden war und die FF dann als eine Art "Subunternehmer" eingeschaltet hätte (vgl zur Zusammenarbeit von Rettungsdienst und Feuerwehr § 2 Abs 1 Satz 3 Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (RettDG)), wäre die Beklagte im Verhältnis zu ihrem gleichwohl in Anspruch genommenen Versicherten schon unmittelbar aus § 60 SGB V zur Kostentragung verpflichtet, sofern es sich um ihre Sachleistung handelte. Inwieweit sie das Risiko derartiger Zusatzaufwendungen in ihren Vereinbarungen mit dem Träger des Rettungsdienstes möglicherweise auf diesen übertragen hat, kann hier dahinstehen. Randnummer 41 e. Die in den bestandskräftigen Kostenbescheiden der Stadt N. festgesetzten Gebühren wie auch die aus den Bescheiden resultierenden Nebenforderungen stellen notwendige Kosten iSv § 13 Abs 3 Satz 1 aE SGB V dar, weil der Rettungsdienst als Leistungserbringer der Beklagten zur Durchführung dieses Teils des Transportes nicht in der Lage war. Notwendig war damit sowohl der Einsatz der FF überhaupt als auch der von ihr getätigte konkrete Aufwand (Drehleiter und neun Mann am
- Juli 2006, sieben Mann am
- Februar 2008, jeweils gemäß Ausrücke-Ordnung der Stadt N. ). Die Kostenbescheide waren nicht offensichtlich rechtswidrig; der Kläger brauchte sich nicht über seine bereits getätigten Bemühungen hinaus (Beauftragung eines Rechtsanwalts und Widerspruch gegen den Bescheid vom
- September 2006) weiter gegen sie zur Wehr zu setzen. Die Kosten für den Einsatz von neun Feuerwehrleuten am
- Juli 2006 betrugen dabei 117,00 EUR. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung, also der Einschätzung des Einsatzleiters im Zeitpunkt des Einsatzes, erscheint die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewahrt. Die Kostenbescheide richten sich gemäß § 5 der Verwaltungskostensatzung der Stadt N. zutreffend gegen den Kläger als Gesamtschuldner, da die Leistung in seinem Interesse erbracht wurde. Im Übrigen wird auf die Feststellungen und Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Auch die Beklagte hat sie nicht angegriffen. Die Nebenforderungen der Stadt N. beruhen schließlich, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, auf der Weigerung der Beklagten, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus den Kostenbescheiden freizustellen. Dies hatte der Kläger rechtzeitig verlangt. Randnummer 42 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 43 Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Der Leistungsumfang der GKV in Bezug auf Krankentransporte sowie die Abgrenzung zwischen solchen Transporten und sonstiger Rettung in Notfällen im Rahmen der Gefahrenabwehr ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht vollständig geklärt.