Ersatz der Aufwendungen für Austausch eines fehlerhaften ICD (Defibrillator) Orientierungssatz 1. Sofern ein Defibrillator wegen Fehlerhaftigkeit ausgetauscht werden muss, stellt der entsprechende medizinische Eingriff eine Körperverletzung dar, welches den Hersteller des fehlerhaften Produkts zum Ersatz der Heilbehandlungskosten verpflichtet. (Rn.13) 2. Die Fehlerhaftigkeit des Defibrillators ergibt sich daraus, dass dieser beim Inverkehrbringen nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllt hat. (Rn.18) (Rn.19) 3. Die Verpflichtung zur Erstattung der Heilbehandlungskosten entfällt nicht aufgrund des Einwands, dass die Kosten für eine Implantation und Explantation "sowieso" angefallen wären, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Austausch, welcher fehlerbedingt erforderlich war, auch ohne den Fehler "sowieso" schon nach ca. 1 1/2 Jahre nach der Implantation erforderlich geworden wäre. (Rn.28) Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.814,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht ihres Versicherten F L den Ersatz ihrer Aufwendungen für Krankenhausbehandlung und Pflegekosten, die durch den Austausch eines Defibrillators angefallen sind. Randnummer 2 Die Beklagte gab einen Sicherheitshinweis (Anlage K2, Bl.10 d.A.) heraus, in dem beschrieben wurde, dass „Niedervoltkondensatoren eines ehemaligen Zulieferers“ „möglicherweise einer sukzessiven Degeneration unterliegen.“ Für diese Geräte hieß es weiter: „Falls ein Patient ein Gerät trägt, das einen Kondensator hat, der einer sukzessiven Degeneration unterliegt, verringert sich die Zeitspanne zwischen Implantation und MOL 2 (Mittlere Funktionsdauer/2,65 Volt).“. Randnummer 3 In einem Analysis Report der Beklagten vom 21.07.2008 zum Gerät H190 Serial: 311189 heißt es unter „Conclusion“: „Confirmed product malfunction“. Randnummer 4 Die Beklagte erteilte eine Gutschrift (Anlage K 6, Bl.16 d.A.), laut der das Mod.H190 CONTAK RENEWAL 4 mit der Nummer 311189 gegen das Ersatzgerät H230 Serienummer 203070 beim Patienten L., geb. …, ausgewechselt wurde. Randnummer 5 Die Klägerin behauptet, der Austausch sei bei ihrem Versicherten erfolgt. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 5.814,67 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.01.2010 zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte bestreitet, dass das ausgetauschte Gerät beim Versicherten der Klägerin ausgetauscht worden sei. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass ein Produktfehler nicht vorgelegen habe. Ferner meint sie, die Kosten des Wechsels seien Sowieso-Kosten. Randnummer 11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen F L und Dr. S F erhoben; auf die Sitzungsprotolle vom 21.07. und 15.09.2010 wird insoweit Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus gemäß § 116 Abs.1 S.1 SGB X übergegangenem Recht ihres Versicherten F L Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 5.814,67 € für Krankenhausbehandlung und Pflegekosten, die durch den Austausch eines Defibrillators angefallen sind. Randnummer 13 Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts gemäß § 1 Abs.1 ProdHaftG verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist gemäß § 8 ProdHaftG u.a. Ersatz der Kosten der Heilung zu leisten. Randnummer 14 Die Beklagte war Herstellerin des Defibrillators, denn sie hat i.S.d. § 4 Abs.1 ProdHaftG das Endprodukt hergestellt. Der Versicherte F L war Geschädigter, denn an ihm musste ein eine Körperverletzung darstellender medizinischer Eingriff vorgenommen werden, um den Defibrillator auszutauschen. Die Kosten der Heilung, soweit die Beklagte diese nicht bereits durch Gutschrift übernommen hat, betrugen 5.814,67 €. Randnummer 15 Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem beim Versicherten F L explantierten Defibrillator um den fehlerhaften Defibrillator H190 mit der Seriennummer 311189 handelte. H 190-311189 wurde L., geb.am …, am 27.12.2005 implantiert (Anlage K 11, Bl.175 d.A.). Am 04.07.2007 fand bei L., geb.am …, ein Wechsel statt. Als Explantat ist H190-311189, implantiert am 27.12.2005, genannt. Als Implantat ist H 230-203070 genannt (Anlage K 7,Bl.17 d.A.). H 230-203070 ist im Patientenausweis des Zeugen L unter der handschriftlichen Eintragung 27.12.2005 aufgeklebt. Die Daten stimmen auch mit denen der Anlage K 6 (Bl.16 d.A.) überein. Die Gutschrift ist für das Modell H 190 mit der Seriennummer 311189 erfolgt. Als Ersatzgerät ist H230 mit der Seriennummer 203070 genannt, also genau das Gerät, das dem Zeugen L nach seinem Patientenausweis derzeit implantiert ist. Randnummer 16 Die Aussage des Zeuge Dr. S F hat bestätigt, dass es sich bei dem beim Versicherten F L explantierten Defibrillator um den fehlerhaften Defibrillator H190 mit der Seriennummer 311189 handelte. Der Zeuge hat nämlich bekundet, dass der B-S-Mitarbeiter U das Implantationsprotokoll ausgefüllt hat und die Seriennummer des explantierten Defibrillators vor der Operation drahtlos von der Brust des Patienten erfasst hat. Randnummer 17 Der Defibrillator war fehlerhaft. Randnummer 18 Ein Produkt hat gemäß § 3 Abs.1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
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